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DEUTSCHLAND<br />

Infos keine Einbahnstraße<br />

„Artikel-29“-Gruppe fordert mehr Datenschutz bei Apps<br />

Der Siegeszug von Smartphones und Tablets<br />

ist nicht aufzuhalten. Aber erst die passenden<br />

„Apps“ machen diese Geräte zu „Alleskönnern“ –<br />

das Telefonieren wird bei Smartphones beinahe zur<br />

Nebensache, die mobile Datenverarbeitung steht im<br />

Vordergrund.<br />

Aus unzähligen Apps kann der Nutzer das Passende<br />

auswählen und sich bei diversen „stores“ herunterladen:<br />

1600 neue Apps werden den stores nach<br />

Informationen der „Artikel-29“-Gruppe der europäischen<br />

Datenschutzbeauftragten täglich hinzugefügt;<br />

37 Apps lädt sich der durchschnittliche Smartphone-<br />

Nutzer demnach auf sein Gerät. Natürlich können<br />

viele dieser Apps hilfreich sein. Doch Vorsicht ist<br />

geboten.<br />

Das Problem: Die Informationen, die die Apps ihren<br />

Nutzern bieten, sind nicht unbedingt eine Einbahnstraße.<br />

Die Anwendungen sind auch in der<br />

Lage, große Mengen an persönlichen Informationen<br />

über ihre Nutzer zu sammeln und an Dritte zu<br />

übermitteln. Sie können in der Regel beispielsweise<br />

auf Kontaktdaten und Adressbücher zugreifen, aber<br />

auch Geodaten liefern und Auskunft über den aktuellen<br />

Standort des Nutzers geben<br />

Die „Artikel-29“-Gruppe hat daher Ende Februar<br />

in einer Stellungnahme auf die datenschutzrechtlichen<br />

Risiken mobiler Apps hingewiesen und daraus<br />

Pflichten für Entwickler und Anbieter abgeleitet.<br />

Die Gruppe ist das unabhängige Beratungsgremium<br />

der Europäischen Kommission zu Fragen des Datenschutzes.<br />

Sie besteht aus je einem Vertreter der<br />

jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden, dem<br />

Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem<br />

– nicht stimmberechtigten – Vertreter der Europäischen<br />

Kommission.<br />

Die verschiedenen Parteien, die bei Apps in die<br />

Datenverarbeitung involviert sind (Gerätehersteller,<br />

Programmierer, App stores, Telekommunikationsanbieter,<br />

Werbetreibende), stellen eine Reihe schwerwiegender<br />

Gefahren für die Privatsphäre der Nutzer<br />

dar, heißt es in der Stellungnahme der europäischen<br />

Datenschützer. Die Artikel-29-Gruppe kritisiert vor allem,<br />

dass die Verarbeitung persönlicher Daten durch<br />

Apps oft intransparent sei und seitens der Entwickler<br />

keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen<br />

getroffen würden. Außerdem fehle häufig eine „informierte<br />

Einwilligung“ des Nutzers über die Weitergabe<br />

seiner Daten.<br />

Die „Artikel-29“-Gruppe sieht alle Parteien, die an<br />

der Entwicklung und dem Vertrieb mobiler Anwendungen<br />

beteiligt sind, in der Pflicht, datenschutzrechtliche<br />

Vorgaben einzuhalten. Insbesondere<br />

gelte das jedoch für die Programmierer, da sie die<br />

größte Kontrolle über die genaue Art und Weise<br />

der Datenverarbeitung einer App haben. Wichtig ist<br />

den europäischen Datenschützern vor allem, dass<br />

vor der Weitergabe von Standort- oder Kontaktdaten,<br />

Gerätenummern, hinterlegten Kontodaten und<br />

anderen persönlichen Informationen die ausdrückliche<br />

Einwilligung des Nutzers eingeholt wird. Eine<br />

App müsse zudem mit einer klar verständlichen und<br />

leicht zugänglichen Datenschutzerklärung nebst Ansprechpartner<br />

ausgeliefert werden, fordert die „Artikel-29“-Gruppe.<br />

Die Speicherdauer der erhobenen<br />

Daten solle begrenzt und ein inaktives Konto nach<br />

einer gewissen Zeit gelöscht werden. Außerdem sei<br />

auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern<br />

zu achten, deren Daten nicht für Werbezwecke genutzt<br />

werden dürften.<br />

Store-Betreiber sollen nach dem Willen der Datenschützer<br />

das von einer App ausgehende Risiko für<br />

die Privatsphäre vorab einschätzen und ihre Regeln<br />

für die Weitergabe der von ihnen erhobenen Nutzerdaten<br />

offenlegen. Grundsätzlich sei das Prinzip<br />

der Datenminimierung zu beachten. Dritte wie etwa<br />

Werbetreibende müssten vom Nutzer eventuell aktivierte<br />

Mechanismen wie „Do not track“ beachten.<br />

Be<br />

Mit freundlicher Genehmigung aus dem Zahnärzteblatt<br />

Schleswig-Holstein<br />

Grafik:<br />

Herbert<br />

Kämper<br />

28 <strong>dens</strong> 7/<strong>2013</strong>

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