Pressemappe (PDF) - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
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<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> e.V.<br />
PRESSE MAPPE<br />
Podiums-Diskussion<br />
"Selbstbestimmt sterben.<br />
Neue Ans€tze f•r ein Umdenken in Deutschland"<br />
Berlin, 16. April 2013
Einladung<br />
21. MÄrz 2013<br />
„Selbstbestimmt sterben.<br />
Neue AnsÅtze fÇr ein Umdenken in Deutschland“<br />
DGHS lädt zur Podiums-Diskussion am 16. April 2013, 18 Uhr, in Berlin<br />
(dgpd Berlin) Die Palliativmedizin ist nicht in der Lage, alle schwer kranken Patienten, die<br />
um Hilfe bitten, zu versorgen. In Deutschland fehlt eine angemessene, wertneutrale Beratung<br />
zu Fragen am Lebensende. Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
mÇchte deshalb staatlich gefÇrderte und geprÅfte Beratungsstellen einrichten. Grundlage bildet<br />
das SuizidprÄventions-Gesetz (SPG), das die DGHS kÅrzlich vorstellte. KÇnnen solche<br />
Beratungsstellen dazu beitragen, kommerzialisierte Sterbehilfe zu unterbinden? Kann Sterbetourismus<br />
in die Schweiz vermieden werden? Diskutieren Sie mit uns:<br />
„Selbstbestimmt <strong>Sterben</strong>. Neue AnsÅtze fÇr ein Umdenken in Deutschland“<br />
am Dienstag, 16. April 2013, von 18 bis 20 Uhr,<br />
in der Technischen UniversitÄt Berlin, HÇrsaal 112 (HauptgebÄude),<br />
StraÉe des 17. Juni 135, 10623 Berlin<br />
(nahe S-Bhf. Tiergarten, U-Bhf. Ernst-Reuter-Platz)<br />
Es moderiert Katja Wilke (Journalistin, u. a. DeutschlandRadio).<br />
Teilnehmer:<br />
• Uwe-Christian Arnold (Urologe und Freitodbegleiter, Berlin)<br />
• Dr. med. Ulrich Meyberg (Psychiater, Reinbek)<br />
• Dr. med. Matthias ThÇns (Palliativmediziner, Witten)<br />
• Prof. Dr. Jan Bernheim (Medizinische FakultÄt UniversitÄt BrÅssel, End-of-Life<br />
Research Group)<br />
• Dr. med. Theodor Windhorst (PrÄsident Örztekammer Westfalen-Lippe)<br />
• Wolfgang Putz (Rechtsanwalt fÅr Medizinrecht, MÅnchen)<br />
Zu dieser Podiumsdiskussion laden wir herzlich ein. Der Eintritt ist frei.<br />
Pressekontakt: Frau Wega Wetzel / Katja Winckler, Tel. 030 / 21 22 23 37-22 und -23.<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÑR HUMANES STERBEN (DGHS) e.V.<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÇr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong>, kurz DGHS, ist die bundesweit Ålteste und grÖÜte Patientenschutzorganisation<br />
in Deutschland. Sie versteht sich seit ihrer GrÇndung im Jahr 1980 als BÇrgerund<br />
Menschenrechtsbewegung zur Durchsetzung des Patientenwillens und des Selbstbestimmungsrechts<br />
des Einzelnen. Ziel ihrer Arbeit ist, dass Artikel 1 GG, die unantastbare WÇrde des Menschen, auch im<br />
<strong>Sterben</strong> gewahrt bleibt. … damit das Leben bis zuletzt human bleibt!<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P.: Elke Baezner
Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion: "Selbstbestimmt sterben.<br />
Neue Ansätze <strong>für</strong> ein Umdenken in Deutschland"<br />
Uwe-Christian Arnold, Arzt (Berlin), Facharzt fÅr Urologie, Jahrgang<br />
1944, studierte an der Freien UniversitÇt (FU) Berlin Medizin. 20 Jahre<br />
lang betrieb er eine eigene Praxis in Berlin-Reinickendorf. Von 2005<br />
bis 2010 war er zweiter Vorsitzender von Dignitate in Hannover. Er ist<br />
bekennender Suizidhelfer. Vor 15 Jahren leistete er das erste Mal Sterbehilfe<br />
und ist immer hÇufiger Gast in den Medien.<br />
Prof. Dr. med. Jan Bernheim, Arzt und Wissenschaftler (Universität<br />
Brüssel), Onkologe, Jahrgang 1941, studierte Medizin in Gent, San<br />
Diego und BrÅssel. 1978 erhielt er seinen Doktorgrad, unterrichtete an<br />
der UniversitÇt BrÅssel Forschungsmethodik, Krebsentstehung und Medizinethik.<br />
Er war 1979 MitbegrÅnder der ersten europÇischen Palliative<br />
Care Organisation und lehrte an den UniversitÇten Gent, Amsterdam,<br />
Butare (Ruanda), San Diego. In den vergangenen zwei Jahrzehnten<br />
wandte er sich immer mehr den „Medical Humanities“ zu. Er arbeitet<br />
als Wissenschaftler in der End-of-Life Research Group in BrÅssel und<br />
entwickelte das „Belgische Modell“ mit, das in der integralen Palliativpflege<br />
auch den Çrztlich begleiteten Suizid einschlieÖt.<br />
Dr. med. Ulrich Meyberg, Psychiater und DGHS-Präsidiumsmitglied<br />
(Reinbek bei Hamburg), Jahrgang 1942, arbeitete als Psychiater<br />
und Neurologe. Er trat 1981 der DGHS bei, da es ihm wichtig war, als<br />
Arzt, aber auch als Patient selbstbestimmt agieren und leben zu kÜnnen.<br />
Seit 2012 ist er Mitglied des PrÇsidiums der DGHS. Er ist einer der<br />
KÜpfe der DGHS-Kampagne „Nur mein Gewissen soll entscheiden!“,<br />
mit der árzte im Sommer 2012 dazu aufgerufen worden waren, sich<br />
gegen das BundesÇrztekammer-Verbot bei der Suizidbegleitung auszusprechen.<br />
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Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P: Elke Baezner
Wolfgang Putz, Medizinrechtsanwalt (München), studierte in MÅnchen<br />
Rechtswissenschaften, Politik und Humanmedizin. Seine Kanzlei<br />
vertritt oft FÇlle, in denen es um ein humanes Lebensende geht. Er unterrichtet<br />
Medizinrecht/Medizinethik an der Ludwig-Maximilians-<br />
UniversitÇt MÅnchen, ist Mitglied in der Akademie fÅr Ethik in der<br />
Medizin und Autor zahlreicher Publikationen. Einen PrÇzedenzfall hinsichtlich<br />
der passiven Sterbehilfe schuf er, indem er einer Mandantin<br />
riet, den Magensonden-Schlauch ihrer im Koma liegenden Mutter<br />
durchzuschneiden. Putz wurde 2009 wegen versuchten Totschlags auf<br />
BewÇhrung verurteilt. Er, aber auch die Staatsanwaltschaft Fulda gingen<br />
in Revision bis zum Bundesgerichtshof, der ihn 2010 freisprach.<br />
Dr. med. Matthias Thöns, Palliativmediziner (Witten), Jahrgang<br />
1967, studierte an der Ruhr UniversitÇt Bochum Medizin. 1998 machte<br />
er seinen Facharzt in AnÇsthesie und promovierte an der UniversitÇt<br />
Witten-Herdecke. Seit 1998 arbeitet er in seiner eigenen Praxisklinik<br />
mit dem Schwerpunkt Palliativmedizin. 2009 wurde er Mitglied im<br />
Vorstand des Hospiz- und Palliativverbandes NRW, 2010 Vorsitzender<br />
der Medizinischen <strong>Gesellschaft</strong> Bochum, im selben Jahr Vorsitzender<br />
des Palliativnetzes Witten. Seit 2011 ist er auch im Stiftungsrat der<br />
<strong>Deutsche</strong>n Palliativstiftung. ThÜns ist Lehrbeauftragter an der Ruhr<br />
UniversitÇt Bochum.<br />
Dr. med. Theodor Windhorst, Präsident Ärztekammer Westfalen-<br />
Lippe (ÄKWL), Jahrgang 1950, studierte in MÅnster Medizin, erhielt<br />
1980 seine Approbation. Er war Oberarzt, stellvertretender Chefarzt<br />
und dann Chefarzt (Thoraxchirurgie) in den Kliniken Bielefeld. Er war<br />
u.a. auÖerordentliches Mitglied der Vertreterversammlung der Kassen-<br />
Çrztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der KassenÇrztlichen Bundesvereinigung<br />
(KBV). 1989 wurde er Mitglied der Kammerversammlung<br />
der áKWL und 1993 Vorstands-Mitglied.<br />
Moderation:<br />
Katja Wilke, Rechtsanwältin und Wissenschaftsjournalistin (u. a.<br />
DeutschlandRadio, Berlin), schreibt fÅr Tages- und Wochenzeitungen<br />
sowie Magazine Åber Rechtspolitik und Wirtschaftsrecht. Ihr Volontariat<br />
absolvierte sie an der Georg-von-Holtzbrinck-Schule fÅr Wirtschaftsjournalisten<br />
in DÅsseldorf.<br />
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Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P: Elke Baezner
Portrait der DGHS<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> e.V. (DGHS) ist eine Patientenschutz-<br />
Organisation und BÄrgerrechts- und Menschenrechtsbewegung, die sich seit ihrer GrÄndung<br />
im Jahr 1980 dem lebenslangen Selbstbestimmungsrecht der Menschen verpflichtet fÄhlt. Sie<br />
setzt sich dafÄr ein, den Menschen ein unertrÅgliches und sinnloses Leiden zu ersparen und<br />
ihnen auch im <strong>Sterben</strong> ihre MenschenwÄrde zu erhalten.<br />
Als erste bundesweit aktive Patientenschutz-Organisation in ihrem Bereich bietet die DGHS<br />
zahlreiche Hilfestellungen. Mit der PatientenverfÄgung, der BetreuungsverfÄgung und der<br />
Vorsorgevollmacht zur Heilbehandlung sowie der Beratung Äber Organspende wird dem<br />
Wunsch der Patienten nach einem umfassenden Patientenschutz Rechnung getragen. Jeder<br />
kann individuell fÄr sich entscheiden und verbindlich dokumentieren, ob er den Einsatz von<br />
lebenserhaltenden Therapien wÄnscht oder ablehnt. Mit dem Notfall-Ausweis ermÇglicht die<br />
DGHS rund um die Uhr den datengeschÄtzten Abruf der VerfÄgungen im Internet.<br />
Die von der DGHS bereits 1999 eingerichtete Bundeszentrale fÄr Patientenschutz erlaubt auch<br />
Nicht-Mitgliedern eine kostenfreie Hinterlegung ihrer PatientenverfÄgungen. Die Hospiz-<br />
Informationsstelle sowie das Telefon zur Schmerztherapie informieren Äber wohnortnahe<br />
Hospize, Palliativstationen und Schmerztherapeuten.<br />
Die demokratisch aufgebaute Patientenschutz-Organisation hat die Rechtsform eines<br />
eingetragenen Vereins. Sie arbeitet fÄr menschenwÄrdige Bedingungen in Altenheimen, eine<br />
bessere Érzteausbildung im Hinblick auf die Betreuung Ålterer und kranker Menschen, die<br />
flÅchendeckende Versorgung mit schmerztherapeutischen Einrichtungen sowie eine<br />
angemessene Honorierung der GesprÅche mit Schwerstkranken und <strong>Sterben</strong>den.<br />
Die DGHS setzt sich fÄr jedes Mitglied persÇnlich ein; im Ernstfall auch mit Rechtsanwalt<br />
und vor Gericht.<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel:: +49 /(0)30 - 212 22 337-0, Fax: +49 /(0)30 - 212 22 337-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P.: Elke Baezner
Modell<br />
Suizidpräventions-Beratungsstellen<br />
Das von der DGHS vorgelegte Suizidpräventionsgesetz (SPG) bildet<br />
Grundlage <strong>für</strong> staatlich kontrollierte ärztliche Freitodbegleitung<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) mÇchte Kurzschlusshandlungen<br />
potenzieller Suizidanten auf Grund einer aus Sicht der Betroffenen aussichtslosen Lebenssituation,<br />
durch kompetente, wertneutrale Beratung massiv reduzieren.<br />
Beratungsziel ist es, in eingehenden GesprÉchen Vertrauen zu schaffen, gemeinsam mit dem<br />
Hilfesuchenden akzeptable LÇsungen zu finden, um Affekthandlungen zu vermeiden, aber<br />
auch nach strengen Kriterien legale, transparente, staatlich kontrollierte Verfahren fÅr ein<br />
menschenwÅrdiges <strong>Sterben</strong> anzubieten. Dazu sollen bundesweit SuizidprÉventionsberatungsstellen<br />
mit entsprechend geschultem Personal geschaffen werden.<br />
Liegt ein fundierter, nachvollziehbarer, schwerwiegender Grund und Åber einen lÉngeren<br />
Zeitraum hinweg konstanter Wille fÅr einen wohlÅberlegten Freitod vor, soll dem entscheidungsfÉhigen<br />
Sterbewilligen eine Bescheinigung ausgestellt werden, die ihm die Option eines<br />
humanen, Érztlich begleiteten Suizids ermÇglicht. Die Entscheidung Åber die Umsetzung und<br />
den Zeitpunkt liegt dann beim Suizidwilligen. Vorbild fÅr dieses Modell sind die Beratungsstellen<br />
des staatlich gefÇrderten Vereins Pro Familia e.V., der vor allem bei Schwangerschaftskonfliktsituationen<br />
ergebnisoffen berÉt und fÅr den Schwangerschaftsabbruch<br />
entsprechende Bescheinigungen ausstellt.<br />
Der Sterbetourismus in die Schweiz, die Beschaffung tÇdlicher Medikamente Åber das Internet<br />
aus unsicheren Quellen oder gar die zu Recht befÅrchtete Kommerzialisierung der Sterbehilfe<br />
sollen damit verhindert werden.<br />
Das von der DGHS am 15. November 2012 vorgelegte Gesetz zur Vermeidung und gegebenenfalls<br />
Begleitung von Suiziden (SuizidprÉventionsgesetz – SPG) soll fÅr die Errichtung von<br />
staatlich kontrollierten SuizidprÉventionsberatungsstellen die Grundlage bieten.<br />
Der volle Gesetzestext und seine BegrÅndung sind bei der DGHS abrufbar (www.dghs.de).<br />
Es gilt zunÉchst, UnterstÅtzer in der Politik fÅr dieses Modell zu finden sowie eine ausreichende<br />
Zahl von Ñrzten, die einen wohlÅberlegten Freitod begleiten wÅrden.<br />
6. MÉrz 2013<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P: Elke Baezner
Reiner Hausbalk<br />
Entwurf <strong>für</strong> ein<br />
Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden<br />
(SuizidprÄventionsgesetz – SPG)<br />
Im Auftrag der<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Stand: 16. Nov 2012
II<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
GESETZ ZUR VERMEIDUNG UND BEWÇLTIGUNG VON SUIZIDEN<br />
(SUIZIDPRÇVENTIONSGESETZ – SPG) ........................................................................1<br />
Abschnitt 1 AufklÄrung und Beratung ..................................................................................................... 1<br />
§ 1 Aufklärung ............................................................................................................................................ 1<br />
§ 2 Beratung ............................................................................................................................................... 1<br />
§ 3 Beratung in besonderen Fällen........................................................................................................... 2<br />
§ 4 Beratungsstellen .................................................................................................................................. 2<br />
§ 5 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen ...................................................................................... 2<br />
Abschnitt 2 SuizidprÄventionsberatung .................................................................................................. 2<br />
§ 6 Inhalt der Suizidpräventionsberatung ................................................................................................. 2<br />
§ 7 Durchführung der Suizidpräventionsberatung ................................................................................... 2<br />
§ 8 Beratungsbescheinigung..................................................................................................................... 3<br />
§ 9 Suizidpräventionsberatungsstellen..................................................................................................... 3<br />
§ 10 Anerkennung von Suizidpräventionsberatungsstellen .................................................................... 3<br />
§ 11 Berichtspflicht und Überprüfung der Suizidpräventionsberatungsstellen ...................................... 3<br />
Abschnitt 3 Vornahme des Ärztlich assistierten Suizids ...................................................................... 3<br />
§ 12 Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines<br />
ärztlich assistieren Suizids ........................................................................................................................ 3<br />
§ 13 Weigerung .......................................................................................................................................... 4<br />
§ 14 Örtlichkeiten zur Vornahme des ärztlich begleiteten Suizids.......................................................... 4<br />
§ 15 Bußgeldvorschriften........................................................................................................................... 4<br />
Abschnitt 4 Bundesstatistik Éber Ärztlich begleiteten Suizid.............................................................. 5<br />
§ 16 Anordnung als Bundesstatistik.......................................................................................................... 5<br />
§ 17 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität......................................................................... 5<br />
§ 18 Auskunftspflicht.................................................................................................................................. 5
1<br />
Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden<br />
(SuizidprÄventionsgesetz – SPG)<br />
SPG<br />
Ausfertigungsdatum: .0.2013<br />
Vollzitat:<br />
"Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden vom . i 2013 (BGBl. I S. XX)“<br />
Stand:<br />
FuÑnote<br />
(+++ Textnachweis ab: +++)<br />
Çberschrift: IdF d. XX<br />
Das G wurde als Artikel XX mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. XX<br />
dieses G am XX in Kraft getreten.<br />
Abschnitt 1<br />
AufklÄrung und Beratung<br />
Ö 1 AufklÄrung<br />
(1) Die fÉr gesundheitliche AufklÄrung und Gesundheitserziehung zustÄndige Bundeszentrale fÉr<br />
gesundheitliche AufklÄrung erstellt unter Beteiligung der LÄnder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der<br />
Suizidberatungseinrichtungen zum Zwecke der Vermeidung und LÑsung von suizidalen Konfliktsituationen<br />
Konzepte, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Konfliktsituationen. Die Hilfestellung fÉr die Betroffenen steht<br />
im Vordergrund aller BemÉhungen.<br />
(2) Die Bundeszentrale fÉr gesundheitliche AufklÄrung erstellt Informationsmaterial, das Suizidwilligen<br />
Alternativen zum gewÉnschten Suizid aufzeigt. Das Informationsmaterial enthÄlt den Hinweis auf den<br />
Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach Ö 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen und<br />
Beratungsstellen. Der/die Berater/in hÄndigt der/dem Ratsuchenden das Informationsmaterial im Rahmen der<br />
Beratung nach Ö 2 Absatz 2 aus.<br />
(3) Die Bundeszentrale fÉr gesundheitliche AufklÄrung verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die<br />
bundeseinheitlichen AufklÄrungsmaterialien, in denen Suizidvermeidungsstrategien umfassend dargestellt werden.<br />
(4) Die AufklÄrungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner an<br />
Beratungsstellen, an Ürztinnen und Ürzte sowie medizinische Einrichtungen, die psychotherapeutische<br />
Maánahmen durchfÉhren, abgegeben.<br />
Ö 2 Beratung<br />
(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in Ö 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der<br />
Vermeidung und LÑsung von suizidalen Konfliktsituationen unmittelbar oder mittelbar berÉhrenden Fragen von<br />
einer hierfÉr vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.<br />
(2) Der Anspruch auf Beratung umfasst Informationen Éber,<br />
1. medizinische LÑsungsmÑglichkeiten in FÄllen schwerer Krankheit,<br />
2. soziale und wirtschaftliche Hilfen in sozialen Konfliktlagen, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei<br />
der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,<br />
3. LÑsungsmÑglichkeiten fÉr psychosoziale Konflikte, die zu suizidalen Gedanken fÉhren,<br />
4. die Methoden zur DurchfÉhrung eines Ärztlich assistierten Suizids.<br />
SPG_V7
2<br />
§ 3 Beratung in besonderen Fällen<br />
Sprechen nach den Ergebnissen des Beratungsgesprächs Gründe <strong>für</strong> die Annahme, dass der Beratene an einer<br />
psychischen Erkrankung leidet, die ihn zu suizidalen Gedanken veranlassen, so ist ihm Hilfestellung zur weiteren<br />
Beratung und Behandlung seiner Krankheit zu geben. Eine Zwangseinweisung als Ergebnis des<br />
Beratungsgesprächs hat zu unterbleiben.<br />
§ 4 Beratungsstellen<br />
Die Länder stellen eine ausreichende Anzahl wohnortnaher Beratungsstellen <strong>für</strong> die Beratung nach § 2 sicher. In<br />
Fällen bettlägeriger Antragsteller ist eine aufsuchende Beratung am jeweiligen Wohnort sicher zu stellen. 1<br />
§ 5 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen<br />
(1) Die Länder tragen da<strong>für</strong> Sorge, dass in den Beratungsstellen nach den §§ 4 und 9 mindestens eine Beraterin<br />
oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht.<br />
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Ältere und Behinderte in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort<br />
eine Beratungsstelle aufsuchen können.<br />
(2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 4 und 9 erforderlichen Beratungsstellen<br />
haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.<br />
(3) Näheres regelt das Landesrecht.<br />
Abschnitt 2<br />
Suizidpräventionsberatung<br />
§ 6 Inhalt der Suizidpräventionsberatung<br />
(1) Die nach § XXX des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen und an den Bedürfnissen der<br />
Betroffenen orientiert zu führen. Sie geht von der Verantwortung des Ratsuchenden aus. Die Beratung soll<br />
ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Suizidpräventionsberatung dient dem<br />
Schutz des Lebens.<br />
(2) Die Beratung umfasst:<br />
1. das Eintreten in eine Präventionsberatung; dazu wird erwartet, dass die bzw. der Ratsuchende der sie<br />
beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen ärztlich assistierten Suizid erwägt; hierzu sollten<br />
nach den Umständen bereits vorliegende Indikationen herangezogen werden;<br />
2. der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der ratsuchenden<br />
Person erzwungen wird;<br />
3. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der möglichen<br />
praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung des Lebens erleichtern. 2<br />
§ 7 Durchführung der Suizidpräventionsberatung<br />
(1) Eine ratsuchende Person ist unverzüglich zu beraten.<br />
(2) Der Ratsuchende kann auf seinen Wunsch gegenüber der sie beratenden Person 3 anonym bleiben.<br />
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit dem Ratsuchenden<br />
1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch<br />
ausgebildete Fachkräfte,<br />
2. andere Personen, insbesondere nahe Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigte,<br />
hinzuzuziehen.<br />
(4) Über den Inhalt der Beratung, insbesondere das Aufzeigen von Alternativen ist ein Bericht anzufertigen. 4<br />
(5) Die Beratung ist <strong>für</strong> den Ratsuchenden und die nach Absatz 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.<br />
(6) Der Wechsel des Beraters ist nur einmal möglich.<br />
1 Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Privatwohnung.<br />
2 Hier ist insbesondere an die Palliativmedizin gedacht.<br />
3 Es ist zu überlegen, ob nicht 2 Personen die Beratung durchführen. Das kostet zwar mehr, aber die Akzeptanz der<br />
Beratungsstellen in der öffentlichen Wahrnehmung würde erhöht.<br />
4 Dient der Absicherung des Beratungspersonals.<br />
SPG_V7
3<br />
§ 8 Beratungsbescheinigung<br />
(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung dem Ratsuchenden auf seinen Wunsch eine mit Namen<br />
und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beratung nach den §§ 6 und 7<br />
stattgefunden hat.<br />
(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs <strong>für</strong> notwendig,<br />
soll diese zeitnah in Abstimmung mit dem Betroffenen erfolgen.<br />
§ 9 Suizidpräventionsberatungsstellen<br />
Für die Beratung nach den §§ 6 und 7 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher<br />
Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 10.<br />
Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.<br />
§ 10 Anerkennung von Suizidpräventionsberatungsstellen<br />
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr <strong>für</strong> eine fachgerechte<br />
Suizidpräventionsberatung nach § 6 bietet und zur Durchführung der Suizidpräventionsberatung nach § 7 in der<br />
Lage ist, insbesondere<br />
1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,<br />
2. sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich,<br />
psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden<br />
kann,<br />
3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen <strong>für</strong> Suizidwillige gewähren, und<br />
4. mit keiner Einrichtung, in der Suizide assistiert werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche<br />
Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung<br />
von Suiziden nicht auszuschließen ist.<br />
§ 11 Berichtspflicht und Überprüfung der Suizidpräventionsberatungsstellen<br />
(1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei<br />
gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.<br />
(2) Als Grundlage <strong>für</strong> den schriftlichen Bericht nach Absatz 1 hat die beratende Person über jedes<br />
Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Rückschlüsse auf die Identität des Beratenen<br />
und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. Sie hält den wesentlichen<br />
Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen fest.<br />
(3) Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
die Anerkennung nach § 10 noch vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen<br />
lassen und Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine der<br />
Voraussetzungen des § 10 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.<br />
Abschnitt 3<br />
Vornahme des ärztlich assistierten Suizids<br />
§ 12 Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme<br />
eines ärztlich assistieren Suizids<br />
Eine Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines ärztlich assistierten Suizids darf nur nach Vorlage der<br />
nachfolgenden Voraussetzungen ausgestellt werden.<br />
(1) Schweres Leiden<br />
Suizidhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden<br />
heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge<br />
eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.<br />
(2) Alternative Optionen<br />
Die möglichen Alternativen zum Suizid müssen im Beratungsgespräch abschließend geklärt und in der<br />
Beratungsbescheinigung dokumentiert sein.<br />
(3) Urteilsvermögen<br />
SPG_V7
4<br />
Es dÉrfen keine Zweifel an dem UrteilsvermÑgen der suizidwilligen Person mit Bezug auf ihren Entscheid, sich<br />
mithilfe eines Arztes das Leben zu nehmen, bestehen.<br />
(a) Psychisch gesunde Personen<br />
Das UrteilsvermÑgen bezogen auf den Suizidwunsch ist durch die Berater in den Beratungsstellen und die mit der<br />
suizidwilligen Person befassten Ürzte in der Regel mittels wiederholter persÑnlicher GesprÄche, in welchen die<br />
Lebenssituation, Umfeld und Lebensgeschichte angesprochen werden, zu klÄren. Die Erkenntnisse aus den<br />
GesprÄchen sind in Berichten schriftlich festzuhalten. Ausnahmen bedingt durch einen raschen Krankheitsverlauf<br />
sind schriftlich zu begrÉnden und zu dokumentieren.<br />
(b) Psychisch kranke Personen<br />
Ist die SuizidalitÄt Ausdruck oder Symptom einer psychischen Krankheit, darf grundsÄtzlich keine Suizidhilfe<br />
gewÄhrt werden. Dabei ist zwischen einem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren<br />
psychischen StÑrung ist, und jenem der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid<br />
einer urteilsfÄhigen Person beruht, den es – in weiter Auslegung krankheitsbedingten Leidens - gegebenenfalls zu<br />
respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid,<br />
darf unter UmstÄnden auch psychisch Kranken Suizidhilfe gewÄhrt werden. Es bedarf dazu jedoch einer vertieften<br />
AbklÄrung, weshalb zusÄtzlich zu dem unter (3)(a) umschriebenen Vorgehen ein ausfÉhrliches psychiatrisches<br />
Fachgutachten gefertigt werden muss, das das UrteilsvermÑgen im Hinblick auf den Sterbewunsch bestÄtigt.<br />
(c) Personen mit einer fortschreitenden Demenz<br />
Bei Personen mit der Diagnose einer fortschreitenden Demenz wird von zwei Ürzten, wovon einer der fÉr die<br />
Rezeptausstellung vorgesehene Arzt ist, ÉberprÉft, ob der Suizidwunsch auf dem selbstbestimmten,<br />
wohlerwogenen, dauerhaften und die Gesamtsituation bilanzierenden Entscheid einer Person beruht, an deren<br />
UrteilsvermÑgen keine Zweifel bestehen. Dazu ist in der Regel ein fachÄrztliches Gutachten (Geriater, Neurologe,<br />
Psychiater) zu erstellen. Das Gutachten ist den Akten beizulegen.<br />
(d) Besondere FÄlle<br />
In besonderen FÄllen wie etwa bei geplanten Doppelsuiziden oder suizidwilligen jungen Personen ist besondere<br />
Sorgfalt anzuwenden, insbesondere sind in solchen FÄllen zwei Ürzte beizuziehen. Bei Doppelsuiziden mÉssen die<br />
Bedingungen fÉr jede Person einzeln erfÉllt sein. Personen ohne kÑrperliches Leiden unter 25 Jahren ist keine<br />
Suizidhilfe zu gewÄhren.<br />
(4) Autonomie und Konstanz des Suizidentscheides<br />
(a) Die suizidwillige Person muss sich selbstbestimmt und frei von Äuáerem Druck, namentlich seitens von<br />
AngehÑrigen oder als hauptsÄchliche Folge einer sozialen Isolation oder finanzieller EngpÄsse, fÉr den Suizid<br />
entschieden haben.<br />
(b) Die suizidwillige Person muss sich im Einklang mit ihren individuellen Wertvorstellungen zu den Themen<br />
Leben und Tod, LebensqualitÄt, zumutbare Krankheiten und Leiden sowie in Kenntnis vorhandener Alternativen<br />
und im Wissen um die Tragweite ihrer Entscheidung fÉr den Suizid entschieden haben.<br />
(c) Der Sterbewunsch der suizidwilligen Person muss konstant sein.<br />
(d) Zur Feststellung dieser Kriterien sind in der Regel mehrere individuelle GesprÄche in Abwesenheit von<br />
AngehÑrigen oder Dritten, von denen eine Beeinflussung ausgehen kÑnnte, durch die SuizidprÄventionsberater<br />
oder die behandelnden bzw. rezeptierenden Ürzte zu fÉhren und ausreichend zu dokumentieren.<br />
(5) Beurteilung<br />
(a) Das krankheitsbedingte Leiden ist mittels eines Ärztlichen Zeugnisses, welches sich Éber die Krankheit sowie<br />
deren Verlauf Äuáert, zu belegen. ZusÄtzlich sind Befunde von den behandelnden Ürzten einzuholen.<br />
(b) Das UrteilsvermÑgen ist von einem Arzt schriftlich zu bestÄtigen.<br />
(c) Bei psychisch kranken Personen und bei Menschen mit der Diagnose einer fortschreitenden Demenz ist das<br />
UrteilsvermÑgen lÄngstens drei Tage vor der Freitodbegleitung nochmals vom rezeptierenden Arzt zu ÉberprÉfen<br />
und zu dokumentieren.<br />
§ 13 Weigerung<br />
Niemand ist verpflichtet, an einem Suizid mitzuwirken.<br />
§ 14 Örtlichkeiten zur Vornahme des ärztlich begleiteten Suizids<br />
Ürzte, die einen begleiteten Suizid vornehmen, legen den Ort in Abstimmung mit dem Suizidwilligen fest. StÄndige<br />
Einrichtungen sind nicht vorgesehen.<br />
§ 15 Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. entgegen Ö 2 Absatz 2 keine Beratung des Suizidwilligen vornimmt;<br />
2. entgegen der Kriterien nach Ö 12 die schriftliche Feststellung ausstellt;<br />
SPG_V7
5<br />
3. seiner Auskunftspflicht nach Ö 18 Absatz 1 nicht nachkommt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fÉnftausend Euro geahndet werden.<br />
Abschnitt 4<br />
Bundesstatistik über ärztlich begleiteten Suizid<br />
§ 16 Anordnung als Bundesstatistik<br />
Çber die unter den Voraussetzungen des Ö XXX des Strafgesetzbuches vorgenommenen Ärztlich assistierten<br />
Suizide wird eine Bundesstatistik durchgefÉhrt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und<br />
aufbereitet.<br />
§ 17 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität<br />
(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgefÉhrt und umfasst folgende<br />
Erhebungsmerkmale:<br />
1. Vornahme von Ärztlich assistierten Suiziden im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),<br />
2. rechtliche Voraussetzungen des Suizids (Beratungsregelung),<br />
3. Familienstand und Alter der Suizidenten,<br />
4. Dauer der Krankheit – soweit zutreffend,<br />
5. Bundesland, in dem der Ärztlich assistierte Suizid vorgenommen wurde, und Bundesland oder Staat im Ausland,<br />
in dem der Suizidant wohnte,<br />
7. ârtlichkeit der Vornahme.<br />
Der Name der Suizidentin bzw. des Suizidanten darf dabei nicht angegeben werden.<br />
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljÄhrlich zum<br />
jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.<br />
FÉr RÉckfragen ist die Telefonnummer der zur VerfÉgung stehenden Person anzugeben.<br />
§ 18 Auskunftspflicht<br />
(1) FÉr die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der<br />
KrankenhÄuser, Alters- und Pflegeheime, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Ärztlich<br />
assistierte Suizide durchgefÉhrt wurden.<br />
(2) Zur DurchfÉhrung der Erhebung Ébermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung<br />
1. die LandesÄrztekammern die Anschriften der Ürztinnen und Ürzte, in deren Einrichtungen nach ihren<br />
Erkenntnissen Suizide vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,<br />
2. die zustÄndigen GesundheitsbehÑrden die Anschriften der KrankenhÄuser, Alters- und Pflegeheime, in denen<br />
nach ihren Erkenntnissen Ärztlich begleitete Suizide vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.<br />
[Auf Hinweise zur Kostenerstattung wie sie z.B. im Abschnitt 5 des SchKG <strong>für</strong> Frauen bei<br />
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen angeführt sind, wird zunächst verzichtet. Ein Kapitel<br />
über die Kostenerstattung muss h.E. aber hinein.]<br />
SPG_V7
15.11.2012<br />
Entwurf der <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
fÄr ein<br />
Gesetz zur Vermeidung und BewÅltigung von Suiziden<br />
(SuizidprÅventionsgesetz – SPG)<br />
BegrÄndung<br />
A. Problem und Ziel<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V. fördert gemäß ihrer Satzung unter<br />
anderem das öffentliche Gesundheitswesen durch Verbesserung der Bedingungen <strong>für</strong> <strong>Sterben</strong>de. Sie<br />
versteht sich als eine Bürgerrechtsbewegung und Menschenrechtsorganisation zur Verwirklichung des<br />
Selbstbestimmungsrechts des Menschen bis zur letzten Lebensminute (nach Art 1 Abs. 1 GG). Sie<br />
richtet ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Allgemeinheit und nicht nur auf die Mitglieder. Hierbei<br />
initiiert und fördert die DGHS auch Maßnahmen, die das in unserem freiheitlich demokratischen<br />
Rechtsstaat grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch im Prozess des<br />
<strong>Sterben</strong>s stärkt.<br />
Nach ihrem Selbstverständnis begleitet die DGHS alle Initiativen des Gesetzgebers, die den<br />
Mitmenschen als Patienten und im Sterbeprozess betreffen. Dies geschah sowohl in der<br />
Vergangenheit bei der Entwicklung des § 1901 a BGB (Patientenverfügung), wobei die DGHS in<br />
Deutschland Vorreiterin <strong>für</strong> die Entwicklung von Patienten- und Betreuungsverfügungen war, als auch<br />
bei der aktuellen Initiative der Bundesregierung, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung<br />
durch Einfügung eines § 217 in das Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe zu stellen (vgl. BR-Drs.<br />
512/12 vom 31.08.2012).<br />
Letztere Initiative des Gesetzgebers sieht in ihrem Absatz 2 Straffreiheit bei der Gewährung,<br />
Verschaffung oder Vermittlung zur Gelegenheit zur Selbsttötung lediglich vor <strong>für</strong> Angehörige oder<br />
andere dem Freitod Suchenden nahestehende Personen. In ihrer Gesetzesbegründung erweitert sie<br />
dies auch auf Angehörige von Heilberufen im Rahmen medizinischer Behandlung, z. B. in<br />
Krankenhäusern, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Einrichtungen. Dieser Ansatz sieht aus<br />
Sicht der DGHS lediglich eine Legalisierung der Umstände vor, die schon lange bundesdeutscher<br />
Alltag sind. Dem Selbstbestimmungsrecht der Menschen auf einen humanen, ärztlich begleiteten<br />
Freitod wird damit nicht Genüge getan. Nach einem Umfrageergebnis des<br />
Meinungsforschungsinstituts Forsa im Erhebungszeitraum 27. bis 29. August 2012 bejahten<br />
77 Prozent aller befragten Bundesbürger, dass es Ärzten grundsätzlich erlaubt sein sollte,<br />
Schwerstkranke beim Freitod zu unterstützen.
2<br />
Eine beunruhigende Entwicklung betrifft die Anzahl der Suizide in Deutschland: Sie nimmt seit einigen<br />
Jahren deutlich zu: von 9.402 FÇllen in 2007 um 7 % auf 10.021 in 2010. Der Anteil Çlterer Menschen,<br />
die keinen anderen Ausweg mehr aus ihrer im Regelfall krankheitsbedingten – aber keineswegs<br />
krankhaft depressiven - Situation mehr sehen, nimmt dabei Åberproportional zu. Die Dunkelziffer<br />
gelungener Suizide wird auf das Dreifache geschÇtzt. Die Anzahl der Versuche mit grausamen Mitteln<br />
dÅrfte bei ca. 150.000 liegen. Sehr oft sind dabei Drittpersonen betroffen: AngehÉrige, LokfÅhrer,<br />
Rettungspersonal, Reinigungspersonal, zufÇllig Anwesende, etc Sie sind dadurch hÇufig lebenslang<br />
traumatisiert. In der Schweiz wurden im Jahr 2002 vor dem Hintergrund der Einbeziehung sÇmtlicher<br />
wirtschaftlicher Folgekosten des gesamten Suizidgeschehens bei nur 1.300 Suiziden p.a.<br />
ca. 2,3 Milliarden CHF ermittelt – das entsprÇche in Deutschland einem gesamtwirtschaftlichen<br />
Schaden von ca. 15 – 20 Milliarden Euro.<br />
Ziel muss es nach Ansicht der DGHS sein, Kurzschlusshandlungen suizid-gefÇhrdeter Personen<br />
durch kompetente, wertneutrale Beratung vorzubeugen oder doch zu reduzieren. Bleibt der<br />
volljÇhrige, einsichtsfÇhige Suizidwillige jedoch aus ernsthaften, schwerwiegenden GrÅnden bei<br />
seiner Absicht, so soll ihm de MÉglichkeit fÅr einen menschenwÅrdigen, Çrztlich assistierten Freitod<br />
gegeben werden.<br />
Der Sterbetourismus in die Schweiz, die Beschaffung tÉdlicher Medikamente Åber das internet oder<br />
anderen fragwÅrdigen Quellen oder gar die zu Recht befÅrchtete Kommerzialisierung der Sterbehilfe<br />
soll damit unterbunden werden.<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
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3<br />
B. Lösung<br />
In Deutschland kann das Problem, davon ist die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> DGHS<br />
e.V. Åberzeugt, durch die Schaffung eines eigenstÇndigen Gesetzes zur Vermeidung und<br />
Kanalisierung von Suizidversuchen (SuizidprÇventionsgesetz – SPG) gelÉst werden. Im Vordergrund<br />
steht zunÇchst das vertrauensvolle GesprÇch mit den Hilfesuchenden.<br />
Den suizidgefÇhrdeten Menschen muss eine einfach zugÇngliche, Éffentliche, staatlich zugelassene<br />
Beratungsstelle zur VerfÅgung stehen, in denen die HintergrÅnde des Sterbewunsches vertrauensvoll<br />
besprochen und alle zur VerfÅgung stehenden Optionen aufgezeigt, angeboten und auf Wunsch<br />
vermittelt werden kÉnnen – analog der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Liegt aber ein<br />
fundierter, nachvollziehbarer, schwerwiegender Grund vor und ist der Freitodwille konstant, ernsthaft<br />
und unwiderruflich, soll dem entscheidungsfÇhigen, volljÇhrigen Menschen eine Bescheinigung<br />
ausgestellt werden, im Sinne einer ultima ratio, die ihm die Option eines menschenwÅrdigen, Çrztlich<br />
begleiteten Suizids ermÉglicht. Die Entscheidung Åber die Umsetzung und den Zeitpunkt liegt beim<br />
Suizidwilligen. Die Mitwirkung des Arztes an einem Suizid ist seiner persÉnlichen<br />
Gewissensentscheidung Åberlassen. Damit sollen in keiner Weise andere HilfsmÉglichkeiten wie z.B.<br />
der Einsatz von stationÇrer oder ambulanter Palliativmedizin eingeschrÇnkt werden.<br />
Die statistisch belegbaren Erfahrungen aus LÇndern, die dieses Angebot bereits eingefÅhrt haben, wie<br />
Oregon, Washington, die BeNeLux-LÇnder, zeigen, dass dadurch die Anzahl von Suiziden nicht steigt,<br />
sondern sogar deutlich reduziert werden konnte.<br />
Parallel muss in erforderlichem Umfang eine ErgÇnzung bzw. Ñnderung des<br />
BetÇubungsmittelgesetzes (BtMG) und des Arzneimittelgesetzes (AMG) erfolgen. Analoge<br />
Bestimmungen, wie es das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Strafgesetzbuch (StGB)<br />
vorsieht, mÅssen auch fÅr das SuzidprÇventionsgesetz (SPG) geschaffen werden. DarÅber hinaus<br />
sind die in den BundeslÇndern geltenden Psychiatrie- bzw. Unterbringungsgesetze und deren<br />
DurchfÅhrungsverordnungen anzupassen, um eine vertrauensvolle und offene Beratung zu<br />
gewÇhrleisten und ohne dass sich die zur Beratung herangezogenen Personen u. U. sogar<br />
strafrechtlich schuldig machen.<br />
C. Alternativen<br />
Alternativen zu dieser Gesetzesinitiative sieht die DGHS nicht.<br />
D. Begründung<br />
I. Allgemeiner Teil<br />
1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs<br />
Leitbild des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der mÅndige, selbstbestimmte Mensch in allen<br />
Lebenssituationen, dessen WÅrde und PersÉnlichkeit bis zu seinem Lebensende erhalten werden<br />
muss.<br />
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4<br />
Im Vordergrund der Initiative steht zunÇchst die Beratung des den Freitod suchenden Menschen.<br />
Zielrichtung der ersten Beratung ist der Lebenserhalt und das Aufzeigen von Optionen dazu.<br />
Umfassende Hilfestellung hierzu zu geben ist eine grundlegende Verpflichtung unseres an der<br />
MenschenwÅrde ausgerichteten Rechtsstaates. Daher ist diesem Bereich der Gesetzesinitiative<br />
breiter Raum gewidmet (ÖÖ 1 – 11 SPG). Sogenannten Kurzschlusshandlungen auf Grund einer nur<br />
vorÅbergehenden, aus Sicht der Betroffenen schwierigen Lebensphase (temporÇre Depression) soll<br />
dadurch so weit als mÉglich die Grundlage entzogen werden.<br />
Liegt aber unter Zugrundelegung nachvollziehbarer, schwerwiegender GrÅnde Åber einen lÇngeren<br />
Zeitraum hinweg Konstanz im Wunsch nach Freitod eines im vollen Besitz seiner geistigen KrÇfte<br />
stehenden Menschen vor, so ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, die es ihm erlaubt, zu einem<br />
von ihm selber gewÇhlten Zeitpunkt Çrztliche Hilfe zu einen menschenwÅrdigen Freitod zu erhalten.<br />
Ein humanes, bestens erforschtes Mittel ist nach heutigen Erkenntnissen die Gabe von<br />
Natriumpentobarbital (NaP). Eine entsprechende Ñnderung ist im BetÇubungsmittelgesetz (BtMG) und<br />
Arzneimittelgesetz (AMG) vorzunehmen.<br />
Ñrzte und PflegekrÇfte handeln nach ihrem Gewissen. Sie dÅrfen weder durch dieses Gesetz zu einer<br />
Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben daran gehindert werden. Das Urteil in<br />
der causa Uwe Christian Arnold in Berlin ist hierfÅr ein Beispiel (VerwG Berlin, 9. Kammer, Az VG 9 K<br />
63.09).<br />
Um Missbrauch zu vermeiden ist ein entsprechendes Berichtswesen einzufÅhren und werden<br />
BuÜgelder unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das Strafgesetzbuch ist analog zu<br />
ergÇnzen.<br />
2. Gesetzgebungskompetenz<br />
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (Éffentliche<br />
FÅrsorge).<br />
3. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen<br />
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EuropÇischen Union vereinbar. BezÅglich weiterer<br />
AusfÅhrungen zu diesem Themenkomplex wird auf den Regierungsentwurf zum Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmÇÜigen FÉrderung der SelbsttÉtung verwiesen<br />
(BR-Drs. 512/12).<br />
II. Besonderer Teil<br />
Nachfolgend werden nur einzelne Paragraphen ergÇnzend erlÇutert, deren Inhalt sich eventuell nicht<br />
von alleine erschlieÜt bzw. zusÇtzlicher BegrÅndung bedarf.<br />
Zu § 1 SPG (Aufklärung)<br />
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5<br />
Die fÅr gesundheitliche AufklÇrung und Gesundheitserziehung zustÇndige Bundeszentrale fÅr<br />
gesundheitliche AufklÇrung ist als Einrichtung des Bundes prÇdestiniert fÅr die Erstellung von<br />
bundesweit einheitlichen AufklÇrungsmaterialen. Sie hat bereits einschlÇgige Erfahrungen bei der<br />
Beratung in Schwangerschaftskonfliktsituationen.<br />
Zu §§ 2 bis 11 SPG (Beratung)<br />
Die Beratung suizidwilliger Menschen ist ein KernstÅck des Gesetzentwurfs.<br />
Viele Menschen in Konfliktsituationen neigen auch ohne schwere Leiden zu suizidalen Gedanken. Die<br />
Zahl der Diagnose „Depression“ nimmt in den Çrztlichen Statistiken zu. Gleichzeitig steigt der Anteil<br />
derjenigen in der BevÉlkerung, die nicht lÇnger bereit sind, ein qualvolles Leben im Krankenbett,<br />
Pflegeheim oder selbst unter bester palliativer Betreuung bis zum Lebensende zu erleiden.<br />
Hier die richtige Beratung zu geben, ist eine wichtige Aufgabe, die nur von engagierten, entsprechend<br />
qualifizierten Personen wahrgenommen werden kann. Daher ist die Einhaltung der in Ö 10 SPG<br />
aufgefÅhrten Kriterien fÅr die staatliche Anerkennung als SuizidprÇventionsstelle verpflichtend.<br />
Den „nur“ kurzfristig Depressiven sind Wege aufzuzeigen, um neuen Lebensmut zu schÉpfen. Um die<br />
Akzeptanz bei den Beratungssuchenden zu gewÇhrleisten, darf durch die Beratenden aber selbst bei<br />
erkanntem, akut drohendem Suizid keine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt angedroht<br />
oder veranlasst werden. Die Beratenden dÅrfen dazu nicht gezwungen werden, noch dÅrfen ihnen<br />
durch das Unterlassen derartiger Massnahmen irgendwelche sonstigen Nachteile entstehen.<br />
Die Anzahl der Beratungsstellen kann an dieser Stelle nicht quantifiziert werden. Die Zahl, die fÅr die<br />
Schwangerschaftskonfliktberatung in Ö 4 des SchKG angefÅhrt sind (eine Beratungsstelle fÅr 40.000<br />
Einwohner) dÅrfte deutlich zu hoch sein. Wichtig angesichts des Beratungsbedarfs gerade fÅr schwer<br />
kranke, bettlÇgerige Menschen ist jedoch die Schaffung der MÉglichkeit der „aufsuchenden Beratung“.<br />
Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung kann im wahrsten Sinne des Wortes Åber humanes<br />
Leben und inhumanen Tod entscheiden. DarÅber hinaus ist inzwischen in den LÇndern, die die<br />
Çrztliche Suizidhilfe (PAS) vor Jahren eingefÅhrt haben, statistisch belegt, dass Menschen, die auf<br />
diese MÉglichkeit vertrauen kÉnne, wissen, ihren Entschluss signifikant hÇufig nicht sofort in die Tat<br />
umsetzen, Schmerzen besser ertragen und hÇufig eines „normalen“ Todes sterben. FÅr die<br />
AngehÉrigen ist, entgegen jÅngster Falschmeldungen aus de Schweiz, dieser sanfte, selbstbestimmte<br />
Tod weniger belastend. Eine zeitliche Begrenzung der „GÅltigkeit“ einer Bescheinigung darf es daher<br />
nicht geben.<br />
Die Berichtspflicht und vor allem die staatliche âberprÅfung der Suizidberatungsstellen ist ein<br />
zentrales Anliegen der DGHS. Durch transparente Regelungen soll dem Missbrauch, insbesondere<br />
der Kommerzialisierung durch auf Gewinn zielende Organisationen und Vereine wie aber auch von<br />
Einzelpersonen Einhalt geboten werden. Ebenso darf angenommen werden, dass durch die<br />
EinfÅhrung solcher Regelungen nicht nur der s.g. Suizid-Tourismus in die Schweiz unterbunden<br />
werden kann sondern auch die Beschaffung tÉdlich wirkender Medikamente aus unsicheren Quellen<br />
Åber das Internet.<br />
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6<br />
Zu § 12 SPG (Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur<br />
Vornahme eines ärztlich assistieren Suizids)<br />
Das zweite KernstÅck des SuzidprÇventionsgesetz ist die Einhaltung der in Ö 12 SPG genannten<br />
Kriterien fÅr die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines Çrztlich assistieren<br />
Suizids. Die Beratungsbescheinigung ist als ultima ratio anzusehen, um Betroffene aus der nach ihrer<br />
Sicht ausweglosen Situation von ihrem schweren Leiden zu erlÉsen.<br />
Zur Verdeutlichung sollen nachfolgend noch einmal die wichtigsten Kriterien fÅr die Ausstellung einer<br />
Beratungsbescheinigung fÅr die MÉglichkeit eines Çrztlich assistieren Suizids benannt und erlÇutert<br />
werden:<br />
Suizidhilfe ist nur dann zu gewÇhren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren,<br />
krankheitsbedingten Leiden heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist dabei weit auszulegen<br />
und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.<br />
An der UrteilsfÇhigkeit der suizidwilligen Person mit Bezug auf ihre Entscheidung darf kein Zweifel<br />
bestehen. Daher wird in dem Gesetzentwurf, der sich an eine Vereinbarung der<br />
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons ZÅrich und EXIT <strong>Deutsche</strong> Schweiz vom 07. Juli 2009 anlehnt,<br />
unterschieden zwischen psychisch gesunden Menschen, psychisch kranken Personen und Personen<br />
mit einer fortschreitenden Demenz. Den in der Entscheidungsfindung Åber die Ausstellung einer<br />
Beratungsbescheinigung Involvierten kommt insbesondere bei an Alzheimer Erkrankten eine<br />
besondere Verantwortung zu, da die Kranken in der frÅhen Phase der Demenzentwicklung als<br />
grundsÇtzlich entscheidungsfÇhig gelten und damit rechtlich nicht eingeschrÇnkt sind. 1 Personen ohne<br />
kÉrperliches Leiden unter 25 Jahren ist keine Suizidhilfe zu gewÇhren.<br />
Die Konstanz des Suizidwunsches muss manifest sein. Dieser kÉnnte z.B. auch in einer<br />
PatientenverfÅgung erklÇrt worden sein. Dies und die HintergrÅnde des Suizidwunsches mÅssen<br />
sorgfÇltig ermittelt und protokolliert werden, um Nachvollziehbarkeit zu gewÇhrleisten. Bei einem<br />
raschen Krankheitsverlauf, wie z.B. bei BauchspeicheldrÅsenkrebs, ist das Verfahren abzukÅrzen, um<br />
das Leiden der Betroffenen seinem ausdrÅcklichen Wunsch entsprechend nicht unnÉtig zu verlÇngern.<br />
Bei der Befragung und Beratung des Suizidwilligen darf keine Beeinflussung von auÜen stattfinden, es<br />
sei denn, der Ratsuchende wÅnsche ausdrÅcklich die Anwesenheit von Personen seines Vertrauens.<br />
§ 13 SPG (Weigerung)<br />
Ñrzte sind in ihrem Handeln nur ihrem Gewissen verpflichtet. D.h., sie dÅrfen weder durch dieses<br />
Gesetz zu einer Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben behindert werden.<br />
1<br />
NÇhere AusfÅhrungen hierzu s. Stellungnahme des <strong>Deutsche</strong>n Ethikrates im Jahr 2012 zu „Demenz und Selbstbestimmung“,<br />
ISBN 978—3-941957-312—2, hier insbesondere Kapitel 1.<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
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V.i.S.d.P.: Elke Baezner
Die DGHS und ihre Repräsentanten<br />
Präsidium<br />
Elke Baezner<br />
Adi Meister<br />
Prof. Dr. Dr. Dieter Birnbacher<br />
Peter GÅrlich<br />
Dr. med. Ulrich Meyberg<br />
Rudi Krebsbach<br />
Volker Leisten<br />
PrÄsidentin<br />
VizeprÄsident<br />
VizeprÄsident<br />
Schatzmeister<br />
Beisitzer<br />
Beisitzer<br />
Beisitzer<br />
Geschäftsführung<br />
Claudia Wiedenmann M.A.<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
Prof. em. Dr. phil. Dr. h.c. Dieter Birnbacher, Philosoph, DÇsseldorf – Vorsitz<br />
Elke Baezner – DGHS-PrÄsidentin<br />
Prof. em. Dr. Wolfgang van den Daele, Soziologe, Berlin<br />
Prof. Dr. Klaus Feldmann, Soziologe<br />
Leibniz UniversitÄt Hannover<br />
Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Ordinarius u.a. Jura<br />
Julius-Maximilians-UniversitÄt WÇrzburg<br />
Prof. Dr. Christian Reimer, Bad Nauheim<br />
Dr. med. Michael de Ridder, Arzt<br />
Leiter eines Hospizes des Vivantes Klinikums, Berlin<br />
Prof. Dr. med. Bettina SchÅne-Seifert, Philosophin<br />
Institut fÇr Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin, Westf. Wilhelms-UniversitÄt MÇnster<br />
Claudia Wiedenmann M.A. – DGHS-GeschÄftsfÇhrerin<br />
-------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
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V.i.S.d.P.: Elke Baezner
Die DGHS auf einen Blick<br />
Name:<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
gegründet: 7. November 1980<br />
Sitz: KronenstraÅe 4<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 030 / 21 22 23 37- 0, Fax: 030 / 21 22 23 37-77<br />
E-Mail: info@dghs.de<br />
Internet: www.dghs.de<br />
Präsidentin<br />
Geschäftsführer<br />
Presse:<br />
Elke Baezner<br />
Claudia Wiedenmann M.A.<br />
Wega Wetzel M.A.<br />
Aufgaben: • BÄrgerrechtsbewegung und Patientenschutz-Organisation<br />
• Durchsetzung der PatientenverfÄgung<br />
• <strong>Sterben</strong> in WÄrde ermÇglichen<br />
• Wahrung der Menschenrechte am Lebensende<br />
• Einsatz fÄr bessere Gesetze<br />
• AufklÉrung und Information<br />
• MissstÉnde Çffentlich machen<br />
• Wissenschaftliche Forschung<br />
Mitglieder:<br />
Knapp 26.000, dazu kommt eine Vielzahl von FÇrderern<br />
Angebote <strong>für</strong> Mitglieder<br />
(Auswahl):<br />
Jahresbeitrag:<br />
• Durchsetzung der PatientenverfÄgung, nÇtigenfalls auch mit Rechtsanwalt<br />
und vor Gericht<br />
• Jahrzehntelange Erfahrung und Expertenwissen<br />
• Hilfe bei der individuellen Vorsorge<br />
• 24-Stunden-Abruf der PatientenverfÄgung im Internet (Notfall-Ausweis)<br />
• Zeitschrift „<strong>Humanes</strong> Leben – <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong>“ (HLS)<br />
• Hospiz-Informationsstelle, Info-Telefon zur Schmerztherapie<br />
• VortrÉge und GesprÉchskreise, oft in WohnortnÉhe<br />
50 Euro, Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften 45 Euro<br />
Stand: 2013<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel:: +49 (0)30 / 212 22 33 70, Fax: +49 (0)30 / 21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P.: Elke Baezner
Ihr Kontakt zur DGHS<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
KronenstraÄe 4<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 030 / 212 22 33 70<br />
Fax: 030 / 21 22 23 37 – 77<br />
E-Mail: info@dghs.de<br />
Internet: www.dghs.de<br />
Ihr Kontakt <strong>für</strong> Presseanfragen:<br />
Wega Wetzel M.A.<br />
Tel.: 030 / 21 22 23 37 – 22<br />
E-Mail: wega.wetzel@dghs.de<br />
Katja Winckler M.A.<br />
Tel.: 030 / 21 22 23 37 – 23<br />
E-Mail: katja.winckler@dghs.de<br />
und: presse@dghs.de<br />
Fax: 030 / 21 22 23 37 –77<br />
Bildmaterial: Gern senden wir auf Anfrage druckfÇhige Portraitfotos digitalisiert zu.<br />
Die DGHS-Verbandszeitschrift „<strong>Humanes</strong> Leben – <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong>“ kann von<br />
Journalisten als kostenfreies Presse-Abonnement bezogen werden.<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÖr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel:: +49 (0)30 / 212 22 33 70, Fax: +49 (0)30 / 21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P.: Elke Baezner<br />
Stand: 2013