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Pressemappe (PDF) - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> e.V.<br />

PRESSE MAPPE<br />

Podiums-Diskussion<br />

"Selbstbestimmt sterben.<br />

Neue Ans€tze f•r ein Umdenken in Deutschland"<br />

Berlin, 16. April 2013


Einladung<br />

21. MÄrz 2013<br />

„Selbstbestimmt sterben.<br />

Neue AnsÅtze fÇr ein Umdenken in Deutschland“<br />

DGHS lädt zur Podiums-Diskussion am 16. April 2013, 18 Uhr, in Berlin<br />

(dgpd Berlin) Die Palliativmedizin ist nicht in der Lage, alle schwer kranken Patienten, die<br />

um Hilfe bitten, zu versorgen. In Deutschland fehlt eine angemessene, wertneutrale Beratung<br />

zu Fragen am Lebensende. Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

mÇchte deshalb staatlich gefÇrderte und geprÅfte Beratungsstellen einrichten. Grundlage bildet<br />

das SuizidprÄventions-Gesetz (SPG), das die DGHS kÅrzlich vorstellte. KÇnnen solche<br />

Beratungsstellen dazu beitragen, kommerzialisierte Sterbehilfe zu unterbinden? Kann Sterbetourismus<br />

in die Schweiz vermieden werden? Diskutieren Sie mit uns:<br />

„Selbstbestimmt <strong>Sterben</strong>. Neue AnsÅtze fÇr ein Umdenken in Deutschland“<br />

am Dienstag, 16. April 2013, von 18 bis 20 Uhr,<br />

in der Technischen UniversitÄt Berlin, HÇrsaal 112 (HauptgebÄude),<br />

StraÉe des 17. Juni 135, 10623 Berlin<br />

(nahe S-Bhf. Tiergarten, U-Bhf. Ernst-Reuter-Platz)<br />

Es moderiert Katja Wilke (Journalistin, u. a. DeutschlandRadio).<br />

Teilnehmer:<br />

• Uwe-Christian Arnold (Urologe und Freitodbegleiter, Berlin)<br />

• Dr. med. Ulrich Meyberg (Psychiater, Reinbek)<br />

• Dr. med. Matthias ThÇns (Palliativmediziner, Witten)<br />

• Prof. Dr. Jan Bernheim (Medizinische FakultÄt UniversitÄt BrÅssel, End-of-Life<br />

Research Group)<br />

• Dr. med. Theodor Windhorst (PrÄsident Örztekammer Westfalen-Lippe)<br />

• Wolfgang Putz (Rechtsanwalt fÅr Medizinrecht, MÅnchen)<br />

Zu dieser Podiumsdiskussion laden wir herzlich ein. Der Eintritt ist frei.<br />

Pressekontakt: Frau Wega Wetzel / Katja Winckler, Tel. 030 / 21 22 23 37-22 und -23.<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÑR HUMANES STERBEN (DGHS) e.V.<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÇr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong>, kurz DGHS, ist die bundesweit Ålteste und grÖÜte Patientenschutzorganisation<br />

in Deutschland. Sie versteht sich seit ihrer GrÇndung im Jahr 1980 als BÇrgerund<br />

Menschenrechtsbewegung zur Durchsetzung des Patientenwillens und des Selbstbestimmungsrechts<br />

des Einzelnen. Ziel ihrer Arbeit ist, dass Artikel 1 GG, die unantastbare WÇrde des Menschen, auch im<br />

<strong>Sterben</strong> gewahrt bleibt. … damit das Leben bis zuletzt human bleibt!<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P.: Elke Baezner


Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion: "Selbstbestimmt sterben.<br />

Neue Ansätze <strong>für</strong> ein Umdenken in Deutschland"<br />

Uwe-Christian Arnold, Arzt (Berlin), Facharzt fÅr Urologie, Jahrgang<br />

1944, studierte an der Freien UniversitÇt (FU) Berlin Medizin. 20 Jahre<br />

lang betrieb er eine eigene Praxis in Berlin-Reinickendorf. Von 2005<br />

bis 2010 war er zweiter Vorsitzender von Dignitate in Hannover. Er ist<br />

bekennender Suizidhelfer. Vor 15 Jahren leistete er das erste Mal Sterbehilfe<br />

und ist immer hÇufiger Gast in den Medien.<br />

Prof. Dr. med. Jan Bernheim, Arzt und Wissenschaftler (Universität<br />

Brüssel), Onkologe, Jahrgang 1941, studierte Medizin in Gent, San<br />

Diego und BrÅssel. 1978 erhielt er seinen Doktorgrad, unterrichtete an<br />

der UniversitÇt BrÅssel Forschungsmethodik, Krebsentstehung und Medizinethik.<br />

Er war 1979 MitbegrÅnder der ersten europÇischen Palliative<br />

Care Organisation und lehrte an den UniversitÇten Gent, Amsterdam,<br />

Butare (Ruanda), San Diego. In den vergangenen zwei Jahrzehnten<br />

wandte er sich immer mehr den „Medical Humanities“ zu. Er arbeitet<br />

als Wissenschaftler in der End-of-Life Research Group in BrÅssel und<br />

entwickelte das „Belgische Modell“ mit, das in der integralen Palliativpflege<br />

auch den Çrztlich begleiteten Suizid einschlieÖt.<br />

Dr. med. Ulrich Meyberg, Psychiater und DGHS-Präsidiumsmitglied<br />

(Reinbek bei Hamburg), Jahrgang 1942, arbeitete als Psychiater<br />

und Neurologe. Er trat 1981 der DGHS bei, da es ihm wichtig war, als<br />

Arzt, aber auch als Patient selbstbestimmt agieren und leben zu kÜnnen.<br />

Seit 2012 ist er Mitglied des PrÇsidiums der DGHS. Er ist einer der<br />

KÜpfe der DGHS-Kampagne „Nur mein Gewissen soll entscheiden!“,<br />

mit der árzte im Sommer 2012 dazu aufgerufen worden waren, sich<br />

gegen das BundesÇrztekammer-Verbot bei der Suizidbegleitung auszusprechen.<br />

___________________________________________________________________________<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P: Elke Baezner


Wolfgang Putz, Medizinrechtsanwalt (München), studierte in MÅnchen<br />

Rechtswissenschaften, Politik und Humanmedizin. Seine Kanzlei<br />

vertritt oft FÇlle, in denen es um ein humanes Lebensende geht. Er unterrichtet<br />

Medizinrecht/Medizinethik an der Ludwig-Maximilians-<br />

UniversitÇt MÅnchen, ist Mitglied in der Akademie fÅr Ethik in der<br />

Medizin und Autor zahlreicher Publikationen. Einen PrÇzedenzfall hinsichtlich<br />

der passiven Sterbehilfe schuf er, indem er einer Mandantin<br />

riet, den Magensonden-Schlauch ihrer im Koma liegenden Mutter<br />

durchzuschneiden. Putz wurde 2009 wegen versuchten Totschlags auf<br />

BewÇhrung verurteilt. Er, aber auch die Staatsanwaltschaft Fulda gingen<br />

in Revision bis zum Bundesgerichtshof, der ihn 2010 freisprach.<br />

Dr. med. Matthias Thöns, Palliativmediziner (Witten), Jahrgang<br />

1967, studierte an der Ruhr UniversitÇt Bochum Medizin. 1998 machte<br />

er seinen Facharzt in AnÇsthesie und promovierte an der UniversitÇt<br />

Witten-Herdecke. Seit 1998 arbeitet er in seiner eigenen Praxisklinik<br />

mit dem Schwerpunkt Palliativmedizin. 2009 wurde er Mitglied im<br />

Vorstand des Hospiz- und Palliativverbandes NRW, 2010 Vorsitzender<br />

der Medizinischen <strong>Gesellschaft</strong> Bochum, im selben Jahr Vorsitzender<br />

des Palliativnetzes Witten. Seit 2011 ist er auch im Stiftungsrat der<br />

<strong>Deutsche</strong>n Palliativstiftung. ThÜns ist Lehrbeauftragter an der Ruhr<br />

UniversitÇt Bochum.<br />

Dr. med. Theodor Windhorst, Präsident Ärztekammer Westfalen-<br />

Lippe (ÄKWL), Jahrgang 1950, studierte in MÅnster Medizin, erhielt<br />

1980 seine Approbation. Er war Oberarzt, stellvertretender Chefarzt<br />

und dann Chefarzt (Thoraxchirurgie) in den Kliniken Bielefeld. Er war<br />

u.a. auÖerordentliches Mitglied der Vertreterversammlung der Kassen-<br />

Çrztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der KassenÇrztlichen Bundesvereinigung<br />

(KBV). 1989 wurde er Mitglied der Kammerversammlung<br />

der áKWL und 1993 Vorstands-Mitglied.<br />

Moderation:<br />

Katja Wilke, Rechtsanwältin und Wissenschaftsjournalistin (u. a.<br />

DeutschlandRadio, Berlin), schreibt fÅr Tages- und Wochenzeitungen<br />

sowie Magazine Åber Rechtspolitik und Wirtschaftsrecht. Ihr Volontariat<br />

absolvierte sie an der Georg-von-Holtzbrinck-Schule fÅr Wirtschaftsjournalisten<br />

in DÅsseldorf.<br />

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Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />

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V.i.S.d.P: Elke Baezner


Portrait der DGHS<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> e.V. (DGHS) ist eine Patientenschutz-<br />

Organisation und BÄrgerrechts- und Menschenrechtsbewegung, die sich seit ihrer GrÄndung<br />

im Jahr 1980 dem lebenslangen Selbstbestimmungsrecht der Menschen verpflichtet fÄhlt. Sie<br />

setzt sich dafÄr ein, den Menschen ein unertrÅgliches und sinnloses Leiden zu ersparen und<br />

ihnen auch im <strong>Sterben</strong> ihre MenschenwÄrde zu erhalten.<br />

Als erste bundesweit aktive Patientenschutz-Organisation in ihrem Bereich bietet die DGHS<br />

zahlreiche Hilfestellungen. Mit der PatientenverfÄgung, der BetreuungsverfÄgung und der<br />

Vorsorgevollmacht zur Heilbehandlung sowie der Beratung Äber Organspende wird dem<br />

Wunsch der Patienten nach einem umfassenden Patientenschutz Rechnung getragen. Jeder<br />

kann individuell fÄr sich entscheiden und verbindlich dokumentieren, ob er den Einsatz von<br />

lebenserhaltenden Therapien wÄnscht oder ablehnt. Mit dem Notfall-Ausweis ermÇglicht die<br />

DGHS rund um die Uhr den datengeschÄtzten Abruf der VerfÄgungen im Internet.<br />

Die von der DGHS bereits 1999 eingerichtete Bundeszentrale fÄr Patientenschutz erlaubt auch<br />

Nicht-Mitgliedern eine kostenfreie Hinterlegung ihrer PatientenverfÄgungen. Die Hospiz-<br />

Informationsstelle sowie das Telefon zur Schmerztherapie informieren Äber wohnortnahe<br />

Hospize, Palliativstationen und Schmerztherapeuten.<br />

Die demokratisch aufgebaute Patientenschutz-Organisation hat die Rechtsform eines<br />

eingetragenen Vereins. Sie arbeitet fÄr menschenwÄrdige Bedingungen in Altenheimen, eine<br />

bessere Érzteausbildung im Hinblick auf die Betreuung Ålterer und kranker Menschen, die<br />

flÅchendeckende Versorgung mit schmerztherapeutischen Einrichtungen sowie eine<br />

angemessene Honorierung der GesprÅche mit Schwerstkranken und <strong>Sterben</strong>den.<br />

Die DGHS setzt sich fÄr jedes Mitglied persÇnlich ein; im Ernstfall auch mit Rechtsanwalt<br />

und vor Gericht.<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel:: +49 /(0)30 - 212 22 337-0, Fax: +49 /(0)30 - 212 22 337-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P.: Elke Baezner


Modell<br />

Suizidpräventions-Beratungsstellen<br />

Das von der DGHS vorgelegte Suizidpräventionsgesetz (SPG) bildet<br />

Grundlage <strong>für</strong> staatlich kontrollierte ärztliche Freitodbegleitung<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) mÇchte Kurzschlusshandlungen<br />

potenzieller Suizidanten auf Grund einer aus Sicht der Betroffenen aussichtslosen Lebenssituation,<br />

durch kompetente, wertneutrale Beratung massiv reduzieren.<br />

Beratungsziel ist es, in eingehenden GesprÉchen Vertrauen zu schaffen, gemeinsam mit dem<br />

Hilfesuchenden akzeptable LÇsungen zu finden, um Affekthandlungen zu vermeiden, aber<br />

auch nach strengen Kriterien legale, transparente, staatlich kontrollierte Verfahren fÅr ein<br />

menschenwÅrdiges <strong>Sterben</strong> anzubieten. Dazu sollen bundesweit SuizidprÉventionsberatungsstellen<br />

mit entsprechend geschultem Personal geschaffen werden.<br />

Liegt ein fundierter, nachvollziehbarer, schwerwiegender Grund und Åber einen lÉngeren<br />

Zeitraum hinweg konstanter Wille fÅr einen wohlÅberlegten Freitod vor, soll dem entscheidungsfÉhigen<br />

Sterbewilligen eine Bescheinigung ausgestellt werden, die ihm die Option eines<br />

humanen, Érztlich begleiteten Suizids ermÇglicht. Die Entscheidung Åber die Umsetzung und<br />

den Zeitpunkt liegt dann beim Suizidwilligen. Vorbild fÅr dieses Modell sind die Beratungsstellen<br />

des staatlich gefÇrderten Vereins Pro Familia e.V., der vor allem bei Schwangerschaftskonfliktsituationen<br />

ergebnisoffen berÉt und fÅr den Schwangerschaftsabbruch<br />

entsprechende Bescheinigungen ausstellt.<br />

Der Sterbetourismus in die Schweiz, die Beschaffung tÇdlicher Medikamente Åber das Internet<br />

aus unsicheren Quellen oder gar die zu Recht befÅrchtete Kommerzialisierung der Sterbehilfe<br />

sollen damit verhindert werden.<br />

Das von der DGHS am 15. November 2012 vorgelegte Gesetz zur Vermeidung und gegebenenfalls<br />

Begleitung von Suiziden (SuizidprÉventionsgesetz – SPG) soll fÅr die Errichtung von<br />

staatlich kontrollierten SuizidprÉventionsberatungsstellen die Grundlage bieten.<br />

Der volle Gesetzestext und seine BegrÅndung sind bei der DGHS abrufbar (www.dghs.de).<br />

Es gilt zunÉchst, UnterstÅtzer in der Politik fÅr dieses Modell zu finden sowie eine ausreichende<br />

Zahl von Ñrzten, die einen wohlÅberlegten Freitod begleiten wÅrden.<br />

6. MÉrz 2013<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P: Elke Baezner


Reiner Hausbalk<br />

Entwurf <strong>für</strong> ein<br />

Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden<br />

(SuizidprÄventionsgesetz – SPG)<br />

Im Auftrag der<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Stand: 16. Nov 2012


II<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

GESETZ ZUR VERMEIDUNG UND BEWÇLTIGUNG VON SUIZIDEN<br />

(SUIZIDPRÇVENTIONSGESETZ – SPG) ........................................................................1<br />

Abschnitt 1 AufklÄrung und Beratung ..................................................................................................... 1<br />

§ 1 Aufklärung ............................................................................................................................................ 1<br />

§ 2 Beratung ............................................................................................................................................... 1<br />

§ 3 Beratung in besonderen Fällen........................................................................................................... 2<br />

§ 4 Beratungsstellen .................................................................................................................................. 2<br />

§ 5 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen ...................................................................................... 2<br />

Abschnitt 2 SuizidprÄventionsberatung .................................................................................................. 2<br />

§ 6 Inhalt der Suizidpräventionsberatung ................................................................................................. 2<br />

§ 7 Durchführung der Suizidpräventionsberatung ................................................................................... 2<br />

§ 8 Beratungsbescheinigung..................................................................................................................... 3<br />

§ 9 Suizidpräventionsberatungsstellen..................................................................................................... 3<br />

§ 10 Anerkennung von Suizidpräventionsberatungsstellen .................................................................... 3<br />

§ 11 Berichtspflicht und Überprüfung der Suizidpräventionsberatungsstellen ...................................... 3<br />

Abschnitt 3 Vornahme des Ärztlich assistierten Suizids ...................................................................... 3<br />

§ 12 Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines<br />

ärztlich assistieren Suizids ........................................................................................................................ 3<br />

§ 13 Weigerung .......................................................................................................................................... 4<br />

§ 14 Örtlichkeiten zur Vornahme des ärztlich begleiteten Suizids.......................................................... 4<br />

§ 15 Bußgeldvorschriften........................................................................................................................... 4<br />

Abschnitt 4 Bundesstatistik Éber Ärztlich begleiteten Suizid.............................................................. 5<br />

§ 16 Anordnung als Bundesstatistik.......................................................................................................... 5<br />

§ 17 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität......................................................................... 5<br />

§ 18 Auskunftspflicht.................................................................................................................................. 5


1<br />

Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden<br />

(SuizidprÄventionsgesetz – SPG)<br />

SPG<br />

Ausfertigungsdatum: .0.2013<br />

Vollzitat:<br />

"Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden vom . i 2013 (BGBl. I S. XX)“<br />

Stand:<br />

FuÑnote<br />

(+++ Textnachweis ab: +++)<br />

Çberschrift: IdF d. XX<br />

Das G wurde als Artikel XX mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. XX<br />

dieses G am XX in Kraft getreten.<br />

Abschnitt 1<br />

AufklÄrung und Beratung<br />

Ö 1 AufklÄrung<br />

(1) Die fÉr gesundheitliche AufklÄrung und Gesundheitserziehung zustÄndige Bundeszentrale fÉr<br />

gesundheitliche AufklÄrung erstellt unter Beteiligung der LÄnder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der<br />

Suizidberatungseinrichtungen zum Zwecke der Vermeidung und LÑsung von suizidalen Konfliktsituationen<br />

Konzepte, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Konfliktsituationen. Die Hilfestellung fÉr die Betroffenen steht<br />

im Vordergrund aller BemÉhungen.<br />

(2) Die Bundeszentrale fÉr gesundheitliche AufklÄrung erstellt Informationsmaterial, das Suizidwilligen<br />

Alternativen zum gewÉnschten Suizid aufzeigt. Das Informationsmaterial enthÄlt den Hinweis auf den<br />

Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach Ö 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen und<br />

Beratungsstellen. Der/die Berater/in hÄndigt der/dem Ratsuchenden das Informationsmaterial im Rahmen der<br />

Beratung nach Ö 2 Absatz 2 aus.<br />

(3) Die Bundeszentrale fÉr gesundheitliche AufklÄrung verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die<br />

bundeseinheitlichen AufklÄrungsmaterialien, in denen Suizidvermeidungsstrategien umfassend dargestellt werden.<br />

(4) Die AufklÄrungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner an<br />

Beratungsstellen, an Ürztinnen und Ürzte sowie medizinische Einrichtungen, die psychotherapeutische<br />

Maánahmen durchfÉhren, abgegeben.<br />

Ö 2 Beratung<br />

(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in Ö 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der<br />

Vermeidung und LÑsung von suizidalen Konfliktsituationen unmittelbar oder mittelbar berÉhrenden Fragen von<br />

einer hierfÉr vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.<br />

(2) Der Anspruch auf Beratung umfasst Informationen Éber,<br />

1. medizinische LÑsungsmÑglichkeiten in FÄllen schwerer Krankheit,<br />

2. soziale und wirtschaftliche Hilfen in sozialen Konfliktlagen, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei<br />

der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,<br />

3. LÑsungsmÑglichkeiten fÉr psychosoziale Konflikte, die zu suizidalen Gedanken fÉhren,<br />

4. die Methoden zur DurchfÉhrung eines Ärztlich assistierten Suizids.<br />

SPG_V7


2<br />

§ 3 Beratung in besonderen Fällen<br />

Sprechen nach den Ergebnissen des Beratungsgesprächs Gründe <strong>für</strong> die Annahme, dass der Beratene an einer<br />

psychischen Erkrankung leidet, die ihn zu suizidalen Gedanken veranlassen, so ist ihm Hilfestellung zur weiteren<br />

Beratung und Behandlung seiner Krankheit zu geben. Eine Zwangseinweisung als Ergebnis des<br />

Beratungsgesprächs hat zu unterbleiben.<br />

§ 4 Beratungsstellen<br />

Die Länder stellen eine ausreichende Anzahl wohnortnaher Beratungsstellen <strong>für</strong> die Beratung nach § 2 sicher. In<br />

Fällen bettlägeriger Antragsteller ist eine aufsuchende Beratung am jeweiligen Wohnort sicher zu stellen. 1<br />

§ 5 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen<br />

(1) Die Länder tragen da<strong>für</strong> Sorge, dass in den Beratungsstellen nach den §§ 4 und 9 mindestens eine Beraterin<br />

oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht.<br />

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Ältere und Behinderte in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort<br />

eine Beratungsstelle aufsuchen können.<br />

(2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 4 und 9 erforderlichen Beratungsstellen<br />

haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.<br />

(3) Näheres regelt das Landesrecht.<br />

Abschnitt 2<br />

Suizidpräventionsberatung<br />

§ 6 Inhalt der Suizidpräventionsberatung<br />

(1) Die nach § XXX des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen und an den Bedürfnissen der<br />

Betroffenen orientiert zu führen. Sie geht von der Verantwortung des Ratsuchenden aus. Die Beratung soll<br />

ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Suizidpräventionsberatung dient dem<br />

Schutz des Lebens.<br />

(2) Die Beratung umfasst:<br />

1. das Eintreten in eine Präventionsberatung; dazu wird erwartet, dass die bzw. der Ratsuchende der sie<br />

beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen ärztlich assistierten Suizid erwägt; hierzu sollten<br />

nach den Umständen bereits vorliegende Indikationen herangezogen werden;<br />

2. der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der ratsuchenden<br />

Person erzwungen wird;<br />

3. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der möglichen<br />

praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung des Lebens erleichtern. 2<br />

§ 7 Durchführung der Suizidpräventionsberatung<br />

(1) Eine ratsuchende Person ist unverzüglich zu beraten.<br />

(2) Der Ratsuchende kann auf seinen Wunsch gegenüber der sie beratenden Person 3 anonym bleiben.<br />

(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit dem Ratsuchenden<br />

1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch<br />

ausgebildete Fachkräfte,<br />

2. andere Personen, insbesondere nahe Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigte,<br />

hinzuzuziehen.<br />

(4) Über den Inhalt der Beratung, insbesondere das Aufzeigen von Alternativen ist ein Bericht anzufertigen. 4<br />

(5) Die Beratung ist <strong>für</strong> den Ratsuchenden und die nach Absatz 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.<br />

(6) Der Wechsel des Beraters ist nur einmal möglich.<br />

1 Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Privatwohnung.<br />

2 Hier ist insbesondere an die Palliativmedizin gedacht.<br />

3 Es ist zu überlegen, ob nicht 2 Personen die Beratung durchführen. Das kostet zwar mehr, aber die Akzeptanz der<br />

Beratungsstellen in der öffentlichen Wahrnehmung würde erhöht.<br />

4 Dient der Absicherung des Beratungspersonals.<br />

SPG_V7


3<br />

§ 8 Beratungsbescheinigung<br />

(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung dem Ratsuchenden auf seinen Wunsch eine mit Namen<br />

und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beratung nach den §§ 6 und 7<br />

stattgefunden hat.<br />

(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs <strong>für</strong> notwendig,<br />

soll diese zeitnah in Abstimmung mit dem Betroffenen erfolgen.<br />

§ 9 Suizidpräventionsberatungsstellen<br />

Für die Beratung nach den §§ 6 und 7 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher<br />

Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 10.<br />

Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.<br />

§ 10 Anerkennung von Suizidpräventionsberatungsstellen<br />

Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr <strong>für</strong> eine fachgerechte<br />

Suizidpräventionsberatung nach § 6 bietet und zur Durchführung der Suizidpräventionsberatung nach § 7 in der<br />

Lage ist, insbesondere<br />

1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,<br />

2. sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich,<br />

psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden<br />

kann,<br />

3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen <strong>für</strong> Suizidwillige gewähren, und<br />

4. mit keiner Einrichtung, in der Suizide assistiert werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche<br />

Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung<br />

von Suiziden nicht auszuschließen ist.<br />

§ 11 Berichtspflicht und Überprüfung der Suizidpräventionsberatungsstellen<br />

(1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei<br />

gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.<br />

(2) Als Grundlage <strong>für</strong> den schriftlichen Bericht nach Absatz 1 hat die beratende Person über jedes<br />

Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Rückschlüsse auf die Identität des Beratenen<br />

und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. Sie hält den wesentlichen<br />

Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen fest.<br />

(3) Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

die Anerkennung nach § 10 noch vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen<br />

lassen und Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine der<br />

Voraussetzungen des § 10 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.<br />

Abschnitt 3<br />

Vornahme des ärztlich assistierten Suizids<br />

§ 12 Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme<br />

eines ärztlich assistieren Suizids<br />

Eine Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines ärztlich assistierten Suizids darf nur nach Vorlage der<br />

nachfolgenden Voraussetzungen ausgestellt werden.<br />

(1) Schweres Leiden<br />

Suizidhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden<br />

heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge<br />

eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.<br />

(2) Alternative Optionen<br />

Die möglichen Alternativen zum Suizid müssen im Beratungsgespräch abschließend geklärt und in der<br />

Beratungsbescheinigung dokumentiert sein.<br />

(3) Urteilsvermögen<br />

SPG_V7


4<br />

Es dÉrfen keine Zweifel an dem UrteilsvermÑgen der suizidwilligen Person mit Bezug auf ihren Entscheid, sich<br />

mithilfe eines Arztes das Leben zu nehmen, bestehen.<br />

(a) Psychisch gesunde Personen<br />

Das UrteilsvermÑgen bezogen auf den Suizidwunsch ist durch die Berater in den Beratungsstellen und die mit der<br />

suizidwilligen Person befassten Ürzte in der Regel mittels wiederholter persÑnlicher GesprÄche, in welchen die<br />

Lebenssituation, Umfeld und Lebensgeschichte angesprochen werden, zu klÄren. Die Erkenntnisse aus den<br />

GesprÄchen sind in Berichten schriftlich festzuhalten. Ausnahmen bedingt durch einen raschen Krankheitsverlauf<br />

sind schriftlich zu begrÉnden und zu dokumentieren.<br />

(b) Psychisch kranke Personen<br />

Ist die SuizidalitÄt Ausdruck oder Symptom einer psychischen Krankheit, darf grundsÄtzlich keine Suizidhilfe<br />

gewÄhrt werden. Dabei ist zwischen einem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren<br />

psychischen StÑrung ist, und jenem der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid<br />

einer urteilsfÄhigen Person beruht, den es – in weiter Auslegung krankheitsbedingten Leidens - gegebenenfalls zu<br />

respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid,<br />

darf unter UmstÄnden auch psychisch Kranken Suizidhilfe gewÄhrt werden. Es bedarf dazu jedoch einer vertieften<br />

AbklÄrung, weshalb zusÄtzlich zu dem unter (3)(a) umschriebenen Vorgehen ein ausfÉhrliches psychiatrisches<br />

Fachgutachten gefertigt werden muss, das das UrteilsvermÑgen im Hinblick auf den Sterbewunsch bestÄtigt.<br />

(c) Personen mit einer fortschreitenden Demenz<br />

Bei Personen mit der Diagnose einer fortschreitenden Demenz wird von zwei Ürzten, wovon einer der fÉr die<br />

Rezeptausstellung vorgesehene Arzt ist, ÉberprÉft, ob der Suizidwunsch auf dem selbstbestimmten,<br />

wohlerwogenen, dauerhaften und die Gesamtsituation bilanzierenden Entscheid einer Person beruht, an deren<br />

UrteilsvermÑgen keine Zweifel bestehen. Dazu ist in der Regel ein fachÄrztliches Gutachten (Geriater, Neurologe,<br />

Psychiater) zu erstellen. Das Gutachten ist den Akten beizulegen.<br />

(d) Besondere FÄlle<br />

In besonderen FÄllen wie etwa bei geplanten Doppelsuiziden oder suizidwilligen jungen Personen ist besondere<br />

Sorgfalt anzuwenden, insbesondere sind in solchen FÄllen zwei Ürzte beizuziehen. Bei Doppelsuiziden mÉssen die<br />

Bedingungen fÉr jede Person einzeln erfÉllt sein. Personen ohne kÑrperliches Leiden unter 25 Jahren ist keine<br />

Suizidhilfe zu gewÄhren.<br />

(4) Autonomie und Konstanz des Suizidentscheides<br />

(a) Die suizidwillige Person muss sich selbstbestimmt und frei von Äuáerem Druck, namentlich seitens von<br />

AngehÑrigen oder als hauptsÄchliche Folge einer sozialen Isolation oder finanzieller EngpÄsse, fÉr den Suizid<br />

entschieden haben.<br />

(b) Die suizidwillige Person muss sich im Einklang mit ihren individuellen Wertvorstellungen zu den Themen<br />

Leben und Tod, LebensqualitÄt, zumutbare Krankheiten und Leiden sowie in Kenntnis vorhandener Alternativen<br />

und im Wissen um die Tragweite ihrer Entscheidung fÉr den Suizid entschieden haben.<br />

(c) Der Sterbewunsch der suizidwilligen Person muss konstant sein.<br />

(d) Zur Feststellung dieser Kriterien sind in der Regel mehrere individuelle GesprÄche in Abwesenheit von<br />

AngehÑrigen oder Dritten, von denen eine Beeinflussung ausgehen kÑnnte, durch die SuizidprÄventionsberater<br />

oder die behandelnden bzw. rezeptierenden Ürzte zu fÉhren und ausreichend zu dokumentieren.<br />

(5) Beurteilung<br />

(a) Das krankheitsbedingte Leiden ist mittels eines Ärztlichen Zeugnisses, welches sich Éber die Krankheit sowie<br />

deren Verlauf Äuáert, zu belegen. ZusÄtzlich sind Befunde von den behandelnden Ürzten einzuholen.<br />

(b) Das UrteilsvermÑgen ist von einem Arzt schriftlich zu bestÄtigen.<br />

(c) Bei psychisch kranken Personen und bei Menschen mit der Diagnose einer fortschreitenden Demenz ist das<br />

UrteilsvermÑgen lÄngstens drei Tage vor der Freitodbegleitung nochmals vom rezeptierenden Arzt zu ÉberprÉfen<br />

und zu dokumentieren.<br />

§ 13 Weigerung<br />

Niemand ist verpflichtet, an einem Suizid mitzuwirken.<br />

§ 14 Örtlichkeiten zur Vornahme des ärztlich begleiteten Suizids<br />

Ürzte, die einen begleiteten Suizid vornehmen, legen den Ort in Abstimmung mit dem Suizidwilligen fest. StÄndige<br />

Einrichtungen sind nicht vorgesehen.<br />

§ 15 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. entgegen Ö 2 Absatz 2 keine Beratung des Suizidwilligen vornimmt;<br />

2. entgegen der Kriterien nach Ö 12 die schriftliche Feststellung ausstellt;<br />

SPG_V7


5<br />

3. seiner Auskunftspflicht nach Ö 18 Absatz 1 nicht nachkommt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fÉnftausend Euro geahndet werden.<br />

Abschnitt 4<br />

Bundesstatistik über ärztlich begleiteten Suizid<br />

§ 16 Anordnung als Bundesstatistik<br />

Çber die unter den Voraussetzungen des Ö XXX des Strafgesetzbuches vorgenommenen Ärztlich assistierten<br />

Suizide wird eine Bundesstatistik durchgefÉhrt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und<br />

aufbereitet.<br />

§ 17 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität<br />

(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgefÉhrt und umfasst folgende<br />

Erhebungsmerkmale:<br />

1. Vornahme von Ärztlich assistierten Suiziden im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),<br />

2. rechtliche Voraussetzungen des Suizids (Beratungsregelung),<br />

3. Familienstand und Alter der Suizidenten,<br />

4. Dauer der Krankheit – soweit zutreffend,<br />

5. Bundesland, in dem der Ärztlich assistierte Suizid vorgenommen wurde, und Bundesland oder Staat im Ausland,<br />

in dem der Suizidant wohnte,<br />

7. ârtlichkeit der Vornahme.<br />

Der Name der Suizidentin bzw. des Suizidanten darf dabei nicht angegeben werden.<br />

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljÄhrlich zum<br />

jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.<br />

FÉr RÉckfragen ist die Telefonnummer der zur VerfÉgung stehenden Person anzugeben.<br />

§ 18 Auskunftspflicht<br />

(1) FÉr die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der<br />

KrankenhÄuser, Alters- und Pflegeheime, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Ärztlich<br />

assistierte Suizide durchgefÉhrt wurden.<br />

(2) Zur DurchfÉhrung der Erhebung Ébermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung<br />

1. die LandesÄrztekammern die Anschriften der Ürztinnen und Ürzte, in deren Einrichtungen nach ihren<br />

Erkenntnissen Suizide vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,<br />

2. die zustÄndigen GesundheitsbehÑrden die Anschriften der KrankenhÄuser, Alters- und Pflegeheime, in denen<br />

nach ihren Erkenntnissen Ärztlich begleitete Suizide vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.<br />

[Auf Hinweise zur Kostenerstattung wie sie z.B. im Abschnitt 5 des SchKG <strong>für</strong> Frauen bei<br />

Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen angeführt sind, wird zunächst verzichtet. Ein Kapitel<br />

über die Kostenerstattung muss h.E. aber hinein.]<br />

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15.11.2012<br />

Entwurf der <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

fÄr ein<br />

Gesetz zur Vermeidung und BewÅltigung von Suiziden<br />

(SuizidprÅventionsgesetz – SPG)<br />

BegrÄndung<br />

A. Problem und Ziel<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V. fördert gemäß ihrer Satzung unter<br />

anderem das öffentliche Gesundheitswesen durch Verbesserung der Bedingungen <strong>für</strong> <strong>Sterben</strong>de. Sie<br />

versteht sich als eine Bürgerrechtsbewegung und Menschenrechtsorganisation zur Verwirklichung des<br />

Selbstbestimmungsrechts des Menschen bis zur letzten Lebensminute (nach Art 1 Abs. 1 GG). Sie<br />

richtet ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Allgemeinheit und nicht nur auf die Mitglieder. Hierbei<br />

initiiert und fördert die DGHS auch Maßnahmen, die das in unserem freiheitlich demokratischen<br />

Rechtsstaat grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch im Prozess des<br />

<strong>Sterben</strong>s stärkt.<br />

Nach ihrem Selbstverständnis begleitet die DGHS alle Initiativen des Gesetzgebers, die den<br />

Mitmenschen als Patienten und im Sterbeprozess betreffen. Dies geschah sowohl in der<br />

Vergangenheit bei der Entwicklung des § 1901 a BGB (Patientenverfügung), wobei die DGHS in<br />

Deutschland Vorreiterin <strong>für</strong> die Entwicklung von Patienten- und Betreuungsverfügungen war, als auch<br />

bei der aktuellen Initiative der Bundesregierung, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung<br />

durch Einfügung eines § 217 in das Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe zu stellen (vgl. BR-Drs.<br />

512/12 vom 31.08.2012).<br />

Letztere Initiative des Gesetzgebers sieht in ihrem Absatz 2 Straffreiheit bei der Gewährung,<br />

Verschaffung oder Vermittlung zur Gelegenheit zur Selbsttötung lediglich vor <strong>für</strong> Angehörige oder<br />

andere dem Freitod Suchenden nahestehende Personen. In ihrer Gesetzesbegründung erweitert sie<br />

dies auch auf Angehörige von Heilberufen im Rahmen medizinischer Behandlung, z. B. in<br />

Krankenhäusern, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Einrichtungen. Dieser Ansatz sieht aus<br />

Sicht der DGHS lediglich eine Legalisierung der Umstände vor, die schon lange bundesdeutscher<br />

Alltag sind. Dem Selbstbestimmungsrecht der Menschen auf einen humanen, ärztlich begleiteten<br />

Freitod wird damit nicht Genüge getan. Nach einem Umfrageergebnis des<br />

Meinungsforschungsinstituts Forsa im Erhebungszeitraum 27. bis 29. August 2012 bejahten<br />

77 Prozent aller befragten Bundesbürger, dass es Ärzten grundsätzlich erlaubt sein sollte,<br />

Schwerstkranke beim Freitod zu unterstützen.


2<br />

Eine beunruhigende Entwicklung betrifft die Anzahl der Suizide in Deutschland: Sie nimmt seit einigen<br />

Jahren deutlich zu: von 9.402 FÇllen in 2007 um 7 % auf 10.021 in 2010. Der Anteil Çlterer Menschen,<br />

die keinen anderen Ausweg mehr aus ihrer im Regelfall krankheitsbedingten – aber keineswegs<br />

krankhaft depressiven - Situation mehr sehen, nimmt dabei Åberproportional zu. Die Dunkelziffer<br />

gelungener Suizide wird auf das Dreifache geschÇtzt. Die Anzahl der Versuche mit grausamen Mitteln<br />

dÅrfte bei ca. 150.000 liegen. Sehr oft sind dabei Drittpersonen betroffen: AngehÉrige, LokfÅhrer,<br />

Rettungspersonal, Reinigungspersonal, zufÇllig Anwesende, etc Sie sind dadurch hÇufig lebenslang<br />

traumatisiert. In der Schweiz wurden im Jahr 2002 vor dem Hintergrund der Einbeziehung sÇmtlicher<br />

wirtschaftlicher Folgekosten des gesamten Suizidgeschehens bei nur 1.300 Suiziden p.a.<br />

ca. 2,3 Milliarden CHF ermittelt – das entsprÇche in Deutschland einem gesamtwirtschaftlichen<br />

Schaden von ca. 15 – 20 Milliarden Euro.<br />

Ziel muss es nach Ansicht der DGHS sein, Kurzschlusshandlungen suizid-gefÇhrdeter Personen<br />

durch kompetente, wertneutrale Beratung vorzubeugen oder doch zu reduzieren. Bleibt der<br />

volljÇhrige, einsichtsfÇhige Suizidwillige jedoch aus ernsthaften, schwerwiegenden GrÅnden bei<br />

seiner Absicht, so soll ihm de MÉglichkeit fÅr einen menschenwÅrdigen, Çrztlich assistierten Freitod<br />

gegeben werden.<br />

Der Sterbetourismus in die Schweiz, die Beschaffung tÉdlicher Medikamente Åber das internet oder<br />

anderen fragwÅrdigen Quellen oder gar die zu Recht befÅrchtete Kommerzialisierung der Sterbehilfe<br />

soll damit unterbunden werden.<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

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3<br />

B. Lösung<br />

In Deutschland kann das Problem, davon ist die <strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> DGHS<br />

e.V. Åberzeugt, durch die Schaffung eines eigenstÇndigen Gesetzes zur Vermeidung und<br />

Kanalisierung von Suizidversuchen (SuizidprÇventionsgesetz – SPG) gelÉst werden. Im Vordergrund<br />

steht zunÇchst das vertrauensvolle GesprÇch mit den Hilfesuchenden.<br />

Den suizidgefÇhrdeten Menschen muss eine einfach zugÇngliche, Éffentliche, staatlich zugelassene<br />

Beratungsstelle zur VerfÅgung stehen, in denen die HintergrÅnde des Sterbewunsches vertrauensvoll<br />

besprochen und alle zur VerfÅgung stehenden Optionen aufgezeigt, angeboten und auf Wunsch<br />

vermittelt werden kÉnnen – analog der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Liegt aber ein<br />

fundierter, nachvollziehbarer, schwerwiegender Grund vor und ist der Freitodwille konstant, ernsthaft<br />

und unwiderruflich, soll dem entscheidungsfÇhigen, volljÇhrigen Menschen eine Bescheinigung<br />

ausgestellt werden, im Sinne einer ultima ratio, die ihm die Option eines menschenwÅrdigen, Çrztlich<br />

begleiteten Suizids ermÉglicht. Die Entscheidung Åber die Umsetzung und den Zeitpunkt liegt beim<br />

Suizidwilligen. Die Mitwirkung des Arztes an einem Suizid ist seiner persÉnlichen<br />

Gewissensentscheidung Åberlassen. Damit sollen in keiner Weise andere HilfsmÉglichkeiten wie z.B.<br />

der Einsatz von stationÇrer oder ambulanter Palliativmedizin eingeschrÇnkt werden.<br />

Die statistisch belegbaren Erfahrungen aus LÇndern, die dieses Angebot bereits eingefÅhrt haben, wie<br />

Oregon, Washington, die BeNeLux-LÇnder, zeigen, dass dadurch die Anzahl von Suiziden nicht steigt,<br />

sondern sogar deutlich reduziert werden konnte.<br />

Parallel muss in erforderlichem Umfang eine ErgÇnzung bzw. Ñnderung des<br />

BetÇubungsmittelgesetzes (BtMG) und des Arzneimittelgesetzes (AMG) erfolgen. Analoge<br />

Bestimmungen, wie es das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Strafgesetzbuch (StGB)<br />

vorsieht, mÅssen auch fÅr das SuzidprÇventionsgesetz (SPG) geschaffen werden. DarÅber hinaus<br />

sind die in den BundeslÇndern geltenden Psychiatrie- bzw. Unterbringungsgesetze und deren<br />

DurchfÅhrungsverordnungen anzupassen, um eine vertrauensvolle und offene Beratung zu<br />

gewÇhrleisten und ohne dass sich die zur Beratung herangezogenen Personen u. U. sogar<br />

strafrechtlich schuldig machen.<br />

C. Alternativen<br />

Alternativen zu dieser Gesetzesinitiative sieht die DGHS nicht.<br />

D. Begründung<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs<br />

Leitbild des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der mÅndige, selbstbestimmte Mensch in allen<br />

Lebenssituationen, dessen WÅrde und PersÉnlichkeit bis zu seinem Lebensende erhalten werden<br />

muss.<br />

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4<br />

Im Vordergrund der Initiative steht zunÇchst die Beratung des den Freitod suchenden Menschen.<br />

Zielrichtung der ersten Beratung ist der Lebenserhalt und das Aufzeigen von Optionen dazu.<br />

Umfassende Hilfestellung hierzu zu geben ist eine grundlegende Verpflichtung unseres an der<br />

MenschenwÅrde ausgerichteten Rechtsstaates. Daher ist diesem Bereich der Gesetzesinitiative<br />

breiter Raum gewidmet (ÖÖ 1 – 11 SPG). Sogenannten Kurzschlusshandlungen auf Grund einer nur<br />

vorÅbergehenden, aus Sicht der Betroffenen schwierigen Lebensphase (temporÇre Depression) soll<br />

dadurch so weit als mÉglich die Grundlage entzogen werden.<br />

Liegt aber unter Zugrundelegung nachvollziehbarer, schwerwiegender GrÅnde Åber einen lÇngeren<br />

Zeitraum hinweg Konstanz im Wunsch nach Freitod eines im vollen Besitz seiner geistigen KrÇfte<br />

stehenden Menschen vor, so ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, die es ihm erlaubt, zu einem<br />

von ihm selber gewÇhlten Zeitpunkt Çrztliche Hilfe zu einen menschenwÅrdigen Freitod zu erhalten.<br />

Ein humanes, bestens erforschtes Mittel ist nach heutigen Erkenntnissen die Gabe von<br />

Natriumpentobarbital (NaP). Eine entsprechende Ñnderung ist im BetÇubungsmittelgesetz (BtMG) und<br />

Arzneimittelgesetz (AMG) vorzunehmen.<br />

Ñrzte und PflegekrÇfte handeln nach ihrem Gewissen. Sie dÅrfen weder durch dieses Gesetz zu einer<br />

Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben daran gehindert werden. Das Urteil in<br />

der causa Uwe Christian Arnold in Berlin ist hierfÅr ein Beispiel (VerwG Berlin, 9. Kammer, Az VG 9 K<br />

63.09).<br />

Um Missbrauch zu vermeiden ist ein entsprechendes Berichtswesen einzufÅhren und werden<br />

BuÜgelder unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das Strafgesetzbuch ist analog zu<br />

ergÇnzen.<br />

2. Gesetzgebungskompetenz<br />

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (Éffentliche<br />

FÅrsorge).<br />

3. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen<br />

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EuropÇischen Union vereinbar. BezÅglich weiterer<br />

AusfÅhrungen zu diesem Themenkomplex wird auf den Regierungsentwurf zum Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmÇÜigen FÉrderung der SelbsttÉtung verwiesen<br />

(BR-Drs. 512/12).<br />

II. Besonderer Teil<br />

Nachfolgend werden nur einzelne Paragraphen ergÇnzend erlÇutert, deren Inhalt sich eventuell nicht<br />

von alleine erschlieÜt bzw. zusÇtzlicher BegrÅndung bedarf.<br />

Zu § 1 SPG (Aufklärung)<br />

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5<br />

Die fÅr gesundheitliche AufklÇrung und Gesundheitserziehung zustÇndige Bundeszentrale fÅr<br />

gesundheitliche AufklÇrung ist als Einrichtung des Bundes prÇdestiniert fÅr die Erstellung von<br />

bundesweit einheitlichen AufklÇrungsmaterialen. Sie hat bereits einschlÇgige Erfahrungen bei der<br />

Beratung in Schwangerschaftskonfliktsituationen.<br />

Zu §§ 2 bis 11 SPG (Beratung)<br />

Die Beratung suizidwilliger Menschen ist ein KernstÅck des Gesetzentwurfs.<br />

Viele Menschen in Konfliktsituationen neigen auch ohne schwere Leiden zu suizidalen Gedanken. Die<br />

Zahl der Diagnose „Depression“ nimmt in den Çrztlichen Statistiken zu. Gleichzeitig steigt der Anteil<br />

derjenigen in der BevÉlkerung, die nicht lÇnger bereit sind, ein qualvolles Leben im Krankenbett,<br />

Pflegeheim oder selbst unter bester palliativer Betreuung bis zum Lebensende zu erleiden.<br />

Hier die richtige Beratung zu geben, ist eine wichtige Aufgabe, die nur von engagierten, entsprechend<br />

qualifizierten Personen wahrgenommen werden kann. Daher ist die Einhaltung der in Ö 10 SPG<br />

aufgefÅhrten Kriterien fÅr die staatliche Anerkennung als SuizidprÇventionsstelle verpflichtend.<br />

Den „nur“ kurzfristig Depressiven sind Wege aufzuzeigen, um neuen Lebensmut zu schÉpfen. Um die<br />

Akzeptanz bei den Beratungssuchenden zu gewÇhrleisten, darf durch die Beratenden aber selbst bei<br />

erkanntem, akut drohendem Suizid keine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt angedroht<br />

oder veranlasst werden. Die Beratenden dÅrfen dazu nicht gezwungen werden, noch dÅrfen ihnen<br />

durch das Unterlassen derartiger Massnahmen irgendwelche sonstigen Nachteile entstehen.<br />

Die Anzahl der Beratungsstellen kann an dieser Stelle nicht quantifiziert werden. Die Zahl, die fÅr die<br />

Schwangerschaftskonfliktberatung in Ö 4 des SchKG angefÅhrt sind (eine Beratungsstelle fÅr 40.000<br />

Einwohner) dÅrfte deutlich zu hoch sein. Wichtig angesichts des Beratungsbedarfs gerade fÅr schwer<br />

kranke, bettlÇgerige Menschen ist jedoch die Schaffung der MÉglichkeit der „aufsuchenden Beratung“.<br />

Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung kann im wahrsten Sinne des Wortes Åber humanes<br />

Leben und inhumanen Tod entscheiden. DarÅber hinaus ist inzwischen in den LÇndern, die die<br />

Çrztliche Suizidhilfe (PAS) vor Jahren eingefÅhrt haben, statistisch belegt, dass Menschen, die auf<br />

diese MÉglichkeit vertrauen kÉnne, wissen, ihren Entschluss signifikant hÇufig nicht sofort in die Tat<br />

umsetzen, Schmerzen besser ertragen und hÇufig eines „normalen“ Todes sterben. FÅr die<br />

AngehÉrigen ist, entgegen jÅngster Falschmeldungen aus de Schweiz, dieser sanfte, selbstbestimmte<br />

Tod weniger belastend. Eine zeitliche Begrenzung der „GÅltigkeit“ einer Bescheinigung darf es daher<br />

nicht geben.<br />

Die Berichtspflicht und vor allem die staatliche âberprÅfung der Suizidberatungsstellen ist ein<br />

zentrales Anliegen der DGHS. Durch transparente Regelungen soll dem Missbrauch, insbesondere<br />

der Kommerzialisierung durch auf Gewinn zielende Organisationen und Vereine wie aber auch von<br />

Einzelpersonen Einhalt geboten werden. Ebenso darf angenommen werden, dass durch die<br />

EinfÅhrung solcher Regelungen nicht nur der s.g. Suizid-Tourismus in die Schweiz unterbunden<br />

werden kann sondern auch die Beschaffung tÉdlich wirkender Medikamente aus unsicheren Quellen<br />

Åber das Internet.<br />

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6<br />

Zu § 12 SPG (Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur<br />

Vornahme eines ärztlich assistieren Suizids)<br />

Das zweite KernstÅck des SuzidprÇventionsgesetz ist die Einhaltung der in Ö 12 SPG genannten<br />

Kriterien fÅr die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines Çrztlich assistieren<br />

Suizids. Die Beratungsbescheinigung ist als ultima ratio anzusehen, um Betroffene aus der nach ihrer<br />

Sicht ausweglosen Situation von ihrem schweren Leiden zu erlÉsen.<br />

Zur Verdeutlichung sollen nachfolgend noch einmal die wichtigsten Kriterien fÅr die Ausstellung einer<br />

Beratungsbescheinigung fÅr die MÉglichkeit eines Çrztlich assistieren Suizids benannt und erlÇutert<br />

werden:<br />

Suizidhilfe ist nur dann zu gewÇhren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren,<br />

krankheitsbedingten Leiden heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist dabei weit auszulegen<br />

und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.<br />

An der UrteilsfÇhigkeit der suizidwilligen Person mit Bezug auf ihre Entscheidung darf kein Zweifel<br />

bestehen. Daher wird in dem Gesetzentwurf, der sich an eine Vereinbarung der<br />

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons ZÅrich und EXIT <strong>Deutsche</strong> Schweiz vom 07. Juli 2009 anlehnt,<br />

unterschieden zwischen psychisch gesunden Menschen, psychisch kranken Personen und Personen<br />

mit einer fortschreitenden Demenz. Den in der Entscheidungsfindung Åber die Ausstellung einer<br />

Beratungsbescheinigung Involvierten kommt insbesondere bei an Alzheimer Erkrankten eine<br />

besondere Verantwortung zu, da die Kranken in der frÅhen Phase der Demenzentwicklung als<br />

grundsÇtzlich entscheidungsfÇhig gelten und damit rechtlich nicht eingeschrÇnkt sind. 1 Personen ohne<br />

kÉrperliches Leiden unter 25 Jahren ist keine Suizidhilfe zu gewÇhren.<br />

Die Konstanz des Suizidwunsches muss manifest sein. Dieser kÉnnte z.B. auch in einer<br />

PatientenverfÅgung erklÇrt worden sein. Dies und die HintergrÅnde des Suizidwunsches mÅssen<br />

sorgfÇltig ermittelt und protokolliert werden, um Nachvollziehbarkeit zu gewÇhrleisten. Bei einem<br />

raschen Krankheitsverlauf, wie z.B. bei BauchspeicheldrÅsenkrebs, ist das Verfahren abzukÅrzen, um<br />

das Leiden der Betroffenen seinem ausdrÅcklichen Wunsch entsprechend nicht unnÉtig zu verlÇngern.<br />

Bei der Befragung und Beratung des Suizidwilligen darf keine Beeinflussung von auÜen stattfinden, es<br />

sei denn, der Ratsuchende wÅnsche ausdrÅcklich die Anwesenheit von Personen seines Vertrauens.<br />

§ 13 SPG (Weigerung)<br />

Ñrzte sind in ihrem Handeln nur ihrem Gewissen verpflichtet. D.h., sie dÅrfen weder durch dieses<br />

Gesetz zu einer Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben behindert werden.<br />

1<br />

NÇhere AusfÅhrungen hierzu s. Stellungnahme des <strong>Deutsche</strong>n Ethikrates im Jahr 2012 zu „Demenz und Selbstbestimmung“,<br />

ISBN 978—3-941957-312—2, hier insbesondere Kapitel 1.<br />

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

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V.i.S.d.P.: Elke Baezner


Die DGHS und ihre Repräsentanten<br />

Präsidium<br />

Elke Baezner<br />

Adi Meister<br />

Prof. Dr. Dr. Dieter Birnbacher<br />

Peter GÅrlich<br />

Dr. med. Ulrich Meyberg<br />

Rudi Krebsbach<br />

Volker Leisten<br />

PrÄsidentin<br />

VizeprÄsident<br />

VizeprÄsident<br />

Schatzmeister<br />

Beisitzer<br />

Beisitzer<br />

Beisitzer<br />

Geschäftsführung<br />

Claudia Wiedenmann M.A.<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Prof. em. Dr. phil. Dr. h.c. Dieter Birnbacher, Philosoph, DÇsseldorf – Vorsitz<br />

Elke Baezner – DGHS-PrÄsidentin<br />

Prof. em. Dr. Wolfgang van den Daele, Soziologe, Berlin<br />

Prof. Dr. Klaus Feldmann, Soziologe<br />

Leibniz UniversitÄt Hannover<br />

Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Ordinarius u.a. Jura<br />

Julius-Maximilians-UniversitÄt WÇrzburg<br />

Prof. Dr. Christian Reimer, Bad Nauheim<br />

Dr. med. Michael de Ridder, Arzt<br />

Leiter eines Hospizes des Vivantes Klinikums, Berlin<br />

Prof. Dr. med. Bettina SchÅne-Seifert, Philosophin<br />

Institut fÇr Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin, Westf. Wilhelms-UniversitÄt MÇnster<br />

Claudia Wiedenmann M.A. – DGHS-GeschÄftsfÇhrerin<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÇr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

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V.i.S.d.P.: Elke Baezner


Die DGHS auf einen Blick<br />

Name:<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

gegründet: 7. November 1980<br />

Sitz: KronenstraÅe 4<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: 030 / 21 22 23 37- 0, Fax: 030 / 21 22 23 37-77<br />

E-Mail: info@dghs.de<br />

Internet: www.dghs.de<br />

Präsidentin<br />

Geschäftsführer<br />

Presse:<br />

Elke Baezner<br />

Claudia Wiedenmann M.A.<br />

Wega Wetzel M.A.<br />

Aufgaben: • BÄrgerrechtsbewegung und Patientenschutz-Organisation<br />

• Durchsetzung der PatientenverfÄgung<br />

• <strong>Sterben</strong> in WÄrde ermÇglichen<br />

• Wahrung der Menschenrechte am Lebensende<br />

• Einsatz fÄr bessere Gesetze<br />

• AufklÉrung und Information<br />

• MissstÉnde Çffentlich machen<br />

• Wissenschaftliche Forschung<br />

Mitglieder:<br />

Knapp 26.000, dazu kommt eine Vielzahl von FÇrderern<br />

Angebote <strong>für</strong> Mitglieder<br />

(Auswahl):<br />

Jahresbeitrag:<br />

• Durchsetzung der PatientenverfÄgung, nÇtigenfalls auch mit Rechtsanwalt<br />

und vor Gericht<br />

• Jahrzehntelange Erfahrung und Expertenwissen<br />

• Hilfe bei der individuellen Vorsorge<br />

• 24-Stunden-Abruf der PatientenverfÄgung im Internet (Notfall-Ausweis)<br />

• Zeitschrift „<strong>Humanes</strong> Leben – <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong>“ (HLS)<br />

• Hospiz-Informationsstelle, Info-Telefon zur Schmerztherapie<br />

• VortrÉge und GesprÉchskreise, oft in WohnortnÉhe<br />

50 Euro, Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften 45 Euro<br />

Stand: 2013<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÄr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel:: +49 (0)30 / 212 22 33 70, Fax: +49 (0)30 / 21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P.: Elke Baezner


Ihr Kontakt zur DGHS<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

KronenstraÄe 4<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: 030 / 212 22 33 70<br />

Fax: 030 / 21 22 23 37 – 77<br />

E-Mail: info@dghs.de<br />

Internet: www.dghs.de<br />

Ihr Kontakt <strong>für</strong> Presseanfragen:<br />

Wega Wetzel M.A.<br />

Tel.: 030 / 21 22 23 37 – 22<br />

E-Mail: wega.wetzel@dghs.de<br />

Katja Winckler M.A.<br />

Tel.: 030 / 21 22 23 37 – 23<br />

E-Mail: katja.winckler@dghs.de<br />

und: presse@dghs.de<br />

Fax: 030 / 21 22 23 37 –77<br />

Bildmaterial: Gern senden wir auf Anfrage druckfÇhige Portraitfotos digitalisiert zu.<br />

Die DGHS-Verbandszeitschrift „<strong>Humanes</strong> Leben – <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong>“ kann von<br />

Journalisten als kostenfreies Presse-Abonnement bezogen werden.<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÖr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel:: +49 (0)30 / 212 22 33 70, Fax: +49 (0)30 / 21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P.: Elke Baezner<br />

Stand: 2013

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