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DMP KHK - Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg

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Information<br />

der<br />

KVBB<br />

<strong>DMP</strong> <strong>KHK</strong><br />

(Verbände der Krankenkassen)<br />

1.10.<br />

⎯⎯⎯<br />

7/92<br />

partnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden<br />

Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten<br />

bzw. der jeweilige Landesverband für alle Versicherten der<br />

entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich,<br />

anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. der<br />

zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem<br />

Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern<br />

abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit<br />

gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden<br />

Landesverband im Land <strong>Brandenburg</strong> erfolgen. In diesem Fall<br />

sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land<br />

<strong>Brandenburg</strong> unter Beifügung der entsprechenden Beitritts- und<br />

Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein<br />

Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die<br />

Versicherten der beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden<br />

Landesverbandes gelten die Regelungen dieses<br />

<strong>DMP</strong>-Vertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden<br />

Vertragsärzte.<br />

3. bundesweit Versicherten der Ersatzkassen, der BKKn, der<br />

Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft,<br />

die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.<br />

(3) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV und die <strong>DMP</strong>-Richtlinien<br />

des G-BA nach § 137f Abs. 2 SGB V. Näheres hierzu regelt § 37<br />

Abs. 2 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die<br />

Versorgungsinhalte für das <strong>DMP</strong> <strong>KHK</strong> und das Modul Herzinsuffizienz<br />

sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen den<br />

Ziffern 1 der Anlagen 5 und 5a sowie 2 i.V.m. 6 der RSAV.<br />

Abschnitt II - Teilnahme der Vertragsärzte<br />

§ 3<br />

Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des<br />

hausärztlichen Versorgungssektors<br />

(koordinierender Vertragsarzt)<br />

(1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig.<br />

107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013

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