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DMP KHK - Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg

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8/92<br />

<strong>DMP</strong> <strong>KHK</strong><br />

(Verbände der Krankenkassen)<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt für den hausärztlichen<br />

Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß<br />

§ 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die<br />

Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage „Strukturqualität<br />

koordinierender Vertragsarzt“ erfüllen.<br />

Auch der nach § 4 qualifizierte Facharzt kann im Einzelfall koordinierender<br />

Vertragsarzt sein, insbesondere für die Versicherten,<br />

- die bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft<br />

betreut worden sind oder<br />

- bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich<br />

ist.<br />

Im Ausnahmefall kann die KVBB auch weitere Vertragsärzte gem.<br />

Anlage „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ als koordinierende<br />

Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen,<br />

wenn in einem Mittelbereich für die an der hausärztlichen Versorgung<br />

teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 %<br />

unterschritten wird oder in einem Mittelbereich weniger als 75 % der<br />

an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als<br />

koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Diese<br />

Vertragsärzte müssen insbesondere auch die speziellen<br />

Voraussetzungen gem. Anlage „Strukturqualität koordinierender<br />

Vertragsarzt“ erfüllen.<br />

(3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden Vertragsärzte<br />

(nachfolgend koordinierende Vertragsärzte genannt) gehören insbesondere:<br />

1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere<br />

im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter<br />

Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der<br />

Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Anlage „Versorgungsinhalte<br />

<strong>KHK</strong>“ bzw. Ziffer 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte<br />

Modul chronische Herzinsuffizienz“<br />

2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten<br />

gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen<br />

gem. Anlage 2 i.V.m. 6 der RSAV in elektronischer<br />

Form, nachfolgend Anlage „Dokumentation <strong>DMP</strong> <strong>KHK</strong>“ genannt,<br />

nach den Abschnitten VII und VIII; die Art der elektronischen<br />

Dokumentation per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per<br />

Datenfernübertragung (im Folgenden DFÜ genannt) ist der KVBB<br />

gegenüber schriftlich anzuzeigen,

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