DMP KHK - Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
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8/92<br />
<strong>DMP</strong> <strong>KHK</strong><br />
(Verbände der Krankenkassen)<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt für den hausärztlichen<br />
Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß<br />
§ 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die<br />
Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage „Strukturqualität<br />
koordinierender Vertragsarzt“ erfüllen.<br />
Auch der nach § 4 qualifizierte Facharzt kann im Einzelfall koordinierender<br />
Vertragsarzt sein, insbesondere für die Versicherten,<br />
- die bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft<br />
betreut worden sind oder<br />
- bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich<br />
ist.<br />
Im Ausnahmefall kann die KVBB auch weitere Vertragsärzte gem.<br />
Anlage „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ als koordinierende<br />
Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen,<br />
wenn in einem Mittelbereich für die an der hausärztlichen Versorgung<br />
teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 %<br />
unterschritten wird oder in einem Mittelbereich weniger als 75 % der<br />
an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als<br />
koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Diese<br />
Vertragsärzte müssen insbesondere auch die speziellen<br />
Voraussetzungen gem. Anlage „Strukturqualität koordinierender<br />
Vertragsarzt“ erfüllen.<br />
(3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden Vertragsärzte<br />
(nachfolgend koordinierende Vertragsärzte genannt) gehören insbesondere:<br />
1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere<br />
im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter<br />
Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der<br />
Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Anlage „Versorgungsinhalte<br />
<strong>KHK</strong>“ bzw. Ziffer 1.6 der Anlage „Versorgungsinhalte<br />
Modul chronische Herzinsuffizienz“<br />
2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten<br />
gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen<br />
gem. Anlage 2 i.V.m. 6 der RSAV in elektronischer<br />
Form, nachfolgend Anlage „Dokumentation <strong>DMP</strong> <strong>KHK</strong>“ genannt,<br />
nach den Abschnitten VII und VIII; die Art der elektronischen<br />
Dokumentation per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per<br />
Datenfernübertragung (im Folgenden DFÜ genannt) ist der KVBB<br />
gegenüber schriftlich anzuzeigen,