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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

EGMR Nr. 23541/94 – Urteil vom 13. Februar 2001 (Garcia Alva v. Deutschland)<br />

sagte unter an<strong>de</strong>rem, <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer habe einmal 16 kg und bei vier weiteren Gelegenheiten 1,5 kg Kokain ein<br />

einer Wohnung in Berlin für einen Dritten verwahrt. Er behauptete ferner, <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer habe ihm zweimal<br />

Kokain verkauft.<br />

9. Am 6. April 1993 wur<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer ein Ermittlungsverfahren wegen <strong>de</strong>s Verdachts<br />

eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Am selben Abend wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer<br />

festgenommen.<br />

10. Am Morgen <strong>de</strong>s 7. April 1993 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer von <strong>de</strong>r Berliner Polizei vernommen. Bei<br />

dieser Vernehmung wur<strong>de</strong> ihm mitgeteilt, dass infolge <strong>de</strong>r Aussagen <strong>de</strong>s Zeugen K. <strong>de</strong>r dringen<strong>de</strong> Verdacht bestehe,<br />

dass er 1991 22 kg Kokain für Herrn A.C. verwahrt habe, dass er zu <strong>de</strong>n von letzterem begangenen Rauschgift<strong>de</strong>likten<br />

Beihilfe geleistet habe und dass er 40 g Kokain an <strong>de</strong>n Zeugen K. verkauft habe. Der Beschwer<strong>de</strong>führer gab daraufhin<br />

an, Herrn A.C. getroffen zu haben und von <strong>de</strong>ssen Verwicklung in <strong>de</strong>n Rauschgifthan<strong>de</strong>l gewusst zu haben. Er machte<br />

auch Aussagen zur Beteiligung Dritter am Rauschgifthan<strong>de</strong>l. Er bestritt die von <strong>de</strong>m Zeugen Herrn K. erhobenen<br />

Beschuldigungen.<br />

11. Noch am 7. April 1993 wur<strong>de</strong> er einem Haftrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten vorgeführt, <strong>de</strong>r<br />

nach Anhörung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers einen Haftbefehl gegen ihn erließ.<br />

12. Laut Haftbefehl wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer verdächtigt, als Dealer 1991 mehrere Lieferungen<br />

Kokain (insgesamt 6 kg) von einem Herrn A.C. erhalten zu haben, gegen <strong>de</strong>n ein geson<strong>de</strong>rtes Strafverfahren anhängig<br />

war, in <strong>de</strong>r Zeit vom 16. bis zum 18. Dezember 1991 weitere Lieferungen (insgesamt 6 kg) erhalten zu haben und 1991<br />

zum Preis von 3.000 DEM zwei Partien Kokain an Herrn K. verkauft zu haben. Im Haftbefehl hieß es, <strong>de</strong>r<br />

Beschwer<strong>de</strong>führer wer<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>s Herrn K. verdächtigt, <strong>de</strong>r wegen Han<strong>de</strong>ls mit Betäubungsmitteln<br />

vorbestraft war und gegen <strong>de</strong>n ein geson<strong>de</strong>rtes Verfahren wegen neuer Straftaten anhängig war. Dem Beschwer<strong>de</strong>führer<br />

wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s Haftbefehls mündlich mitgeteilt.<br />

13. Am 8. April 1993 beantragte <strong>de</strong>r Verteidiger <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft Berlin<br />

Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft übersandte ihm Kopien <strong>de</strong>r Aussagen <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers vor <strong>de</strong>r Polizei und<br />

<strong>de</strong>m Haftrichter, <strong>de</strong>s Protokolls über die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung sowie <strong>de</strong>s Haftbefehls. Bezüglich<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>n Akten befindlichen Schriftstücke wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Verteidigers gemäß § 147 Abs. 2<br />

Strafprozessordnung (StPO) mit <strong>de</strong>r Begründung zurückgewiesen, dass die Akteneinsicht <strong>de</strong>n Untersuchungszweck im<br />

laufen<strong>de</strong>n Ermittlungsverfahren gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.<br />

14. Danach bestellte <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer Herrn Zieger als seinen neuen Verteidiger, <strong>de</strong>r am 4. Mai 1993<br />

<strong>de</strong>n Antrag erneut stellte. Er stellte außer<strong>de</strong>m einen Antrag auf Haftprüfung. Darauf hin übermittelte die<br />

Staatsanwaltschaft am 13. Mai 1993 <strong>de</strong>m Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Haftakte, die zu diesem Zeitpunkt aus<br />

einem einzigen Band bestand.<br />

15. Am 14. Mai 1993 übersandte die Staatsanwaltschaft erneut Kopien <strong>de</strong>r oben genannten Unterlagen<br />

und erklärte hinsichtlich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Aktenstücke, dass vorläufig keine vollständige Akteneinsicht gewährt wer<strong>de</strong>n<br />

könne, da an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r Untersuchungszweck im laufen<strong>de</strong>n Ermittlungsverfahren gefähr<strong>de</strong>t wür<strong>de</strong>.<br />

16. Am 27. Mai 1993 ordnete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten nach mündlicher Verhandlung in<br />

Anwesenheit <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers, seines Verteidigers und <strong>de</strong>s Staatsanwalts die Fortdauer <strong>de</strong>r Untersuchungshaft<br />

an. Das Amtsgericht stellte unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Ermittlungsergebnisse, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Aussagen <strong>de</strong>s Herrn K.,<br />

<strong>de</strong>r inzwischen erneut vernommen wor<strong>de</strong>n war, fest, dass <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer dringend verdächtig sei, die im<br />

Haftbefehl genannten Straftaten begangen zu haben und auch an organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit<br />

Rauschgifthan<strong>de</strong>l beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht war <strong>de</strong>r Auffassung, dass K.s Aussage beson<strong>de</strong>rs eingehend<br />

und schlüssig gewesen sei. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>führer noch seinem Verteidiger wur<strong>de</strong> Einsicht in das Protokoll über<br />

K.s Vernehmung gewährt.<br />

17. Am 14. Juni 1993 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers gegen diese<br />

Entscheidung. Das Landgericht, <strong>de</strong>m eine Kopie <strong>de</strong>r Ermittlungsakte zur Verfügung stand, führte zwar aus, dass es zur<br />

Entscheidung über die Beschwer<strong>de</strong> wegen Versagung <strong>de</strong>r vollständigen Akteneinsicht nicht zuständig sei, bestätigte<br />

jedoch, dass Verdunkelungsgefahr bestehe.<br />

18. Am 15. Juli 1993 verwarf das Kammergericht Berlin die weitere Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers<br />

gegen die Entscheidung vom 14. Juni 1993. Dem Kammergericht zufolge genügte die mündliche Unterrichtung <strong>de</strong>s<br />

Beschwer<strong>de</strong>führers über die Aussagen <strong>de</strong>s Zeugen K., um ihn in die Lage zu versetzen, sich wirksam zu verteidigen.<br />

Soweit sich <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer auf Artikel 5 Abs.4 <strong>de</strong>r Konvention und das Lamy-Urteil <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte berufen hatte, war das Kammergericht <strong>de</strong>r Meinung, <strong>de</strong>r Fall <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers<br />

sei insofern an<strong>de</strong>rs gelagert, als Akteneinsicht nicht vollständig, son<strong>de</strong>rn nur insoweit versagt wer<strong>de</strong>, als dies im<br />

berechtigten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung erfor<strong>de</strong>rlich sei. Das Kammergericht bestätigte,<br />

dass Verdunkelungsgefahr bestehe. Das Kammergericht grün<strong>de</strong>te seine Entscheidung auf <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Zweitakte, die<br />

von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft für das Beschwer<strong>de</strong>verfahren gefertigt wor<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Gericht am 7. Juli 1993 zugegangen<br />

war.<br />

Bearbeitung: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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