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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

EGMR Nr. 23541/94 – Urteil vom 13. Februar 2001 (Garcia Alva v. Deutschland)<br />

19. Am 9. August 1993 erhob <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> beim<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht. Außer<strong>de</strong>m beantragte <strong>de</strong>r Verteidiger, die Staatsanwaltschaft solle ihm die belasten<strong>de</strong>n<br />

Passagen aus <strong>de</strong>n Aussagen <strong>de</strong>s Zeugen K. durch Vorlesen o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise bekannt machen. Laut einer<br />

Aktennotiz vom 12. August 1993 war die Staatsanwaltschaft nicht bereit, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, da<br />

die Protokolle über die Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen K. Angaben zu weiteren Tatbeteiligten sowie zu an<strong>de</strong>ren<br />

Ermittlungsverfahren enthielten, in <strong>de</strong>nen noch Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse zu vollstrecken seien.<br />

20. Am 13. August 1993 erhielt <strong>de</strong>r Verteidiger <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers Kopien <strong>de</strong>r<br />

Vernehmungsprotokolle <strong>de</strong>s Zeugen K., soweit diese <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer betrafen. An<strong>de</strong>re Stellen waren geschwärzt<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

21. Am 23. August 1993 beantragte <strong>de</strong>r Verteidiger erneut vollständige Akteneinsicht, da die ihm<br />

übersandten Ablichtungen infolge <strong>de</strong>r Schwärzungen nicht hinreichend verständlich seien. Außer<strong>de</strong>m beantragte er<br />

weitere Ermittlungen. Der Antrag auf umfassen<strong>de</strong> Akteneinsicht wur<strong>de</strong> am 25. August 1993 abgelehnt. Die beantragten<br />

Ermittlungen wur<strong>de</strong>n durchgeführt.<br />

22. Am 13. September 1993 informierte die Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>n Verteidiger <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers,<br />

dass es keine Grün<strong>de</strong> mehr gebe, die vollständige Akteneinsicht zu verweigern; das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht wur<strong>de</strong><br />

hiervon ebenfalls unterrichtet. Angesichts dieser Entwicklung fragte das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht <strong>de</strong>n<br />

Beschwer<strong>de</strong>führer, ob er seine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> aufrechterhalten wolle. Der Beschwer<strong>de</strong>führer bejahte dies.<br />

Dem Anwalt <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers wur<strong>de</strong> am 17. September 1993 Akteneinsicht gewährt.<br />

23. Am 27. Oktober 1993 lehnte das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht die Annahme <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

zur Entscheidung ab.<br />

24. Am 12. Juli 1994 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer wegen Beihilfe zum Han<strong>de</strong>ltreiben mit<br />

Betäubungsmitteln in Bezug auf die Lagerung von 16 kg und 6 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren<br />

verurteilt. Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wur<strong>de</strong> auf die Strafe angerechnet. Das Urteil wur<strong>de</strong> rechtskräftig.<br />

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT<br />

25. Die §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die hinreichend<br />

verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in Untersuchungshaft genommen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r dringen<strong>de</strong> Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr o<strong>de</strong>r<br />

Verdunkelungsgefahr besteht. § 116 regelt die Aussetzung <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>s Haftbefehls.<br />

26. Nach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener je<strong>de</strong>rzeit die gerichtliche Prüfung <strong>de</strong>s<br />

Haftbefehls beantragen. Eine mündliche Verhandlung fin<strong>de</strong>t auf Antrag <strong>de</strong>s Untersuchungsgefangenen o<strong>de</strong>r nach<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts von Amts wegen statt (§ 118 Abs. 1). Ist <strong>de</strong>r Haftbefehl nach mündlicher Verhandlung<br />

aufrechterhalten wor<strong>de</strong>n, so hat <strong>de</strong>r Untersuchungsgefangene Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur,<br />

wenn die Untersuchungshaft min<strong>de</strong>stens drei Monate und seit <strong>de</strong>r letzten mündlichen Verhandlung min<strong>de</strong>stens zwei<br />

Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein Haftbefehl aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen o<strong>de</strong>r die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Je<strong>de</strong><br />

Verlängerung <strong>de</strong>r Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist vom Oberlan<strong>de</strong>sgericht zu entschei<strong>de</strong>n (§§ 121 -<br />

122).<br />

27. Die §§ 137 ff. StPO betreffen die Verteidigung eines Beschuldigten, insbeson<strong>de</strong>re die Wahl eines<br />

Verteidigers o<strong>de</strong>r die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach § 147 Abs. 1 ist <strong>de</strong>r Verteidiger befugt, die Akten, die<br />

<strong>de</strong>m Gericht vorliegen o<strong>de</strong>r diesem im Falle <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Anklage vorzulegen wären, einzusehen und<br />

Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann <strong>de</strong>m Verteidiger, solange die Ermittlungen nicht<br />

abgeschlossen sind, die Einsicht in die Akten o<strong>de</strong>r einzelne Aktenstücke o<strong>de</strong>r die Besichtigung <strong>de</strong>r Beweisstücke<br />

versagt wer<strong>de</strong>n, wenn an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r Untersuchungszweck gefähr<strong>de</strong>t wäre. Über die Gewährung <strong>de</strong>r Akteneinsicht<br />

entschei<strong>de</strong>t während <strong>de</strong>s vorbereiten<strong>de</strong>n Verfahrens die Staatsanwaltschaft, danach <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Sache<br />

befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Mit <strong>de</strong>m Strafverfahrensän<strong>de</strong>rungsgesetz (BGBl. 2000, I, S. 1253) mit Wirkung vom<br />

1. November 2000 wur<strong>de</strong> letztere Bestimmung unter an<strong>de</strong>rem dahingehend geän<strong>de</strong>rt, dass ein in Haft befindlicher<br />

Beschuldigter nunmehr berechtigt ist, die gerichtliche Prüfung <strong>de</strong>r die Akteneinsicht versagen<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>r<br />

Staatsanwaltschaft zu beantragen.<br />

28. Die §§ 151 ff. StPO regeln die Grundsätze <strong>de</strong>r Strafverfolgung und die Vorbereitung <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Klage. Nach § 151 ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung einer Klage bedingt. Nach §<br />

152 ist zur Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft berufen, die, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist,<br />

verpflichtet ist, wegen je<strong>de</strong>r Straftat zu ermitteln, für die hinreichen<strong>de</strong> Verdachtsgrün<strong>de</strong> vorliegen.<br />

29. Die vorbereiten<strong>de</strong>n Ermittlungen führt gemäß §§ 160 und 161 StPO die Staatsanwaltschaft. Diese<br />

entschei<strong>de</strong>t nach § 170 auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Ermittlungen, ob die öffentliche Klage erhoben wird o<strong>de</strong>r ob das<br />

Verfahren eingestellt wird.<br />

Bearbeitung: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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