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Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...

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III. Beschaffenheit<br />

(3) Der Unternehmer darf <strong>Flurförderzeuge</strong> nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen<br />

der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für <strong>Flurförderzeuge</strong><br />

nach Absatz 2.<br />

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass <strong>Flurförderzeuge</strong> nach Absatz 2 spätestens<br />

am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom<br />

30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG)<br />

entsprechen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 4:<br />

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG geändert. Die Umsetzung<br />

in deutsches Recht erfolgt(e) als Betriebssicherheitsverordnung.<br />

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