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Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...

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IV. Betrieb<br />

Hinsichtlich der Verwendung von <strong>Flurförderzeuge</strong>n zum Verziehen von Schienenfahrzeugen<br />

siehe § 27 Abs. 2 der <strong>Unfallverhütungsvorschrift</strong> „Schienenbahnen“ (BGV D30); siehe auch<br />

Anhang 2. Danach muss ein Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von<br />

Schienenfahrzeugen vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert,<br />

dass das Flurförderzeug vom Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.<br />

(2) Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und<br />

den Fahrern bekannt zu geben.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 2:<br />

Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung des<br />

<strong>Flurförderzeuge</strong>s zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein, dann ist eine<br />

schriftliche Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.<br />

(3) Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.<br />

(4) Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß<br />

gekuppelt sind.<br />

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