Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...
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IV. Betrieb<br />
Hinsichtlich der Verwendung von <strong>Flurförderzeuge</strong>n zum Verziehen von Schienenfahrzeugen<br />
siehe § 27 Abs. 2 der <strong>Unfallverhütungsvorschrift</strong> „Schienenbahnen“ (BGV D30); siehe auch<br />
Anhang 2. Danach muss ein Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von<br />
Schienenfahrzeugen vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert,<br />
dass das Flurförderzeug vom Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.<br />
(2) Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und<br />
den Fahrern bekannt zu geben.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 2:<br />
Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung des<br />
<strong>Flurförderzeuge</strong>s zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein, dann ist eine<br />
schriftliche Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.<br />
(3) Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.<br />
(4) Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß<br />
gekuppelt sind.<br />
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