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Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...

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IV. Betrieb<br />

ben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat<br />

sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.<br />

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach<br />

dem <strong>Berufsgenossenschaft</strong>lichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.<br />

Als Ausbilder für Fahrer von <strong>Flurförderzeuge</strong>n kann tätig werden, wer die Qualifikation<br />

gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von<br />

<strong>Flurförderzeuge</strong>n mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) erfüllt.<br />

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n nur Personen<br />

beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 2:<br />

Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong> mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit<br />

mehr als 6 km/h beträgt, gelten als <strong>Flurförderzeuge</strong> mit Fahrerstand. Insofern<br />

gilt dann § 7 Abs. 1.<br />

(3) Versicherte dürfen <strong>Flurförderzeuge</strong> nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit<br />

beauftragt sind.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3:<br />

Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des <strong>Flurförderzeuge</strong>s verantwortlich.<br />

§ 8 Standsicherheit<br />

<strong>Flurförderzeuge</strong> müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 8:<br />

<strong>Flurförderzeuge</strong> können kippen z. B. durch:<br />

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