Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...
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IV. Betrieb<br />
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge<br />
(1) Der Unternehmer darf <strong>Flurförderzeuge</strong> in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die<br />
Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass<br />
die Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.<br />
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen – ausgenommen im Notfall<br />
– nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge<br />
entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.<br />
3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg<br />
aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 3:<br />
Diese Forderung ist z. B. erfüllt:<br />
1. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten,<br />
durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z. B. Zeichen P03<br />
„Für Fußgänger verboten“ nach Anlage 2 der <strong>Unfallverhütungsvorschrift</strong> „Sicherheits-<br />
und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8) mit einem<br />
Zusatzzeichen mit der Aufschrift „ausgenommen als Fluchtweg“<br />
2. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch<br />
Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen,<br />
z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges<br />
Alarm auslösen<br />
§ 30 Quergänge<br />
(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von<br />
Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.<br />
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