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Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...

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IV. Betrieb<br />

§ 29 Fluchtwege, Notausgänge<br />

(1) Der Unternehmer darf <strong>Flurförderzeuge</strong> in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die<br />

Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass<br />

die Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.<br />

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen – ausgenommen im Notfall<br />

– nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge<br />

entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.<br />

3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg<br />

aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 3:<br />

Diese Forderung ist z. B. erfüllt:<br />

1. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten,<br />

durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z. B. Zeichen P03<br />

„Für Fußgänger verboten“ nach Anlage 2 der <strong>Unfallverhütungsvorschrift</strong> „Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8) mit einem<br />

Zusatzzeichen mit der Aufschrift „ausgenommen als Fluchtweg“<br />

2. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch<br />

Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen,<br />

z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges<br />

Alarm auslösen<br />

§ 30 Quergänge<br />

(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von<br />

Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.<br />

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