Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...
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IV. Betrieb<br />
(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen,<br />
zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 27 Abs. 6:<br />
Als Hilfsmittel können je nach Art der Last Halteseile oder Haltestangen in Betracht kommen.<br />
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