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Flurförderzeuge Unfallverhütungsvorschrift - Berufsgenossenschaft ...

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IV. Betrieb<br />

(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen,<br />

zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 27 Abs. 6:<br />

Als Hilfsmittel können je nach Art der Last Halteseile oder Haltestangen in Betracht kommen.<br />

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