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Anlage Kosmetik-Verordnung

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K 84.06.01-1 und 2 (EG) Stand Mai 1984<br />

K 84.06.01-3 (EG) Stand Februar 1986<br />

K 84.06.1 (EG) Stand Februar 1986<br />

K 84.08.02-1 (EG) Stand Februar 1994<br />

veröffentlicht sind.<br />

------------<br />

*)<br />

Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.<br />

§ 5f Ausnahmen für die Einfuhr<br />

§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-<strong>Verordnung</strong> gilt entsprechend für die Einfuhr von kosmetischen<br />

Mitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und<br />

Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 178/2002 das Verbot<br />

des § 26 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.<br />

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln<br />

1. entgegen § 1 in <strong>Anlage</strong> 1 aufgeführte Stoffe,<br />

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in <strong>Anlage</strong> 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen<br />

Verwendungsbeschränkungen oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 solche Stoffe über den dort bezeichneten<br />

Zeitpunkt hinaus,<br />

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 andere<br />

als die dort bezeichneten Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 1 andere als die dort<br />

bezeichneten UV-Filter oder<br />

4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b<br />

Abs. 3 Satz 2 UV-Filter unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Einschränkungen oder Anforderungen<br />

oder entgegen § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 5<br />

UV-Filter über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus<br />

verwendet.<br />

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer<br />

entgegen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder § 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den<br />

Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des<br />

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.<br />

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die<br />

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind.<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr<br />

bringt oder<br />

2. entgegen § 3c Abs. 1 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt.<br />

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 5b Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig<br />

bereithält oder<br />

2. entgegen § 5b Abs. 3 Satz 2 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, eine<br />

Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.<br />

§ 6a<br />

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