16.01.2014 Aufrufe

Wintersemester 2012/13 - Institut für Anglistik/Amerikanistik ...

Wintersemester 2012/13 - Institut für Anglistik/Amerikanistik ...

Wintersemester 2012/13 - Institut für Anglistik/Amerikanistik ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Für den von der Prüfungsordnung geforderten Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten<br />

Auslandsaufenthalts sind die Bedingungen ("Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt") auf S. 8 zu beachten.<br />

Der Auslandsaufenthalt ist für alle Studierenden obligatorisch. In begründeten Fällen sieht die LehPrVO <strong>2012</strong><br />

M-V Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor (§ 20 (1)).<br />

2.1.2 Fremdsprachenkenntnisse<br />

Für die Zulassung zum Examen im Fach Englisch werden folgende Fremdsprachenkenntnisse verlangt. Darunter<br />

können natürlich auch Lateinkenntnisse sein, deren Erwerb sich zum Verständnis des historischen Hintergrundes<br />

der englischen Sprache empfiehlt.<br />

Studierende im Studiengang Lehramt an Gymnasien benötigen Kenntnisse zweier weiterer<br />

Fremdsprachen (entsprechend dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).<br />

Studierende im Studiengang Lehramt an Regionalen Schulen, Lehramt Sonderpädagogik sowie Lehramt<br />

an Grundschulen benötigen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache (entsprechend dem Niveau A2 des<br />

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).<br />

Der Nachweis der Kenntnisse ist spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Ersten<br />

Staatsexamensprüfung vorzulegen.<br />

2.1.3 Regelstudienzeit und Prüfung<br />

"Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er die Prüfung bis zum<br />

Ende der Regelstudienzeit abschließen kann." (§ 18 (2))<br />

"Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil ihre oder seine Leistung in einem<br />

Prüfungsfach oder in der wissenschaftlichen Abschlussarbeit schlechter als mit 4,0 bewertet worden ist, so kann<br />

sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen. Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich im nach-folgenden<br />

Semester statt. Hat die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Ersten Staatsprüfung die<br />

Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen überschritten, kann<br />

sie oder er die Prüfung nur einmal wiederholen. Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht<br />

bestandene Lehramtsprüfung kann nicht wiederholt werden." (§ 24 (1))<br />

2.1.4 Termine für die Erste Staatsprüfung<br />

Die Termine für den Prüfungszeitraum (Klausuren und mündliche Prüfungen), das Einreichen des Antrages für<br />

die Hausarbeit im LPA, die Meldung zur Prüfung im LPA und die Zulassung zur Prüfung entnehmen Sie bitte<br />

den entsprechenden Aushängen. Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Internet auf der Homepage<br />

des Lehrerprüfungsamtes: http://www.bildung-mv.de/de/lpa/.<br />

<strong>13</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!