Wintersemester 2012/13 - Institut für Anglistik/Amerikanistik ...
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Für den von der Prüfungsordnung geforderten Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten<br />
Auslandsaufenthalts sind die Bedingungen ("Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt") auf S. 8 zu beachten.<br />
Der Auslandsaufenthalt ist für alle Studierenden obligatorisch. In begründeten Fällen sieht die LehPrVO <strong>2012</strong><br />
M-V Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor (§ 20 (1)).<br />
2.1.2 Fremdsprachenkenntnisse<br />
Für die Zulassung zum Examen im Fach Englisch werden folgende Fremdsprachenkenntnisse verlangt. Darunter<br />
können natürlich auch Lateinkenntnisse sein, deren Erwerb sich zum Verständnis des historischen Hintergrundes<br />
der englischen Sprache empfiehlt.<br />
Studierende im Studiengang Lehramt an Gymnasien benötigen Kenntnisse zweier weiterer<br />
Fremdsprachen (entsprechend dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).<br />
Studierende im Studiengang Lehramt an Regionalen Schulen, Lehramt Sonderpädagogik sowie Lehramt<br />
an Grundschulen benötigen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache (entsprechend dem Niveau A2 des<br />
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).<br />
Der Nachweis der Kenntnisse ist spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Ersten<br />
Staatsexamensprüfung vorzulegen.<br />
2.1.3 Regelstudienzeit und Prüfung<br />
"Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er die Prüfung bis zum<br />
Ende der Regelstudienzeit abschließen kann." (§ 18 (2))<br />
"Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil ihre oder seine Leistung in einem<br />
Prüfungsfach oder in der wissenschaftlichen Abschlussarbeit schlechter als mit 4,0 bewertet worden ist, so kann<br />
sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen. Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich im nach-folgenden<br />
Semester statt. Hat die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Ersten Staatsprüfung die<br />
Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen überschritten, kann<br />
sie oder er die Prüfung nur einmal wiederholen. Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht<br />
bestandene Lehramtsprüfung kann nicht wiederholt werden." (§ 24 (1))<br />
2.1.4 Termine für die Erste Staatsprüfung<br />
Die Termine für den Prüfungszeitraum (Klausuren und mündliche Prüfungen), das Einreichen des Antrages für<br />
die Hausarbeit im LPA, die Meldung zur Prüfung im LPA und die Zulassung zur Prüfung entnehmen Sie bitte<br />
den entsprechenden Aushängen. Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Internet auf der Homepage<br />
des Lehrerprüfungsamtes: http://www.bildung-mv.de/de/lpa/.<br />
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