Neues Versorgungs - Ärztekammer Oberösterreich
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Zeitschrift für Gesundheitspolitik<br />
Zu beachten ist jedoch, dass dieser Steuervorteil nur vorläufig ist. Werden die zunächst<br />
einbehaltenen Gewinne in Folgejahren ausgeschüttet, so fällt davon noch<br />
die 25 %ige Kapitalertragsteuer an. 23<br />
Fortsetzung des obigen Vergleiches:<br />
Ausschüttung des restlichen Gewinnes<br />
in der GmbH<br />
Restlicher<br />
Gewinn<br />
iHv<br />
150.000<br />
GmbH<br />
Restlicher<br />
Gewinn iHv<br />
179.062<br />
zusätzliche Steuer (in EUR) 37.500 44.766<br />
Gesamtsteuerbelastung (in EUR) 175.000 162.774<br />
Gesamtsteuerbelastung (in %) 43,75 % 40,7 %<br />
Gründung der Gruppenpraxen OG bzw.<br />
Gruppenpraxen GmbH<br />
Sowohl die Gründung einer OG als auch einer GmbH erfordern gesellschaftsrechtliche<br />
Maßnahmen. Es ist jedenfalls der notarielle Abschluss eines Gesellschaftsvertrages<br />
mit Firmenbuchanmeldung erforderlich. 24<br />
Bei der GmbH ist zusätzlich das Mindest-Stammkapital von EUR 35.000 aufzubringen,<br />
wovon die Hälfte, somit EUR 17.500, sofort bei Gründung zu leisten ist.<br />
Diese Gesellschaftereinlage kann entweder in bar oder durch Sacheinlage (Einbringung<br />
des bisherigen Arztbetriebes) geleistet werden. Im Falle einer Sacheinlage<br />
ist jedoch häufig eine Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer über<br />
die Werthaltigkeit der Sacheinlage erforderlich. 25<br />
Zusätzlich ist für steuerliche Zwecke bei der OG ein sogenannter „Zusammenschlussvertrag“<br />
bzw bei der GmbH ein „Einbringungsvertrag“ zu errichten. Diesen<br />
Verträgen ist jeweils eine Bilanz über das eingebrachte Betriebsvermögen<br />
anzuschließen.<br />
Es besteht somit vertragstechnisch kein wesentlicher Unterschied zwischen<br />
einer OG und einer GmbH-Gründung. Bei der GmbH ist lediglich zusätzlich das<br />
Mindest-Stammkapital aufzubringen.<br />
23 Gloser/Goertz, ecolex 2010, 1127<br />
24 Fantur, GES 2010, 156 f<br />
25 Sofern nicht die Befreiung von der Gründungsprüfung gemäß § 6a GmbHG greift.<br />
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