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DIEABTREIBUNGALS I

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DIE ABTREIBUNG ALS KONFLIKT 363<br />

«Nur wenn der Staat bereit ist, den Grundsatz anzuerkennen, daB<br />

keine auch nur irgendwie geartete soziale Not die Tótung eines ungeborenen<br />

Menschen rechtfertigen kann, verdient er den Namen eines Sozialstaates.<br />

Nur wenn der Staat bereit ist, das Recht des ungeborenen Menschen<br />

auf das Leben zu schützen und die Verletzung dieses Rechtes unter<br />

Strafe zu stellen, verdient er den Namen eines Rechtsstaates.<br />

Nur unter diesen Voraussetzungen k6nnte überhaupt hingenommen<br />

werden, daB der Gesetzgeber, wenn anders bei den gegebenen parlamentarischen<br />

Verhaltnissen eine L6sung nicht gefunden werden kann, in schweren<br />

Konfliktfallen bei einer Verletzung dieses Rechtes auf·eine Strafverfolgung<br />

verzichtet. Selbst dann k6nnte es sich aber nur um einigebestimmte<br />

eng und genau vom Gesetz umschriebene Ausnahmefalle handeln. Wir<br />

Bisch6fe müssen jedoch ausdrücklich erklaren: Sittlich erlaubt ist eine<br />

Abtreibung auch in schweren Konfliktfallen niemals. Der Mensch und die<br />

Gesellschaft stehen unter dem Gebot Gottes: Du sollst nicht t6ten» 73.<br />

73. Hirtenbrief der Deutschen Bisch6fe zum Schutz des ungeborenen Lebens,<br />

25.4.1973; Vgl. auch die Stellungsnahme des Kommissariats der Deutschen Bisch6fe über<br />

jeden Paragraphen eines Gesetzentwurfes für die sogenannte «lndikationsI6sung» am<br />

29.5.1972, deren Begründungen Gültigkeit über den konkreten Gesetzentwurf hinaus<br />

enthalten:<br />

Referentenentwurf des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5 .Str.RG), S. 2:<br />

1. Medizinische Indikation:<br />

«§ 219 Abbruch der Schwangerschaft aus medizinischen GrÜnden.<br />

(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt ist nicht nach § 218 strafbar,<br />

wenn.<br />

1. die Schwangere einwilligt und<br />

2. der Abbruch der Schwangerschaft nach den Erkenntnissen der medizinischen<br />

Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder<br />

die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintrachtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden,<br />

sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet<br />

werden kann.<br />

(2) Bei der Feststellung der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen sind die gegenwartigen<br />

und künftig zu erwartenden Lebensverhaltnisse der Schwangeren zu berücksichtigen»<br />

.<br />

Begründung zu dem Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts,<br />

S. 19 (Auszug):<br />

Ǥ 219 umschreibt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs. Nach<br />

geltendem Recht ist der arztliche Schwangerschaftsabbruch zulassig, wenn er «zur<br />

Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit» der Schwangeren<br />

vorgenommen wird .<br />

. .. Soweit die medizinische Indikation eng interpretiert wird, liegt dies vor allem daran,<br />

daS die bestehenden und für die Zukunft zu erwartenden sozialen Lebensverhaltnisse der<br />

Schwangeren nicht oder nur in zurückhaltender Weise berücksichtigt werden. Durch die<br />

Vorschrift, daS sol che Lebensverhaltnisse zu berücksichtigen sind (§ 219 Abs. 2), zielt

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