DIEABTREIBUNGALS I
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DIE ABTREIBUNG ALS KONFLIKT 363<br />
«Nur wenn der Staat bereit ist, den Grundsatz anzuerkennen, daB<br />
keine auch nur irgendwie geartete soziale Not die Tótung eines ungeborenen<br />
Menschen rechtfertigen kann, verdient er den Namen eines Sozialstaates.<br />
Nur wenn der Staat bereit ist, das Recht des ungeborenen Menschen<br />
auf das Leben zu schützen und die Verletzung dieses Rechtes unter<br />
Strafe zu stellen, verdient er den Namen eines Rechtsstaates.<br />
Nur unter diesen Voraussetzungen k6nnte überhaupt hingenommen<br />
werden, daB der Gesetzgeber, wenn anders bei den gegebenen parlamentarischen<br />
Verhaltnissen eine L6sung nicht gefunden werden kann, in schweren<br />
Konfliktfallen bei einer Verletzung dieses Rechtes auf·eine Strafverfolgung<br />
verzichtet. Selbst dann k6nnte es sich aber nur um einigebestimmte<br />
eng und genau vom Gesetz umschriebene Ausnahmefalle handeln. Wir<br />
Bisch6fe müssen jedoch ausdrücklich erklaren: Sittlich erlaubt ist eine<br />
Abtreibung auch in schweren Konfliktfallen niemals. Der Mensch und die<br />
Gesellschaft stehen unter dem Gebot Gottes: Du sollst nicht t6ten» 73.<br />
73. Hirtenbrief der Deutschen Bisch6fe zum Schutz des ungeborenen Lebens,<br />
25.4.1973; Vgl. auch die Stellungsnahme des Kommissariats der Deutschen Bisch6fe über<br />
jeden Paragraphen eines Gesetzentwurfes für die sogenannte «lndikationsI6sung» am<br />
29.5.1972, deren Begründungen Gültigkeit über den konkreten Gesetzentwurf hinaus<br />
enthalten:<br />
Referentenentwurf des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5 .Str.RG), S. 2:<br />
1. Medizinische Indikation:<br />
«§ 219 Abbruch der Schwangerschaft aus medizinischen GrÜnden.<br />
(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt ist nicht nach § 218 strafbar,<br />
wenn.<br />
1. die Schwangere einwilligt und<br />
2. der Abbruch der Schwangerschaft nach den Erkenntnissen der medizinischen<br />
Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder<br />
die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintrachtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden,<br />
sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet<br />
werden kann.<br />
(2) Bei der Feststellung der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen sind die gegenwartigen<br />
und künftig zu erwartenden Lebensverhaltnisse der Schwangeren zu berücksichtigen»<br />
.<br />
Begründung zu dem Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts,<br />
S. 19 (Auszug):<br />
Ǥ 219 umschreibt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs. Nach<br />
geltendem Recht ist der arztliche Schwangerschaftsabbruch zulassig, wenn er «zur<br />
Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit» der Schwangeren<br />
vorgenommen wird .<br />
. .. Soweit die medizinische Indikation eng interpretiert wird, liegt dies vor allem daran,<br />
daS die bestehenden und für die Zukunft zu erwartenden sozialen Lebensverhaltnisse der<br />
Schwangeren nicht oder nur in zurückhaltender Weise berücksichtigt werden. Durch die<br />
Vorschrift, daS sol che Lebensverhaltnisse zu berücksichtigen sind (§ 219 Abs. 2), zielt