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Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Pflichtversicherung besteht<br />

• in <strong>der</strong> Unfallversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes<br />

€ 150,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />

• in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betriebes € 1.500,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />

Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten<br />

(z.B. Betriebshelfer, Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof, Verkauf ab Hof, Tagesmütter), sofern eine die Pflichtversicherung<br />

begründende Betriebsführung ausgeübt wird. Für bäuerliche Nebentätigkeiten<br />

sind grundsätzlich zusätzliche Beiträge zu entrichten.<br />

Wurden die Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten bisher dem Betriebsführer zugerechnet,<br />

auch wenn sie z.B. von einem hauptberuflich beschäftigten Kind erwirtschaftet wurden,<br />

besteht seit dem Beitragsjahr 2005, über Antrag des Betriebsführers, die Möglichkeit, die Einkünfte<br />

jener Person zuzurechnen, die sie auch tatsächlich erwirtschaftet hat.<br />

27<br />

Dadurch kann die Beitragsgrundlage des betreffenden Familienmitglieds für eine künftige Pension<br />

verbessert werden.<br />

Wenn zwar die Versicherungsgrenzen nicht erreicht werden, aber <strong>der</strong> Lebensunterhalt überwiegend<br />

aus dem Betrieb bestritten wird, besteht ebenfalls Pflichtversicherung in allen drei<br />

Zweigen <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung. Diese Regelung entspricht <strong>der</strong> kleinstrukturierten<br />

österreichischen Landwirtschaft insbeson<strong>der</strong>e in Bergbauerngebieten.

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