Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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Pflichtversicherung besteht<br />
• in <strong>der</strong> Unfallversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes<br />
€ 150,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />
• in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betriebes € 1.500,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />
Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten<br />
(z.B. Betriebshelfer, Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof, Verkauf ab Hof, Tagesmütter), sofern eine die Pflichtversicherung<br />
begründende Betriebsführung ausgeübt wird. Für bäuerliche Nebentätigkeiten<br />
sind grundsätzlich zusätzliche Beiträge zu entrichten.<br />
Wurden die Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten bisher dem Betriebsführer zugerechnet,<br />
auch wenn sie z.B. von einem hauptberuflich beschäftigten Kind erwirtschaftet wurden,<br />
besteht seit dem Beitragsjahr 2005, über Antrag des Betriebsführers, die Möglichkeit, die Einkünfte<br />
jener Person zuzurechnen, die sie auch tatsächlich erwirtschaftet hat.<br />
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Dadurch kann die Beitragsgrundlage des betreffenden Familienmitglieds für eine künftige Pension<br />
verbessert werden.<br />
Wenn zwar die Versicherungsgrenzen nicht erreicht werden, aber <strong>der</strong> Lebensunterhalt überwiegend<br />
aus dem Betrieb bestritten wird, besteht ebenfalls Pflichtversicherung in allen drei<br />
Zweigen <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung. Diese Regelung entspricht <strong>der</strong> kleinstrukturierten<br />
österreichischen Landwirtschaft insbeson<strong>der</strong>e in Bergbauerngebieten.