Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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- aus dem Versicherungsfall des Todes<br />
Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/innen<br />
64<br />
Die Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen beträgt<br />
zwischen null und 60 Prozent <strong>der</strong> Pension, auf die <strong>der</strong> Verstorbene Anspruch gehabt hat<br />
o<strong>der</strong> gehabt hätte. Für die Ermittlung des Prozentsatzes ist das Bruttoeinkommen (inkl. allfälliger<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen) <strong>der</strong> (des) Verstorbenen und jenes <strong>der</strong> Witwe (des Witwers) bzw. <strong>der</strong><br />
hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des hinterbliebenen eingetragenen Partners) in den<br />
letzten zwei Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen.<br />
Waisenpension<br />
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 Prozent <strong>der</strong> mit 60 Prozent bemessenen<br />
Witwen(Witwer)pension und für jedes doppelt verwaiste Kind 60 Prozent <strong>der</strong> mit<br />
60 Prozent bemessenen Witwen(Witwer)pension. Eine Waisenpension wird bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur<br />
unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitergewährt.