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Steuerrecht<br />
Fachbeiträge<br />
» Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, Möhnesee<br />
Rückstellung für die Verpflichtung zur<br />
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
Spätestens seit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BFH vom 19.8.2002 1 ist klar, dass für die gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowohl in <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ls- als auch in <strong>de</strong>r Steuerbilanz eine Rückstellung<br />
zu bil<strong>de</strong>n ist. Han<strong>de</strong>lsrechtlich ergibt sich dies aus <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 249 Abs. 1 HGB, nach <strong>de</strong>r<br />
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bil<strong>de</strong>n sind. Über § 5 Abs. 1 EStG wirkt diese Verpflichtung<br />
auch in das Steuerrecht, da die Bildung <strong>de</strong>r Rückstellung nach <strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Buchführung unverzichtbar ist. Nicht ein<strong>de</strong>utig geklärt war jedoch die Frage, ob steuerrechtlich <strong>de</strong>r Ansatz<br />
mit <strong>de</strong>n Vollkosten o<strong>de</strong>r einem abgemil<strong>de</strong>rten Wert gem. § 6 Abs. 3a Buchst. b EStG zu erfolgen hatte. Hier<br />
hat <strong>de</strong>r BFH 2 jetzt jedoch ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>m Vollkostenabzug <strong>de</strong>n Vorrang eingeräumt.<br />
» 1. Grundsätze<br />
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse<br />
Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH das<br />
Bestehen einer <strong>de</strong>m Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit o<strong>de</strong>r<br />
die hinreichen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Entstehung einer Verbindlichkeit<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach und ihre wirtschaftliche Verursachung<br />
in <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag. Zu<strong>de</strong>m ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r<br />
Schuldner ernsthaft mit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme rechnen muss. 3 Dagegen<br />
steht die Höhe <strong>de</strong>r Verpflichtung noch nicht fest und muss daher<br />
sachgerecht geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben,<br />
können Rückstellungen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn die öffentlichrechtliche<br />
Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist 4 und auf ein<br />
bestimmtes Han<strong>de</strong>ln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielt. 5<br />
Dabei kann auch bei einem entsprechend konkreten Gesetzesbefehl<br />
eine Verpflichtung, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen<br />
ergibt, zur Bildung einer Rückstellung führen. Zu<strong>de</strong>m ist für die Rückstellung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, dass an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft<br />
sind, sodass sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />
im Ergebnis nicht entziehen kann. 6<br />
Die Verpflichtung, die in § 257 HGB und § 147 AO genannten<br />
Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren,<br />
ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die zur Bildung einer<br />
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt, wenn <strong>de</strong>r<br />
Tatbestand, an das Gesetz die Verpflichtung knüpft, im Wesentlichen<br />
verwirklicht 7 und die Verpflichtung hinreichend konkret ist.<br />
Der wesentliche Tatbestand, an <strong>de</strong>n das Gesetz die Pflicht zur Aufbewahrung<br />
von Geschäftsunterlagen knüpft, ist die Entstehung dieser<br />
Unterlagen. Die Kosten <strong>de</strong>r Aufbewahrung hängen allein vom<br />
Umfang <strong>de</strong>r im abgelaufenen Geschäftsjahr entstan<strong>de</strong>nen aufzubewahren<strong>de</strong>n<br />
Unterlagen ab. Die Aufbewahrungspflicht ist selbst<br />
dann zu erfüllen, wenn <strong>de</strong>r Betrieb in <strong>de</strong>r Folgezeit eingestellt wird.<br />
Daraus ist abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Aufbewahrung <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsunterlagen im Wesentlichen vergangenheitsorientiert ist. 8<br />
Die Verpflichtung ist auch hinreichend konkretisiert, da nach <strong>de</strong>m<br />
ein<strong>de</strong>utigen Gesetzesbefehl <strong>de</strong>s § 257 HGB und <strong>de</strong>s § 147 AO <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
zur Aufbewahrung <strong>de</strong>r in diesen Vorschriften genannten<br />
Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Die Verpflichtung bezieht sich<br />
auch auf einen bestimmten Zeitraum in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Rückstellung zu bil<strong>de</strong>n ist. Die Aufbewahrungspflicht<br />
erstreckt sich zwar auf <strong>de</strong>n relativ langen Zeitraum von sechs bis<br />
zehn Jahren, sie beginnt jedoch bereits mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Geschäftsunterlagen entstan<strong>de</strong>n sind. Allerdings<br />
sind für die Berechnung <strong>de</strong>r Rückstellung nur diejenigen Unterlagen<br />
zu berücksichtigen, die zum betreffen<strong>de</strong>n Bilanzstichtag tatsächlich<br />
entstan<strong>de</strong>n sind. 9<br />
Die Pflicht zur Aufbewahrung <strong>de</strong>r Geschäftsunterlagen ist auch in<br />
einer Weise sanktionsbewehrt, dass sich die Steuerpflichtigen ihrer<br />
Verpflichtung nicht entziehen konnten. Wer aufbewahrungspflichtige<br />
Unterlagen nicht aufbewahrt und dadurch die Übersicht über seinen<br />
Vermögensstand erschwert, kann gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB<br />
bestraft wer<strong>de</strong>n. Das Strafmaß beinhaltet dabei nach § 283b Abs. 1<br />
StGB eine Geldstrafe o<strong>de</strong>r eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Rückstellung ist sachgerecht zu schätzen. Dabei sind die<br />
voraussichtlich zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht erfor<strong>de</strong>rliche<br />
nKosten zu ermitteln. Der sich danach ergeben<strong>de</strong> Jahresbetrag ist<br />
unter Berücksichtigung einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren<br />
mit <strong>de</strong>m 5,5-Fachen <strong>de</strong>s Jahreswertes anzusetzen. 10<br />
1) BFH vom 19.8.2002, VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131.<br />
2) BFH vom 11.102012, I R 66/11, BFH/NV 2012, 622.<br />
3) BFH vom 8.11.2000, I R 6/96, BStBl II 2001, 570.<br />
4) BFH vom 25.3.1992, I R 69/91, BStBl II 1992, 1010.<br />
5) BFH vom 19.5.1983, IV R 205/79, BStBl II 1983, 670.<br />
6) BFH vom 8.11.2000, I R 6/96, BStBl II 2001, 570 m.w. N.<br />
7) BFH vom 20.3.1980, IV R 89/79, BStBl II 1980, 297.<br />
8) BFH vom 23.7.1980, I R 28/77, BStBl II 1981, 62.<br />
9) BFH vom 18.1.2011, X R 14/09, BStBl II 2011, 496.<br />
10) BFH vom 18.1.2011, X R 14/09, BStBl II 2011, 496.<br />
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5 _ 13 SteuerConsultant<br />
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