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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

» Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Düsseldorf<br />

Gebäu<strong>de</strong>teile als selbstständige Wirtschaftsgüter<br />

im Investitionszulagenrecht<br />

In einem aktuellen Fall hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof dazu Stellung genommen, wann ein Gebäu<strong>de</strong>teil<br />

als selbstständiges Wirtschaftsgut nach <strong>de</strong>m Investitionszulagenrecht för<strong>de</strong>rfähig ist.<br />

» 1. Rechtlicher Rahmen<br />

Nach <strong>de</strong>m Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) gehören<br />

gem. § 2 Abs. 3 zu <strong>de</strong>n begünstigten Investitionen auch die Anschaffung<br />

neuer Gebäu<strong>de</strong> bzw. Gebäu<strong>de</strong>teile, soweit diese selbstständige<br />

unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen. Voraussetzung für die<br />

Begünstigung ist, dass diese bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>r Fertigstellung<br />

in einem begünstigten Betrieb verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei<br />

muss das Gebäu<strong>de</strong> zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 3 Abs. 1<strong>de</strong>s InvZulG gehören. Gem. § 3 InvZulG gehören zu <strong>de</strong>n<br />

Erstinvestitionsvorhaben:<br />

1. die Errichtung einer Betriebsstätte<br />

2. die Erweiterung einer bestehen<strong>de</strong>n Betriebsstätte<br />

3. die Diversifizierung <strong>de</strong>r Produktion einer Betriebsstätte in neue,<br />

zusätzliche Produkte<br />

4. die grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesamtproduktionsverfahrens<br />

einer bestehen<strong>de</strong>n Betriebsstätte<br />

5. die Übernahme eines Betriebs, <strong>de</strong>r geschlossen wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

geschlossen wäre, wenn <strong>de</strong>r Betrieb nicht übernommen wor<strong>de</strong>n<br />

wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor<br />

erfolgt.<br />

Gemäß <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Grundsätze, die auch im Investitionszulagenrecht<br />

ihre Anwendung fin<strong>de</strong>n, kann ein Gebäu<strong>de</strong> in ebenso<br />

viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt wer<strong>de</strong>n, wie einzelne Gebäu<strong>de</strong>teile<br />

in verschie<strong>de</strong>nen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.<br />

Bei Bestehen eines baulich einheitlichen Gebäu<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>n oben<br />

genannten Grundsätzen aus verschie<strong>de</strong>nen selbstständigen Wirtschaftsgütern,<br />

ist je<strong>de</strong>s Wirtschaftsgut im Hinblick auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Fertigstellung separat zu würdigen.<br />

Bereits in einem früheren Urteil <strong>de</strong>s BFH 1 hing es z. B. bei einem<br />

Anbau für die Berücksichtigung nach <strong>de</strong>m InvZulG 1999 davon ab,<br />

ob dieser ein gegenüber <strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> als selbstständiges<br />

Wirtschaftsgut anzusehen ist. Dies musste, abgesehen vom<br />

Nutzungs- und Funktionszusammenhang, nach bautechnischen<br />

Gesichtspunkten beurteilt wer<strong>de</strong>n. Von grundlegen<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung<br />

war die statische Standfestigkeit <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile sowie die dazu<br />

getroffenen Baumaßnahmen (eigene tragen<strong>de</strong> Mauern, eigene Fundamente).<br />

Besitzt <strong>de</strong>r Anbau keine eigene Standfestigkeit, so stellt<br />

dieser kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Dabei kommt es<br />

nicht auf die Höhe <strong>de</strong>r Bauaufwendungen an, die erfor<strong>de</strong>rlich sind,<br />

um im Fall <strong>de</strong>r Trennung <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>teil (Anbau) standfest zu<br />

machen.<br />

» 2. Die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs II R 49/06<br />

2.1 Sachverhalt<br />

In <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Urteil zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Fall 2 war zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob ein am Stichtag fertiggestellter Gebäu<strong>de</strong>teil als selbstständiges<br />

Wirtschaftsgut nach <strong>de</strong>m Investitionszulagenrecht för<strong>de</strong>rfähig ist. Der<br />

Kläger und Revisionskläger (kurz: X) betreibt eine Bau- und Möbeltischlerei.<br />

Beim Landratsamt hat X dann im September 1999 eine<br />

Genehmigung für <strong>de</strong>n Neubau eines<br />

Werkstatt- und Lagergebäu<strong>de</strong>s,<br />

eines Spänebunkers und<br />

<strong>de</strong>n Anbau eine Wohnhauses<br />

beantragt. Nach<strong>de</strong>m X in 2000 die Baugenehmigung erteilt wor<strong>de</strong>n<br />

war, wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>s Werkstattgebäu<strong>de</strong>s begonnen.<br />

Dabei zogen sich die Bauarbeiten sehr stark in die Länge, sodass erst<br />

En<strong>de</strong> 2004 das Kellergeschoss <strong>de</strong>s Werkstattgebäu<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Spänebunkers<br />

errichtet wor<strong>de</strong>n war. Nach einer am in 2004 getroffenen<br />

schriftlichen Vereinbarung <strong>de</strong>s Klägers mit seinem Sohn A, <strong>de</strong>r ebenfalls<br />

eine Tischlerei betreibt, sollte <strong>de</strong>r Bau von diesem als neuem<br />

Bauherren ausgeführt und angemietet wer<strong>de</strong>n. Der Kläger X schloss<br />

mit seinem Sohn A einen formularmäßigen Mietvertrag. In diesem<br />

war geregelt, dass das Erd- und das Obergeschoss ab <strong>de</strong>m 1.7.2004 an<br />

seinen Sohn vermietet wer<strong>de</strong>n sollte. Eine Miete war nicht vorgesehen.<br />

Lediglich ein Mietzuschlag für Nebenkosten (Strom) in Höhe von<br />

100 EUR waren vorgesehen. Zusätzlich wur<strong>de</strong> eine Mietvereinbarung<br />

getroffen. Darin war geregelt, dass die Firma <strong>de</strong>s Sohnes <strong>de</strong>n vom<br />

Kläger begonnenen Neubau (Kellergeschoss) kostenlos nutzen kann<br />

und die Nutzung <strong>de</strong>s Gesamtobjekts (Neubau) bis zum 31.12.2016<br />

kostenfrei erfolgen könne.<br />

2.2. Beurteilung durch Finanzamt bzw. Finanzgericht<br />

Die für die Jahre 1999 bis 2003 gestellten Anträge auf Investitionszulage,<br />

in <strong>de</strong>nen auch die Aufwendungen für die Baumaßnahmen<br />

(Teilherstellungskosten) geltend gemacht wur<strong>de</strong>n, hat das Finanzamt<br />

zuerst positiv beschie<strong>de</strong>n. Die Investitionszulage wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r beantragten<br />

Höhe festgesetzt. Vermutlich aufgrund <strong>de</strong>r außergewöhnlichen<br />

Länge <strong>de</strong>s Bauvorhabens hat das Finanzamt im März 2006 eine Ortsbegehung<br />

vorgenommen. Daraufhin wur<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong><br />

1) BFH, Urteil vom 25.1.2007, III R 49/06, BStBl 2007 II S. 586.<br />

2) BFH, Urteil vom 20.12.2012, III R 40/11.<br />

22 SteuerConsultant 5 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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