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Naturschutzrechtliche Befreiung des Landkreises Lüneburg

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Landkreis Lüneburg<br />

D E R<br />

L A N D R A T<br />

Landkreis Lüneburg • Postfach 20 80 • 21310 Lüneburg<br />

Per Empfanqsbekenntnis<br />

Samtgemeinde Gellersen<br />

Dachtmisser Straße 1<br />

21391 Reppenstedt<br />

Fachdienst Umwelt<br />

Anneken Roschke / Manfred Gaulien<br />

Aufdern Michaeliskloster4<br />

Eingang H, Zimmer4/17<br />

Öffnungszeiten:<br />

siehe Fußzeile<br />

Telefon: 04131 26-1759/- 1373<br />

Telefax: 04131 26 - 2759/-2373<br />

Anneken. Roschketgjlandkreis. Iueneburg.de><br />

Manfred. Gaulientgjlandkreis. Iueneburg.de<br />

Aktenzeichen: 61.24-61.21.30 NSG 281<br />

Hasenburger Bachtal<br />

Bei Antwort bitte unbedingt angeben.<br />

07. November 2013<br />

<strong>Befreiung</strong> für die Errichtung eines Ruheforstes<br />

im Naturschutzgebiet (NSG) Lü- 281 Hasenburger Bachtal in der Gemarkung Heiligenthal;<br />

Antrag vom 29.08.2013<br />

Anlage: Landschaftspflegerischer Begleitplan Ruheforst Heiligenthal,<br />

Planungsbüro Schild, Stand August 2013<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

auf der Grundlage Ihres o.a. Antrages und auf Grundlage <strong>des</strong> vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />

„Ruheforst Heiligenthal" <strong>des</strong> Planungsbüros Schild, Stand August 2013, gewähre ich Ihnen gem.<br />

§ 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hasenburger Bachtal" (NSG Lü-281) vom 10.12.2007<br />

(Nds. Ministerialblatt S. 1537) in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Ziffer 1 Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

vom 29.06.2009 (Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil I Nr 51, S, 2542), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, die<br />

<strong>Befreiung</strong><br />

von den Verboten <strong>des</strong> § 3 der Naturschutzgebietsverordnung, soweit die im Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

beschriebenen Handlungen zu Zuwiderhandlungen führen<br />

zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes<br />

gem. § 2 Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)<br />

vom 08.12.2005 zur ausschließlichen Feuerbestattung im Sinne von § 12 BestattG (Ruheforst).<br />

Der "Landschaftspflegerischer Begleitplan Ruheforst Heiligenthal" <strong>des</strong> Planungsbüros Schild, Lüneburg,<br />

Stand August 2013, wird insoweit Bestandteil dieses Beschei<strong>des</strong> und ist daher umzusetzen und zu beachten.<br />

Landkreis Lüneburg • Aufdern Michaeliskloster 4 • 21335 Lüneburg Sparkasse Lüneburg • BLZ 240 501 10 • Konto 3 871<br />

Tel. 04131 26-0 • Fax 04131 26-1466 • www.lueneburg.de metropol- Volksbank Lüneburg • BLZ 240 900 41 • Konto 199 999 000<br />

allgemeine Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch u. Freitag 8:30 -11:30 Uhr region Besuch mit KFZ: Parkpalette Am Rathaus<br />

darüber hinaus Terminvereinbarungen auch bis 19:00 Uhr hamburg Besuch mit ÖPNV: Haltestelle Am Graalwall


Die Gewährung dieser <strong>Befreiung</strong> ersetzt keine nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Erlaubnisse,<br />

Bewilligungen und sonstige Genehmigungen, die fürdie o.g. Maßnahme erforderlich sind. Die <strong>Befreiung</strong><br />

wird gemäß § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:<br />

1. Die <strong>Befreiung</strong> ist auf den in der Kartendarstellung <strong>des</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplanes mit roter<br />

Strichlinie abgebildeten Bestattungsbereich bzw. auf das ca. 240m lange, das NSG weiter westlich querende<br />

Teilstück <strong>des</strong> Zufahrtsweges vom Südergelierser Weg zum Ruheforst beschränkt.<br />

2. Die zentrale Parkmöglichkeit für Kraftfahrzeuge darf 10 Einstellplätze nicht überschreiten. Eine zusätzliche<br />

Herrichtung der bereits vorhandenen Stellplatzflächen ist nicht zulässig.<br />

3. Der Bestattungsbereich ist in einzelne Nutzungsparzellen zu unterteilen, die sukzessive von Süden nach<br />

Norden genutzt werden. Nur die zur Nutzung deklarierten Teilstücke <strong>des</strong> Ruheforstes werden so von Interessenten<br />

verstärkt frequentiert. Die übrigen Bereiche sind unfrequentiert zu belassen und können sich<br />

ungestört weiter entwickeln.<br />

4. Die vorhandenen Forstwege dürfen nur so weit instand gesetzt werden, wie es zur gefahrenfreien Nutzung<br />

erforderlich ist.<br />

5. In der Zeit vom 1 .März bis einschließlich 31 Juli eines Jahres ist der Betrieb <strong>des</strong> Ruheforstes (Urnenbeisetzungen<br />

und Baumauswahltermine) jeweils nur an 10 Tagen im Monat in der Zeit von 11:00 bis 16:00<br />

Uhr zulässig. In dieser Zeit darf nur je ein Anlass abgewickelt werden. Gruppengrößen für Urnenbeisetzungen<br />

sind auf 20 Personen zu beschränken.<br />

6. Baumauswahltermine sind auf max. 75 Tage pro Jahr zu begrenzen. Umfangreiche Informationsgespräche<br />

sind außerhalb <strong>des</strong> Naturschutzgebietes zu führen.<br />

7. Führungen im Naturschutzgebiet sind auf den auf den bestehenden Wegen durchzuführen, auf den<br />

gerade genutzten bzw. zur Nutzung vorgesehenen Teil <strong>des</strong> Ruheforstes zu beschränken und auf zweimal<br />

monatlich für eine halbe Stunde und max.10 Teilnehmer zu begrenzen.<br />

8. Musikalische Untermalung von Andachtsfeiern und Führungen ist nicht zulässig.<br />

9. Die Kennzeichnung der Grabstätten kann durch Befestigung entsprechender Namensplaketten direkt an<br />

den Bäumen zu erfolgen. Das Aufstellen von Bänken und Beschilderungen ist außerhalb <strong>des</strong> Andachtsplatzes<br />

bzw. <strong>des</strong> Eingangsbereiches unzulässig. Einzelheiten über die Zulässigkeit von Grabschmuck<br />

sind in der Friedhofsordnung zu regeln; diese ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />

zu erlassen.<br />

10. Forstliche Maßnahmen und Verkehrssicherungsmaßnahmen sind ausschließlich im Bestattungsbereich<br />

zulässig, einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und auf den Zeitraum vom<br />

01 .September bis zum 28./ 29.02 <strong>des</strong> Folgejahres zu beschränken.<br />

Seite 2


11. Habitatbäume und stehen<strong>des</strong> und liegen<strong>des</strong> Alt- und Totholz sind im gesamten Gebiet zu erhalten und<br />

zu fördern. Stehen<strong>des</strong> Totholz darf im Rahmen der Verkehrssicherung nur im Bereich der Wege'entnommen<br />

werden und ist vollständig als liegen<strong>des</strong> Totholz an Ort und Stelle zu belassen.<br />

12. Die im LBP genannten Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung sowie zum Ausgleich von möglichen<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind mit Betriebsbeginn umzusetzen.<br />

Ich behalte mir vor, nachträglich Nebenbestimmungen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, sofern<br />

diese zur Vermeidung von Beeinträchtigungen oder Gefährdungen <strong>des</strong> betroffenen Gebietes erforderlich<br />

werden.<br />

Desweiteren behalte ich mir den Widerruf der <strong>Befreiung</strong> für den Fall vor, dass<br />

a) gegen die o.g. Einschränkungen oder Nebenbestimmungen verstoßen wird,<br />

b) Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für das Gebiet entstehen oder zu erwarten sind und diesen<br />

nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengewirkt werden kann oder<br />

c) aufgrund Ihres Antrages und aufgrund <strong>des</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplanes zugrunde gelegte<br />

Umstände nicht oder nicht mehr gegeben sind.<br />

Begründung:<br />

Der o.g. Ruheforst soll u.a. auf den Flurstücken 16/14 und 16/11, jeweils Flur 2, der Gemarkung Heiligenthal<br />

errichtet werden. Beide Flurstücke liegen im Bereich <strong>des</strong> o.g. Naturschutzgebietes (NSG) Lü- 281 „Hasenburger<br />

Bachtal" und zusätzlich im FFH-Gebiet Nr.71 „Ilmenau mit Nebenbächen". Die genaue Lage <strong>des</strong><br />

Ruheforstes ergibt sich aus dem Lageplan der Landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>des</strong> Büros Schild.<br />

Die <strong>Befreiung</strong> wird gemäß § 5 der NSG-VO i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gewährt, da aus Gründen<br />

<strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses eine <strong>Befreiung</strong> von den Verboten <strong>des</strong> § 3 der Naturschutzgebietsverordnung<br />

erforderlich wird, soweit die im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Handlungen<br />

zu Zuwiderhandlungen führen.<br />

Durch die <strong>Befreiung</strong> wird dem Wunsch einer großen Anzahl von Menschen nach mehr Individualität und<br />

Vielfalt sowie einem größtmöglichen Maß an Entscheidungsfreiheit auch über den Tod hinaus und damit<br />

dem gesellschaftlichen Wandel einer merkbaren Bevölkerungsgruppe Rechnung getragen. Im Rahmen der<br />

Ermessensausübung fand eine Abwägung zwischen den Interessen <strong>des</strong> Naturschutzes und dem Vorhaben<br />

Einrichtung eines Ruheforstes statt. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens habe ich das Interesse<br />

der Allgemeinheit an der Errichtung und dem Betrieb eines Ruheforstes und damit an alternativen Bestattungsformen<br />

höher eingestuft als das Interesse <strong>des</strong> Naturschutzes, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen<br />

in dem Gebiet nicht zuzulassen.<br />

Um die Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen <strong>des</strong> betroffenen Gebietes möglichst gering zu halten, habe<br />

ich diese <strong>Befreiung</strong> gem. § 1 Nieders. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds.<br />

GVBI. S. 43) i. V. m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGB. I, S. 1253) - jeweils<br />

in der derzeit geltenden Fassung - mit Nebenbestimmungen versehen und gleichzeitig die Regelun-<br />

Seite 3


gen <strong>des</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Bestandteil dieser <strong>Befreiung</strong> erklärt. Das vom Gesetzgeber<br />

eingeräumte Ermessen wird dahingehend ausgeübt, dass <strong>Befreiung</strong> auf Antrag unter der Erteilung<br />

von Nebenbestimmungen gewährt wird.<br />

Der Vorbehalt von weiteren Auflagen oder Änderungen von Auflagen begründet sich aus § 36 Abs.2 Nr. 5<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der Vorbehalt <strong>des</strong> Widerrufes der <strong>Befreiung</strong> begründet sich aus §<br />

36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.<br />

Die FFH-Vorprüfung lässt keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet<br />

durch das Vorhaben erwarten (vgl. LBP Kapitel 8). Vorhabenbedingte negative Beeinträchtigungen, die<br />

erheblich im Sinne der FFH-Richtlinie sein könnten, wurden nicht festgestellt. Insgesamt wird das Vorhaben<br />

somit als FFH-verträglich eingestuft. Es wird nach derzeitigem Stand davon ausgegangen, dass die Frequentierung<br />

<strong>des</strong> Gebiets so gering ist, dass sie zu keinen nachteiligen Veränderungen <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> hinsichtlich<br />

Vegetation und Fauna führt. Eine weitergehende Prüfung gemäß § 34 Abs.1 BNatSchG ist daher nicht<br />

notwendig.<br />

Die "Artenschutzrechtliche Prüfung <strong>des</strong> Vorhabens" (vgl. Kapitel 7 <strong>des</strong> LBP) ergibt keine artenschutzrechtliche<br />

Relevanz für Fledermäuse und Amphibien. Die Konfliktanalyse für die gefährdeten und streng<br />

geschützten Brutvogelarten kommt zu den Schlüssen, dass eine systematische Gefährdung der Brutplätze<br />

durch den Ruheforst nicht erkennbar ist, lokale Populationen stabil bleiben, eine Verschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong><br />

ausgeschlossen wird, der Zugriffsverbotstatbestand „Störung" nicht eintritt, der Lebens-'<br />

räum (bspw. <strong>des</strong> Pirols) insgesamt aufgewertet wird, so dass die lokale Population hiervon profitieren wird<br />

und weitere sehr störempfindliche Arten z.B. Schwarzstorch, Kranich oder Rotmilan nicht bzw. nicht als<br />

Brutvögel im Gebiet vorkommen.<br />

Begründung der Nebenbestimungen:<br />

Zu Nebenbestimmung 1 :<br />

Das überplante Gebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 18 ha. Hiervon sollen ca. 10 ha künftig für Waldbestattungen<br />

genutzt werden können. Die übrigen, am Westrand und im Nordosten gelegenen Flächen bleiben<br />

u.a. aufgrund der hier befindlichen, sehr wertvollen Feuchtbiotope von dieser Nutzung ausgenommen.<br />

Hier tragen zusätzlich Maßnahmen <strong>des</strong> Naturschutzes zu einer weiteren Wertsteigerung <strong>des</strong> Gebiets bei.<br />

Auf diesen Flächen von insgesamt 8 ha wird zukünftig keinerlei forstwirtschaftliche Nutzung, die gemäß<br />

Naturschutzgebietsverordnung nur sehr wenig eingeschränkt war (z.B. durch Verbot der Düngung, Kalkung<br />

oder Standortveränderung), mehr stattfinden, d.h. diese Flächen werden sich als Naturwald dauerhaft ungestört<br />

entwickeln können.<br />

*<br />

Zu Nebenbestimmung 2-12:<br />

Um Störungen, Beeinträchtigungen und Gefährdungen <strong>des</strong> naturnahen Gebietszustan<strong>des</strong> bzw. <strong>des</strong> Naturschutzgebietes<br />

zu minimieren bzw. auszugleichen, wurden entsprechende Regelungen getroffen, die jeweils<br />

geeignet sind, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und / oder<br />

Bereiche im Gebiet und Lebensräume aufzuwerten und zu fördern.<br />

•<br />

Seite 4


Zu Kosten:<br />

Als Antragsteller haben Sie Anlass zu diesem Verfahren gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den<br />

§ 1, 3, 5 und 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 07.05.1962 (Nds. GVBI.<br />

S. 43) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AIIGO) vom 05.06.1997 (Nds. GVB.. S.<br />

171,1998 S. 501) jeweils in den zu Zeit gültigen Fassungen.<br />

Dazu wird Ihnen ein gesonderter Kostenbescheid zugehen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der<br />

Widerspruch ist beim Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 31335 Lüneburg schriftlich oder zur<br />

Niederschrift einzulegen.<br />

it freundlichen Grüßen<br />

artscpt<br />

Seite 5

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