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Naturschutzrechtliche Befreiung des Landkreises Lüneburg

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Die Gewährung dieser <strong>Befreiung</strong> ersetzt keine nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Erlaubnisse,<br />

Bewilligungen und sonstige Genehmigungen, die fürdie o.g. Maßnahme erforderlich sind. Die <strong>Befreiung</strong><br />

wird gemäß § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:<br />

1. Die <strong>Befreiung</strong> ist auf den in der Kartendarstellung <strong>des</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplanes mit roter<br />

Strichlinie abgebildeten Bestattungsbereich bzw. auf das ca. 240m lange, das NSG weiter westlich querende<br />

Teilstück <strong>des</strong> Zufahrtsweges vom Südergelierser Weg zum Ruheforst beschränkt.<br />

2. Die zentrale Parkmöglichkeit für Kraftfahrzeuge darf 10 Einstellplätze nicht überschreiten. Eine zusätzliche<br />

Herrichtung der bereits vorhandenen Stellplatzflächen ist nicht zulässig.<br />

3. Der Bestattungsbereich ist in einzelne Nutzungsparzellen zu unterteilen, die sukzessive von Süden nach<br />

Norden genutzt werden. Nur die zur Nutzung deklarierten Teilstücke <strong>des</strong> Ruheforstes werden so von Interessenten<br />

verstärkt frequentiert. Die übrigen Bereiche sind unfrequentiert zu belassen und können sich<br />

ungestört weiter entwickeln.<br />

4. Die vorhandenen Forstwege dürfen nur so weit instand gesetzt werden, wie es zur gefahrenfreien Nutzung<br />

erforderlich ist.<br />

5. In der Zeit vom 1 .März bis einschließlich 31 Juli eines Jahres ist der Betrieb <strong>des</strong> Ruheforstes (Urnenbeisetzungen<br />

und Baumauswahltermine) jeweils nur an 10 Tagen im Monat in der Zeit von 11:00 bis 16:00<br />

Uhr zulässig. In dieser Zeit darf nur je ein Anlass abgewickelt werden. Gruppengrößen für Urnenbeisetzungen<br />

sind auf 20 Personen zu beschränken.<br />

6. Baumauswahltermine sind auf max. 75 Tage pro Jahr zu begrenzen. Umfangreiche Informationsgespräche<br />

sind außerhalb <strong>des</strong> Naturschutzgebietes zu führen.<br />

7. Führungen im Naturschutzgebiet sind auf den auf den bestehenden Wegen durchzuführen, auf den<br />

gerade genutzten bzw. zur Nutzung vorgesehenen Teil <strong>des</strong> Ruheforstes zu beschränken und auf zweimal<br />

monatlich für eine halbe Stunde und max.10 Teilnehmer zu begrenzen.<br />

8. Musikalische Untermalung von Andachtsfeiern und Führungen ist nicht zulässig.<br />

9. Die Kennzeichnung der Grabstätten kann durch Befestigung entsprechender Namensplaketten direkt an<br />

den Bäumen zu erfolgen. Das Aufstellen von Bänken und Beschilderungen ist außerhalb <strong>des</strong> Andachtsplatzes<br />

bzw. <strong>des</strong> Eingangsbereiches unzulässig. Einzelheiten über die Zulässigkeit von Grabschmuck<br />

sind in der Friedhofsordnung zu regeln; diese ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />

zu erlassen.<br />

10. Forstliche Maßnahmen und Verkehrssicherungsmaßnahmen sind ausschließlich im Bestattungsbereich<br />

zulässig, einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und auf den Zeitraum vom<br />

01 .September bis zum 28./ 29.02 <strong>des</strong> Folgejahres zu beschränken.<br />

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