Naturschutzrechtliche Befreiung des Landkreises Lüneburg
Naturschutzrechtliche Befreiung des Landkreises Lüneburg
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gen <strong>des</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Bestandteil dieser <strong>Befreiung</strong> erklärt. Das vom Gesetzgeber<br />
eingeräumte Ermessen wird dahingehend ausgeübt, dass <strong>Befreiung</strong> auf Antrag unter der Erteilung<br />
von Nebenbestimmungen gewährt wird.<br />
Der Vorbehalt von weiteren Auflagen oder Änderungen von Auflagen begründet sich aus § 36 Abs.2 Nr. 5<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der Vorbehalt <strong>des</strong> Widerrufes der <strong>Befreiung</strong> begründet sich aus §<br />
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.<br />
Die FFH-Vorprüfung lässt keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet<br />
durch das Vorhaben erwarten (vgl. LBP Kapitel 8). Vorhabenbedingte negative Beeinträchtigungen, die<br />
erheblich im Sinne der FFH-Richtlinie sein könnten, wurden nicht festgestellt. Insgesamt wird das Vorhaben<br />
somit als FFH-verträglich eingestuft. Es wird nach derzeitigem Stand davon ausgegangen, dass die Frequentierung<br />
<strong>des</strong> Gebiets so gering ist, dass sie zu keinen nachteiligen Veränderungen <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> hinsichtlich<br />
Vegetation und Fauna führt. Eine weitergehende Prüfung gemäß § 34 Abs.1 BNatSchG ist daher nicht<br />
notwendig.<br />
Die "Artenschutzrechtliche Prüfung <strong>des</strong> Vorhabens" (vgl. Kapitel 7 <strong>des</strong> LBP) ergibt keine artenschutzrechtliche<br />
Relevanz für Fledermäuse und Amphibien. Die Konfliktanalyse für die gefährdeten und streng<br />
geschützten Brutvogelarten kommt zu den Schlüssen, dass eine systematische Gefährdung der Brutplätze<br />
durch den Ruheforst nicht erkennbar ist, lokale Populationen stabil bleiben, eine Verschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong><br />
ausgeschlossen wird, der Zugriffsverbotstatbestand „Störung" nicht eintritt, der Lebens-'<br />
räum (bspw. <strong>des</strong> Pirols) insgesamt aufgewertet wird, so dass die lokale Population hiervon profitieren wird<br />
und weitere sehr störempfindliche Arten z.B. Schwarzstorch, Kranich oder Rotmilan nicht bzw. nicht als<br />
Brutvögel im Gebiet vorkommen.<br />
Begründung der Nebenbestimungen:<br />
Zu Nebenbestimmung 1 :<br />
Das überplante Gebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 18 ha. Hiervon sollen ca. 10 ha künftig für Waldbestattungen<br />
genutzt werden können. Die übrigen, am Westrand und im Nordosten gelegenen Flächen bleiben<br />
u.a. aufgrund der hier befindlichen, sehr wertvollen Feuchtbiotope von dieser Nutzung ausgenommen.<br />
Hier tragen zusätzlich Maßnahmen <strong>des</strong> Naturschutzes zu einer weiteren Wertsteigerung <strong>des</strong> Gebiets bei.<br />
Auf diesen Flächen von insgesamt 8 ha wird zukünftig keinerlei forstwirtschaftliche Nutzung, die gemäß<br />
Naturschutzgebietsverordnung nur sehr wenig eingeschränkt war (z.B. durch Verbot der Düngung, Kalkung<br />
oder Standortveränderung), mehr stattfinden, d.h. diese Flächen werden sich als Naturwald dauerhaft ungestört<br />
entwickeln können.<br />
*<br />
Zu Nebenbestimmung 2-12:<br />
Um Störungen, Beeinträchtigungen und Gefährdungen <strong>des</strong> naturnahen Gebietszustan<strong>des</strong> bzw. <strong>des</strong> Naturschutzgebietes<br />
zu minimieren bzw. auszugleichen, wurden entsprechende Regelungen getroffen, die jeweils<br />
geeignet sind, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und / oder<br />
Bereiche im Gebiet und Lebensräume aufzuwerten und zu fördern.<br />
•<br />
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