Naturschutzrechtliche Befreiung des Landkreises Lüneburg
Naturschutzrechtliche Befreiung des Landkreises Lüneburg
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11. Habitatbäume und stehen<strong>des</strong> und liegen<strong>des</strong> Alt- und Totholz sind im gesamten Gebiet zu erhalten und<br />
zu fördern. Stehen<strong>des</strong> Totholz darf im Rahmen der Verkehrssicherung nur im Bereich der Wege'entnommen<br />
werden und ist vollständig als liegen<strong>des</strong> Totholz an Ort und Stelle zu belassen.<br />
12. Die im LBP genannten Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung sowie zum Ausgleich von möglichen<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind mit Betriebsbeginn umzusetzen.<br />
Ich behalte mir vor, nachträglich Nebenbestimmungen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, sofern<br />
diese zur Vermeidung von Beeinträchtigungen oder Gefährdungen <strong>des</strong> betroffenen Gebietes erforderlich<br />
werden.<br />
Desweiteren behalte ich mir den Widerruf der <strong>Befreiung</strong> für den Fall vor, dass<br />
a) gegen die o.g. Einschränkungen oder Nebenbestimmungen verstoßen wird,<br />
b) Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für das Gebiet entstehen oder zu erwarten sind und diesen<br />
nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengewirkt werden kann oder<br />
c) aufgrund Ihres Antrages und aufgrund <strong>des</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplanes zugrunde gelegte<br />
Umstände nicht oder nicht mehr gegeben sind.<br />
Begründung:<br />
Der o.g. Ruheforst soll u.a. auf den Flurstücken 16/14 und 16/11, jeweils Flur 2, der Gemarkung Heiligenthal<br />
errichtet werden. Beide Flurstücke liegen im Bereich <strong>des</strong> o.g. Naturschutzgebietes (NSG) Lü- 281 „Hasenburger<br />
Bachtal" und zusätzlich im FFH-Gebiet Nr.71 „Ilmenau mit Nebenbächen". Die genaue Lage <strong>des</strong><br />
Ruheforstes ergibt sich aus dem Lageplan der Landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>des</strong> Büros Schild.<br />
Die <strong>Befreiung</strong> wird gemäß § 5 der NSG-VO i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gewährt, da aus Gründen<br />
<strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses eine <strong>Befreiung</strong> von den Verboten <strong>des</strong> § 3 der Naturschutzgebietsverordnung<br />
erforderlich wird, soweit die im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Handlungen<br />
zu Zuwiderhandlungen führen.<br />
Durch die <strong>Befreiung</strong> wird dem Wunsch einer großen Anzahl von Menschen nach mehr Individualität und<br />
Vielfalt sowie einem größtmöglichen Maß an Entscheidungsfreiheit auch über den Tod hinaus und damit<br />
dem gesellschaftlichen Wandel einer merkbaren Bevölkerungsgruppe Rechnung getragen. Im Rahmen der<br />
Ermessensausübung fand eine Abwägung zwischen den Interessen <strong>des</strong> Naturschutzes und dem Vorhaben<br />
Einrichtung eines Ruheforstes statt. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens habe ich das Interesse<br />
der Allgemeinheit an der Errichtung und dem Betrieb eines Ruheforstes und damit an alternativen Bestattungsformen<br />
höher eingestuft als das Interesse <strong>des</strong> Naturschutzes, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen<br />
in dem Gebiet nicht zuzulassen.<br />
Um die Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen <strong>des</strong> betroffenen Gebietes möglichst gering zu halten, habe<br />
ich diese <strong>Befreiung</strong> gem. § 1 Nieders. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds.<br />
GVBI. S. 43) i. V. m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGB. I, S. 1253) - jeweils<br />
in der derzeit geltenden Fassung - mit Nebenbestimmungen versehen und gleichzeitig die Regelun-<br />
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