cd - Genehmgigungsbescheid FVZ-Westfood - Kreis Unna
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Sie gaben im Antrag an, dass ohne bauliche Änderungen und bei unveränderter Betriebsfläche die Erhöhung<br />
der Produktionskapazität durch optimale Auslastung der bereits bestehenden baurechtlich genehmigten<br />
Produktionsanlage die Durchsatzleistung zur Verarbeitung von Fleischwaren zu Convenience-<br />
Produkten von derzeit 75 t Fertigerzeugnissen pro Arbeitstag auf zukünftig 84 t pro Arbeitstag erhöht<br />
werden kann.<br />
Die beantragte Anlage gehört damit zu den unter Ziffer 7.34.1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
– 4. BImSchV) vom 02.05.2013 in der zurzeit gültigen Fassung genannten Anlagen.<br />
Die Anlage ist gleichzeitig eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (Artikel 10 der Richtlinie<br />
2010/75 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen –<br />
IED-Richtline), in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.<br />
Gemäß § 10 Abs. 1 a BImSchG wäre daher neben den Antragsunterlagen ein Bericht über den Ausgangszustand<br />
vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers<br />
auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer<br />
Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen<br />
Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.<br />
Sie beantragten, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes<br />
abgesehen wird, da es sich hier um eine baurechtlich genehmigte Bestandsanlage handelt,<br />
bei der lediglich die Produktionsleistung optimiert wird, keine baulichen Veränderungen vorgenommen<br />
werden und keine zusätzliche Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers zu erwarten ist.<br />
Auf einen Ausgangszustandsbericht habe ich daher antragsgemäß verzichtet.<br />
Das Vorhaben liegt in einem Bereich, für den die Gemeinde Holzwickede am 27.06.1996 einen Flächennutzungsplan<br />
aufgestellt hat. Das Antragsgrundstück liegt danach in einer Gewerbefläche. Der Flächennutzungsplan<br />
ist seit dem 23.09.1999 rechtswirksam. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens<br />
richtet sich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) als Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 1 „Natorp“. Das Vorhaben ist zulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht<br />
widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Einvernehmen der Gemeinde Holzwickede ist erteilt<br />
worden.<br />
Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung war nach den Bestimmungen der Neunten Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das genehmigungsverfahren<br />
– 9. BImSchV) vom 29.05.1992 in der zurzeit gültigen Fassung durchzuführen.<br />
Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen<br />
Umfang mit dem Antrag vom 22.07.2013 vorgelegt bzw. später nachgereicht.<br />
Fachgesetzliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen:<br />
Der Genehmigungsantrag ist den nachstehenden Behörden und sachverständigen Stellen zur Prüfung<br />
und Stellungnahme vorgelegt worden:<br />
• <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>,<br />
o Fachbereich Natur und Umwelt (Sachgebiet Landschaft, Sachgebiet Wasser und Boden,<br />
Sachgebiet Gewerblicher Umweltschutz und Abfallwirtschaft),<br />
<strong>cd</strong> - <strong>Genehmgigungsbescheid</strong> <strong>FVZ</strong>-<strong>Westfood</strong>.doc|Seite 9 von 13