serviceheft - DKM 2013
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<strong>DKM</strong> Night und Compliance<br />
Unter Compliance wird allgemein die Sicherstellung des regelkonformen Verhaltens einer Unternehmensorganisation<br />
verstanden. Als Regeln kommen neben strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften auch Selbstverpflichtungen und<br />
gesellschaftliche Wertvorstellungen in Betracht. In der Versicherungswirtschaft wird im Moment vielfach die Frage aufgeworfen,<br />
ob und inwieweit sogenannte Vermittler-Incentives unter Compliance-Aspekten problematisch sein könnten.<br />
Hintergrund: Der Versicherungsmakler ist als Sachwalter den Interessen seiner Kunden verpflichtet. Die Tätigkeit des<br />
Maklers wird durch die vom Versicherer gezahlte Courtage abgegolten, die in die Versicherungsprämie eingerechnet ist<br />
und deshalb vom Kunden wirtschaftlich getragen wird. Jede darüber hinaus gehende Zuwendung eines Versicherers an<br />
Versicherungsmakler ist dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den Versicherungsmakler bei seiner Auswahlentscheidung<br />
sachwidrig zu beeinflussen.<br />
Das ist nach allgemeiner Überzeugung nicht der Fall, wenn es sich um eine „sozialadäquate“ Zuwendung handelt, also<br />
um eine übliche Zuwendung von geringem Umfang im Rahmen der Kontaktpflege. Derartige Zuwendungen sind typischerweise<br />
nicht hinreichend geeignet, geschäftliche Entscheidungen sachwidrig zu beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt<br />
dürften zum Beispiel Einladungen zum Essen oder zu Fachveranstaltungen einschließlich Bewirtung unter<br />
Compliance-Gesichtspunkten unproblematisch sein, solange nicht die Bewirtung, sondern der fachliche Austausch den<br />
Schwerpunkt der Begegnung bestimmt. Dies ist an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Dabei ist auch der Lebenszuschnitt<br />
des Empfängers von Bedeutung.<br />
Ein Versicherungsmakler kann den Versicherungsschutz seiner Kunden nur dann sachgerecht gestalten kann, wenn er<br />
Produkte, Prozesse und Schadenregulierung des Versicherers kennt. Deshalb ist es notwendig und üblich, dass Versicherungsmakler<br />
zu Versicherungsunternehmen geschäftliche und persönliche Kontakte pflegen.<br />
Die <strong>DKM</strong> sowie die <strong>DKM</strong> Night bietet im Sinne des „social networkings“ eine Plattform für Fachgespräche und Diskussionen.<br />
Laden Aussteller Besucher zu einem Besuch der <strong>DKM</strong> Night ein, so kann diese Kostenübernahme als sozial<br />
adäquate Zuwendung eingestuft werden, wenn die dafür aufgewendeten Kosten angemessene und übliche Größenordnungen<br />
(etwa 100 Euro p. P.) nicht übersteigen und keine weiteren Leistungen wie zum Beispiel Reise- und Übernachtungskosten<br />
übernommen werden. Der Schwerpunkt der Begegnung liegt im fachlichen Austausch. Makler können<br />
inhaltliche und strategische Informationen über das Versicherungsunternehmen erhalten, die ihnen bei ihrer Auswahlentscheidung<br />
helfen. Eine sachwidrige Beeinflussung des Maklers ist auf Grund des überschaubaren Wertes der Einladung<br />
(und dem nicht unerheblichen Eigenanteil (Anreise, ggf. Übernachtung, Arbeitszeitverlust) des Maklers nicht zu erkennen.<br />
Insoweit bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, wenn Aussteller Versicherungsmakler zu einem Besuch der<br />
<strong>DKM</strong> Night einladen.<br />
gez.<br />
Hans-Ludger Sandkühler<br />
Sandkühler & Schirmer Rechtsanwälte Bochum | Berlin<br />
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