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serviceheft - DKM 2013

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Aussteller-Teilnahmebedingungen<br />

(Seite 3 von 4)<br />

10. Standabbau<br />

Der Beginn des allgemeinen Abbaus wird rechtzeitig vom Veranstalter bekannt gegeben. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe (letzter<br />

Messetag - 17.30 Uhr) ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe der halben<br />

Bruttostandmiete zu zahlen. Die Standfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Teppichklebeband und Klebereste sind einwandfrei<br />

und ohne Beschädigung des Untergrunds zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers<br />

ausführen zu lassen. Zurückgelassene Abfälle sowie Verpackungsmaterialien werden auf Kosten des Ausstellers entsorgt. In einem solchen Fall<br />

wird eine Müllpauschale von 250,00 € zzgl. USt. pro m³ (min. jedoch 250,00 € zzgl. USt.) fällig. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz<br />

bleiben vorbehalten.<br />

Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.<br />

11. Hausrecht<br />

Der Veranstalter übt im gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Messe das Hausrecht aus. Das Mitbringen von<br />

Tieren in die Messehallen ist nicht erlaubt. Der Veranstalter ist berechtigt, alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Messe sachdienlichen<br />

Weisungen zu erteilen.<br />

12. Strom-, Wasser- und Telekommunikationsanschluss<br />

Der Strom-, Wasser- oder Telekommunikationsanschluss ist vom Aussteller direkt bei dem vom Veranstalter beauftragten Dienstleister zu buchen.<br />

13. Reinigung<br />

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes, der Hallengänge und der Stände vor und nach dem<br />

ersten Messetag. Von der Reinigung ausgenommen sind die Ausstellungsgegenstände und – einrichtungen.<br />

14. Bewachung<br />

Die allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder<br />

Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Aufund<br />

Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung. Der Veranstalter empfiehlt, zur Sicherung des Standes während der<br />

Nachtstunden rechtzeitig eine Standwache über den vom Veranstalter beauftragten Dienstleister zu buchen.<br />

15. Werbemaßnahmen der Aussteller<br />

15.1 Jeder Aussteller ist verpflichtet, alle Werbemaßnahmen auf seinem Stand, die zu Geräusch-, Geruchs- oder zu visuellen<br />

Beeinträchtigungen der Nachbaraussteller führen können, spätestens einen Monat vor Messebeginn dem Veranstalter bekannt zu<br />

machen und von diesem genehmigen zu lassen. Eine Genehmigung ist auch für die Durchführung von Verteilaktionen außerhalb des<br />

Messestandes erforderlich.<br />

15.2 Eine Genehmigung der Werbemaßnahme kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden und mit Auflagen erteilt<br />

werden. Eine Genehmigung für den Einsatz von Ton-Verstärkeranlagen wird nur unter nachfolgenden Voraussetzungen erteilt:<br />

- der A-bewertete energieäquivalente Schalldruckpegel, gemessen an der Standkante des Schallverursachers in 1,00 m Höhe darf den<br />

Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten. In strittigen Fällen wird der Veranstalter Schalldruckpegelmessungen durchführen und bei<br />

Überschreiten des Grenzwertes die Tonanlage still legen lassen.<br />

- Mit einer Ton-Verstärkeranlage moderierte Stand-Aktionen (z.B. Verlosungen) dürfen am Tag maximal 4 Mal mit einer Dauer von 10<br />

Minuten pro Messetag durchgeführt werden. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn von den betroffenen Standnachbarn das<br />

Einverständnis vorliegt.<br />

15.3 Werbemaßnahmen sowie das Scannen von Besuchern sind nur auf dem Messestand des Ausstellers zulässig. Auf eine<br />

angemessene Bekleidung von Hostessen und Standpersonal ist zu achten. Das Verteilen von Werbemitteln außerhalb der Standfläche ist<br />

nach vorheriger Genehmigung unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet:<br />

- Die werbefreien Zonen sind zu beachten. Diese sind: Das Freigelände der Messe, das Foyer Messezentrum, das Foyer der Halle 3B,<br />

die Speakers‘ Corner, die Übergänge der Hallen 3B, 4 und 5, die Workshopräume, alle Cateringzonen, die Empore, das Pressezentrum,<br />

Vorraum Saal 30 und 31, die Toiletten sowie die unmittelbaren Zugangsbereiche der Hallen 3B, 4 und 5 (Radius von 20 Metern ab<br />

Halleneingang).<br />

- Es ist untersagt, sich fest vor einen fremden Messestand zu positionieren.<br />

- Die Zahl der zulässigen Verteilpersonen richtet sich nach der gebuchten Standfläche des Ausstellers. Maximal sind zulässig: bis 19 qm<br />

eine Person; ab 20 qm zwei Personen, ab 40 qm drei Personen und ab 60 qm vier Personen.<br />

Bei Zuwiderhandlung der vorgenannten Bedingungen wird jede weitere Verteilaktion für den Rest der Messedauer untersagt.<br />

15.4 Folgende Werbemaßnahmen sind nicht zulässig:<br />

- Das dauerhafte Abspielen von Musik (siehe hierzu auch Punkt 15.2) sowie musikalische Darbietungen jeglicher Art während der<br />

Messezeiten. Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn von den betroffenen Standnachbarn das Einverständnis vorliegt.<br />

- Das Verteilen von sperrigen Werbegeschenken (wie z.B. Besen, Schneeschaufel, Gießkanne).<br />

15.5 Bei Einsatz von Funkmikrofonen müssen dem Veranstalter vorab verbindlich die Funkübertragungsfrequenzen und das eingesetzte<br />

System genannt werden, damit Doppelungen von Funkübertragungsfrequenzen und dadurch hervorgerufene Störungen in andere<br />

Funkübertragungssysteme vermieden werden können. Auch die Funkfrequenzen von Fernbedienungen für Objekte aller Art (insbesondere<br />

Zeppeline, Modellautos, etc.) müssen dem Veranstalter vorab genannt werden.<br />

15.6 Der Veranstalter behält sich unter Wahrung des Hausrechts vor, alle nicht genehmigten sowie unzulässigen Werbemaßnahmen zu<br />

unterbinden, Abmahnungen zu erteilen und evtl. Schadensersatz geltend zu machen.<br />

15.7 Für Webemaßnahmen außerhalb des Messestandes und auf dem Freigelände vor der Messe stehen den Ausstellern verschiedene<br />

kostenpflichtige Sonderwerbeformen zur Verfügung. Diese können beim Veranstalter gebucht werden.<br />

16. Gewerblicher Rechtsschutz<br />

Die Wahrung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist ausschließlich Sache des<br />

Ausstellers.<br />

17. GEMA-Genehmigung<br />

Bei Musikwiedergabe am Stand ist die Genehmigung der GEMA-Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische<br />

Vervielfältigungsrechte einzuholen (Bezirksdirektion NRW, Südwall 17-19, 44137 Dortmund, Postfach 10 13 43, 44013 Dortmund, Tel.: +49 231<br />

577010, Fax: +49 23157701120, E-Mail bd-do@gema.de).<br />

Stand 12.01.2012<br />

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