Familienpflege â Familiale Notsituation und ihre ... - ifb - Bayern
Familienpflege â Familiale Notsituation und ihre ... - ifb - Bayern
Familienpflege â Familiale Notsituation und ihre ... - ifb - Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Familienpflege</strong> 11<br />
I. Bedarf <strong>und</strong> Bedarfsermittlung von familienpflegerischen<br />
Leistungen<br />
Exakte Bedarfsermittlungen für den Bereich <strong>Familienpflege</strong> wurden bislang nicht durchgeführt,<br />
allerdings existieren Modellrechnungen. Anhand derer gehen Kühnert/Frerichs <strong>und</strong><br />
Rohleder davon aus, dass der Basisbedarf bei 70 Pflegebedürftigen je 10.000 Einwohner liegen<br />
müsste (1993: 52). Allerdings vermuten sie, dass nur r<strong>und</strong> 30% dieses Bedarfes auch tatsächlich<br />
in eine Nachfrage nach professioneller Hilfe münden. Dies wiederum würde bedeuten,<br />
dass 1,6 Pflegekräfte je 10.000 Einwohner benötigt würden, <strong>und</strong> somit eine deutliche Unterversorgung<br />
zu konstatieren sei. Zu gleicher Zeit (1993) lag der Deckungsgrad bei nur einer<br />
Pflegekraft. Auch wenn nicht klar ist, wieweit diese Annahmen auch heute noch zutreffen,<br />
gleich geblieben ist jedenfalls die unzulängliche Informationsbasis über den Bedarf an familienpflegerischen<br />
Leistungen. Resümierend lässt sich festhalten, dass es für den ambulanten<br />
Bereich bislang nur grobe Schätzungen gibt (Ministerium für Arbeit NRW1996: 115).<br />
Nähert man sich der Problematik von der Nachfrageseite her, so kann bei den Einsatzgründen<br />
angesetzt werden: <strong>Familienpflege</strong> setzt eine bestimmte Bedürfnislage voraus, <strong>und</strong> zwar eine<br />
familiale, zeitlich begrenzte <strong>Notsituation</strong>. Diese ist typischerweise dann gegeben, wenn die<br />
Mutter (oder eine andere Betreuungsperson) <strong>ihre</strong>n Betreuungs- <strong>und</strong> Haushaltsaufgaben aufgr<strong>und</strong><br />
von Krankheit, Kuraufenthalt oder einer anderen wichtigen Verhinderung nicht nachkommen<br />
kann. Es gibt somit sehr verschiedene Situationen, in denen die <strong>Familienpflege</strong> zum<br />
Einsatz gelangen kann. Aus der Erfahrung der PflegerInnen <strong>und</strong> LeiterInnen (<strong>ifb</strong>-Studie 1998)<br />
konnte eine Typisierung der Anlässe vorgenommen werden (siehe oben), anhand derer im<br />
folgenden versucht wird, den Bedarf an familienpflegerischen Leistungen näher zu bestimmen.<br />
Zunächst sollen jedoch die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für diese Unterstützung rekapituliert<br />
werden, ehe wir – entlang der Bedeutsamkeit der Leistungsgründe – einen Überblick über die<br />
vorhandenen Informationen zum Bedarf an <strong>Familienpflege</strong> geben.<br />
1. Gesetzliche Bestimmungen der Leistungsfälle<br />
Von den verschiedenen Regelungen, nach denen familienpflegerische Leistungen gewährt<br />
werden können, sind die beiden folgenden am bekanntesten <strong>und</strong> bedeutendsten (Paritätisches<br />
Bildungswerk 1993):<br />
Nach § 38 SGB V (Haushaltshilfe) kann aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen eine Sach- <strong>und</strong><br />
Rechtsanspruchsleistung der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden.<br />
Der Arzt kann Haushaltshilfe/<strong>Familienpflege</strong> verordnen, wenn die/der Erkrankte den Haushalt<br />
allein führt oder der/die Partner/in z.B. berufstätig ist, mindestens ein Kind unter 12 Jahren<br />
im Haushalt versorgt werden muss <strong>und</strong> auch keine andere im Haushalt lebende Person<br />
helfen kann. Haushaltshilfe ist eine Sachleistung. Daher müssen Versicherte, denen der Arzt<br />
Haushaltshilfe/<strong>Familienpflege</strong> verordnet hat, einen Antrag an die Krankenkasse stellen.<br />
Selbstzahler klären die Kostenübernahme bei <strong>ihre</strong>r Beihilfestelle oder der privaten Krankenkasse.<br />
Nach SGB VIII (Versorgung <strong>und</strong> Betreuung des Kindes in <strong>Notsituation</strong>en) kann das Jugendamt<br />
als möglicher Kostenträger angefragt werden. Falls keine Anspruchsverpflichtung über