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Familienpflege – Familiale Notsituation und ihre ... - ifb - Bayern

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<strong>Familienpflege</strong> 11<br />

I. Bedarf <strong>und</strong> Bedarfsermittlung von familienpflegerischen<br />

Leistungen<br />

Exakte Bedarfsermittlungen für den Bereich <strong>Familienpflege</strong> wurden bislang nicht durchgeführt,<br />

allerdings existieren Modellrechnungen. Anhand derer gehen Kühnert/Frerichs <strong>und</strong><br />

Rohleder davon aus, dass der Basisbedarf bei 70 Pflegebedürftigen je 10.000 Einwohner liegen<br />

müsste (1993: 52). Allerdings vermuten sie, dass nur r<strong>und</strong> 30% dieses Bedarfes auch tatsächlich<br />

in eine Nachfrage nach professioneller Hilfe münden. Dies wiederum würde bedeuten,<br />

dass 1,6 Pflegekräfte je 10.000 Einwohner benötigt würden, <strong>und</strong> somit eine deutliche Unterversorgung<br />

zu konstatieren sei. Zu gleicher Zeit (1993) lag der Deckungsgrad bei nur einer<br />

Pflegekraft. Auch wenn nicht klar ist, wieweit diese Annahmen auch heute noch zutreffen,<br />

gleich geblieben ist jedenfalls die unzulängliche Informationsbasis über den Bedarf an familienpflegerischen<br />

Leistungen. Resümierend lässt sich festhalten, dass es für den ambulanten<br />

Bereich bislang nur grobe Schätzungen gibt (Ministerium für Arbeit NRW1996: 115).<br />

Nähert man sich der Problematik von der Nachfrageseite her, so kann bei den Einsatzgründen<br />

angesetzt werden: <strong>Familienpflege</strong> setzt eine bestimmte Bedürfnislage voraus, <strong>und</strong> zwar eine<br />

familiale, zeitlich begrenzte <strong>Notsituation</strong>. Diese ist typischerweise dann gegeben, wenn die<br />

Mutter (oder eine andere Betreuungsperson) <strong>ihre</strong>n Betreuungs- <strong>und</strong> Haushaltsaufgaben aufgr<strong>und</strong><br />

von Krankheit, Kuraufenthalt oder einer anderen wichtigen Verhinderung nicht nachkommen<br />

kann. Es gibt somit sehr verschiedene Situationen, in denen die <strong>Familienpflege</strong> zum<br />

Einsatz gelangen kann. Aus der Erfahrung der PflegerInnen <strong>und</strong> LeiterInnen (<strong>ifb</strong>-Studie 1998)<br />

konnte eine Typisierung der Anlässe vorgenommen werden (siehe oben), anhand derer im<br />

folgenden versucht wird, den Bedarf an familienpflegerischen Leistungen näher zu bestimmen.<br />

Zunächst sollen jedoch die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für diese Unterstützung rekapituliert<br />

werden, ehe wir – entlang der Bedeutsamkeit der Leistungsgründe – einen Überblick über die<br />

vorhandenen Informationen zum Bedarf an <strong>Familienpflege</strong> geben.<br />

1. Gesetzliche Bestimmungen der Leistungsfälle<br />

Von den verschiedenen Regelungen, nach denen familienpflegerische Leistungen gewährt<br />

werden können, sind die beiden folgenden am bekanntesten <strong>und</strong> bedeutendsten (Paritätisches<br />

Bildungswerk 1993):<br />

Nach § 38 SGB V (Haushaltshilfe) kann aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen eine Sach- <strong>und</strong><br />

Rechtsanspruchsleistung der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden.<br />

Der Arzt kann Haushaltshilfe/<strong>Familienpflege</strong> verordnen, wenn die/der Erkrankte den Haushalt<br />

allein führt oder der/die Partner/in z.B. berufstätig ist, mindestens ein Kind unter 12 Jahren<br />

im Haushalt versorgt werden muss <strong>und</strong> auch keine andere im Haushalt lebende Person<br />

helfen kann. Haushaltshilfe ist eine Sachleistung. Daher müssen Versicherte, denen der Arzt<br />

Haushaltshilfe/<strong>Familienpflege</strong> verordnet hat, einen Antrag an die Krankenkasse stellen.<br />

Selbstzahler klären die Kostenübernahme bei <strong>ihre</strong>r Beihilfestelle oder der privaten Krankenkasse.<br />

Nach SGB VIII (Versorgung <strong>und</strong> Betreuung des Kindes in <strong>Notsituation</strong>en) kann das Jugendamt<br />

als möglicher Kostenträger angefragt werden. Falls keine Anspruchsverpflichtung über

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