24.01.2014 Aufrufe

Januar 2013 - IHK Kassel

Januar 2013 - IHK Kassel

Januar 2013 - IHK Kassel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen<br />

in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste<br />

Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen<br />

oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.<br />

Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, eMail: maureen.edelmann@kassel.ihk.de<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

1. Arbeitsrecht<br />

Anhörungspflicht bei Verdachtskündigungen<br />

2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen<br />

3. Steuerrecht<br />

Überarbeitung des BMF-Schreibens zu den Entfernungspauschalen<br />

Was ändert sich im Steuerrecht ab 01. <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong>?<br />

4. Wettbewerbsrecht<br />

Blickfangwerbung: Sternchenhinweise müssen nicht in der Fußzeile erklärt werden<br />

Branchenbucheintrag - Kein Zahlungsanspruch bei überraschender Klausel<br />

Kennzeichnungspflichten – Irreführung durch Angabe „CE-geprüft“<br />

5. Internetrecht<br />

Geht nicht gilt nicht: Grundpreis-Angaben auch auf eBay!<br />

6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc.<br />

Kein Vertragsschluss durch Vorkasse<br />

7. <strong>IHK</strong>-Steuerinfo<br />

<strong>IHK</strong>-Steuerinfo <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong><br />

1. Arbeitsrecht<br />

Anhörungspflicht bei Verdachtskündigungen<br />

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil v. 30. März 2012, Az.: 10 Sa<br />

2272/11) hatte über die die außerordentliche Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin<br />

zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht eines Arbeitszeitbetruges, weil die Arbeitnehmerin<br />

in das Zeiterfassungssystem regelmäßig mehr Zeit eingetragen hatte als sie tatsächlich<br />

gearbeitet habe. Die Besonderheit dieser Kündigung war, dass sie sich auf den Verdacht<br />

dieser Tat und nicht auf einen erwiesenen Verstoß stützte. Bei einer solchen Verdachtskündigung<br />

gelten besondere Voraussetzungen. Zentral ist dabei die Pflicht des Arbeitgebers,<br />

den Arbeitnehmer anzuhören. Der Arbeitgeber muss zu einem Personalgespräch einladen. In<br />

dieser Einladung hat er den Gegenstand des Gesprächs zu nennen und den Mitarbeiter damit<br />

in die Lage zu versetzen, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.<br />

Diese Grundsätze sollten bei verhaltensbedingten Kündigungen wie Diebstählen, Arbeitszeitbetrug<br />

etc. immer vom Arbeitgeber beachtet werden, da solche Vorwürfe nicht immer nachgewiesen<br />

werden können und der Arbeitgeber dann nur noch zur Verdachtskündigung greifen kann.


Nach dem LAG ist für die Verdachtskündigung bei Arbeitszeitbetrug grundsätzlich auch eine<br />

Abmahnung erforderlich.<br />

Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden<br />

Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: 06421<br />

9654-24, eMail: maureen.edelmann@kassel.ihk.de<br />

2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen<br />

Im April letzten Jahres hat eine EU-Richtlinie verschiedene Erleichterungen für die Bilanz bei<br />

Kleinstunternehmen eröffnet. Der Gesetzgeber wollte diese Möglichkeiten umsetzen, daher ist<br />

nun seit 28. Dezember 2012 das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />

(MicroBilG) in Kraft.<br />

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden<br />

Merkmale nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite<br />

ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3); 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf<br />

Monaten vor dem Abschlussstichtag; im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.<br />

Kleinstunternehmen können u. a.:<br />

<br />

<br />

<br />

eine verkürzte Bilanz aufstellen (geringere Gliederungstiefe),<br />

auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben<br />

(u. a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen;<br />

eine verkürzte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Umsatzerlöse, sonstige Erträge,<br />

Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern,<br />

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) wählen. In diesem Fall können bestimmte andere Erleichterungen<br />

jedoch nicht in Anspruch genommen werden,<br />

wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offen legen o-<br />

der beim Unternehmensregister hinterlegen. Bei der Hinterlegung beim Unternehmensregister<br />

muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (elektronisch) eingereicht werden, verbunden<br />

mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen.<br />

Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale<br />

für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden.<br />

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember<br />

2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember<br />

2012.<br />

Ihre Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie<br />

uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.:<br />

06421 9654-24, eMail: benz@kassel.ihk.de<br />

3. Steuerrecht<br />

Überarbeitung des BMF-Schreibens zu den Entfernungspauschalen<br />

Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben vom 31. August 2009 zur Geltendmachung<br />

der Entfernungspauschale überarbeitet und in einem neuen BMF-Schreiben die Änderungen<br />

zum 1. <strong>Januar</strong> 2012 aufgenommen. Insbesondere haben sich Neuerungen durch das<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011 ergeben. Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 1. <strong>Januar</strong><br />

2012 anzuwenden und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 31. August 2009.<br />

BMF Schreiben vom 03.01.<strong>2013</strong><br />

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lo<br />

hnsteuer/<strong>2013</strong>-01-03-entfernungspauschalen.pdf?__blob=publicationFile&v=2


Was ändert sich im Steuerrecht ab 01. <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong>?<br />

Auf seiner Internetseite informiert das Bundesfinanzministerium über wesentliche Neuregelungen<br />

für das Jahr <strong>2013</strong>.<br />

Änderungen im Steuerrecht ab 01.01.<strong>2013</strong><br />

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2012_12_<br />

27_steuern<strong>2013</strong>.html?source=stdNewsletter<br />

Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden<br />

Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: 0561 7891-283,<br />

eMail: muetze@kassel.ihk.de<br />

4. Wettbewerbsrecht<br />

Blickfangwerbung: Sternchenhinweise müssen nicht in der Fußzeile erklärt werden:<br />

„Bester Preis der Stadt“ in Verbindung mit Geld-Zurück-Garantie keine Irreführung<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es bei einer Blickfangwerbung ausreichend<br />

ist, wenn der aufklärende Hinweis statt in der Fußzeile in einem Kästchen links oben auf<br />

dem Werbeblatt enthalten ist. Wichtig ist nur, dass bei einer Blickfangwerbung der aufklärende<br />

Hinweis am Blickfang teilhat. Ferner hat der BGH festgelegt, dass die Werbeaussage "Bester<br />

Preis der Stadt" im Zusammenhang mit der Garantie, bei Vorhandensein eines günstigeren Angebots<br />

innerhalb von 14 Tagen den Differenzbetrag zu dem höheren Angebotspreis zurückzuzahlen,<br />

keine irreführende Alleinstellungswerbung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt.<br />

Die Beklagte hatte ein Apple MacBook in einer Werbebeilage in der Zeitung mit „Der beste<br />

Preis der Stadt“ beworben und mit einem Sternchenhinweis versehen. Die Aufklärung erfolgte<br />

in einem links oben auf dem Prospekt angebrachten Kästchen. Dort wurde unter der rot hervorgehobenen<br />

Überschrift „Bester-Preis-der-Stadt-Garantie“ erläutert, dass die Kaufpreisdifferenz<br />

erstattet würde, wenn Kunden innerhalb von 14 Tagen ein identisches Angebot zu einem günstigeren<br />

Preis sehen würden. Der BGH führt aus, dass die Aussage „Bester Preis der Stadt“ für<br />

sich genommen als Alleinstellungsbehauptung anzusehen sei. Allerdings sei für den Verkehr<br />

durch den aufklärenden Hinweis über die Geld-zurück-Garantie klar, dass die Beklagte günstigere<br />

Angebote für denkbar halte, so dass diese Alleinstellungswerbung daher nicht irreführend<br />

sei (Beschluss v. 19. April 2012, Az.: I ZR 173/11).<br />

Branchenbucheintrag – Kein Zahlungsanspruch bei überraschender Klausel<br />

Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (Az.: 13 S 143/12) hat das Landgericht Saarbrücken entschieden,<br />

dass einem Internet-Branchenbuchanbieter kein Anspruch auf Zahlung zusteht, wenn die<br />

in den AGB geregelte Entgeltpflicht überraschend ist.<br />

Der Beklagte hatte von dem Branchenbuchanbieter ein Formular erhalten, das auf den Abschluss<br />

eines Vertrages ausgelegt war. Durch die Aufmachung des Formulars nahm der Beklagte<br />

jedoch an, er müsse lediglich seine Adressdaten überprüfen und der Eintrag sei darüber<br />

hinaus kostenlos. Tatsächlich befand sich in dem Schreiben jedoch eine Preisangabe, die am<br />

oberen rechten Rand zwischen dem Datum und dem Aktenzeichen der Klägerin in einem Fließtext<br />

untergebracht und somit schwer zu erkennen war. Die Richter beurteilten die Entgeltpflicht<br />

daher als überraschend und verneinten eine Zahlungspflicht des Beklagten.<br />

Hinweis:<br />

Das Urteil trifft zwar hinsichtlich anderer Branchenbuchanbieter keine direkte Entscheidung,<br />

zeigt aber, zusammen mit anderen ähnlichen Urteilen, eine Tendenz der Rechtsprechung auf,<br />

dass durch solche unseriösen Schreiben keine Zahlungspflicht für Unternehmer begründet wird.<br />

Sollten Sie selbst Adressat eines solchen unseriösen Schreibens werden oder sind Sie es bereits<br />

geworden, dann wenden Sie sich gerne an uns. Hilfestellung bietet auch der Flyer der Arbeitsgemeinschaft<br />

der Hessischen <strong>IHK</strong>s, der unter<br />

http://www.ihk-hessen.de/pdf/recht/121031_adressbuchschwindel.pdf


heruntergeladen werden kann.<br />

Kennzeichnungspflichten - Irreführung durch Angabe „CE-geprüft“<br />

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied mit Urteil vom 24. Juni 2012 (Az.: 6 U 24/11),<br />

dass die Werbung für ein Spielzeug mit der Aussage, es sei „CE-geprüft“, irreführend ist. Durch<br />

das CE-Siegel werde lediglich bestätigt, dass das Produkt den einschlägigen Vorschriften entspricht.<br />

Denn das CE-Zeichen zeigt lediglich die Einhaltung aller grundlegenden Sicherheitsund<br />

Gesundheitsanforderungen an und ist von dem Hersteller selbst anzubringen. Der Verbraucher<br />

könne durch die ausdrückliche Werbung mit dem Siegel jedoch in seiner Entscheidungsfähigkeit<br />

beeinflusst werden, da diese den Eindruck erweckt, eine unabhängige Stelle habe<br />

das Spielzeug geprüft. Dies ist jedoch weder im vorliegenden Fall, noch in sonstigen Fällen<br />

bei einer CE-Kennzeichnung zutreffend, so dass der Verbraucher, nach Ansicht des Gerichts,<br />

durch die Werbung getäuscht wird.<br />

Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder<br />

senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561<br />

7891-315, eMail: straka@kassel.ihk.de<br />

5. Internetrecht<br />

Geht nicht gilt nicht: Grundpreis-Angaben auch auf eBay!<br />

Die meisten Unternehmen zählen Verbraucher zu ihren Kunden. Damit müssen diese Unternehmen<br />

die sog. Preisangaben-Verordnung beachten. Obwohl dieses Regelwerk bereits seit<br />

1970 existiert, birgt es für viele bis heute Stolperfallen. Zunächst ist gegenüber Verbrauchern<br />

immer der Endpreis anzugeben. Der Preis muss also inklusive aller Bestandteile sowie der Umsatzsteuer<br />

angegeben werden. Erhebt ein Unternehmen keine Umsatzsteuer (Kleinunternehmer-Regelung),<br />

ist auch darauf hinzuweisen. Bestellt Ihr Kunde, ohne dass Sie ihn persönlich<br />

zu Gesicht bekommen, liegt ein sog. Fernabsatzgeschäft vor. Damit sind Bestellungen per Post,<br />

Telefon, Fax oder E-Mail ebenso erfasst wie der Online-Shop. In allen genannten Fällen sind<br />

immer Angaben zu Liefer- und Versandkosten notwendig. Fallen keine Versandkosten an, ist<br />

auch darüber zu informieren.<br />

Immer wieder vergessen wird aber die sog. Grundpreisangabe. Wer also Waren nach Volumen<br />

oder Gewicht (oder Länge, Fläche...) verkauft, hat neben dem Endpreis auch den sog. Grundpreis<br />

(in der Regel pro Kilogramm, Liter, Meter etc.) anzugeben. Neben dem Endpreis heißt dabei<br />

nach einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg „direkt<br />

dabei" oder „so nahe wie möglich". Zum Basteln gezwungen ist daher künftig nicht nur der vom<br />

Urteil betroffene eBay-Händler (Urteil vom 10. Oktober 2012, Az.: 5 U 274/12). Eine separate<br />

Eingabe des Grundpreises ist bislang auf eBay nicht möglich. Dies ist aber laut der Richter keine<br />

Entschuldigung, darauf zu verzichten. Sie sahen auch (im Gegensatz zu früheren Urteilen<br />

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2006, Az.: 4 U 1219/05 und des Landgerichts<br />

Hof vom 26. <strong>Januar</strong> 2007, Az.: 24 O 12/07) keinen nur unerheblichen Verstoß.<br />

Unser Tipp: Das Urteil bezog sich auf ein „Sofort-Kaufen“-Angebot. Dabei sollte daher zur Sicherheit<br />

immer der Grundpreis angegeben werden. Als am besten geeigneter Ort hat sich die<br />

Artikel-Überschrift herauskristallisiert. So wird die Angabe nicht übersehen. Bei Versteigerungen<br />

findet die Preisangaben-Verordnung dagegen keine Anwendung.<br />

Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden<br />

Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315,<br />

eMail: straka@kassel.ihk.de<br />

6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc.<br />

Kein Vertragsschluss durch Vorkasse


Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG, Beschluss v. 29. August 2012, Az.: 6 W 94/12) hat entschieden,<br />

dass eine AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebots des Kunden<br />

„zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet“ erklärt wird, unwirksam ist. Die Verwendung<br />

dieser Klausel stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.<br />

Der Unternehmer bewarb Möbel, Dekorationsartikel u.a. gegenüber Verbrauchern und verwendete<br />

die o.g. Klausel. Das OLG bemängelte, dass bei einer solchen Klausel für den Kunden<br />

nicht erkennbar würde, wann es zu einem Vertragsschluss komme. Es stünden nämlich zwei<br />

Zeitpunkte im Raum, zum einen die „Absendung“ des Geldes, zum anderen der „Eingang“ auf<br />

dem Konto des Unternehmers. Zusätzlich zu dieser Intransparenz läge auch eine unangemessene<br />

Benachteiligung vor, weil der Kunde zu einer Zahlung veranlasst werde, obwohl zu diesem<br />

Zeitpunkt noch gar kein Vertrag vorliege.<br />

Praxistipp: Die Rechtslage ist noch unsicher, da die Klausel bislang nur in einem vorläufigen<br />

Rechtsschutzverfahren für unwirksam erklärt wurde. In diesem Verfahren wurde der Rechtsweg<br />

allerdings ausgeschöpft und für Hessen besteht so bereits eine gewisse Signalwirkung. Da sich<br />

dies auch auf Zahlmethoden wie paypal oder Sofortüberweisung übertragen lässt, werden zumeist<br />

(Internet-)Versandhändler betroffen sein. Ob diese Rechtsansicht auch in einem ordentlichen<br />

Verfahren Bestand hat, wird sich noch zeigen. Vorsichtshalber sollten Händler ihre AGB<br />

auf eine solche Klausel hin überprüfen und ggf. anpassen. Dies könnte z. B. durch folgende<br />

Formulierung erfolgen: „Für den Fall der Vorkasse wird bereits jetzt erklärt, dass das Vertragsangebot<br />

des Kunden in dem Zeitpunkt angenommen wird, in dem der Kunde die Zahlung<br />

durch Vorkasse (z. B. Absendung der Überweisung beim Online-Banking) veranlasst“.<br />

Ihre Fragen zum Zivilrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie<br />

uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.: 06421 9654-24, eMail:<br />

benz@kassel.ihk.de<br />

7. <strong>IHK</strong>-Steuerinfo<br />

<strong>IHK</strong>-Steuerinfo <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong><br />

In der aktuellen <strong>IHK</strong>-Steuerinfo geht es u. a. um folgende Themen:<br />

Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zu aktuellen Steuergesetzen – Nachtrag zur Steuerinfo<br />

Dezember 2012, Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes <strong>2013</strong> vom Bundesrat beschlossen,<br />

Keine Mehrwertsteuerreform bis zur Bundestagswahl, Start des ELStAM-<br />

Verfahrens, Rezensionen und viele weitere Informationen<br />

Die <strong>IHK</strong>-Steuerinfo <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong> finden Sie unter:<br />

http://www.ihk-kassel.de/down.cfm?id=6A6C01E5-B76C-5C6C-09A7D5C9A5A62733

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!