Januar 2013 - IHK Kassel
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in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste<br />
Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen<br />
oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.<br />
Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, eMail: maureen.edelmann@kassel.ihk.de<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
1. Arbeitsrecht<br />
Anhörungspflicht bei Verdachtskündigungen<br />
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen<br />
3. Steuerrecht<br />
Überarbeitung des BMF-Schreibens zu den Entfernungspauschalen<br />
Was ändert sich im Steuerrecht ab 01. <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong>?<br />
4. Wettbewerbsrecht<br />
Blickfangwerbung: Sternchenhinweise müssen nicht in der Fußzeile erklärt werden<br />
Branchenbucheintrag - Kein Zahlungsanspruch bei überraschender Klausel<br />
Kennzeichnungspflichten – Irreführung durch Angabe „CE-geprüft“<br />
5. Internetrecht<br />
Geht nicht gilt nicht: Grundpreis-Angaben auch auf eBay!<br />
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc.<br />
Kein Vertragsschluss durch Vorkasse<br />
7. <strong>IHK</strong>-Steuerinfo<br />
<strong>IHK</strong>-Steuerinfo <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong><br />
1. Arbeitsrecht<br />
Anhörungspflicht bei Verdachtskündigungen<br />
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil v. 30. März 2012, Az.: 10 Sa<br />
2272/11) hatte über die die außerordentliche Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin<br />
zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht eines Arbeitszeitbetruges, weil die Arbeitnehmerin<br />
in das Zeiterfassungssystem regelmäßig mehr Zeit eingetragen hatte als sie tatsächlich<br />
gearbeitet habe. Die Besonderheit dieser Kündigung war, dass sie sich auf den Verdacht<br />
dieser Tat und nicht auf einen erwiesenen Verstoß stützte. Bei einer solchen Verdachtskündigung<br />
gelten besondere Voraussetzungen. Zentral ist dabei die Pflicht des Arbeitgebers,<br />
den Arbeitnehmer anzuhören. Der Arbeitgeber muss zu einem Personalgespräch einladen. In<br />
dieser Einladung hat er den Gegenstand des Gesprächs zu nennen und den Mitarbeiter damit<br />
in die Lage zu versetzen, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.<br />
Diese Grundsätze sollten bei verhaltensbedingten Kündigungen wie Diebstählen, Arbeitszeitbetrug<br />
etc. immer vom Arbeitgeber beachtet werden, da solche Vorwürfe nicht immer nachgewiesen<br />
werden können und der Arbeitgeber dann nur noch zur Verdachtskündigung greifen kann.
Nach dem LAG ist für die Verdachtskündigung bei Arbeitszeitbetrug grundsätzlich auch eine<br />
Abmahnung erforderlich.<br />
Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden<br />
Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: 06421<br />
9654-24, eMail: maureen.edelmann@kassel.ihk.de<br />
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen<br />
Im April letzten Jahres hat eine EU-Richtlinie verschiedene Erleichterungen für die Bilanz bei<br />
Kleinstunternehmen eröffnet. Der Gesetzgeber wollte diese Möglichkeiten umsetzen, daher ist<br />
nun seit 28. Dezember 2012 das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />
(MicroBilG) in Kraft.<br />
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden<br />
Merkmale nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite<br />
ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3); 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf<br />
Monaten vor dem Abschlussstichtag; im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.<br />
Kleinstunternehmen können u. a.:<br />
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<br />
<br />
eine verkürzte Bilanz aufstellen (geringere Gliederungstiefe),<br />
auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben<br />
(u. a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen;<br />
eine verkürzte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Umsatzerlöse, sonstige Erträge,<br />
Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern,<br />
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) wählen. In diesem Fall können bestimmte andere Erleichterungen<br />
jedoch nicht in Anspruch genommen werden,<br />
wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offen legen o-<br />
der beim Unternehmensregister hinterlegen. Bei der Hinterlegung beim Unternehmensregister<br />
muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (elektronisch) eingereicht werden, verbunden<br />
mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen.<br />
Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale<br />
für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden.<br />
Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember<br />
2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember<br />
2012.<br />
Ihre Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie<br />
uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.:<br />
06421 9654-24, eMail: benz@kassel.ihk.de<br />
3. Steuerrecht<br />
Überarbeitung des BMF-Schreibens zu den Entfernungspauschalen<br />
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben vom 31. August 2009 zur Geltendmachung<br />
der Entfernungspauschale überarbeitet und in einem neuen BMF-Schreiben die Änderungen<br />
zum 1. <strong>Januar</strong> 2012 aufgenommen. Insbesondere haben sich Neuerungen durch das<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011 ergeben. Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 1. <strong>Januar</strong><br />
2012 anzuwenden und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 31. August 2009.<br />
BMF Schreiben vom 03.01.<strong>2013</strong><br />
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lo<br />
hnsteuer/<strong>2013</strong>-01-03-entfernungspauschalen.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Was ändert sich im Steuerrecht ab 01. <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong>?<br />
Auf seiner Internetseite informiert das Bundesfinanzministerium über wesentliche Neuregelungen<br />
für das Jahr <strong>2013</strong>.<br />
Änderungen im Steuerrecht ab 01.01.<strong>2013</strong><br />
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2012_12_<br />
27_steuern<strong>2013</strong>.html?source=stdNewsletter<br />
Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden<br />
Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: 0561 7891-283,<br />
eMail: muetze@kassel.ihk.de<br />
4. Wettbewerbsrecht<br />
Blickfangwerbung: Sternchenhinweise müssen nicht in der Fußzeile erklärt werden:<br />
„Bester Preis der Stadt“ in Verbindung mit Geld-Zurück-Garantie keine Irreführung<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es bei einer Blickfangwerbung ausreichend<br />
ist, wenn der aufklärende Hinweis statt in der Fußzeile in einem Kästchen links oben auf<br />
dem Werbeblatt enthalten ist. Wichtig ist nur, dass bei einer Blickfangwerbung der aufklärende<br />
Hinweis am Blickfang teilhat. Ferner hat der BGH festgelegt, dass die Werbeaussage "Bester<br />
Preis der Stadt" im Zusammenhang mit der Garantie, bei Vorhandensein eines günstigeren Angebots<br />
innerhalb von 14 Tagen den Differenzbetrag zu dem höheren Angebotspreis zurückzuzahlen,<br />
keine irreführende Alleinstellungswerbung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt.<br />
Die Beklagte hatte ein Apple MacBook in einer Werbebeilage in der Zeitung mit „Der beste<br />
Preis der Stadt“ beworben und mit einem Sternchenhinweis versehen. Die Aufklärung erfolgte<br />
in einem links oben auf dem Prospekt angebrachten Kästchen. Dort wurde unter der rot hervorgehobenen<br />
Überschrift „Bester-Preis-der-Stadt-Garantie“ erläutert, dass die Kaufpreisdifferenz<br />
erstattet würde, wenn Kunden innerhalb von 14 Tagen ein identisches Angebot zu einem günstigeren<br />
Preis sehen würden. Der BGH führt aus, dass die Aussage „Bester Preis der Stadt“ für<br />
sich genommen als Alleinstellungsbehauptung anzusehen sei. Allerdings sei für den Verkehr<br />
durch den aufklärenden Hinweis über die Geld-zurück-Garantie klar, dass die Beklagte günstigere<br />
Angebote für denkbar halte, so dass diese Alleinstellungswerbung daher nicht irreführend<br />
sei (Beschluss v. 19. April 2012, Az.: I ZR 173/11).<br />
Branchenbucheintrag – Kein Zahlungsanspruch bei überraschender Klausel<br />
Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (Az.: 13 S 143/12) hat das Landgericht Saarbrücken entschieden,<br />
dass einem Internet-Branchenbuchanbieter kein Anspruch auf Zahlung zusteht, wenn die<br />
in den AGB geregelte Entgeltpflicht überraschend ist.<br />
Der Beklagte hatte von dem Branchenbuchanbieter ein Formular erhalten, das auf den Abschluss<br />
eines Vertrages ausgelegt war. Durch die Aufmachung des Formulars nahm der Beklagte<br />
jedoch an, er müsse lediglich seine Adressdaten überprüfen und der Eintrag sei darüber<br />
hinaus kostenlos. Tatsächlich befand sich in dem Schreiben jedoch eine Preisangabe, die am<br />
oberen rechten Rand zwischen dem Datum und dem Aktenzeichen der Klägerin in einem Fließtext<br />
untergebracht und somit schwer zu erkennen war. Die Richter beurteilten die Entgeltpflicht<br />
daher als überraschend und verneinten eine Zahlungspflicht des Beklagten.<br />
Hinweis:<br />
Das Urteil trifft zwar hinsichtlich anderer Branchenbuchanbieter keine direkte Entscheidung,<br />
zeigt aber, zusammen mit anderen ähnlichen Urteilen, eine Tendenz der Rechtsprechung auf,<br />
dass durch solche unseriösen Schreiben keine Zahlungspflicht für Unternehmer begründet wird.<br />
Sollten Sie selbst Adressat eines solchen unseriösen Schreibens werden oder sind Sie es bereits<br />
geworden, dann wenden Sie sich gerne an uns. Hilfestellung bietet auch der Flyer der Arbeitsgemeinschaft<br />
der Hessischen <strong>IHK</strong>s, der unter<br />
http://www.ihk-hessen.de/pdf/recht/121031_adressbuchschwindel.pdf
heruntergeladen werden kann.<br />
Kennzeichnungspflichten - Irreführung durch Angabe „CE-geprüft“<br />
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied mit Urteil vom 24. Juni 2012 (Az.: 6 U 24/11),<br />
dass die Werbung für ein Spielzeug mit der Aussage, es sei „CE-geprüft“, irreführend ist. Durch<br />
das CE-Siegel werde lediglich bestätigt, dass das Produkt den einschlägigen Vorschriften entspricht.<br />
Denn das CE-Zeichen zeigt lediglich die Einhaltung aller grundlegenden Sicherheitsund<br />
Gesundheitsanforderungen an und ist von dem Hersteller selbst anzubringen. Der Verbraucher<br />
könne durch die ausdrückliche Werbung mit dem Siegel jedoch in seiner Entscheidungsfähigkeit<br />
beeinflusst werden, da diese den Eindruck erweckt, eine unabhängige Stelle habe<br />
das Spielzeug geprüft. Dies ist jedoch weder im vorliegenden Fall, noch in sonstigen Fällen<br />
bei einer CE-Kennzeichnung zutreffend, so dass der Verbraucher, nach Ansicht des Gerichts,<br />
durch die Werbung getäuscht wird.<br />
Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder<br />
senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561<br />
7891-315, eMail: straka@kassel.ihk.de<br />
5. Internetrecht<br />
Geht nicht gilt nicht: Grundpreis-Angaben auch auf eBay!<br />
Die meisten Unternehmen zählen Verbraucher zu ihren Kunden. Damit müssen diese Unternehmen<br />
die sog. Preisangaben-Verordnung beachten. Obwohl dieses Regelwerk bereits seit<br />
1970 existiert, birgt es für viele bis heute Stolperfallen. Zunächst ist gegenüber Verbrauchern<br />
immer der Endpreis anzugeben. Der Preis muss also inklusive aller Bestandteile sowie der Umsatzsteuer<br />
angegeben werden. Erhebt ein Unternehmen keine Umsatzsteuer (Kleinunternehmer-Regelung),<br />
ist auch darauf hinzuweisen. Bestellt Ihr Kunde, ohne dass Sie ihn persönlich<br />
zu Gesicht bekommen, liegt ein sog. Fernabsatzgeschäft vor. Damit sind Bestellungen per Post,<br />
Telefon, Fax oder E-Mail ebenso erfasst wie der Online-Shop. In allen genannten Fällen sind<br />
immer Angaben zu Liefer- und Versandkosten notwendig. Fallen keine Versandkosten an, ist<br />
auch darüber zu informieren.<br />
Immer wieder vergessen wird aber die sog. Grundpreisangabe. Wer also Waren nach Volumen<br />
oder Gewicht (oder Länge, Fläche...) verkauft, hat neben dem Endpreis auch den sog. Grundpreis<br />
(in der Regel pro Kilogramm, Liter, Meter etc.) anzugeben. Neben dem Endpreis heißt dabei<br />
nach einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg „direkt<br />
dabei" oder „so nahe wie möglich". Zum Basteln gezwungen ist daher künftig nicht nur der vom<br />
Urteil betroffene eBay-Händler (Urteil vom 10. Oktober 2012, Az.: 5 U 274/12). Eine separate<br />
Eingabe des Grundpreises ist bislang auf eBay nicht möglich. Dies ist aber laut der Richter keine<br />
Entschuldigung, darauf zu verzichten. Sie sahen auch (im Gegensatz zu früheren Urteilen<br />
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2006, Az.: 4 U 1219/05 und des Landgerichts<br />
Hof vom 26. <strong>Januar</strong> 2007, Az.: 24 O 12/07) keinen nur unerheblichen Verstoß.<br />
Unser Tipp: Das Urteil bezog sich auf ein „Sofort-Kaufen“-Angebot. Dabei sollte daher zur Sicherheit<br />
immer der Grundpreis angegeben werden. Als am besten geeigneter Ort hat sich die<br />
Artikel-Überschrift herauskristallisiert. So wird die Angabe nicht übersehen. Bei Versteigerungen<br />
findet die Preisangaben-Verordnung dagegen keine Anwendung.<br />
Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden<br />
Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315,<br />
eMail: straka@kassel.ihk.de<br />
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc.<br />
Kein Vertragsschluss durch Vorkasse
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG, Beschluss v. 29. August 2012, Az.: 6 W 94/12) hat entschieden,<br />
dass eine AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebots des Kunden<br />
„zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet“ erklärt wird, unwirksam ist. Die Verwendung<br />
dieser Klausel stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.<br />
Der Unternehmer bewarb Möbel, Dekorationsartikel u.a. gegenüber Verbrauchern und verwendete<br />
die o.g. Klausel. Das OLG bemängelte, dass bei einer solchen Klausel für den Kunden<br />
nicht erkennbar würde, wann es zu einem Vertragsschluss komme. Es stünden nämlich zwei<br />
Zeitpunkte im Raum, zum einen die „Absendung“ des Geldes, zum anderen der „Eingang“ auf<br />
dem Konto des Unternehmers. Zusätzlich zu dieser Intransparenz läge auch eine unangemessene<br />
Benachteiligung vor, weil der Kunde zu einer Zahlung veranlasst werde, obwohl zu diesem<br />
Zeitpunkt noch gar kein Vertrag vorliege.<br />
Praxistipp: Die Rechtslage ist noch unsicher, da die Klausel bislang nur in einem vorläufigen<br />
Rechtsschutzverfahren für unwirksam erklärt wurde. In diesem Verfahren wurde der Rechtsweg<br />
allerdings ausgeschöpft und für Hessen besteht so bereits eine gewisse Signalwirkung. Da sich<br />
dies auch auf Zahlmethoden wie paypal oder Sofortüberweisung übertragen lässt, werden zumeist<br />
(Internet-)Versandhändler betroffen sein. Ob diese Rechtsansicht auch in einem ordentlichen<br />
Verfahren Bestand hat, wird sich noch zeigen. Vorsichtshalber sollten Händler ihre AGB<br />
auf eine solche Klausel hin überprüfen und ggf. anpassen. Dies könnte z. B. durch folgende<br />
Formulierung erfolgen: „Für den Fall der Vorkasse wird bereits jetzt erklärt, dass das Vertragsangebot<br />
des Kunden in dem Zeitpunkt angenommen wird, in dem der Kunde die Zahlung<br />
durch Vorkasse (z. B. Absendung der Überweisung beim Online-Banking) veranlasst“.<br />
Ihre Fragen zum Zivilrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie<br />
uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.: 06421 9654-24, eMail:<br />
benz@kassel.ihk.de<br />
7. <strong>IHK</strong>-Steuerinfo<br />
<strong>IHK</strong>-Steuerinfo <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong><br />
In der aktuellen <strong>IHK</strong>-Steuerinfo geht es u. a. um folgende Themen:<br />
Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zu aktuellen Steuergesetzen – Nachtrag zur Steuerinfo<br />
Dezember 2012, Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes <strong>2013</strong> vom Bundesrat beschlossen,<br />
Keine Mehrwertsteuerreform bis zur Bundestagswahl, Start des ELStAM-<br />
Verfahrens, Rezensionen und viele weitere Informationen<br />
Die <strong>IHK</strong>-Steuerinfo <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong> finden Sie unter:<br />
http://www.ihk-kassel.de/down.cfm?id=6A6C01E5-B76C-5C6C-09A7D5C9A5A62733