Tarifverträge - IHK Kassel
Tarifverträge - IHK Kassel
Tarifverträge - IHK Kassel
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stand: Januar 2014<br />
M e r k b l a t t<br />
Geltung von <strong>Tarifverträge</strong>n<br />
Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund<br />
Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht | Fair Play,<br />
entweder per E-Mail direkt bei Susanne Nürnberger, E-Mail: nuernberger@kassel.ihk.de, oder<br />
über unsere Homepage www.ihk-kassel.de (obere Navigationsleiste)!<br />
Seite 1 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de
Inhalt<br />
1. Vorbemerkung ................................................................................................................... 3<br />
2. Was regelt ein Tarifvertrag? ............................................................................................... 3<br />
3. Wann gelten die Bestimmungen eines Tarifvertrages für ein Arbeitsverhältnis? ................ 3<br />
3.1. Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Firmentarifvertrag ........................... 3<br />
3.2. Allgemeinverbindliche <strong>Tarifverträge</strong> .................................................................. 3<br />
3.3. Vertragliche Vereinbarung und Sonstige Regelungen ....................................... 4<br />
4. Welche Auswirkungen haben die tarifvertraglichen Regelungen für das einzelne<br />
Arbeitsverhältnis? .............................................................................................................. 4<br />
4.1. Geltung im Arbeitsverhältnis.............................................................................. 4<br />
4.2. Hinweispflichten des Arbeitgebers..................................................................... 4<br />
5. Wie lange gilt ein Tarifvertrag? .......................................................................................... 4<br />
6. Tarifregister und weiterführende Informationen .................................................................. 5<br />
Seite 2 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de
1. Vorbemerkung<br />
Dieses Merkblatt skizziert die Grundsätze der Anwendbarkeit von <strong>Tarifverträge</strong>n und gibt<br />
Ihnen Hinweise auf weiterführende Informationen. Es soll – als Service der <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> – nur<br />
erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es<br />
mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit<br />
nicht übernommen werden.<br />
2. Was regelt ein Tarifvertrag?<br />
Im Grundgesetz ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3<br />
Grundgesetz) verankert. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher<br />
oft in <strong>Tarifverträge</strong>n geregelt, also im Wege der Selbstbestimmung der Beteiligten und ihrer<br />
Organisationen, festgelegt.<br />
Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen,<br />
insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse.<br />
Er kann auf Arbeitnehmerseite nur von den Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite<br />
dagegen sowohl von Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) als auch von<br />
jedem einzelnen Arbeitgeber (Firmen-, Werk- oder Haustarifvertrag) abgeschlossen werden.<br />
Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).<br />
<strong>Tarifverträge</strong> können unterschiedliche Regelungsinhalte haben. In den sog. Manteltarifverträgen<br />
werden die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Freistellung<br />
bei Arbeitsverhinderungen, etc.) geregelt. Daneben existieren Vergütungs- oder Entgelttarifverträge.<br />
Diese enthalten Regelungen über die Bildung von Tarifgruppen, die Eingruppierung<br />
und die Entgelthöhe. Die dritte Gruppe bilden <strong>Tarifverträge</strong>, die Spezialregelungen für<br />
eine Branche treffen, z.B. die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder die Gewährung vermögenswirksamer<br />
Leistungen.<br />
3. Wann gelten die Bestimmungen eines Tarifvertrages für ein Arbeitsverhältnis?<br />
3.1. Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Firmentarifvertrag<br />
Die in <strong>Tarifverträge</strong>n vereinbarten Arbeitsbedingungen gelten grundsätzlich nur für die Arbeitsverhältnisse<br />
der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also wenn der Arbeitnehmer<br />
Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden<br />
Arbeitgeberverbandes oder beim Firmentarifvertrag selbst Tarifvertragspartner<br />
ist.<br />
3.2. Allgemeinverbindliche <strong>Tarifverträge</strong><br />
<strong>Tarifverträge</strong> gelten außerhalb dieser Möglichkeiten auch für sonst ungebundene Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages<br />
fällt, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder vom jeweiligen Landesarbeitsministerium<br />
für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Allgemeinverbindlicherklärung<br />
führt zu einer unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages (§ 5 TVG).<br />
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt auf Antrag der Tarifvertragsparteien. In vielen<br />
Branchen mit allgemeinverbindlichen <strong>Tarifverträge</strong>n sind nicht stets alle bestehenden Tarif-<br />
Seite 3 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de
verträge auch allgemeinverbindlich, sondern oft nur einzelne <strong>Tarifverträge</strong> mit bestimmten<br />
Regelungsinhalten.<br />
3.3. Vertragliche Vereinbarung und Sonstige Regelungen<br />
Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit oder nur in einzelnen<br />
Punkten kann auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart<br />
werden; dem steht es gleich, wenn die Anwendung von tarifvertraglichen Regeln betriebsüblich<br />
ist. Bei einer rein arbeitsvertraglichen Geltung von <strong>Tarifverträge</strong>n, treten im Einzelfall oft<br />
Besonderheiten auf, die allerdings in diesem Merkblatt aufgrund der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten<br />
nicht erörtert werden können.<br />
Es geschieht auch häufig, dass seitens der Arbeitsämter für geförderte Arbeitsplätze eine<br />
Vergütung nach Tarif verlangt wird. Auch hierdurch kann also ein Tarifvertrag Anwendung<br />
finden.<br />
4. Welche Auswirkungen haben die tarifvertraglichen Regelungen für das einzelne<br />
Arbeitsverhältnis?<br />
4.1. Geltung im Arbeitsverhältnis<br />
Die Arbeitsverhältnisse werden bei Tarifbindung durch Mitgliedschaft oder infolge der Allgemeinverbindlichkeit<br />
durch den Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gestaltet, unabhängig<br />
davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die einzelnen Regelungen kennen.<br />
Von den Bestimmungen des Tarifvertrages kann zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen<br />
werden. Der Arbeitnehmer hat bei bestehender tariflicher Bindung daher z. B. Anspruch<br />
auf den tariflichen Lohn, auch wenn er ausdrücklich mit dem Arbeitgeber eine niedrigere<br />
Vergütung vereinbart hat. Eine Abweichung von dem Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers<br />
ist jedoch jederzeit möglich (z. B. übertarifliche Vergütung).<br />
4.2. Hinweispflichten des Arbeitgebers<br />
Aus der Geltung von <strong>Tarifverträge</strong>n ergeben sich für den Arbeitgeber auch weitere gesetzliche<br />
Pflichten: Der Arbeitgeber muss die in seinem Unternehmen geltenden <strong>Tarifverträge</strong> für<br />
jeden Arbeitnehmer einsehbar im Betrieb auslegen. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />
muss der Arbeitgeber in der nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Niederschrift auf die<br />
Geltung der <strong>Tarifverträge</strong> hinweisen.<br />
5. Wie lange gilt ein Tarifvertrag?<br />
Ein Tarifvertrag gilt für den Zeitraum den die Tarifparteien vereinbart haben oder bis er gekündigt<br />
wird. Innerhalb dieser Zeit wirkt der Tarifvertrag zwischen den Parteien unmittelbar<br />
und zwingend.<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglieder in einem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft<br />
sind, sind bis zu diesem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden. Ein Austritt aus<br />
dem jeweiligen Verband oder der Gewerkschaft, ändert dies nicht (sog. Nachbindung).<br />
Nach Ablauf der Geltungszeit gelten die Vorschriften eines Tarifvertrages zunächst weiter<br />
(sog. Nachwirkung). Diese Nachwirkung kann zwar durch den Tarifvertrag selbst oder die<br />
Allgemeinverbindlichkeitserklärung ausgeschlossen wurde, ist dies aber nicht ausdrücklich<br />
der Fall, gilt folgendes:<br />
Seite 4 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de
Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages (auch bei<br />
Nachbindung) begründet worden sind, gelten die Normen des Tarifvertrages nach seinem<br />
Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine<br />
„andere Abmachung“ braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine<br />
Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln. Eine Beschränkung auf günstigere<br />
Abmachungen besteht nicht mehr.<br />
Beruhte die Tarifbindung auf einer Allgemeinverbindlicherklärung, gelten die Regeln für eine<br />
Nachwirkung entsprechend.<br />
6. Tarifregister und weiterführende Informationen<br />
Abschluss, Änderung, Beendigung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung von <strong>Tarifverträge</strong>n<br />
sind in einem bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführten Tarifregister<br />
einzutragen.<br />
Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten <strong>Tarifverträge</strong> finden Sie auf der Homepage<br />
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.bund.de (dort unter<br />
„Arbeitsrecht“).<br />
Auch von den Landesarbeitsministerien wird ein derartiges Tarifregister geführt. In Hessen<br />
ist das Tarifregister, dass alle <strong>Tarifverträge</strong> die für den räumlichen Geltungsbereich Hessen<br />
abgeschlossen wurden registriert, folgendermaßen zu erreichen:<br />
Telefonauskunft des Tarifregisters des Landes Hessen,<br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Tarifregister, Referat III 6 B<br />
Dostojewskistraße 4<br />
65187 Wiesbaden<br />
Telefon: 0611 / 817 3495, Di und Do von 13.00 – 15.00 Uhr<br />
Internet: www.sozialministerium.hessen.de/<br />
Bitte beachten Sie: Das Tarifregister informiert grundsätzlich nur telefonisch über das Bestehen<br />
oder Nichtbestehen von <strong>Tarifverträge</strong>n, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer<br />
Allgemeinverbindlicherklärung von <strong>Tarifverträge</strong>n sowie über Inhalte von <strong>Tarifverträge</strong>n oder<br />
Einzelbestimmungen aus <strong>Tarifverträge</strong>n. Das Tarifregister erteilt nur Tarifauskünfte, keine<br />
anderen arbeitsrechtlichen Auskünfte.<br />
Hinweis<br />
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,<br />
kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.<br />
Kontakt<br />
Weitere Fragen der <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne<br />
Manuel Benz (Tel.: 0 64 21/96 54 30, Fax: 0 64 21/96 54 55, E-Mail: benz@kassel.ihk.de).<br />
Seite 5 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de
Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Einzelauskünfte hinsichtlich des Inhalts und der<br />
Auslegung spezieller <strong>Tarifverträge</strong> geben können. Wenden Sie sich hierfür bitte an den für<br />
Sie zuständigen Arbeitgeberverband.<br />
Seite 6 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de