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Tarifverträge - IHK Kassel

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Stand: Januar 2014<br />

M e r k b l a t t<br />

Geltung von <strong>Tarifverträge</strong>n<br />

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Seite 1 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de


Inhalt<br />

1. Vorbemerkung ................................................................................................................... 3<br />

2. Was regelt ein Tarifvertrag? ............................................................................................... 3<br />

3. Wann gelten die Bestimmungen eines Tarifvertrages für ein Arbeitsverhältnis? ................ 3<br />

3.1. Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Firmentarifvertrag ........................... 3<br />

3.2. Allgemeinverbindliche <strong>Tarifverträge</strong> .................................................................. 3<br />

3.3. Vertragliche Vereinbarung und Sonstige Regelungen ....................................... 4<br />

4. Welche Auswirkungen haben die tarifvertraglichen Regelungen für das einzelne<br />

Arbeitsverhältnis? .............................................................................................................. 4<br />

4.1. Geltung im Arbeitsverhältnis.............................................................................. 4<br />

4.2. Hinweispflichten des Arbeitgebers..................................................................... 4<br />

5. Wie lange gilt ein Tarifvertrag? .......................................................................................... 4<br />

6. Tarifregister und weiterführende Informationen .................................................................. 5<br />

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1. Vorbemerkung<br />

Dieses Merkblatt skizziert die Grundsätze der Anwendbarkeit von <strong>Tarifverträge</strong>n und gibt<br />

Ihnen Hinweise auf weiterführende Informationen. Es soll – als Service der <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> – nur<br />

erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es<br />

mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit<br />

nicht übernommen werden.<br />

2. Was regelt ein Tarifvertrag?<br />

Im Grundgesetz ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3<br />

Grundgesetz) verankert. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher<br />

oft in <strong>Tarifverträge</strong>n geregelt, also im Wege der Selbstbestimmung der Beteiligten und ihrer<br />

Organisationen, festgelegt.<br />

Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen,<br />

insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse.<br />

Er kann auf Arbeitnehmerseite nur von den Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite<br />

dagegen sowohl von Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) als auch von<br />

jedem einzelnen Arbeitgeber (Firmen-, Werk- oder Haustarifvertrag) abgeschlossen werden.<br />

Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).<br />

<strong>Tarifverträge</strong> können unterschiedliche Regelungsinhalte haben. In den sog. Manteltarifverträgen<br />

werden die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Freistellung<br />

bei Arbeitsverhinderungen, etc.) geregelt. Daneben existieren Vergütungs- oder Entgelttarifverträge.<br />

Diese enthalten Regelungen über die Bildung von Tarifgruppen, die Eingruppierung<br />

und die Entgelthöhe. Die dritte Gruppe bilden <strong>Tarifverträge</strong>, die Spezialregelungen für<br />

eine Branche treffen, z.B. die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder die Gewährung vermögenswirksamer<br />

Leistungen.<br />

3. Wann gelten die Bestimmungen eines Tarifvertrages für ein Arbeitsverhältnis?<br />

3.1. Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Firmentarifvertrag<br />

Die in <strong>Tarifverträge</strong>n vereinbarten Arbeitsbedingungen gelten grundsätzlich nur für die Arbeitsverhältnisse<br />

der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also wenn der Arbeitnehmer<br />

Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden<br />

Arbeitgeberverbandes oder beim Firmentarifvertrag selbst Tarifvertragspartner<br />

ist.<br />

3.2. Allgemeinverbindliche <strong>Tarifverträge</strong><br />

<strong>Tarifverträge</strong> gelten außerhalb dieser Möglichkeiten auch für sonst ungebundene Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages<br />

fällt, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder vom jeweiligen Landesarbeitsministerium<br />

für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Allgemeinverbindlicherklärung<br />

führt zu einer unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages (§ 5 TVG).<br />

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt auf Antrag der Tarifvertragsparteien. In vielen<br />

Branchen mit allgemeinverbindlichen <strong>Tarifverträge</strong>n sind nicht stets alle bestehenden Tarif-<br />

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verträge auch allgemeinverbindlich, sondern oft nur einzelne <strong>Tarifverträge</strong> mit bestimmten<br />

Regelungsinhalten.<br />

3.3. Vertragliche Vereinbarung und Sonstige Regelungen<br />

Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit oder nur in einzelnen<br />

Punkten kann auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart<br />

werden; dem steht es gleich, wenn die Anwendung von tarifvertraglichen Regeln betriebsüblich<br />

ist. Bei einer rein arbeitsvertraglichen Geltung von <strong>Tarifverträge</strong>n, treten im Einzelfall oft<br />

Besonderheiten auf, die allerdings in diesem Merkblatt aufgrund der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

nicht erörtert werden können.<br />

Es geschieht auch häufig, dass seitens der Arbeitsämter für geförderte Arbeitsplätze eine<br />

Vergütung nach Tarif verlangt wird. Auch hierdurch kann also ein Tarifvertrag Anwendung<br />

finden.<br />

4. Welche Auswirkungen haben die tarifvertraglichen Regelungen für das einzelne<br />

Arbeitsverhältnis?<br />

4.1. Geltung im Arbeitsverhältnis<br />

Die Arbeitsverhältnisse werden bei Tarifbindung durch Mitgliedschaft oder infolge der Allgemeinverbindlichkeit<br />

durch den Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gestaltet, unabhängig<br />

davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die einzelnen Regelungen kennen.<br />

Von den Bestimmungen des Tarifvertrages kann zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen<br />

werden. Der Arbeitnehmer hat bei bestehender tariflicher Bindung daher z. B. Anspruch<br />

auf den tariflichen Lohn, auch wenn er ausdrücklich mit dem Arbeitgeber eine niedrigere<br />

Vergütung vereinbart hat. Eine Abweichung von dem Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers<br />

ist jedoch jederzeit möglich (z. B. übertarifliche Vergütung).<br />

4.2. Hinweispflichten des Arbeitgebers<br />

Aus der Geltung von <strong>Tarifverträge</strong>n ergeben sich für den Arbeitgeber auch weitere gesetzliche<br />

Pflichten: Der Arbeitgeber muss die in seinem Unternehmen geltenden <strong>Tarifverträge</strong> für<br />

jeden Arbeitnehmer einsehbar im Betrieb auslegen. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages<br />

muss der Arbeitgeber in der nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Niederschrift auf die<br />

Geltung der <strong>Tarifverträge</strong> hinweisen.<br />

5. Wie lange gilt ein Tarifvertrag?<br />

Ein Tarifvertrag gilt für den Zeitraum den die Tarifparteien vereinbart haben oder bis er gekündigt<br />

wird. Innerhalb dieser Zeit wirkt der Tarifvertrag zwischen den Parteien unmittelbar<br />

und zwingend.<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglieder in einem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft<br />

sind, sind bis zu diesem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden. Ein Austritt aus<br />

dem jeweiligen Verband oder der Gewerkschaft, ändert dies nicht (sog. Nachbindung).<br />

Nach Ablauf der Geltungszeit gelten die Vorschriften eines Tarifvertrages zunächst weiter<br />

(sog. Nachwirkung). Diese Nachwirkung kann zwar durch den Tarifvertrag selbst oder die<br />

Allgemeinverbindlichkeitserklärung ausgeschlossen wurde, ist dies aber nicht ausdrücklich<br />

der Fall, gilt folgendes:<br />

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Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages (auch bei<br />

Nachbindung) begründet worden sind, gelten die Normen des Tarifvertrages nach seinem<br />

Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine<br />

„andere Abmachung“ braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine<br />

Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln. Eine Beschränkung auf günstigere<br />

Abmachungen besteht nicht mehr.<br />

Beruhte die Tarifbindung auf einer Allgemeinverbindlicherklärung, gelten die Regeln für eine<br />

Nachwirkung entsprechend.<br />

6. Tarifregister und weiterführende Informationen<br />

Abschluss, Änderung, Beendigung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung von <strong>Tarifverträge</strong>n<br />

sind in einem bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführten Tarifregister<br />

einzutragen.<br />

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten <strong>Tarifverträge</strong> finden Sie auf der Homepage<br />

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.bund.de (dort unter<br />

„Arbeitsrecht“).<br />

Auch von den Landesarbeitsministerien wird ein derartiges Tarifregister geführt. In Hessen<br />

ist das Tarifregister, dass alle <strong>Tarifverträge</strong> die für den räumlichen Geltungsbereich Hessen<br />

abgeschlossen wurden registriert, folgendermaßen zu erreichen:<br />

Telefonauskunft des Tarifregisters des Landes Hessen,<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Tarifregister, Referat III 6 B<br />

Dostojewskistraße 4<br />

65187 Wiesbaden<br />

Telefon: 0611 / 817 3495, Di und Do von 13.00 – 15.00 Uhr<br />

Internet: www.sozialministerium.hessen.de/<br />

Bitte beachten Sie: Das Tarifregister informiert grundsätzlich nur telefonisch über das Bestehen<br />

oder Nichtbestehen von <strong>Tarifverträge</strong>n, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer<br />

Allgemeinverbindlicherklärung von <strong>Tarifverträge</strong>n sowie über Inhalte von <strong>Tarifverträge</strong>n oder<br />

Einzelbestimmungen aus <strong>Tarifverträge</strong>n. Das Tarifregister erteilt nur Tarifauskünfte, keine<br />

anderen arbeitsrechtlichen Auskünfte.<br />

Hinweis<br />

Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,<br />

kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.<br />

Kontakt<br />

Weitere Fragen der <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong> zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne<br />

Manuel Benz (Tel.: 0 64 21/96 54 30, Fax: 0 64 21/96 54 55, E-Mail: benz@kassel.ihk.de).<br />

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Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Einzelauskünfte hinsichtlich des Inhalts und der<br />

Auslegung spezieller <strong>Tarifverträge</strong> geben können. Wenden Sie sich hierfür bitte an den für<br />

Sie zuständigen Arbeitgeberverband.<br />

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