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Motivation, Zielsetzung und innere Organisation von ...

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2.7 Regeln zur organisatorischen Veränderung<br />

2.7.1 Gesellschafterstruktur<br />

Die Veränderung der Gesellschafterstruktur wird in vielen Kooperationen<br />

nicht als eine realistische Möglichkeit oder Perspektive des<br />

Gemeinschaftsunternehmens angesehen. Dementsprechend haben zehn der<br />

befragten Betriebsgemeinschaften keine Regelung für das Ausscheiden bzw.<br />

die Neuaufnahme <strong>von</strong> Gesellschaftern in ihren Vertrag aufgenommen. Acht<br />

Befragte geben an, das Ausscheiden eines Gesellschafters genauso zu<br />

handhaben wie die Auflösung der Gesellschaft, bei zwei weiteren wird die<br />

Zustimmung aller Gesellschafter benötigt. Jeweils einmal ist das<br />

Ausscheiden durch schriftliche Zustimmung bzw. mit einjähriger<br />

Kündigungsfrist möglich.<br />

In einem Fall soll beim Ausscheiden des einen Gesellschafters der<br />

verbleibende den Betrieb weiterführen. Als eine weitere Alternative wurde bei<br />

einem Betrieb vereinbart, dass das Kapital erst nach dem Ende der<br />

Mindestlaufzeit des Vertrages der Gesellschaft entzogen werden kann bzw.<br />

darf. Dann jedoch besteht zunächst ein Vorkaufsrecht für die GbR.<br />

Soll ein weiterer Gesellschafter in die GbR aufgenommen werden, so ist<br />

bei elf der befragten Kooperationen die Zustimmung aller bisherigen<br />

Gesellschafter notwendig. Dabei ist in einem Fall zusätzlich vorgesehen, die<br />

Aufnahme eines weiteren Gesellschafters <strong>von</strong> der wirtschaftlichen Situation<br />

der Betriebsgemeinschaft abhängig zu machen. Bei einer weiteren GbR<br />

können sich die Gesellschafter eine solche Neuaufnahme lediglich unter dem<br />

Wachstumsaspekt vorstellen. Die Gesellschafter <strong>von</strong> zwei der befragten<br />

Betriebe geben an, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung zu einer<br />

Aufnahmeregelung besteht, da kein dritter Gesellschafter vorgesehen ist.<br />

Regelungen zur Nachfolge <strong>von</strong> Gesellschaftern, wenn sich diese aus<br />

Altersgründen zurückziehen wollen, sind nicht <strong>von</strong> allen untersuchten<br />

Betriebsgemeinschaften vereinbart worden. Bei zwölf Betrieben sieht der<br />

Vertrag eine standardisierte Regelung zur Nachfolge vor. Diese besagt, dass<br />

die Erben innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten entscheiden müssen, ob sie als<br />

Mitgesellschafter in die GbR eintreten wollen. Andernfalls hat der<br />

verbleibende Gesellschafter die Möglichkeit, die gesamten Aktiva <strong>und</strong><br />

Passiva zu übernehmen <strong>und</strong> den Betrieb weiterzuführen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

besteht zudem für den oder die verbleibenden Gesellschafter das Recht, die<br />

Auflösung der GbR zu betreiben bzw. diese zu verlangen. Bei einer GbR<br />

sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der eine Gesellschafter den zweiten,<br />

in diesem Fall seinen Vater, beerbt. Die Kooperation ist damit als<br />

Übergangslösung für die Übergabe des Betriebes vom Vater auf den Sohn<br />

gewählt worden. Immerhin zehn der befragten Kooperationen haben keine<br />

Regelungen zur Nachfolge festgelegt.<br />

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