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gesetzlicher Biotopschutz

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Ausnahmen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG)<br />

Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigung (vgl. § 15<br />

Abs. 2 S. 2 BNatSchG), d.h. gleichartige<br />

Wiederherstellung<br />

Wiederherstellung in angemessener Zeit<br />

kein intendiertes Ermessen<br />

keine Ausnahme, wenn Beeinträchtigung durch<br />

zumutbare Maßnahmen, z.B. geringfügige<br />

Trassenänderung, vermeidbar<br />

Perspektiven einer naturverträglichen Netzanbindung, Leipzig, 22.11.2013, Dr. Carolin Kieß, BfN I 2.1

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