Vorlage-Nr.: 115/2013 - Dippoldiswalde
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Stadtverwaltung <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
-Oberbürgermeister-<br />
Öffentliche Sitzung des Stadtrates der Großen<br />
Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
am 04.12.<strong>2013</strong><br />
<strong>Vorlage</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>115</strong>/<strong>2013</strong><br />
Beschluss <strong>Nr</strong>.:<br />
Bearbeiter: Frau Schulz Az: 880.23<br />
Gegenstand der <strong>Vorlage</strong>:<br />
Ausübung des allgemeines Vorkaufsrechtes nach § 24<br />
Grundstück im Sanierungsgebiet – Bereich in <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
Abs.1 <strong>Nr</strong>.3 BauGB über ein<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> beschließt in der Sitzung am 04.12.<strong>2013</strong> das<br />
allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 BauGB über das<br />
An der Kleinbahn gelegene Grundstück, Flurstück 445/1 der Gemarkung <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
auszuüben.<br />
Produktsachkonto/en Bezeichnung Auszahlung Einzahlung jährliche<br />
Folgekosten<br />
5110212.7821010 derzeit:Freifläche<br />
lt. Planung: Parkfläche<br />
max. 26.000,00 €<br />
+ Nebenkosten<br />
Unterhaltungs<br />
Kosten<br />
Deckungsvorschlag<br />
Die finanziellen Mittel stehen im Bund-Länder-Programm „Kleine Städte und Gemeinde –<br />
Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke (KSP)“ bereitgestellt. Das Programm wird in Höhe von<br />
je 1/3 durch den Bund und das Land gefördert.<br />
Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen:<br />
Die finanziellen Auswirkungen wurden geprüft und werden aus Sicht der Finanzverwaltung<br />
nicht beanstandet.<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 21.11.<strong>2013</strong><br />
Hamann<br />
Fachbereichsleiter Finanz- und Bauverwaltung<br />
Begründung:<br />
Mit notariellem Schreiben vom 30.09.<strong>2013</strong> erhielt die Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
auszugsweise eine Kopie eines Kaufvertrages vom 28.09.<strong>2013</strong> über das Grundstück „An der<br />
Kleinbahn“, Flurstück 445/1 der Gemarkung <strong>Dippoldiswalde</strong> mit Beantragung der Ausstellung<br />
einer Bescheinigung über das Bestehen/Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.<br />
Mit Schreiben vom 07.11.<strong>2013</strong> teilte die Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> dem Notar und dem<br />
Verkäufer mit, dass sie vorgenannte Bescheinigung nicht ausstellen wird, sondern beabsichtigt,<br />
das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 <strong>Nr</strong>.3 über das „An der Kleinbahn“ gelegene Grundstück ,<br />
Flurstück 445/1 mit 1728 m², auszuüben.<br />
Rechtliche Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 BauGB<br />
Auszug aus dem Gesetzestext
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken<br />
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt,<br />
für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für<br />
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt<br />
ist<br />
2. in einem Umlegungsgebiet,<br />
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen<br />
Entwicklungsbereich,<br />
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von<br />
Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung<br />
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute<br />
Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine<br />
Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, sowie<br />
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden<br />
bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind.<br />
7. Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der<br />
öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss<br />
gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im<br />
Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die<br />
Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekanntgemacht hat, einen<br />
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach<br />
dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige<br />
Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.<br />
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach<br />
dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.<br />
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der<br />
Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die<br />
Gemeinde den Ver-wendungszweck des Grundstücks anzugeben.<br />
Nach § 24 Abs. 3 BauGB darf das Vorkaufsrecht (nur) ausgeübt werden, wenn<br />
das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt; der Verwendungszweck des<br />
Grundstücks ist hierbei anzugeben.<br />
Gerechtfertigt ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der<br />
Allgemein-heit auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung (die<br />
immer nur als Ultima Ratio in Betracht kommt) nicht vorliegen, aber im Hinblick<br />
auf eine be-stimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die<br />
Allgemeinheit ange-strebt werden. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht<br />
abstrakt-generell, sondern nur einzelfallbezogen beurteilen (BVerwG, Beschl. v.<br />
15.2.1990 -- 4 B 245.89).<br />
Das Vorkaufsrecht kann sich - je nach Reichweite des durch die gesetzliche<br />
Ermächtigung gedeckten Gemeinwohlzwecks - auch auf (nur) Teile eines Buchgrundstücks<br />
beschränken. Nicht etwa erstreckt sich - weil es nicht zur<br />
allgemeinen Bodenbeschaffung legitimiert - dann das Vorkaufsrecht auf das<br />
Grundstück insge-samt; vielmehr hat die Gemeinde/Stadt für die Teilfläche<br />
einen Kaufpreis zu zahlen, der dem Wert dieser Teilfläche entspricht (BGH, Urt.
v. 10.10.1969 -- V ZR 155/66). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn durch<br />
das sich auf das Teilgrund-stück erstreckende Vorkaufsrecht nicht nur das<br />
Grundstück, sondern auch eine darauf stehende Bebauung durchschnitten wird<br />
(BGH, Urt. v. 15.1.1971 -- V ZR 164/68; BGH, Urt. v. 5.7.1990 -- III ZR 229/89).<br />
Abweichend von den Bestimmungen in BGB kann die Gemeinde den zu<br />
zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) im<br />
Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den<br />
Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich<br />
überschreitet (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Abs. 3 ermächtigt die Gemeinde, den<br />
von ihr zu zahlenden Betrag - abweichend vom Grundsatz des § 28 Abs. 2 S. 2<br />
BauGB, § 505 BGB, wonach mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zu<br />
den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Bedingungen zustande kommt<br />
- als den Verkehrswert zu bestimmen.“<br />
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.04.2011 das SEKO<br />
(Stadtentwicklungskonzept) beschlossen.<br />
Der Bereich „An der Kleinbahn“ liegt in einem durch Sanierungssatzung räumlich<br />
abgegrenzten Gebiet.<br />
Das SEKO sieht für das zu verkaufende Grundstück eine öffentliche Parkfläche vor.<br />
Im Bereich „An der Kleinbahn“ gibt es nur sehr wenige öffentliche Stellflächen. Mit<br />
dem Bau der Parkfläche verbessert sich auch die Infrastruktur in diesem Bereich.<br />
Davon profitieren nicht nur die Besucher des Museums, des Friedhofes, der Kleinbahn<br />
sondern auch die umliegenden Gewerbetreibenden und die Anwohner.<br />
Die Verwaltung hat sich seit längerem um das Grundstück bemüht.<br />
Eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer hinsichtlich Verkauf des Grundstückes<br />
an die Stadt konnte jedoch nicht erzielt werden.<br />
Der Kaufvertrag muss wirksam sein, bevor die Gemeinde sich zum Vorkaufsrecht<br />
erklären kann.<br />
Der Notar hat der Stadt mitgeteilt, dass die zum Vertrag notwendigen Genehmigungen<br />
vorliegen.<br />
(Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung des<br />
Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden).<br />
Der Kaufpreis ist aus dem uns vorliegenden Vertragsauszug nicht ersichtlich.<br />
Bereits im August 2008 hat die Stadt das besagte Grundstück bewerten lassen.<br />
Bei der im November <strong>2013</strong> erfolgten Überprüfung des Gutachtens durch einen<br />
Sachverständigen wurde der Grundstückswert angepasst.
Zum Stichtag 07.11.<strong>2013</strong> beträgt der Wert des Grundstückes „ An der Kleinbahn“, Flurstück<br />
445/1<br />
26.000,00 € ( rd. 2000 € mehr wie 2008)<br />
Die Verwaltung empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zu folgen.<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 19.11.<strong>2013</strong><br />
Kerndt<br />
Oberbürgermeister<br />
Anlagen<br />
Kaufabsichtserklärung<br />
Lageplan<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Anzahl des Stadtrates: 22<br />
Oberbürgermeister: 1<br />
Davon anwesend:<br />
Stimmberechtigte:<br />
Befangenheit:<br />
Ja-Stimmen:<br />
Nein-Stimmen:<br />
Stimmenthaltungen:<br />
Bemerkungen:<br />
Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt<br />
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. März <strong>2013</strong> (SächsGVBl. S. 158) waren keine<br />
Mitglieder des Stadtrates wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung<br />
ausgeschlossen.<br />
Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der Beratung<br />
noch an der Abstimmung mitgewirkt.