Stadtverwaltung Dippoldiswalde -Oberbürgermeister-
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<strong>Stadtverwaltung</strong> <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
-<strong>Oberbürgermeister</strong>-<br />
Öffentliche Sitzung<br />
des Stadtrates<br />
der Großen Kreisstadt<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong><br />
am<br />
05. Februar 2014<br />
Vorlagen Nr.: 33/2014 Bearbeiter: Frau Reich, Frau Az: FB 1 – 100.42<br />
Beschluss Nr.:<br />
Heinzmann<br />
Beschlussgegenstand:<br />
Beschluss über die Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen<br />
Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern sowie zum Schutz vor<br />
bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.<br />
Februar 2014 die Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen<br />
Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern sowie zum Schutz vor<br />
bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen<br />
(Polizeiverordnung) in ihrer vorliegenden Fassung (Anlage) beschlossen.<br />
Finanzielle Auswirkungen:<br />
keine<br />
Begründung/Sachverhalt:<br />
Infolge der Eingliederung der Gemeinde Schmiedeberg in die Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />
zum 01. Januar 2014 war es erforderlich, die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong> neu zu erstellen.<br />
Alle Änderungen sowie eine Gegenüberstellung der Polizeiverordnungen <strong>Dippoldiswalde</strong>-<br />
Schmiedeberg ist der beiliegenden Synopse zu entnehmen.<br />
In der Stadtratssitzung am 08. Januar 2014 wurde bereits über die Polizeiverordnung beraten.<br />
Es gab Anträge der Fraktionen die Ruhezeiten zu ändern, sowie ein Verbot für Quads im<br />
historischen Stadtkern von <strong>Dippoldiswalde</strong> anzuordnen. Auch Bürger gaben eine<br />
Stellungnahme zur Ruhezeitenregelung ab. Nach Prüfung Ihrer Anliegen, können wir Ihnen<br />
folgenden Sachstand mitteilen:<br />
Eine vollumfängliche Regelung der Ruhezeiten in der Polizeiverordnung ist nicht notwendig.<br />
Durch den §117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) als „Auffangtatbestand“, gibt es<br />
eine lückenlose Regelung über Sanktionen verhaltensbedingter Lärmbelästigungen. Auf<br />
Grundlage des § 117 OWiG lässt sich bei unzulässiger Lärmbelästigung ein<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, soweit es keine spezielleren Regelungen gibt. Zur<br />
Gefahrenabwehr ist der § 3 des Sächsischen Polizeigesetzes als Auffangtatbestand<br />
anwendbar, wenn keine speziellere Regelung gegeben ist.<br />
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und<br />
sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, grundsätzlich<br />
verboten- gemäß § 4 Absatz 2 Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz. Somit darf in der<br />
Polizeiverordnung für Sonn- und Feiertage keine gegensätzliche Regelung gefasst werden.
-2-<br />
Auf eine landesrechtliche Vorschrift zu den allgemeinen Ruhezeiten hat der Freistaat Sachsen<br />
bisher verzichtet, damit die Anfangs- und Endzeit durch die Ortspolizeibehörde den jeweiligen<br />
örtlichen Besonderheiten angepasst werden können. Bei örtlichen Regelungen zum Schutz der<br />
Bürger vor Lärmbelästigungen, sollten die Regelungen der umliegenden Kommunen mit<br />
betrachtet werden, um eine zu große Zeitendifferenzierung zu vermeiden. Zum Vergleich,<br />
erhalten Sie als Anlage die Auflistung der Ruhezeiten umliegender Kommunen.<br />
Von einer unterschiedlichen Ruhezeitenregelung für bestimmte Gebiete wird seitens der<br />
Verwaltung Abstand genommen. Der Anspruch auf Ruhezeiten steht jedem Bewohner der<br />
Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> in gleicher Art und Weise zu. Eine Differenzierung in<br />
verschiedenen Gebieten in unserer Region ist nicht vertretbar, da es keine Gebiete gibt, die<br />
derart großen Unterschieden in der Verhaltensweise oder Tradition unterliegen. Auch die<br />
weniger besiedelten Raume die sich mehr durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
hervorheben, werden von Familien/ Bürgern/ Kindern bewohnt, denen die gleiche<br />
Ruhezeitenregelung zusteht.<br />
Eine Ruhezeit während der Mittagsstunden wird seitens der Verwaltung als nötig erachtet. Vor<br />
allem zum gesundheitlichen Schutz der Kinder/ Kranken/ älteren Bürgern ist eine Ruhezeit in<br />
den Mittagsstunden wichtig. Dieser besondere Schutz muss den Ruhezeiten für die körperliche<br />
und geistige Regeneration des Menschen entgegen gebracht werden. Die Ruhezeitenregelung<br />
dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, welches das Rechtsgut der<br />
Gesundheit umfasst.<br />
Das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge wurde um Stellungnahme zu den<br />
Anträgen bezüglich der Ruhezeitenregelung gebeten. Dazu liegt uns folgende Antwort vor<br />
(Auszug):<br />
„Die Anträge im Allgemeinen verstoßen nicht gegen materielle Gültigkeitsvoraussetzungen.<br />
Einer Regelung zur Nachtruhe von 20-06 Uhr wird dennoch kritisch gegenüber gestanden, sie<br />
beeinträchtigt sicher nicht das Wohl des Gemeinwesens, die Zweckmäßigkeit wird jedoch in<br />
Frage gestellt. Welches Maß an Nachtruhe diesem Grundsatz entspricht, ist zwar nicht<br />
ausdrücklich geregelt, jedoch wird dahingehend, auch unter Beachtung der üblich festgesetzten<br />
Zeiten, dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ruhezeiten Hausund<br />
Gartenarbeiten / Sonstige Lärmerzeugung.“<br />
Nach nochmaliger Prüfung und unter Beachtung der Ruhezeiten umliegender Kommunen,<br />
favorisiert die Verwaltung folgende Ruhezeiten:<br />
- Nachtruhe 22:00 -06:00 Uhr<br />
- Ruhezeiten, für privat Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar<br />
stören, werktags 20:00 - 06:00 Uhr und 12:30 – 14:00 Uhr. Sonn- und Feiertage sind<br />
Arbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar stören, generell untersagt.<br />
Die Polizeiverordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> vom 08. September 2005 außer Kraft.<br />
Die Polizeiverordnung der Gemeinde Schmiedeberg tritt automatisch 10 Jahre nach ihrem in<br />
Kraft treten außer Kraft. Die Polizeiverordnung Schmiedeberg trat im Februar 2002 in Kraft und<br />
ist somit im Jahre 2012 automatisch außer Kraft getreten.
-3-<br />
Information zur Nachfrage Quadverbot im historischen Stadtkern von <strong>Dippoldiswalde</strong>:<br />
Bei einem Quad handelt es sich um ein vierrädriges Kraftfahrzeug mit Sitzbank. Ein Quad kann<br />
als "Kraftwagen (u.a. Leicht-KFZ bis 45 km/h)", als "Kraftrad" oder als "land- oder<br />
forstwirtschaftliche Zugmaschine" zugelassen werden.<br />
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet nach verschiedenen Verkehrsarten z.B.<br />
LKW, Kraftwagen, Krafträder, Mofas, Fahrrad, Fußgänger. Eine direkte Zuordnung „Quad“ ist<br />
aufgrund der o.g. verschiedenen Zulassungsarten bisher nicht in der StVO gegeben. Im<br />
öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur Verkehrszeichen aufgestellt werden, welche in der StVO<br />
aufgeführt sind. Ein reines Quad-Verbotszeichen ist bisher nicht aufgenommen. Somit ist der<br />
reine Ausschluss eines Quads in einem bestimmten Gebiet nicht möglich.<br />
Der historische Stadtkern von <strong>Dippoldiswalde</strong> ist u.a. als LKW-Verbotszone (Lieferverkehr frei)<br />
ausgewiesen. Eine Erweiterung der Verbotszone auf andere Verkehrsarten ist unbegründet.<br />
Durch die angesprochene Erweiterung der Verbotszone, würde eine weitaus größere<br />
Personengruppe ausgeschlossen werden (z.B. auch andere „Kraftwagen“ siehe 1. Absatz<br />
Thema Quad), als ursprünglich gewollt.<br />
Der Stadtrat ist für die Beschlussfassung zuständig.<br />
Anlagen:<br />
- Synopse zur Polizeiverordnung<br />
- Auflistung Ruhezeiten umliegender Kommunen<br />
- Entwurf der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> im Wortlaut<br />
- Antrag SPD-Fraktion<br />
<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 20. Januar 2014<br />
Kerndt<br />
<strong>Oberbürgermeister</strong><br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzliche Anzahl der Stadträte: 40<br />
<strong>Oberbürgermeister</strong>: 1<br />
Davon anwesend:<br />
Stimmberechtigte:<br />
Befangenheit:<br />
Ja-Stimmen:<br />
Nein-Stimmen:<br />
Stimmenthaltungen:
Bemerkungen:<br />
Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt<br />
geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013<br />
(SächsGVBl. S. 822) waren keine Mitglieder des Stadtrates wegen Befangenheit von der<br />
Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.<br />
Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der Beratung<br />
noch an der Abstimmung mitgewirkt.