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Stadtverwaltung Dippoldiswalde -Oberbürgermeister-

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<strong>Stadtverwaltung</strong> <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

-<strong>Oberbürgermeister</strong>-<br />

Öffentliche Sitzung<br />

des Stadtrates<br />

der Großen Kreisstadt<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong><br />

am<br />

05. Februar 2014<br />

Vorlagen Nr.: 33/2014 Bearbeiter: Frau Reich, Frau Az: FB 1 – 100.42<br />

Beschluss Nr.:<br />

Heinzmann<br />

Beschlussgegenstand:<br />

Beschluss über die Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen<br />

Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern sowie zum Schutz vor<br />

bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.<br />

Februar 2014 die Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen<br />

Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern sowie zum Schutz vor<br />

bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen<br />

(Polizeiverordnung) in ihrer vorliegenden Fassung (Anlage) beschlossen.<br />

Finanzielle Auswirkungen:<br />

keine<br />

Begründung/Sachverhalt:<br />

Infolge der Eingliederung der Gemeinde Schmiedeberg in die Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

zum 01. Januar 2014 war es erforderlich, die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong> neu zu erstellen.<br />

Alle Änderungen sowie eine Gegenüberstellung der Polizeiverordnungen <strong>Dippoldiswalde</strong>-<br />

Schmiedeberg ist der beiliegenden Synopse zu entnehmen.<br />

In der Stadtratssitzung am 08. Januar 2014 wurde bereits über die Polizeiverordnung beraten.<br />

Es gab Anträge der Fraktionen die Ruhezeiten zu ändern, sowie ein Verbot für Quads im<br />

historischen Stadtkern von <strong>Dippoldiswalde</strong> anzuordnen. Auch Bürger gaben eine<br />

Stellungnahme zur Ruhezeitenregelung ab. Nach Prüfung Ihrer Anliegen, können wir Ihnen<br />

folgenden Sachstand mitteilen:<br />

Eine vollumfängliche Regelung der Ruhezeiten in der Polizeiverordnung ist nicht notwendig.<br />

Durch den §117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) als „Auffangtatbestand“, gibt es<br />

eine lückenlose Regelung über Sanktionen verhaltensbedingter Lärmbelästigungen. Auf<br />

Grundlage des § 117 OWiG lässt sich bei unzulässiger Lärmbelästigung ein<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, soweit es keine spezielleren Regelungen gibt. Zur<br />

Gefahrenabwehr ist der § 3 des Sächsischen Polizeigesetzes als Auffangtatbestand<br />

anwendbar, wenn keine speziellere Regelung gegeben ist.<br />

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und<br />

sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, grundsätzlich<br />

verboten- gemäß § 4 Absatz 2 Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz. Somit darf in der<br />

Polizeiverordnung für Sonn- und Feiertage keine gegensätzliche Regelung gefasst werden.


-2-<br />

Auf eine landesrechtliche Vorschrift zu den allgemeinen Ruhezeiten hat der Freistaat Sachsen<br />

bisher verzichtet, damit die Anfangs- und Endzeit durch die Ortspolizeibehörde den jeweiligen<br />

örtlichen Besonderheiten angepasst werden können. Bei örtlichen Regelungen zum Schutz der<br />

Bürger vor Lärmbelästigungen, sollten die Regelungen der umliegenden Kommunen mit<br />

betrachtet werden, um eine zu große Zeitendifferenzierung zu vermeiden. Zum Vergleich,<br />

erhalten Sie als Anlage die Auflistung der Ruhezeiten umliegender Kommunen.<br />

Von einer unterschiedlichen Ruhezeitenregelung für bestimmte Gebiete wird seitens der<br />

Verwaltung Abstand genommen. Der Anspruch auf Ruhezeiten steht jedem Bewohner der<br />

Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> in gleicher Art und Weise zu. Eine Differenzierung in<br />

verschiedenen Gebieten in unserer Region ist nicht vertretbar, da es keine Gebiete gibt, die<br />

derart großen Unterschieden in der Verhaltensweise oder Tradition unterliegen. Auch die<br />

weniger besiedelten Raume die sich mehr durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

hervorheben, werden von Familien/ Bürgern/ Kindern bewohnt, denen die gleiche<br />

Ruhezeitenregelung zusteht.<br />

Eine Ruhezeit während der Mittagsstunden wird seitens der Verwaltung als nötig erachtet. Vor<br />

allem zum gesundheitlichen Schutz der Kinder/ Kranken/ älteren Bürgern ist eine Ruhezeit in<br />

den Mittagsstunden wichtig. Dieser besondere Schutz muss den Ruhezeiten für die körperliche<br />

und geistige Regeneration des Menschen entgegen gebracht werden. Die Ruhezeitenregelung<br />

dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, welches das Rechtsgut der<br />

Gesundheit umfasst.<br />

Das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge wurde um Stellungnahme zu den<br />

Anträgen bezüglich der Ruhezeitenregelung gebeten. Dazu liegt uns folgende Antwort vor<br />

(Auszug):<br />

„Die Anträge im Allgemeinen verstoßen nicht gegen materielle Gültigkeitsvoraussetzungen.<br />

Einer Regelung zur Nachtruhe von 20-06 Uhr wird dennoch kritisch gegenüber gestanden, sie<br />

beeinträchtigt sicher nicht das Wohl des Gemeinwesens, die Zweckmäßigkeit wird jedoch in<br />

Frage gestellt. Welches Maß an Nachtruhe diesem Grundsatz entspricht, ist zwar nicht<br />

ausdrücklich geregelt, jedoch wird dahingehend, auch unter Beachtung der üblich festgesetzten<br />

Zeiten, dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ruhezeiten Hausund<br />

Gartenarbeiten / Sonstige Lärmerzeugung.“<br />

Nach nochmaliger Prüfung und unter Beachtung der Ruhezeiten umliegender Kommunen,<br />

favorisiert die Verwaltung folgende Ruhezeiten:<br />

- Nachtruhe 22:00 -06:00 Uhr<br />

- Ruhezeiten, für privat Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar<br />

stören, werktags 20:00 - 06:00 Uhr und 12:30 – 14:00 Uhr. Sonn- und Feiertage sind<br />

Arbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar stören, generell untersagt.<br />

Die Polizeiverordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> vom 08. September 2005 außer Kraft.<br />

Die Polizeiverordnung der Gemeinde Schmiedeberg tritt automatisch 10 Jahre nach ihrem in<br />

Kraft treten außer Kraft. Die Polizeiverordnung Schmiedeberg trat im Februar 2002 in Kraft und<br />

ist somit im Jahre 2012 automatisch außer Kraft getreten.


-3-<br />

Information zur Nachfrage Quadverbot im historischen Stadtkern von <strong>Dippoldiswalde</strong>:<br />

Bei einem Quad handelt es sich um ein vierrädriges Kraftfahrzeug mit Sitzbank. Ein Quad kann<br />

als "Kraftwagen (u.a. Leicht-KFZ bis 45 km/h)", als "Kraftrad" oder als "land- oder<br />

forstwirtschaftliche Zugmaschine" zugelassen werden.<br />

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet nach verschiedenen Verkehrsarten z.B.<br />

LKW, Kraftwagen, Krafträder, Mofas, Fahrrad, Fußgänger. Eine direkte Zuordnung „Quad“ ist<br />

aufgrund der o.g. verschiedenen Zulassungsarten bisher nicht in der StVO gegeben. Im<br />

öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur Verkehrszeichen aufgestellt werden, welche in der StVO<br />

aufgeführt sind. Ein reines Quad-Verbotszeichen ist bisher nicht aufgenommen. Somit ist der<br />

reine Ausschluss eines Quads in einem bestimmten Gebiet nicht möglich.<br />

Der historische Stadtkern von <strong>Dippoldiswalde</strong> ist u.a. als LKW-Verbotszone (Lieferverkehr frei)<br />

ausgewiesen. Eine Erweiterung der Verbotszone auf andere Verkehrsarten ist unbegründet.<br />

Durch die angesprochene Erweiterung der Verbotszone, würde eine weitaus größere<br />

Personengruppe ausgeschlossen werden (z.B. auch andere „Kraftwagen“ siehe 1. Absatz<br />

Thema Quad), als ursprünglich gewollt.<br />

Der Stadtrat ist für die Beschlussfassung zuständig.<br />

Anlagen:<br />

- Synopse zur Polizeiverordnung<br />

- Auflistung Ruhezeiten umliegender Kommunen<br />

- Entwurf der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> im Wortlaut<br />

- Antrag SPD-Fraktion<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 20. Januar 2014<br />

Kerndt<br />

<strong>Oberbürgermeister</strong><br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzliche Anzahl der Stadträte: 40<br />

<strong>Oberbürgermeister</strong>: 1<br />

Davon anwesend:<br />

Stimmberechtigte:<br />

Befangenheit:<br />

Ja-Stimmen:<br />

Nein-Stimmen:<br />

Stimmenthaltungen:


Bemerkungen:<br />

Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt<br />

geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013<br />

(SächsGVBl. S. 822) waren keine Mitglieder des Stadtrates wegen Befangenheit von der<br />

Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.<br />

Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der Beratung<br />

noch an der Abstimmung mitgewirkt.

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