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Stadtverwaltung Dippoldiswalde -Oberbürgermeister-

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Auf eine landesrechtliche Vorschrift zu den allgemeinen Ruhezeiten hat der Freistaat Sachsen<br />

bisher verzichtet, damit die Anfangs- und Endzeit durch die Ortspolizeibehörde den jeweiligen<br />

örtlichen Besonderheiten angepasst werden können. Bei örtlichen Regelungen zum Schutz der<br />

Bürger vor Lärmbelästigungen, sollten die Regelungen der umliegenden Kommunen mit<br />

betrachtet werden, um eine zu große Zeitendifferenzierung zu vermeiden. Zum Vergleich,<br />

erhalten Sie als Anlage die Auflistung der Ruhezeiten umliegender Kommunen.<br />

Von einer unterschiedlichen Ruhezeitenregelung für bestimmte Gebiete wird seitens der<br />

Verwaltung Abstand genommen. Der Anspruch auf Ruhezeiten steht jedem Bewohner der<br />

Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> in gleicher Art und Weise zu. Eine Differenzierung in<br />

verschiedenen Gebieten in unserer Region ist nicht vertretbar, da es keine Gebiete gibt, die<br />

derart großen Unterschieden in der Verhaltensweise oder Tradition unterliegen. Auch die<br />

weniger besiedelten Raume die sich mehr durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

hervorheben, werden von Familien/ Bürgern/ Kindern bewohnt, denen die gleiche<br />

Ruhezeitenregelung zusteht.<br />

Eine Ruhezeit während der Mittagsstunden wird seitens der Verwaltung als nötig erachtet. Vor<br />

allem zum gesundheitlichen Schutz der Kinder/ Kranken/ älteren Bürgern ist eine Ruhezeit in<br />

den Mittagsstunden wichtig. Dieser besondere Schutz muss den Ruhezeiten für die körperliche<br />

und geistige Regeneration des Menschen entgegen gebracht werden. Die Ruhezeitenregelung<br />

dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, welches das Rechtsgut der<br />

Gesundheit umfasst.<br />

Das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge wurde um Stellungnahme zu den<br />

Anträgen bezüglich der Ruhezeitenregelung gebeten. Dazu liegt uns folgende Antwort vor<br />

(Auszug):<br />

„Die Anträge im Allgemeinen verstoßen nicht gegen materielle Gültigkeitsvoraussetzungen.<br />

Einer Regelung zur Nachtruhe von 20-06 Uhr wird dennoch kritisch gegenüber gestanden, sie<br />

beeinträchtigt sicher nicht das Wohl des Gemeinwesens, die Zweckmäßigkeit wird jedoch in<br />

Frage gestellt. Welches Maß an Nachtruhe diesem Grundsatz entspricht, ist zwar nicht<br />

ausdrücklich geregelt, jedoch wird dahingehend, auch unter Beachtung der üblich festgesetzten<br />

Zeiten, dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ruhezeiten Hausund<br />

Gartenarbeiten / Sonstige Lärmerzeugung.“<br />

Nach nochmaliger Prüfung und unter Beachtung der Ruhezeiten umliegender Kommunen,<br />

favorisiert die Verwaltung folgende Ruhezeiten:<br />

- Nachtruhe 22:00 -06:00 Uhr<br />

- Ruhezeiten, für privat Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar<br />

stören, werktags 20:00 - 06:00 Uhr und 12:30 – 14:00 Uhr. Sonn- und Feiertage sind<br />

Arbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar stören, generell untersagt.<br />

Die Polizeiverordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> vom 08. September 2005 außer Kraft.<br />

Die Polizeiverordnung der Gemeinde Schmiedeberg tritt automatisch 10 Jahre nach ihrem in<br />

Kraft treten außer Kraft. Die Polizeiverordnung Schmiedeberg trat im Februar 2002 in Kraft und<br />

ist somit im Jahre 2012 automatisch außer Kraft getreten.

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