Stadtverwaltung Dippoldiswalde -Oberbürgermeister-
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Auf eine landesrechtliche Vorschrift zu den allgemeinen Ruhezeiten hat der Freistaat Sachsen<br />
bisher verzichtet, damit die Anfangs- und Endzeit durch die Ortspolizeibehörde den jeweiligen<br />
örtlichen Besonderheiten angepasst werden können. Bei örtlichen Regelungen zum Schutz der<br />
Bürger vor Lärmbelästigungen, sollten die Regelungen der umliegenden Kommunen mit<br />
betrachtet werden, um eine zu große Zeitendifferenzierung zu vermeiden. Zum Vergleich,<br />
erhalten Sie als Anlage die Auflistung der Ruhezeiten umliegender Kommunen.<br />
Von einer unterschiedlichen Ruhezeitenregelung für bestimmte Gebiete wird seitens der<br />
Verwaltung Abstand genommen. Der Anspruch auf Ruhezeiten steht jedem Bewohner der<br />
Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> in gleicher Art und Weise zu. Eine Differenzierung in<br />
verschiedenen Gebieten in unserer Region ist nicht vertretbar, da es keine Gebiete gibt, die<br />
derart großen Unterschieden in der Verhaltensweise oder Tradition unterliegen. Auch die<br />
weniger besiedelten Raume die sich mehr durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
hervorheben, werden von Familien/ Bürgern/ Kindern bewohnt, denen die gleiche<br />
Ruhezeitenregelung zusteht.<br />
Eine Ruhezeit während der Mittagsstunden wird seitens der Verwaltung als nötig erachtet. Vor<br />
allem zum gesundheitlichen Schutz der Kinder/ Kranken/ älteren Bürgern ist eine Ruhezeit in<br />
den Mittagsstunden wichtig. Dieser besondere Schutz muss den Ruhezeiten für die körperliche<br />
und geistige Regeneration des Menschen entgegen gebracht werden. Die Ruhezeitenregelung<br />
dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, welches das Rechtsgut der<br />
Gesundheit umfasst.<br />
Das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge wurde um Stellungnahme zu den<br />
Anträgen bezüglich der Ruhezeitenregelung gebeten. Dazu liegt uns folgende Antwort vor<br />
(Auszug):<br />
„Die Anträge im Allgemeinen verstoßen nicht gegen materielle Gültigkeitsvoraussetzungen.<br />
Einer Regelung zur Nachtruhe von 20-06 Uhr wird dennoch kritisch gegenüber gestanden, sie<br />
beeinträchtigt sicher nicht das Wohl des Gemeinwesens, die Zweckmäßigkeit wird jedoch in<br />
Frage gestellt. Welches Maß an Nachtruhe diesem Grundsatz entspricht, ist zwar nicht<br />
ausdrücklich geregelt, jedoch wird dahingehend, auch unter Beachtung der üblich festgesetzten<br />
Zeiten, dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ruhezeiten Hausund<br />
Gartenarbeiten / Sonstige Lärmerzeugung.“<br />
Nach nochmaliger Prüfung und unter Beachtung der Ruhezeiten umliegender Kommunen,<br />
favorisiert die Verwaltung folgende Ruhezeiten:<br />
- Nachtruhe 22:00 -06:00 Uhr<br />
- Ruhezeiten, für privat Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar<br />
stören, werktags 20:00 - 06:00 Uhr und 12:30 – 14:00 Uhr. Sonn- und Feiertage sind<br />
Arbeiten, die die Ruhe andere unzumutbar stören, generell untersagt.<br />
Die Polizeiverordnung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> vom 08. September 2005 außer Kraft.<br />
Die Polizeiverordnung der Gemeinde Schmiedeberg tritt automatisch 10 Jahre nach ihrem in<br />
Kraft treten außer Kraft. Die Polizeiverordnung Schmiedeberg trat im Februar 2002 in Kraft und<br />
ist somit im Jahre 2012 automatisch außer Kraft getreten.