29.10.2012 Aufrufe

Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission

Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission

Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Letzte Wille<br />

kann Berge versetzen<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vererben und erben<br />

Warum Menschen mit Behinderung in einem <strong>Testament</strong> bedenken? . 4<br />

Gemeinsam mehr erreichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Die gesetzliche Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

Wann brauchen Sie ein <strong>Testament</strong>? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Erbschaft oder Vermächtnis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

<strong>Das</strong> eigenhändige <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

<strong>Das</strong> <strong>notarielle</strong> <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

<strong>Das</strong> gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Der Pflichtteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Der Erbvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

<strong>Testament</strong>shinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

<strong>Testament</strong>svollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Die Schenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Verfügung zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Vererben von Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

Nachlassabwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Schenken Sie von Herz zu Herz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

Service<br />

Die wichtigsten erbrechtlichen Schlüsselbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

Woran sollte ich denken? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

Notizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Übersicht über mein Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Literaturhinweise und Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

Anhang<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

CBM Deutschland e.V.<br />

Nibelungenstraße 124<br />

64625 Bensheim<br />

Telefon (0 62 51) 131-131<br />

Fax (0 62 51) 131-189<br />

E-Mail: info@cbm.de<br />

www.cbm.de


Vorwort<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Liebe Freundinnen und Freunde der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong>,<br />

es ist für mich immer wieder ein bewegender Moment, wenn nach einer<br />

Operation am Grauen Star der Augenverband abgenommen wird. Die<br />

Patientinnen und Patienten stehen auf, schauen sich verwundert um<br />

und strahlen schließlich vor Glück: Sie können wieder sehen! <strong>Das</strong><br />

sind Momente, in denen mir das Herz aufgeht.<br />

Auch wenn ein körperbehindertes Kind mit einer Gehhilfe den Weg zur<br />

Schule bewältigen oder ein hör geschädigtes Kind mit einem Hörgerät<br />

dem Schulunterricht folgen kann, freue ich mich sehr, denn sie können<br />

voll Hoffnung und Zuversicht in die Zukunft schauen. Es ist schön, dass<br />

wir Gottes Liebe mit oft einfachen Operationen oder Hilfsmitteln an<br />

benachteiligte Kinder und Erwachsene weitergeben können.<br />

Freundinnen und Freunde wie Sie machen diese Erfolge möglich – durch<br />

Spenden oder eine testamentarische Verfügung zugunsten von Menschen<br />

mit Behinderungen in den ärmsten Ländern der Erde. Ein hart erarbeitetes<br />

Vermögen kann so über das irdische Leben hinaus behinderten Menschen<br />

eine bessere Zukunft schenken: Mütter und Väter können z.B. nach einer<br />

Augenoperation wieder sehen, arbeiten und ihre Kinder ernähren.<br />

Falls Sie sich dafür interessieren, wie Ihr Vermögen auch in der Zukunft<br />

Gutes bewirken kann – ob Sie nun Verwandte, Freunde oder die CBM<br />

bedenken möchten –, finden Sie in diesem Ratgeber Wissenswertes zu<br />

den Themen Erbschaft, <strong>Testament</strong> und Schenkung.<br />

Ich danke Ihnen herzlich,<br />

Dr. Rainer Brockhaus<br />

– Direktor –<br />

Ihre Ansprechpartner für <strong>Testament</strong> und Nachlass<br />

Fotos (2): CBM<br />

Oskar Krein (links)<br />

Telefon (0 62 51) 131-142<br />

Andreas Nordt<br />

Telefon (0 62 51) 131-141<br />

Dr. Rainer Brockhaus<br />

3


4<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Warum Menschen mit Behinderung<br />

in einem <strong>Testament</strong> bedenken?<br />

Menschen das Augenlicht wiedergeben, Kinder vor lebenslangem Dunkel<br />

bewahren, behinderte Frauen und Männer ausbilden – wirkungsvolle<br />

Hilfe verändert das Leben der Menschen von Grund auf und wendet<br />

es zum Guten.<br />

Diese Arbeit können wir nur leisten, weil Freunde und Förderer ihren<br />

Wohlstand teilen und behinderten Menschen mit Spenden, Erbschaften<br />

und Vermächtnissen helfen. Unsere Unterstützer zeigen damit ihr<br />

Mitgefühl, ihr Vertrauen in die Arbeit der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

und geben uns den Auftrag zu helfen – heute und in Zukunft.<br />

Foto: CBM/argum/Einberger


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Augenlicht für einen Sonnenschein<br />

Joyce hält die Hand ihrer Oma<br />

ganz fest, als sie sich von ihr auf<br />

das Gelände des Kilimandscharo-<br />

Krankenhauses führen lässt – das<br />

vierjährige Mädchen ist blind.<br />

Die Oma weiß, wie wichtig eine<br />

Operation ist: „Als Blinde könnte<br />

Joyce nicht zur Schule gehen.<br />

Eine Blindenschule gibt es nicht<br />

in unserer Nähe.“ Später hätte<br />

Joyce kaum Berufsaussichten.<br />

Zum Glück wurde Joyce bei einem Außeneinsatz gefunden und ins<br />

Krankenhaus überwiesen. CBM-Augenarzt Dr. Heiko Philippin stellt<br />

bei der Voruntersuchung fest, dass Joyce Grauen Star auf beiden Augen<br />

hat, der sie blind macht. Am nächsten Morgen operieren er und sein<br />

Team Joyce hoch konzentriert. Nach einer halben Stunde ist die trübe<br />

Linse durch eine Kunstlinse ersetzt.<br />

Auf in eine bessere Zukunft<br />

Nach der Verbandsabnahme wird<br />

klar: Joyce kann wieder sehen. Sie<br />

bekommt einen Termin für die<br />

Nachuntersuchung, bei der sie<br />

eine Brille erhält. Dann geht es<br />

über holprige Straßen auf den<br />

Heimweg. Joyce sieht Akazien<br />

und Maisfelder vorbei rauschen.<br />

Zu Hause läuft Joyce ihrer Mutter Elizabeth gleich in die Arme. „Ich<br />

bin glücklich, dass Joyce wieder sehen kann. In zwei Jahren kann sie<br />

die Schule besuchen und hat eine bessere Zukunft vor sich“, freut sich<br />

Elizabeth. Später dreht Joyce das Radio auf, wiegt sich im Takt der<br />

Musik und strahlt wie der Sonnenschein.<br />

Bis heute hat die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> mit mehr als zehn Millionen<br />

Operationen Menschen vom Grauen Star geheilt. <strong>Das</strong> sind<br />

unglaublich viele und dennoch nicht genug angesichts der Vielzahl<br />

blinder Men schen. Denn weltweit sind 39 Millio nen Menschen blind,<br />

weitere 246 Mil lio nen können ohne Brille nicht sehen.<br />

Fotos (2): CBM/argum/Einberger<br />

Joyce war blind durch<br />

Grauen Star auf beiden<br />

Augen.<br />

Joyce freut sich riesig:<br />

Zum ersten Mal sieht sie<br />

ihre kleine Schwester.<br />

5


Saley hatte<br />

deformierte Beine<br />

und immer<br />

Schmerzen beim<br />

Laufen.<br />

Mit dem Laufgestell<br />

dreht Saley seine<br />

Runden. Der Gips am<br />

rechten Bein ist schon<br />

entfernt.<br />

6<br />

Fotos (2): CBM<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Saley kann endlich laufen<br />

Saley aus dem Niger hatte<br />

X-Beine. Sie hatten sich<br />

wegen Mangelernährung<br />

gebildet, nachdem er als<br />

Zweijähriger Kinderlähmung<br />

hatte. Sein Alltag<br />

sah viele Jahre traurig aus:<br />

„Ich hatte immer Schmerzen<br />

in den Knien. Für den<br />

Weg zur Schule brauchte<br />

ich eine Stunde, die anderen<br />

Kinder brauchten nur 15 Minuten. Ich ging immer allein nach Hause,<br />

weil sie mich auslachten. Sie schlugen mir manchmal sogar ins Gesicht<br />

oder auf den Rücken. Nur, weil ich anders war“, so Saley.<br />

Zum Glück kam vor zwei Jahren eine<br />

Mitarbeiterin eines CBM-geförderten<br />

Projekts ins Dorf und fand ihn. Saley<br />

lebt bei Oma und Vater, weil seine Mutter<br />

ihn verlassen hat. Die Oma stimmte schließlich<br />

zu, dass der Junge an beiden Beinen<br />

operiert werden sollte. Anschließend erhielt<br />

er Physiotherapie im CBM-geförderten<br />

„Haus der Hoffnung“.<br />

„Die werden staunen”<br />

Dank Laufgestell dreht Saley auch mit dem Gipsbein unermüdlich seine<br />

Runden. Zu Hause wird seine Oma weiterhin mit ihm trainieren. „Ich<br />

kann bald richtig laufen – auch ohne Lauf gestell“, sagt er mit funkelnden<br />

Augen. „Dann kann ich viel besser zur Schule gehen und keiner<br />

wird mehr lachen. Die werden staunen.“<br />

Mit Geduld und Liebe<br />

Wir können nicht alle 800 Millionen behinderten Menschen in<br />

Entwicklungsländern unterstützen, aber allein im letzten Jahr<br />

waren mehr als 36 Millionen glücklich über unsere Hilfe. <strong>Das</strong><br />

ist uns Ansporn genug, weiterzumachen.


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Gemeinsam mehr erreichen<br />

Die Not zahlloser blinder und anders behinderter Menschen in den<br />

armen Ländern dieser Welt ist groß. Für die meisten von ihnen gibt<br />

es kaum Hilfe. Dabei könnten viele Menschen geheilt oder sogar vor<br />

Behinderungen bewahrt werden.<br />

Seit mehr als 100 Jahren hat es sich die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> zur<br />

Aufgabe gemacht, das Schicksal von blinden, hörgeschädigten, geistig<br />

oder körperlich behinderten Menschen zu verbessern und dadurch den<br />

Teufelskreis aus Armut und Behinderung zu durchbrechen.<br />

Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

● macht Blinde sehend<br />

Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> bewahrt Menschen vor Blindheit und<br />

gibt heilbar Blinden ihr Augenlicht zurück. Deshalb operieren wir<br />

blinde Menschen und tun alles, um Erblindung zu verhindern.<br />

● ermöglicht Blinden ein selbstständiges Leben<br />

Die CBM schult unheilbar blinde Menschen in lebenspraktischen<br />

Fertigkeiten, damit sie von fremder Hilfe möglichst unabhängig<br />

werden. Unsere Projektpartner sorgen dafür, dass blinde Menschen<br />

zur Schule gehen und einen Beruf erlernen können.<br />

● lässt Gehörlose am Leben teilhaben<br />

Wir wollen, dass gehörlose Menschen lernen können und wirkungsvoll<br />

behandelt werden. Die CBM ermöglicht ihnen Schul- und<br />

Ausbildung. Zudem untersuchen und behandeln wir hör geschädigte<br />

Menschen, um Taubheit zu verhindern.<br />

● fördert Menschen mit Behinderung<br />

Die CBM hilft behinderten Menschen, mobil und selbstständig zu<br />

werden. Darüber hinaus unterstützen wir orthopädische Kliniken,<br />

Rehazentren und Schulen.<br />

Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> hilft seit über 100 Jahren in derzeit<br />

749 Projekten in 81 der ärmsten Länder dieser Erde.<br />

7<br />

Fotos (4): CBM/argum/Einberger


8<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Die gesetzliche Erbfolge<br />

Beim Tode eines Menschen (Erblasserin/Erblasser) wird sein Hab<br />

und Gut zum sogenannten Nachlass. Ist kein <strong>Testament</strong> vorhanden,<br />

in dem eine oder mehrere Personen bestimmt werden, auf die der<br />

Nachlass übergeht (Erben), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.<br />

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

geregelt und tritt in folgenden Fällen ein:<br />

Es gibt weder ein <strong>Testament</strong> noch einen Erbvertrag.<br />

Ein fehlerhaftes <strong>Testament</strong> ist unwirksam oder wurde erfolgreich<br />

angefochten.<br />

Der Erbe hat die testamentarische Erbeinsetzung/das Erbe<br />

ausgeschlagen.<br />

Hat also der Erblasser weder ein <strong>Testament</strong> noch einen Erbvertrag<br />

hinterlassen, erben kraft Gesetzes sein Ehegatte und/oder seine<br />

blutsverwandten Angehörigen. Der Staat erbt dann, wenn keine<br />

gesetzlichen Erben vorhanden sind.<br />

Gesetzliche Erbfolge – wenn kein <strong>Testament</strong> vorliegt<br />

Erblasser<br />

Ehepartner<br />

Erben 1. Ordnung<br />

Kinder Eltern Großeltern<br />

Enkel<br />

Erben 2. Ordnung<br />

Geschwister<br />

Erben 3. Ordnung<br />

Tanten/Onkel<br />

Urenkel Nichten/Neffen Cousinen/Cousins


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Das</strong> Gesetz teilt die Blutsverwandten des Erblassers in verschiedene<br />

Erbordnungen ein:<br />

Die eigenen Kinder (einschließlich nichtehelicher und adoptierter),<br />

Enkel und Urenkel gehören zu Erben erster Ordnung. Sie haben<br />

Vorrang vor den<br />

Erben zweiter Ordnung, zu der die Eltern des Erblassers und deren<br />

Abkömmlinge gehören (Geschwister, Nichte, Großneffe etc.).<br />

Zu Erben dritter Ordnung gehören Großeltern und deren<br />

Abkömm linge (Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.).<br />

Erben erster Ordnung schließen bei gesetzlicher Erbfolge Erben zweiter<br />

und dritter Ordnung aus. Ebenso schließen Erben zweiter Ordnung die<br />

Erben dritter Ordnung aus.<br />

Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gilt ein eigenes<br />

Erbrecht, da er mit dem Erblasser nicht blutsverwandt ist. Besteht der<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann bleibt das Vermögen der<br />

Eheleute grundsätzlich getrennt.<br />

Eine Zugewinngemeinschaft ist gegeben, wenn die Ehepartner keinen<br />

<strong>notarielle</strong>n Ehevertrag abgeschlossen haben. Nur das, was während<br />

einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam erworben<br />

wurde, wird beim Tod eines Ehegatten bzw. Partners geteilt. In diesem<br />

Fall erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte.<br />

Ehegatte Kind 1 Kind 2<br />

Erblasser 1/2 1/4 1/4<br />

(1/4 gesetzl. Erbteil +<br />

1/4 Zugewinn)<br />

1/2 1/4 verstorben<br />

(1/4 gesetzl. Erbteil +<br />

1/4 Zugewinn) Abkömmlinge 1/4<br />

Ist bei Eheschließung in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart<br />

worden, so erbt der überlebende Ehegatte den gleichen Anteil wie eventuell<br />

vorhandene Kinder, mindestens jedoch ein Viertel des Vermögens.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Liegt kein <strong>Testament</strong><br />

vor, tritt die gesetzliche<br />

Erbfolge in Kraft.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

auch das Informationsblatt<br />

zu Erbschaftund<br />

Schenkungsteuer,<br />

das dieser Broschüre<br />

beiliegt.<br />

9


Bitte beachten Sie:<br />

Wenn Sie alleinstehend<br />

sind, keine Familien -<br />

angehörigen mehr<br />

haben und kein<br />

<strong>Testament</strong> verfasst<br />

haben, erbt der<br />

Staat Ihren Nachlass.<br />

„Welche Farbe hat<br />

der Wind?“<br />

Luigi kam 1997 in Lima<br />

auf die Welt, blind und<br />

gehörlos. Seit seinem<br />

vierten Lebens jahr<br />

kümmert sich eine<br />

Sozialarbeiterin um ihn.<br />

Mit ihrer Begleitung<br />

er kundet er seine<br />

Umge bung. Luigi lernt<br />

wichtige Dinge wie<br />

treppen steigen, lesen,<br />

schreiben mit einer<br />

Braille-Schreib maschine<br />

und selbst ständig essen.<br />

10<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Wann brauchen Sie ein <strong>Testament</strong>?<br />

Mit einem <strong>Testament</strong> können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Erbe wird.<br />

Ohne <strong>Testament</strong> tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das heißt, dass Ihr<br />

Nachlass an Personen verteilt wird, die Sie möglicherweise gar nicht<br />

bedenken wollten. Mit einem <strong>Testament</strong> setzen Sie die gesetzliche<br />

Erbfolge außer Kraft.<br />

<strong>Das</strong> Erstellen eines <strong>Testament</strong>s ist z.B. dann sinnvoll, wenn Sie<br />

eine Person Ihrer Wahl zum Erben einsetzen möchten,<br />

Ihren Ehepartner oder einen nichtehelichen Lebenspartner absichern<br />

wollen,<br />

für ein behindertes, nichteheliches, adoptiertes oder überschuldetes<br />

Kind vorsorgen möchten,<br />

eine Hilfsorganisation mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis<br />

bedenken möchten,<br />

oder mit einem Erbvertrag den eigenen Pflegefall absichern wollen.<br />

Foto: CBM/argum/Einberger


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Erbschaft oder Vermächtnis?<br />

Bevor Sie ein <strong>Testament</strong> erstellen, ist es wichtig, sich die Unterschiede<br />

zwischen Erbschaft und Vermächtnis klarzumachen. Umgangssprachlich<br />

werden die beiden Begriffe oft im selben Sinn verwandt, doch rechtlich<br />

sind sie strikt voneinander zu trennen. So umfasst die Erbschaft alles,<br />

was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hinterlässt. Sie wird auch<br />

als „Nachlass“ bezeichnet.<br />

Ihr Erbe wird automatisch Ihr Rechtsnachfolger. Er übernimmt Ihre<br />

sämtlichen Rechte und Pflichten – mit allen Vor- und Nachteilen. Er<br />

muss z.B. Ihre Wohnung auflösen, Ihre Immobilie verkaufen und er erbt<br />

Ihre Vermögensgegenstände, aber auch Ihre Schulden und Verpflich -<br />

tungen (z.B. Hypotheken- und Darlehensverpflichtungen).<br />

Sie können in Ihrem <strong>Testament</strong> eine Person oder mehrere Personen als<br />

Erben einsetzen. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft.<br />

Mitglieder einer Erbengemeinschaft heißen Miterben. Sie<br />

verwalten den Nachlass bis zur endgültigen Aufteilung gemeinsam.<br />

Wer mit einem Vermächtnis (z.B. Geldbetrag, Kunstgegenstand, Immobilie)<br />

bedacht ist, kann sich an den Er ben oder <strong>Testament</strong>s vollstrecker<br />

wenden und das Vermachte verlangen. Der Erbe ist verpflichtet, es dem<br />

Begünstigten herauszugeben. (Siehe auch Seite 30)<br />

„Mein Mann musste zeit lebens<br />

mit einer Sehbehinderung leben,<br />

die durch eine Kriegsverletzung<br />

bedingt war. Diese Sehbehinderung<br />

war für uns Anlass, gemeinsam<br />

Menschen mit Seh -<br />

behinderungen in den ärmsten<br />

Regionen der Erde in unserem<br />

<strong>Testament</strong> mit einer Erbschaft<br />

zu bedenken. Was Gott uns im<br />

Leben anvertraut hat, geben wir<br />

nach unserem Ableben weiter, damit Menschen in Not geholfen wird<br />

und damit blinde Menschen durch eine medizinische Behandlung, die<br />

sie sich selbst niemals leisten könnten, das Augenlicht wiedererlangen.<br />

Dies tun wir zur Ehre Gottes.“ Christel Berenstecher mit ihrem<br />

mittlerweile verstorbenen Ehemann<br />

Foto: privat<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Um Streitigkeiten in der<br />

Erbengemeinschaft zu<br />

vermeiden, empfiehlt es<br />

sich, eine <strong>Testament</strong>s voll -<br />

streckung anzuordnen.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Wenn Sie die <strong>Christoffel</strong>-<br />

<strong>Blindenmission</strong> als Erbin<br />

oder Vermächtnisnehmerin<br />

einsetzen möchten,<br />

nennen Sie im <strong>Testament</strong><br />

bitte deren genauen<br />

Namen und die Adresse,<br />

damit es nicht zu Verwechslungen<br />

mit anderen<br />

Organisationen kommt:<br />

<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Deutschland e.V.<br />

Nibelungenstraße 124<br />

64625 Bensheim<br />

11


Bitte beachten Sie:<br />

Ein eigenhändiges<br />

<strong>Testament</strong> reicht aus,<br />

wenn Ihre Vermögensund<br />

Familien verhältnisse<br />

unkompliziert sind. Es<br />

ist jedoch ungültig,<br />

wenn es mit Schreib -<br />

maschine oder am<br />

Computer verfasst<br />

wurde – auch mit<br />

eigen händiger<br />

Unter schrift!<br />

12<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Das</strong> eigenhändige <strong>Testament</strong><br />

Sie können Ihren Letzten Willen in einem Einzeltestament selbst verfassen<br />

(eigenhändiges <strong>Testament</strong>) oder mit Ihrem Ehepartner bzw. eingetragenen<br />

Lebenspartner aufsetzen (gemeinschaft liches Ehegatten -<br />

testament). Ein gemeinschaftliches <strong>Testament</strong> muss von einem Ehe -<br />

partner geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben werden.<br />

Dabei sollten Sie Folgendes beachten:<br />

Der gesamte Text muss von Hand geschrieben und mit Vor- und<br />

Familienname unterschrieben werden.<br />

Ort und Datum unbedingt hinzufügen.<br />

Wenn Sie im Laufe der Zeit mehrere <strong>Testament</strong>e aufsetzen, sollten Sie<br />

frühere <strong>Testament</strong>e widerrufen. Sie können z.B. den Satz einfügen:<br />

„Hiermit widerrufe ich alle bisherigen testamentarischen Verfügungen,<br />

sodass nur die Vorliegende gelten soll.“<br />

Spätere handschriftliche Ergänzungen und eventuelle Streichungen<br />

müssen mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.<br />

Ein eigenhändiges <strong>Testament</strong> können Sie überall aufbewahren. Sie<br />

sollten jedoch sicherstellen, dass es im Falle Ihres Todes von vertrauenswürdigen<br />

Personen gefunden und der Nachlass abteilung des Amts -<br />

gerichts (in Baden-Württemberg: Notariat) übergeben wird. <strong>Das</strong><br />

Amtsgericht eröffnet das <strong>Testament</strong> und benachrichtigt Erben und<br />

Vermächtnisnehmer über deren erbrechtlichen Anspruch.<br />

Sie können Ihr eigenhändiges <strong>Testament</strong> gegen eine geringe Gebühr<br />

auch direkt beim Amtsgericht bzw. Notariat hinterlegen. (Bei einem<br />

Nachlasswert von 20.000 Euro beträgt die Gebühr 18 Euro.) Dort ist<br />

es zweifelsfrei sicher verwahrt – und wird nach dem Ableben auf<br />

jeden Fall eröffnet!


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Ein Beispiel für ein eigenhändig verfasstes <strong>Testament</strong>:<br />

Mein <strong>Testament</strong><br />

Zu meiner Alleinerbin bestimme ich, Frieda Krause,<br />

derzeit wohnhaft in der Musterstraße 56 in<br />

65929 Frankfurt a. M., die <strong>Christoffel</strong>-Blinden -<br />

mission Deutschland e.V., Nibelungenstr. 124,<br />

64625 Bensheim.<br />

Ich ordne folgende Vermächtnisse an:<br />

1) Meine Schwester Maria Müller, 12345 Berlin,<br />

erhält einen Geldbetrag von 25.000 Euro und<br />

soll die Grabpflege durchführen.<br />

2) Meine Nachbarin Katja Simon erhält 1.000 Euro<br />

mit der Auflage, mit diesem Geld ihre Führerscheinprüfung<br />

zu bezahlen. Außerdem vermache<br />

ich ihr mein Auto.<br />

Frankfurt, den 1. Februar 2012<br />

Frieda Krause<br />

13


Bitte beachten Sie:<br />

Der Weg zu einem<br />

sachkundigen Berater<br />

(Fachanwalt für Erbrecht<br />

oder Notar) lohnt sich.<br />

So haben Sie die Sicherheit,<br />

alles getan zu<br />

haben, um Ihren<br />

Nachlass nach Ihren<br />

Vorstellungen zu regeln.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

<strong>Das</strong> eigenhändige<br />

<strong>Testament</strong> ist in gleicher<br />

Weise rechtsgültig wie<br />

das <strong>notarielle</strong>!<br />

14<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Das</strong> <strong>notarielle</strong> <strong>Testament</strong><br />

Ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches <strong>Testament</strong> oder einen Erbvertrag<br />

können Sie auch in Gegenwart eines Notars errichten. Es handelt<br />

sich dann um ein <strong>notarielle</strong>s oder öffentliches <strong>Testament</strong> bzw. einen<br />

solchen Erbvertrag. Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit sind damit<br />

praktisch ausgeschlossen. Eine sichere Verwahrung Ihres <strong>Testament</strong>s<br />

beim Amts gericht bzw. Notariat ist gewährleistet.<br />

Notarkosten bei der Errichtung von <strong>Testament</strong>en (netto)<br />

Die jeweiligen Kosten sind nur einmal zu zahlen<br />

Nachlasswert Einzel- gemeinschaftliches Verwahrungs-<br />

<strong>Testament</strong> <strong>Testament</strong> gebühr<br />

e 20.000 e 72 e 144 e 18,00<br />

e 50.000 e 132 e 264 e 33,00<br />

e 100.000 e 207 e 414 e 51,75<br />

e 200.000 e 357 e 714 e 89,25<br />

e 300.000 e 507 e 1.014 e 126,75<br />

e 500.000 e 807 e 1.614 e 201,75<br />

e 700.000 e 1.107 e 2.214 e 276,75<br />

e 900.000 e 1.407 e 2.814 e 351,75<br />

Beim Vorliegen eines <strong>notarielle</strong>n <strong>Testament</strong>s benötigen die Erben keinen<br />

Erbschein.


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Das</strong> gemeinschaftliche <strong>Testament</strong><br />

<strong>Das</strong> gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> ermöglicht es Eheleuten oder<br />

eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, ihren Nachlass<br />

gemeinsam zu planen.<br />

Es muss von einem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner<br />

vollständig handschriftlich geschrieben werden. Der andere Ehe- bzw.<br />

eingetragene Lebenspartner unterschreibt den Text mit dem handschriftlichen<br />

Vermerk, dass die dort getroffenen Regelungen uneingeschränkt<br />

auch seine eigenen sind. Es ist wichtig, dass sich Verfügungen beider<br />

Partner im gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong> wiederfinden.<br />

Die Verfasser können das gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> mit einer<br />

Bindungswirkung ausstatten. Besteht eine solche Wirkung, kann der<br />

Überlebende das <strong>Testament</strong> nicht mehr oder nur eingeschränkt ändern.<br />

Unser gemeinsamer Letzter Wille<br />

Wir, die Eheleute Peter Schmidt, geb. am 21.9.1934,<br />

und Elisabeth Schmidt, geborene Haus, geb. 24.5.1939,<br />

beide wohnhaft Burgstr. 6 in 01099 Dresden, setzen<br />

uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein.<br />

Elisabeth Schmidt,<br />

geb. Haus<br />

Dresden,<br />

den 2. Januar 2012<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Der Staat erbt Ihr<br />

gesamtes Vermögen,<br />

wenn Ihr Ehe part ner<br />

bereits ver storben ist<br />

und Sie keine Kinder<br />

oder andere Verwandte<br />

haben. Nur durch ein<br />

Testa ment können Sie<br />

dafür sorgen, dass Ihr<br />

Erbe Menschen oder<br />

gemeinnützigen Organi -<br />

sa tionen zufällt, die<br />

Sie nach Ihrem freien<br />

Willen be stimmt haben.<br />

Tipp:<br />

Gerne nennt Ihnen die<br />

CBM einen Fachanwalt<br />

für Erbrecht in Ihrer<br />

Nähe.<br />

15


Bitte beachten Sie:<br />

Lassen Sie sich am besten<br />

von einem Fachanwalt<br />

für Erbrecht oder einem<br />

Notar beraten.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Bevor Sie ein Berliner<br />

<strong>Testament</strong> errichten,<br />

sollten Sie bedenken,<br />

was bei einer<br />

Wiederheirat geschehen<br />

soll und welche Folgen<br />

Vermächtnisse oder<br />

geltend gemachte<br />

Pflichtteilsansprüche<br />

haben können. Auch<br />

diese Fälle sollten Sie<br />

gegebenenfalls im<br />

<strong>Testament</strong> regeln.<br />

16<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong><br />

<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong> ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen<br />

Ehegattentestaments. In ihm setzen sich die Ehepartner gegen seitig<br />

als Erben ein. Erst nach dem Tod des Überlebenden geht das Vermögen<br />

auf einen Dritten, zum Beispiel die Kinder, über. Ein Berliner Testa ment<br />

kann sowohl eigenhändig als auch notariell auf gesetzt werden.<br />

Die gemeinsam getroffenen Verfügungen sind nach dem Tode eines<br />

Partners für den Überlebenden im Regelfall bindend. Sie können in<br />

einem solchen <strong>Testament</strong> aber auch verfügen, dass der überlebende<br />

Partner ein neues <strong>Testament</strong> aufsetzen darf.<br />

<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong> kann aus erbschaftsteuerrechtlichen Gründen ungünstig<br />

sein. Denn das gleiche Vermögen wird zweimal vererbt. <strong>Das</strong> bedeutet,<br />

dass im schlechtesten Fall auch zweimal Erbschaftsteuer gezahlt<br />

werden muss. Es sei denn, der begünstigte Dritte ist eine gemeinnützige<br />

Organisation. Sie ist in jedem Fall von der Erbschaftsteuer befreit!<br />

Unser <strong>Testament</strong><br />

Wir, die Eheleute Mayer, Frau Maria Mayer, geborene<br />

Müller, geb. am 1. Januar 1954 in Hamburg, und Herr<br />

Martin Mayer, geboren am 23. Dezember 1952 in<br />

Berlin, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen<br />

Vollerben ein.<br />

Zur Schlusserbin des überlebenden Ehegatten<br />

bestimmen wir die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Deutschland e.V., Nibelungenstr. 124, 64625 Bensheim.<br />

Unserer Schlusserbin machen wir zur Auflage, die<br />

Beerdigung für den Letztverstorbenen zu regeln und<br />

für die Pflege beider Gräber für die Dauer von<br />

20 Jahren zu sorgen.<br />

Berlin, den 18.10.2011 Dies ist auch mein<br />

Maria Mayer Letzter Wille.<br />

Martin Mayer,<br />

Berlin, den 18.10.2011


Der Pflichtteil<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht<br />

Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und Kindern zu – gerade<br />

dann, wenn Sie sie in Ihrem <strong>Testament</strong> nicht bedacht haben. Eltern<br />

haben Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihres Kindes nur dann,<br />

wenn das verstorbene Kind selbst keine Kinder hatte.<br />

Der Pflicht teil wird in Geld ausbezahlt. Pflichtteilsberechtigte haben<br />

keinen direkten Anspruch auf Immobilien, Antiquitäten oder Ähnliches.<br />

Die Berechtigten müssen den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend<br />

machen – innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres seit Kenntnis<br />

des Erbfalls, andernfalls verjährt der Anspruch.<br />

Der Pflichtteilergänzungsanspruch<br />

Hatte der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod z.B. ein<br />

Grundstück oder Geld verschenkt, würde das den Anteil verringern, den<br />

der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass hat. Mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch<br />

wird dieser Verlust ausgeglichen: Der Pflichtteilsberechtigte<br />

kann vom Erben einen Geldbetrag verlangen, der so hoch ist wie<br />

der Pflichtteil am verschenkten Gegenstand. Allerdings wird die Schenkung<br />

immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt.<br />

Schenkungen an Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften<br />

werden ohne zeitliche Begrenzung beim Pflichtteilergänzungs anspruch<br />

berücksichtigt. Gleiches gilt bei einer Schenkung unter einem Nießbrauchsvorbehalt.<br />

Pflichtteilsverzicht<br />

Erbberechtigte können auf ihren Pflichtteil verzichten. Der Verzicht<br />

muss jedoch von einem Notar beurkundet werden.<br />

Will der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil nicht verzichten,<br />

obwohl er damit zum Beispiel den überlebenden Elternteil in finanzielle<br />

Schwierigkeiten bringt, kann in ein <strong>Testament</strong> eine Pflichtteilsstraf -<br />

klausel aufgenommen werden. Eine solche Strafklausel kann bewirken,<br />

dass die Forderung für den Erben uninteressant wird, weil er sonst z.B.<br />

nach dem Tod beider Eltern nicht erben würde. Über eine solche Strafklausel<br />

kann sich der Pflichtteilsberechtigte allerdings hinwegsetzen und<br />

gerichtlich dagegen vorgehen.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Wird verlangt, dass der<br />

Wert von Immobilien<br />

oder anderen Gegenständen<br />

aus dem Nachlass<br />

bestimmt wird, muss<br />

der Erbe auf Kosten des<br />

Nachlasses Gutachten<br />

einholen.<br />

17


18<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Der Erbvertrag<br />

Mit einem Erbvertrag können sich zwei oder mehrere Parteien gegen -<br />

seitig zu bestimmten Regelungen bzw. „Verfügungen von Todes wegen“<br />

verpflichten. Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden<br />

und setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus.<br />

Er eignet sich besonders, wenn Sie Partner aus nichtehelichen Lebens -<br />

gemeinschaften oder Dritte absichern möchten. In einem Erbvertrag<br />

können Sie bestimmte Leistungen vereinbaren, wie die persönliche<br />

Pflege bei Gebrechlichkeit oder die Regelung für Beerdigung und<br />

Grabpflege.<br />

Im Gegensatz zum <strong>Testament</strong> ist ein Erbvertrag bindend und kann in der<br />

Regel nur mit Zustimmung der beteiligten Vertragspartner widerrufen<br />

werden. Denn während der durch ein <strong>Testament</strong> Bedachte einen Widerruf<br />

des <strong>Testament</strong>s nicht verhindern kann, erlangt er durch einen Erbvertrag<br />

einen rechtlichen Anspruch auf das Erbe.<br />

„Wir sind der CBM als<br />

Spenderinnen verbunden<br />

und haben mit ihr einen<br />

Erbvertrag geschlossen.<br />

<strong>Das</strong> heißt: In unserem<br />

Fall ist es ein Vertrag<br />

zwischen uns beiden und<br />

der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong>.<br />

Wir haben uns<br />

gegenseitig als Erben<br />

eingesetzt. Nach dem<br />

Tod der Längstlebenden wird der Erlös vom vorhandenen Nachlass<br />

den Projekten der CBM zugeführt. <strong>Das</strong>, was wir durch ausdauernde<br />

Arbeit geschaffen haben, soll Menschen mit Augenkrankheiten und<br />

anderen Behinderungen zugutekommen. Es ist uns ein Anliegen,<br />

Menschen in den ärmsten Ländern der Welt Wege in eine lebenswerte<br />

Zukunft zu eröffnen und zu einem selbstbestimmten Leben beizutragen.<br />

Wir sind dankbar, dass es uns möglich ist, ein Zeichen der<br />

Nächstenliebe zu setzen.“<br />

Edeltraud Hornstein (links), Christa Böhm (rechts)<br />

Foto: CBM


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Testament</strong>shinterlegung<br />

Damit Ihr Letzer Wille umgesetzt werden kann, sollten Sie dafür sorgen,<br />

dass Ihr <strong>Testament</strong> gefunden wird. Denn ein <strong>Testament</strong>, das nicht<br />

gefunden oder nicht beim Nachlassgericht (in Baden-Württemberg:<br />

Notar) abgegeben wird, ist wertlos, weil es nicht eröffnet werden kann.<br />

Am sichersten ist Ihr handschriftliches <strong>Testament</strong> beim Nachlassgericht<br />

Ihres Amtsgerichts aufgehoben. Ein <strong>notarielle</strong>s <strong>Testament</strong> gibt der<br />

Notar automatisch in die Verwahrung beim Nachlassgericht.<br />

Es ist nicht zu empfehlen, das <strong>Testament</strong> in einem Bankschließfach zu<br />

hinterlegen, da die Erben nur nach Vorlage des <strong>Testament</strong>s oder Erbscheins<br />

nachweisen können, dass sie berechtigt sind, das Schließfach<br />

zu öffnen. Aus denselben Gründen ist es nicht sinnvoll, wenn Sie das<br />

<strong>Testament</strong> in Ihrem Safe oder Tresor aufbewahren.<br />

Sofern Sie ein handschriftliches <strong>Testament</strong> aufsetzen und die <strong>Christoffel</strong>-<br />

<strong>Blindenmission</strong> in Ihrem <strong>Testament</strong> bedenken, können Sie die CBM<br />

bevollmächtigen, Ihr Originaltestament beim Nachlassgericht in Bensheim<br />

zu hinterlegen. In diesem Fall übernimmt die CBM die Kosten für<br />

die Hinterlegung und sendet Ihnen auf Wunsch eine Kopie Ihres <strong>Testament</strong>s<br />

zu. Vom Nachlassgericht Bensheim erhalten Sie den sogenannten<br />

Hinterlegungsschein als Nachweis dafür, dass Ihr <strong>Testament</strong> von Amts<br />

wegen hinterlegt ist. Wenn Sie Ihr <strong>Testament</strong> ändern wollen, können Sie<br />

es jederzeit aus der Verwahrung entnehmen.<br />

Die Gebühren für eine <strong>Testament</strong>s -<br />

hinterlegung beim Nachlassgericht<br />

sind nicht sonderlich hoch. Sie<br />

ergeben sich aus folgender Tabelle:<br />

Hinterlegungskosten netto<br />

(einmalig)<br />

Nachlasswert Verwahrungsgebühr<br />

€ 20.000 € 18,00<br />

€ 50.000 € 33,00<br />

€ 100.000 € 51,75<br />

€ 200.000 € 89,25<br />

€ 300.000 € 126,75<br />

€ 500.000 € 201,75<br />

€ 700.000 € 276,75<br />

€ 900.000 € 351,75<br />

19


20<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Testament</strong>svollstreckung<br />

Aufgabe des <strong>Testament</strong>svollstreckers ist es, den Nachlass zu verteilen.<br />

Er löst z.B. Ihren Haushalt auf, regelt Ihre Verbindlichkeiten und<br />

erfüllt Ihre Vermächtnisse. Er muss sich an die Anweisungen halten,<br />

die Sie im <strong>Testament</strong> festgelegt haben. Durch das Einsetzen eines<br />

<strong>Testament</strong>svollstreckers können Sie Streit unter den Erben vermeiden,<br />

da nur er berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.<br />

Sie haben folgende Möglichkeiten, einen <strong>Testament</strong>svollstrecker zu<br />

bestimmen:<br />

Sie wählen eine Vertrauensperson.<br />

Die CBM hat sehr gute Erfahrung mit <strong>Testament</strong>svollstreckungen<br />

gemacht und führt diese schon seit vielen Jahren durch. Auch die<br />

CBM kann als <strong>Testament</strong>svollstreckerin eingesetzt werden.<br />

Sie ordnen an, dass das Nachlassgericht einen geeigneten<br />

<strong>Testament</strong>svollstrecker einsetzt.<br />

Ein Formulierungsbeispiel für Ihr <strong>Testament</strong>:<br />

Ich ordne <strong>Testament</strong>svollstreckung an.<br />

Zum <strong>Testament</strong>svollstrecker bestimme ich<br />

... mit dem Recht, einen Nachfolger zu<br />

benennen. Der <strong>Testament</strong>svollstrecker hat<br />

den Nachlass abzuwickeln und soll<br />

angemessen vergütet werden.<br />

Die gängigste Empfehlung für die Gebührenhöhe richtet sich nach der<br />

Tabelle des Deutschen Notarvereins. Nach dieser Tabelle wird der<br />

<strong>Testament</strong>svollstrecker z.B. bei einem Nachlass bis 250.000 Euro mit<br />

vier Prozent und bei einem Nachlass bis 500.000 Euro mit drei Prozent<br />

vergütet.


Die Schenkung<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Wenn Sie bereits zu Lebzeiten Geldbeträge oder Wertgegenstände<br />

verschenken, wird dies als Schenkung unter Lebenden bezeichnet.<br />

Sie können Privatpersonen oder auch gemeinnützige Organisationen<br />

beschenken.<br />

Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind von jeglicher<br />

Schenkungsteuer befreit und kommen dem satzungsgemäßen<br />

Verwendungszweck ungeschmälert zu.<br />

Wenn Sie Geld verschenken, können Sie es z.B. mit der Auflage<br />

verknüpfen, dass die Beschenkten das Geld für einen bestimmten<br />

Zweck wie den Hausbau oder -kauf verwenden sollen.<br />

Bei der Übertragung von Immobilien ist es üblich, einen Nießbrauch<br />

oder ein Wohnrecht zu vereinbaren. Durch den Nießbrauch sichern Sie<br />

sich die weitere Nutzung des Hauses, können also beispielsweise dort<br />

kostenlos wohnen bleiben oder Miete einnehmen, solange sie leben.<br />

Wenn Sie eine Immobilie noch zu Lebzeiten verschenken, muss der<br />

Nießbrauchsvorbehalt ins Grundbuch eingetragen werden.<br />

Wenn Sie sich ein Wohnrecht vorbehalten, sind Sie berechtigt, in<br />

festgelegten Räumen weiterhin zu wohnen. Möchten Sie das gesamte<br />

Haus weiterhin nutzen, müssen Sie einen Nießbrauch vereinbaren.<br />

Sie können auch Aktien oder andere Wertpapiere verschenken. Ihre<br />

Bank oder Sparkasse berät Sie dabei.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Wenn der Schen ken de<br />

seinen Lebens unterhalt<br />

nicht mehr aus eigener<br />

Kraft bestreiten kann,<br />

muss der Beschenkte<br />

den Wert des Schenkungsobjekts<br />

in Geld auf<br />

Verlan gen zurückgeben,<br />

aber nur innerhalb von<br />

zehn Jahren nach<br />

der Schenkung.<br />

21


22<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

In allen Fällen müssen zwischen Schenkung und Erbfall – und zwischen<br />

jeder anderen Schenkung – mindestens zehn Jahre liegen. Ansonsten<br />

wird der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung anteilig<br />

berücksichtigt – je nach zurück liegender Dauer der Schenkung.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen pflichtteilsberechtigte Angehörige<br />

durch den Beschenkten oder Erben finanziell entschädigt werden,<br />

wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an jemand anderen<br />

übertragen und so den Nachlass geschmälert haben.<br />

Wie im Erbfall müssen auch für Schenkungen Steuern bezahlt werden,<br />

wenn die Freibeträge überschritten werden. Freibeträge und Steuerklassen<br />

sind die gleichen wie bei der Erbschaftsteuer. Die Sätze und Beträge<br />

finden Sie im Anhang. Bei Schenkungen an Eltern oder (Ur-)Groß eltern<br />

gilt abweichend die ungünstigere Steuerklasse II.<br />

„Jesus Christus steht im<br />

Mittelpunkt meines Lebens.<br />

Mit meiner Schenkung zu -<br />

gunsten der <strong>Christoffel</strong>-<br />

<strong>Blindenmission</strong> möchte ich<br />

bewirken, dass das von Gott<br />

gegebene Geld behinderten<br />

Menschen in Entwicklungs -<br />

ländern zugutekommt.“<br />

Manfred Seidel Foto: CBM


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Verfügung zugunsten Dritter<br />

Eine Verfügung zugunsten Dritter im Todesfall ist ein Vertrag,<br />

den Sie als Kontoinhaber mit Ihrer Bank oder Sparkasse abschließen.<br />

Er besagt, dass ein Geldvermögen oder ein Wertpapier depot im Falle<br />

Ihres Todes direkt auf eine bestimmte Person oder eine gemeinnützige<br />

Organisation als Begünstigte bzw. Begünstigten übergeht. Gemeinnützige<br />

Organisationen wie die CBM sind übrigens von der Schenkung -<br />

steuer befreit.<br />

Der Wert des Kontos oder der Wertpapiere fällt somit nicht in den<br />

Nachlass, sondern geht direkt auf den Begünstigten über. Die Verfügung<br />

zugunsten Dritter ist rechtlich ein Schenkungsvertrag, der jedoch keiner<br />

<strong>notarielle</strong>n Beurkundung bedarf. Diese Form der Vorsorge eignet sich<br />

gut vor allem für die Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften.<br />

Der Erblasser muss zu Lebzeiten beachten, dass jedes Mal, wenn ein<br />

Sparbrief oder ein Wertpapier (besonders wichtig bei kurzen Laufzeiten)<br />

fällig wird, die „Verfügung zugunsten Dritter“ für dieses Depot unwirksam<br />

wird und neu ausgestellt werden muss.<br />

Foto: CBM/argum/Einberger<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Ihren Bezugsberechtigten<br />

können Sie jederzeit<br />

ändern. Sollte der<br />

Bezugsberechtigte<br />

sterben, ist es sinnvoll,<br />

einen Ersatzbezugs -<br />

berechtigten zu<br />

benennen.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Der Kontoinhaber kann<br />

zu Lebzeiten jederzeit<br />

über sein Gut haben<br />

verfügen. Im schlechtesten<br />

Fall bedeutet dies<br />

für den Begüns tigten,<br />

dass er im Todesfall<br />

leer ausgeht.<br />

Im Jahr 2011 hat die<br />

CBM über 57.000 gehör -<br />

losen und hörbehinderten<br />

Menschen reha -<br />

bilitative Betreuung<br />

oder Schulbildung<br />

ermöglicht.<br />

23


24<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Vererben von Immobilien<br />

Sofern Sie Haus- oder Wohnungseigentum besitzen, sollten Sie in jedem<br />

Fall ein <strong>Testament</strong> errichten. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge<br />

ein – mit oft ungewollten Folgen. Drei charakteristische Beispiele:<br />

Wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben, erbt Ihr Ehe partner<br />

nach Ihrem Tod drei Viertel Ihrer Immobilie. <strong>Das</strong> letzte Viertel billigt<br />

der Gesetzgeber den engsten Verwandten zu.<br />

Wenn Sie Kinder haben, erhalten diese die eine Hälfte Ihres<br />

Immobilien anteils, Ihr Ehepartner die andere Hälfte.<br />

Wenn Sie alleinstehend sind und keine Verwandten mehr haben, fällt<br />

Ihre Immobilie ohne <strong>Testament</strong> zu 100 Prozent an den Staat.<br />

Um diese negativen Folgen zu vermeiden, ist die Errichtung eines <strong>Testament</strong>s<br />

unerlässlich, wenn Sie eine Immobilie (Wohnhaus, Eigentumswohnung,<br />

Grundstück usw.) Ihr Eigen nennen.


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Nachlassabwicklung<br />

Bei der Nachlassabwicklung kommt auf die Erben eine Vielzahl von<br />

administrativen und organisatorischen Aufgaben zu. Zunächst müssen<br />

sie sich einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen.<br />

Welche Vermögenswerte (Bargeld, Wertgegenstände, Bankguthaben,<br />

Immobilien etc.) hat der Verstorbene hinterlassen und wo befinden sie<br />

sich? Bestanden zum Todeszeitpunkt Verbindlichkeiten, z.B. Darlehen?<br />

Welche Verträge (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Abonnements<br />

u.a.) hatte der Verstorbene abgeschlossen? Können diese gekündigt<br />

werden und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?<br />

Bei Nachlässen, die der CBM als Alleinerbin zugewendet werden,<br />

erledigen fachkundige CBM-Mitarbeiter all diese Aufgaben sorgfältig<br />

und mit dem nötigen Feingefühl. Der Wille des Erblassers steht dabei<br />

stets im Mittelpunkt.<br />

Die CBM löst z.B. den Haushalt auf und liefert alle auktionsfähigen<br />

Gegenstände wie Schmuck und Antiquitäten an renommierte Auktionshäuser.<br />

Dort werden sie fachkundig geschätzt und zum bestmöglichen<br />

Preis versteigert. Immobilien, die der CBM als Alleinerbin übertragen<br />

werden, lässt die CBM von Sachverständigen bewerten und bietet sie<br />

zum höchstmöglichen Preis auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf an.<br />

So stellt die CBM sicher, dass Ihr Nachlass – ganz in Ihrem Sinne – mit<br />

möglichst hohem Ertrag CBM-geförderten Hilfsprojekten zugutekommt.<br />

Mein Letzter Wille<br />

Ich, Maria Mustermann, geboren am 14.4.1930,<br />

wohnhaft Meierstraße 19, 12345 Berlin, setze die<br />

<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.,<br />

Nibelungenstraße 124 in 64625 Bensheim, zu meiner<br />

Alleinerbin ein. Ich mache der CBM zur Auflage,<br />

für die Pflege meines Grabes für die Dauer von<br />

20 Jahren zu sorgen.<br />

Berlin, den 30. Dezember 2011<br />

Maria Mustermann<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Falls Sie daran denken, der<br />

<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

eine Immobilie zu vererben,<br />

sorgen unsere Experten<br />

dafür, dass diese zum<br />

höchstmöglichen Preis<br />

verkauft wird. Den Erlös<br />

investieren wir in langfristig<br />

wirkende Hilfsprojekte.<br />

So bewirkt Ihr in langen<br />

Jahren erworbenes Hab<br />

und Gut weit in die Zukunft<br />

hinein Gutes.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Sollte es mehrere Erben<br />

geben, wird der Nachlass<br />

in Übereinstimmung mit<br />

den Miterben aufgeteilt.<br />

In diesem Fall ist es sinnvoll,<br />

einen <strong>Testament</strong>s -<br />

vollstrecker zu benennen,<br />

der die Nachlassabwicklung<br />

neutral vornimmt.<br />

25


26<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Schenken Sie von Herz zu Herz!<br />

Wir hoffen, dass Ihnen unser Ratgeber eine gute Hilfe beim Verfassen<br />

Ihres <strong>Testament</strong>s ist. Vielleicht entschließen Sie sich ja, die <strong>Christoffel</strong>-<br />

<strong>Blindenmission</strong> in Ihrem <strong>Testament</strong> zu bedenken. Denn dann kommt Ihr<br />

Letzter Wille vielen Menschen in den ärmsten Ländern der Welt zugute.<br />

Ihr Geschenk wirkt langfristig. Jeder blinde Erwachsene, der wieder<br />

sehen kann, jedes behinderte Kind, das eine Ausbildung erhält, wird<br />

sich immer gern daran erinnern, dass all dies ohne die großherzige<br />

Hilfe von Unter stützern wie Ihnen nicht möglich gewesen wäre.<br />

Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> ist als gemeinnützig anerkannt und<br />

von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Verwendung der<br />

uns anvertrauten Nachlasswerte wird jährlich von einer Wirtschafts -<br />

prüfungsgesellschaft kontrolliert.<br />

<strong>Das</strong> Deutsche Zentral institut für Soziale Fragen in Berlin (dzi) empfiehlt<br />

die CBM für Spenden und hat ihr das Spendensiegel verliehen.<br />

Für weitere Details zum <strong>Testament</strong> wenden Sie sich am<br />

besten an einen Fachanwalt für Erbrecht bzw. Rechts anwalt,<br />

einen Notar oder in Bezug auf Fragen der Nachlassabwicklung<br />

natürlich an unsere Mitarbeiter. Sie erreichen<br />

Andreas Nordt unter Telefon (0 62 51) 131-141 und<br />

Oskar Krein unter Telefon (0 62 51) 131-142.<br />

Foto: CBM/argum/Einberger


✃<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Die wichtigsten<br />

erbrechtlichen Schlüsselbegriffe<br />

Ablieferungspflicht eines <strong>Testament</strong>s<br />

Jeder, der ein <strong>Testament</strong> besitzt oder findet, ist verpflichtet, es unverzüglich<br />

beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiß, dass der Erblasser<br />

gestorben ist. Wer ein <strong>Testament</strong> beschädigt, vernichtet oder nicht dem<br />

Nachlassgericht übergibt, ist wegen Urkundenunterdrückung strafbar<br />

und den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.<br />

Berliner <strong>Testament</strong><br />

Mit einem Berliner <strong>Testament</strong> setzen sich Ehegatten gemeinsam zum<br />

jeweiligen Alleinerben ein. Gemeinsame Kinder, andere Angehörige<br />

oder eine gemeinnützige Organisation sind dann die Schlusserben.<br />

Eigenhändiges <strong>Testament</strong><br />

<strong>Das</strong> eigenhändige <strong>Testament</strong> (Einzeltestament, gemeinschaftliches<br />

<strong>Testament</strong>) ist ein vollständig handschriftlich verfasstes <strong>Testament</strong><br />

mit Vor- und Nachname, Ort, Datum sowie Unterschrift.<br />

Erbe<br />

Der Erbe ist die in einem <strong>Testament</strong> begünstigte Person. <strong>Das</strong> Erbe ist<br />

der Nachlass, den eine verstorbene Person hinterlässt.<br />

Erbengemeinschaft<br />

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben (Miterben), so wird sein<br />

Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine<br />

Erbengemeinschaft.<br />

Erblasser<br />

Jeder Mensch, der stirbt, hinterlässt seinen Nachlass und wird so zum<br />

Erblasser.<br />

27


28<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Erbschaft<br />

Die Erbschaft umfasst alles, was eine Person zum Zeitpunkt ihres Todes<br />

hinterlässt. Dies schließt Vermögenswerte, aber auch Schulden ein.<br />

Erbschein<br />

Der Erbschein ist die amtliche Bescheinigung des Nachlassgerichts über<br />

den rechtlichen Anspruch des Erben auf das Erbe. Um den Erbschein zu<br />

erhalten, muss der Erbe einen Antrag an das Nachlassgericht stellen.<br />

Erbvertrag<br />

Der Erbvertrag regelt den Nachlass von zwei bzw. mehreren gleich -<br />

berechtigten Vertragspartnern. Änderungen oder Ergänzungen sind<br />

nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartner möglich.<br />

Ersatzerbe<br />

Mit der Nennung eines Ersatzerben im <strong>Testament</strong> verhindern Sie, dass<br />

die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, sollte der Erbe vor Ihnen sterben.<br />

Gesetzliche Erbfolge<br />

Wenn ein Verstorbener kein <strong>Testament</strong> errichtet hatte, gibt der Gesetz -<br />

geber vor, wer dessen Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Dies widerspricht<br />

manchmal den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers,<br />

da nicht er, sondern das Gesetz dessen Rechtsnachfolge bestimmt.<br />

Nachlassverbindlichkeiten<br />

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Zahlungsverpflichtungen,<br />

die der Erblasser am Todestag hinterlassen hat bzw. alle Schulden,<br />

die durch seinen Tod entstehen (Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche,<br />

Vermächtnisse, Auflagen). Sind die Schulden höher als der Nachlass,<br />

ist der Nachlass überschuldet. Dann sollte der Erbe die Erbschaft<br />

ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.<br />


✃<br />

Notarielles <strong>Testament</strong><br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

<strong>Das</strong> <strong>notarielle</strong> <strong>Testament</strong> ist eine letztwillige Verfügung, die zusammen<br />

mit einem Notar erstellt und von ihm bzw. beim Nachlassgericht hinterlegt<br />

wird. In der Regel muss ein Erbe in diesem Fall keinen Erbschein<br />

beantragen.<br />

Pflichtteil<br />

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Anspruch der Kinder, des Ehegatten<br />

oder der Eltern, die vom Erblasser nicht im <strong>Testament</strong> bedacht wurden,<br />

auf die Auszahlung des Werts der Hälfte des Erbes in Geld. Kinder und<br />

der Ehegatte haben darüber hinaus Pflichtteilergänzungsansprüche aus<br />

Schenkungen, die der Erb lasser in den letzten zehn Jahren seines Lebens<br />

getätigt hat.<br />

Schenkung<br />

Eine Schenkung ist die Übertragung eines Vermögenswerts zu Lebzeiten.<br />

Sie ist unentgeltlich, da keine Gegenleistung erwartet wird, und schenkungsteuerpflichtig.<br />

Allerdings sieht das Erbschaft- und Schenkung steuer -<br />

gesetz Steuerbefreiungen und Freibeträge vor. Eine Schenkung kann<br />

in einem Zeitraum von zehn Jahren vom Schenkenden zurück gefordert<br />

werden. Die CBM ist erbschaft- und schenkungsteuerbefreit.<br />

<strong>Testament</strong><br />

Ein <strong>Testament</strong> ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser<br />

seine gewünschte Erbeinsetzung regelt.<br />

<strong>Testament</strong>shinterlegung<br />

Die <strong>Testament</strong>shinterlegung beim Nachlassgericht (örtlich zuständiges<br />

Amtsgericht) oder beim Notariat garantiert, dass das <strong>Testament</strong> im<br />

Todesfall eröffnet und der Wille des Erblassers umgesetzt wird.<br />

<strong>Testament</strong>svollstreckung<br />

Die <strong>Testament</strong>svollstreckung regelt die Verteilung des Nachlasses im<br />

Sinne des Erblassers. Sie kann im <strong>Testament</strong> angeordnet und auch der<br />

<strong>Testament</strong>svollstrecker kann dort bestimmt werden.<br />

29


30<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Vermächtnis<br />

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer anderen Person oder<br />

gemeinnützigen Einrichtung in seinem <strong>Testament</strong> einen Vermögenswert<br />

(z.B. Geldsumme, Kunstgegenstand, Immobilie, Hausratsgegenstand)<br />

zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer<br />

macht seinen Anspruch beim Erben geltend. Der Erbe ist gesetzlich<br />

verpflichtet, den Vermögenswert herauszugeben.<br />

Vor- und Nacherbschaft<br />

Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann der Nachlass über zwei oder<br />

mehrere Generationen hinweg vererbt werden. Der Erblasser bestimmt,<br />

dass sein Vermögen zunächst dem Vorerben zukommen soll, legt aber<br />

gleichzeitig bereits fest, welcher Nacherbe es zu einem vom Erblasser<br />

bestimmten Zeitpunkt (Tod des Vorerben, Vollendung eines bestimmten<br />

Lebensjahres, Abschluss einer Berufsausbildung usw.) bekommt.<br />

Der Vorerbe darf die Vorerbschaft nutzen, z.B. Zinserträge oder Miete<br />

einnehmen, aber das Haus nicht verkaufen. Diese Art der <strong>Testament</strong>s -<br />

gestaltung stellt eine sehr gute Möglichkeit dar, z.B. gemeinnützige<br />

Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen, indem diese als<br />

Nach erben eingesetzt werden.


Vermögen auflisten<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Woran sollte ich denken?<br />

Verbindlichkeiten auflisten<br />

Liste der Erben und Begünstigten aufstellen<br />

ggf. <strong>Testament</strong>svollstrecker bestimmen<br />

<strong>Testament</strong> schreiben<br />

eigenhändiges <strong>Testament</strong> unterschreiben und sicher verwahren<br />

gegebenenfalls eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht<br />

wahrnehmen<br />

darüber info r mieren, wo mein <strong>Testament</strong> liegt<br />

bei <strong>notarielle</strong>m <strong>Testament</strong> Notar termin vereinbaren<br />

Bei Verfügung zugunsten Dritter<br />

Formular beim Geldinstitut besorgen<br />

ausgefülltes Formular an begünstigten Dritten zum Gegenzeichnen<br />

schicken und danach, wenn möglich, beim <strong>Testament</strong> aufheben.<br />

Bei Lebensversicherungen<br />

Begünstigten eintragen/ändern<br />

Bei Schenkungen<br />

Termin mit Steuerberater/Rechtsanwalt vereinbaren<br />

Vertrauensperson bestimmen und informieren<br />

Beerdigung regeln: Vorsorgevertrag abschließen<br />

Grabpflege regeln: Grabpflegevertrag abschließen<br />

Für Ihre<br />

Unterlagen!<br />

Tipp:<br />

Wir senden Ihnen gerne<br />

unsere Vorsorgebroschüre<br />

„Gut vorgesorgt!“ und<br />

unseren meditativen<br />

Begleiter im Trauerfall<br />

„Spuren der Liebe”<br />

kostenlos zu.<br />

31


32<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Notizen<br />


✃<br />

Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Übersicht über mein Vermögen<br />

Vermögens- genaue Aufbewah- Wert bestimmt<br />

wert Beschreibung rungsort für<br />

Girokonten/<br />

Spargut -<br />

haben<br />

Wertpapiere<br />

Bausparverträge<br />

Versicherungen,<br />

z.B.<br />

Lebensversicherung<br />

Schmuck<br />

Andere<br />

Wertgegen -<br />

stände, z.B.<br />

Immobilien,<br />

Antiquitäten<br />

Sonstiges<br />

33


Foto: CBM


Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />

Literaturhinweise und Adressen<br />

Literatur<br />

Erbrecht auf den Punkt gebracht. Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten<br />

e.V. (Hrsg.), Berlin, 5. Aufl. 2011, 130 Seiten, ISBN 978-3000-184550<br />

(Informationen zu Erbrecht/<strong>Testament</strong>, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,<br />

Betreuungsverfügung, Kontaktadressen der Fachanwälte für<br />

Erbrecht im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten)<br />

<strong>Testament</strong>svollstreckung. Richtig anordnen, durchführen und kontrollieren,<br />

DTV-Ratgeber, Bernhard F. Klinger, Wolfgang Roth, 1. Aufl. 2011,<br />

208 Seiten, ISBN 978-3-423-50710-3<br />

Internet<br />

www.cbm.de/erbschaft (Informationen zum Erbrecht /<strong>Testament</strong>,<br />

Termine der bundesweiten CBM-Veranstaltungen zu Vorsorge und<br />

Erbrecht)<br />

www.ndeex.de – Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V., Berlin<br />

(Erbrecht/<strong>Testament</strong>, Vorsorge und Nachlassplanung)<br />

www.dvev.de – Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

e.V. (Informationen zum Erbrecht/<strong>Testament</strong> und zur Nachlassplanung)<br />

www.bmj.de – Bundesministerium der Justiz, Mohrenstr. 37,<br />

10117 Berlin (Informationen und Musterformulare zur Vorsorge)<br />

www.bundesnotarkammer.de – Die Bundesnotarkammer,<br />

Mohrenstraße 34, 10117 Berlin<br />

Telefon (0 30) 3 83 86 60, Fax (0 30) 38 38 66 66<br />

E-Mail: bnotk@bnotk.de<br />

<strong>Das</strong> zentrale <strong>Testament</strong>sregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen<br />

erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder<br />

in gerichtlicher Verwahrung hinterlegt sind.<br />

www.bagso.de – Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisa -<br />

tionen e.V., Bonngasse 10, 53111 Bonn<br />

E-Mail: kontakt@bagso.de<br />

35


Herausgeber:<br />

<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.<br />

Fachbereich Legate<br />

Nibelungenstraße 124 · 64625 Bensheim<br />

05/12<br />

·<br />

Telefon (0 62 51) 131 -141 · Telefax (0 62 51) 131-169<br />

1563 · LD ·<br />

E-Mail: legate@cbm.de<br />

www.cbm.de<br />

Backofen CBM/Foto<br />

Konto 2020 · Bank für Sozialwirtschaft · BLZ 370 205 00<br />

Titelfoto:<br />

Redaktion:<br />

Fachliche Kontrolle: Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth,<br />

CBM/Heine;<br />

Hauptstraße 31, 74847 Obrigheim<br />

V.i.S.d.P.: Reinhold Behr, Dr. Rainer Brockhaus<br />

Gestaltung: Fundraising Profile GmbH & Co. KG; Köln<br />

CBM/argum/Einberger,<br />

Stand: Mai 2012 Fotos:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!