Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission
Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission
Das notarielle Testament - Christoffel-Blindenmission
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Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Vererben und erben<br />
Warum Menschen mit Behinderung in einem <strong>Testament</strong> bedenken? . 4<br />
Gemeinsam mehr erreichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
Die gesetzliche Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
Wann brauchen Sie ein <strong>Testament</strong>? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Erbschaft oder Vermächtnis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
<strong>Das</strong> eigenhändige <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
<strong>Das</strong> <strong>notarielle</strong> <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
<strong>Das</strong> gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Der Pflichtteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
Der Erbvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
<strong>Testament</strong>shinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
<strong>Testament</strong>svollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Die Schenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
Verfügung zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Vererben von Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
Nachlassabwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Schenken Sie von Herz zu Herz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Service<br />
Die wichtigsten erbrechtlichen Schlüsselbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Woran sollte ich denken? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
Notizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Übersicht über mein Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Literaturhinweise und Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
Anhang<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
CBM Deutschland e.V.<br />
Nibelungenstraße 124<br />
64625 Bensheim<br />
Telefon (0 62 51) 131-131<br />
Fax (0 62 51) 131-189<br />
E-Mail: info@cbm.de<br />
www.cbm.de
Vorwort<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Liebe Freundinnen und Freunde der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong>,<br />
es ist für mich immer wieder ein bewegender Moment, wenn nach einer<br />
Operation am Grauen Star der Augenverband abgenommen wird. Die<br />
Patientinnen und Patienten stehen auf, schauen sich verwundert um<br />
und strahlen schließlich vor Glück: Sie können wieder sehen! <strong>Das</strong><br />
sind Momente, in denen mir das Herz aufgeht.<br />
Auch wenn ein körperbehindertes Kind mit einer Gehhilfe den Weg zur<br />
Schule bewältigen oder ein hör geschädigtes Kind mit einem Hörgerät<br />
dem Schulunterricht folgen kann, freue ich mich sehr, denn sie können<br />
voll Hoffnung und Zuversicht in die Zukunft schauen. Es ist schön, dass<br />
wir Gottes Liebe mit oft einfachen Operationen oder Hilfsmitteln an<br />
benachteiligte Kinder und Erwachsene weitergeben können.<br />
Freundinnen und Freunde wie Sie machen diese Erfolge möglich – durch<br />
Spenden oder eine testamentarische Verfügung zugunsten von Menschen<br />
mit Behinderungen in den ärmsten Ländern der Erde. Ein hart erarbeitetes<br />
Vermögen kann so über das irdische Leben hinaus behinderten Menschen<br />
eine bessere Zukunft schenken: Mütter und Väter können z.B. nach einer<br />
Augenoperation wieder sehen, arbeiten und ihre Kinder ernähren.<br />
Falls Sie sich dafür interessieren, wie Ihr Vermögen auch in der Zukunft<br />
Gutes bewirken kann – ob Sie nun Verwandte, Freunde oder die CBM<br />
bedenken möchten –, finden Sie in diesem Ratgeber Wissenswertes zu<br />
den Themen Erbschaft, <strong>Testament</strong> und Schenkung.<br />
Ich danke Ihnen herzlich,<br />
Dr. Rainer Brockhaus<br />
– Direktor –<br />
Ihre Ansprechpartner für <strong>Testament</strong> und Nachlass<br />
Fotos (2): CBM<br />
Oskar Krein (links)<br />
Telefon (0 62 51) 131-142<br />
Andreas Nordt<br />
Telefon (0 62 51) 131-141<br />
Dr. Rainer Brockhaus<br />
3
4<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Warum Menschen mit Behinderung<br />
in einem <strong>Testament</strong> bedenken?<br />
Menschen das Augenlicht wiedergeben, Kinder vor lebenslangem Dunkel<br />
bewahren, behinderte Frauen und Männer ausbilden – wirkungsvolle<br />
Hilfe verändert das Leben der Menschen von Grund auf und wendet<br />
es zum Guten.<br />
Diese Arbeit können wir nur leisten, weil Freunde und Förderer ihren<br />
Wohlstand teilen und behinderten Menschen mit Spenden, Erbschaften<br />
und Vermächtnissen helfen. Unsere Unterstützer zeigen damit ihr<br />
Mitgefühl, ihr Vertrauen in die Arbeit der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
und geben uns den Auftrag zu helfen – heute und in Zukunft.<br />
Foto: CBM/argum/Einberger
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Augenlicht für einen Sonnenschein<br />
Joyce hält die Hand ihrer Oma<br />
ganz fest, als sie sich von ihr auf<br />
das Gelände des Kilimandscharo-<br />
Krankenhauses führen lässt – das<br />
vierjährige Mädchen ist blind.<br />
Die Oma weiß, wie wichtig eine<br />
Operation ist: „Als Blinde könnte<br />
Joyce nicht zur Schule gehen.<br />
Eine Blindenschule gibt es nicht<br />
in unserer Nähe.“ Später hätte<br />
Joyce kaum Berufsaussichten.<br />
Zum Glück wurde Joyce bei einem Außeneinsatz gefunden und ins<br />
Krankenhaus überwiesen. CBM-Augenarzt Dr. Heiko Philippin stellt<br />
bei der Voruntersuchung fest, dass Joyce Grauen Star auf beiden Augen<br />
hat, der sie blind macht. Am nächsten Morgen operieren er und sein<br />
Team Joyce hoch konzentriert. Nach einer halben Stunde ist die trübe<br />
Linse durch eine Kunstlinse ersetzt.<br />
Auf in eine bessere Zukunft<br />
Nach der Verbandsabnahme wird<br />
klar: Joyce kann wieder sehen. Sie<br />
bekommt einen Termin für die<br />
Nachuntersuchung, bei der sie<br />
eine Brille erhält. Dann geht es<br />
über holprige Straßen auf den<br />
Heimweg. Joyce sieht Akazien<br />
und Maisfelder vorbei rauschen.<br />
Zu Hause läuft Joyce ihrer Mutter Elizabeth gleich in die Arme. „Ich<br />
bin glücklich, dass Joyce wieder sehen kann. In zwei Jahren kann sie<br />
die Schule besuchen und hat eine bessere Zukunft vor sich“, freut sich<br />
Elizabeth. Später dreht Joyce das Radio auf, wiegt sich im Takt der<br />
Musik und strahlt wie der Sonnenschein.<br />
Bis heute hat die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> mit mehr als zehn Millionen<br />
Operationen Menschen vom Grauen Star geheilt. <strong>Das</strong> sind<br />
unglaublich viele und dennoch nicht genug angesichts der Vielzahl<br />
blinder Men schen. Denn weltweit sind 39 Millio nen Menschen blind,<br />
weitere 246 Mil lio nen können ohne Brille nicht sehen.<br />
Fotos (2): CBM/argum/Einberger<br />
Joyce war blind durch<br />
Grauen Star auf beiden<br />
Augen.<br />
Joyce freut sich riesig:<br />
Zum ersten Mal sieht sie<br />
ihre kleine Schwester.<br />
5
Saley hatte<br />
deformierte Beine<br />
und immer<br />
Schmerzen beim<br />
Laufen.<br />
Mit dem Laufgestell<br />
dreht Saley seine<br />
Runden. Der Gips am<br />
rechten Bein ist schon<br />
entfernt.<br />
6<br />
Fotos (2): CBM<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Saley kann endlich laufen<br />
Saley aus dem Niger hatte<br />
X-Beine. Sie hatten sich<br />
wegen Mangelernährung<br />
gebildet, nachdem er als<br />
Zweijähriger Kinderlähmung<br />
hatte. Sein Alltag<br />
sah viele Jahre traurig aus:<br />
„Ich hatte immer Schmerzen<br />
in den Knien. Für den<br />
Weg zur Schule brauchte<br />
ich eine Stunde, die anderen<br />
Kinder brauchten nur 15 Minuten. Ich ging immer allein nach Hause,<br />
weil sie mich auslachten. Sie schlugen mir manchmal sogar ins Gesicht<br />
oder auf den Rücken. Nur, weil ich anders war“, so Saley.<br />
Zum Glück kam vor zwei Jahren eine<br />
Mitarbeiterin eines CBM-geförderten<br />
Projekts ins Dorf und fand ihn. Saley<br />
lebt bei Oma und Vater, weil seine Mutter<br />
ihn verlassen hat. Die Oma stimmte schließlich<br />
zu, dass der Junge an beiden Beinen<br />
operiert werden sollte. Anschließend erhielt<br />
er Physiotherapie im CBM-geförderten<br />
„Haus der Hoffnung“.<br />
„Die werden staunen”<br />
Dank Laufgestell dreht Saley auch mit dem Gipsbein unermüdlich seine<br />
Runden. Zu Hause wird seine Oma weiterhin mit ihm trainieren. „Ich<br />
kann bald richtig laufen – auch ohne Lauf gestell“, sagt er mit funkelnden<br />
Augen. „Dann kann ich viel besser zur Schule gehen und keiner<br />
wird mehr lachen. Die werden staunen.“<br />
Mit Geduld und Liebe<br />
Wir können nicht alle 800 Millionen behinderten Menschen in<br />
Entwicklungsländern unterstützen, aber allein im letzten Jahr<br />
waren mehr als 36 Millionen glücklich über unsere Hilfe. <strong>Das</strong><br />
ist uns Ansporn genug, weiterzumachen.
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Gemeinsam mehr erreichen<br />
Die Not zahlloser blinder und anders behinderter Menschen in den<br />
armen Ländern dieser Welt ist groß. Für die meisten von ihnen gibt<br />
es kaum Hilfe. Dabei könnten viele Menschen geheilt oder sogar vor<br />
Behinderungen bewahrt werden.<br />
Seit mehr als 100 Jahren hat es sich die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> zur<br />
Aufgabe gemacht, das Schicksal von blinden, hörgeschädigten, geistig<br />
oder körperlich behinderten Menschen zu verbessern und dadurch den<br />
Teufelskreis aus Armut und Behinderung zu durchbrechen.<br />
Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
● macht Blinde sehend<br />
Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> bewahrt Menschen vor Blindheit und<br />
gibt heilbar Blinden ihr Augenlicht zurück. Deshalb operieren wir<br />
blinde Menschen und tun alles, um Erblindung zu verhindern.<br />
● ermöglicht Blinden ein selbstständiges Leben<br />
Die CBM schult unheilbar blinde Menschen in lebenspraktischen<br />
Fertigkeiten, damit sie von fremder Hilfe möglichst unabhängig<br />
werden. Unsere Projektpartner sorgen dafür, dass blinde Menschen<br />
zur Schule gehen und einen Beruf erlernen können.<br />
● lässt Gehörlose am Leben teilhaben<br />
Wir wollen, dass gehörlose Menschen lernen können und wirkungsvoll<br />
behandelt werden. Die CBM ermöglicht ihnen Schul- und<br />
Ausbildung. Zudem untersuchen und behandeln wir hör geschädigte<br />
Menschen, um Taubheit zu verhindern.<br />
● fördert Menschen mit Behinderung<br />
Die CBM hilft behinderten Menschen, mobil und selbstständig zu<br />
werden. Darüber hinaus unterstützen wir orthopädische Kliniken,<br />
Rehazentren und Schulen.<br />
Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> hilft seit über 100 Jahren in derzeit<br />
749 Projekten in 81 der ärmsten Länder dieser Erde.<br />
7<br />
Fotos (4): CBM/argum/Einberger
8<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Die gesetzliche Erbfolge<br />
Beim Tode eines Menschen (Erblasserin/Erblasser) wird sein Hab<br />
und Gut zum sogenannten Nachlass. Ist kein <strong>Testament</strong> vorhanden,<br />
in dem eine oder mehrere Personen bestimmt werden, auf die der<br />
Nachlass übergeht (Erben), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.<br />
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />
geregelt und tritt in folgenden Fällen ein:<br />
Es gibt weder ein <strong>Testament</strong> noch einen Erbvertrag.<br />
Ein fehlerhaftes <strong>Testament</strong> ist unwirksam oder wurde erfolgreich<br />
angefochten.<br />
Der Erbe hat die testamentarische Erbeinsetzung/das Erbe<br />
ausgeschlagen.<br />
Hat also der Erblasser weder ein <strong>Testament</strong> noch einen Erbvertrag<br />
hinterlassen, erben kraft Gesetzes sein Ehegatte und/oder seine<br />
blutsverwandten Angehörigen. Der Staat erbt dann, wenn keine<br />
gesetzlichen Erben vorhanden sind.<br />
Gesetzliche Erbfolge – wenn kein <strong>Testament</strong> vorliegt<br />
Erblasser<br />
Ehepartner<br />
Erben 1. Ordnung<br />
Kinder Eltern Großeltern<br />
Enkel<br />
Erben 2. Ordnung<br />
Geschwister<br />
Erben 3. Ordnung<br />
Tanten/Onkel<br />
Urenkel Nichten/Neffen Cousinen/Cousins
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Das</strong> Gesetz teilt die Blutsverwandten des Erblassers in verschiedene<br />
Erbordnungen ein:<br />
Die eigenen Kinder (einschließlich nichtehelicher und adoptierter),<br />
Enkel und Urenkel gehören zu Erben erster Ordnung. Sie haben<br />
Vorrang vor den<br />
Erben zweiter Ordnung, zu der die Eltern des Erblassers und deren<br />
Abkömmlinge gehören (Geschwister, Nichte, Großneffe etc.).<br />
Zu Erben dritter Ordnung gehören Großeltern und deren<br />
Abkömm linge (Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.).<br />
Erben erster Ordnung schließen bei gesetzlicher Erbfolge Erben zweiter<br />
und dritter Ordnung aus. Ebenso schließen Erben zweiter Ordnung die<br />
Erben dritter Ordnung aus.<br />
Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gilt ein eigenes<br />
Erbrecht, da er mit dem Erblasser nicht blutsverwandt ist. Besteht der<br />
Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann bleibt das Vermögen der<br />
Eheleute grundsätzlich getrennt.<br />
Eine Zugewinngemeinschaft ist gegeben, wenn die Ehepartner keinen<br />
<strong>notarielle</strong>n Ehevertrag abgeschlossen haben. Nur das, was während<br />
einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam erworben<br />
wurde, wird beim Tod eines Ehegatten bzw. Partners geteilt. In diesem<br />
Fall erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte.<br />
Ehegatte Kind 1 Kind 2<br />
Erblasser 1/2 1/4 1/4<br />
(1/4 gesetzl. Erbteil +<br />
1/4 Zugewinn)<br />
1/2 1/4 verstorben<br />
(1/4 gesetzl. Erbteil +<br />
1/4 Zugewinn) Abkömmlinge 1/4<br />
Ist bei Eheschließung in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart<br />
worden, so erbt der überlebende Ehegatte den gleichen Anteil wie eventuell<br />
vorhandene Kinder, mindestens jedoch ein Viertel des Vermögens.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Liegt kein <strong>Testament</strong><br />
vor, tritt die gesetzliche<br />
Erbfolge in Kraft.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
auch das Informationsblatt<br />
zu Erbschaftund<br />
Schenkungsteuer,<br />
das dieser Broschüre<br />
beiliegt.<br />
9
Bitte beachten Sie:<br />
Wenn Sie alleinstehend<br />
sind, keine Familien -<br />
angehörigen mehr<br />
haben und kein<br />
<strong>Testament</strong> verfasst<br />
haben, erbt der<br />
Staat Ihren Nachlass.<br />
„Welche Farbe hat<br />
der Wind?“<br />
Luigi kam 1997 in Lima<br />
auf die Welt, blind und<br />
gehörlos. Seit seinem<br />
vierten Lebens jahr<br />
kümmert sich eine<br />
Sozialarbeiterin um ihn.<br />
Mit ihrer Begleitung<br />
er kundet er seine<br />
Umge bung. Luigi lernt<br />
wichtige Dinge wie<br />
treppen steigen, lesen,<br />
schreiben mit einer<br />
Braille-Schreib maschine<br />
und selbst ständig essen.<br />
10<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Wann brauchen Sie ein <strong>Testament</strong>?<br />
Mit einem <strong>Testament</strong> können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Erbe wird.<br />
Ohne <strong>Testament</strong> tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das heißt, dass Ihr<br />
Nachlass an Personen verteilt wird, die Sie möglicherweise gar nicht<br />
bedenken wollten. Mit einem <strong>Testament</strong> setzen Sie die gesetzliche<br />
Erbfolge außer Kraft.<br />
<strong>Das</strong> Erstellen eines <strong>Testament</strong>s ist z.B. dann sinnvoll, wenn Sie<br />
eine Person Ihrer Wahl zum Erben einsetzen möchten,<br />
Ihren Ehepartner oder einen nichtehelichen Lebenspartner absichern<br />
wollen,<br />
für ein behindertes, nichteheliches, adoptiertes oder überschuldetes<br />
Kind vorsorgen möchten,<br />
eine Hilfsorganisation mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis<br />
bedenken möchten,<br />
oder mit einem Erbvertrag den eigenen Pflegefall absichern wollen.<br />
Foto: CBM/argum/Einberger
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Erbschaft oder Vermächtnis?<br />
Bevor Sie ein <strong>Testament</strong> erstellen, ist es wichtig, sich die Unterschiede<br />
zwischen Erbschaft und Vermächtnis klarzumachen. Umgangssprachlich<br />
werden die beiden Begriffe oft im selben Sinn verwandt, doch rechtlich<br />
sind sie strikt voneinander zu trennen. So umfasst die Erbschaft alles,<br />
was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hinterlässt. Sie wird auch<br />
als „Nachlass“ bezeichnet.<br />
Ihr Erbe wird automatisch Ihr Rechtsnachfolger. Er übernimmt Ihre<br />
sämtlichen Rechte und Pflichten – mit allen Vor- und Nachteilen. Er<br />
muss z.B. Ihre Wohnung auflösen, Ihre Immobilie verkaufen und er erbt<br />
Ihre Vermögensgegenstände, aber auch Ihre Schulden und Verpflich -<br />
tungen (z.B. Hypotheken- und Darlehensverpflichtungen).<br />
Sie können in Ihrem <strong>Testament</strong> eine Person oder mehrere Personen als<br />
Erben einsetzen. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft.<br />
Mitglieder einer Erbengemeinschaft heißen Miterben. Sie<br />
verwalten den Nachlass bis zur endgültigen Aufteilung gemeinsam.<br />
Wer mit einem Vermächtnis (z.B. Geldbetrag, Kunstgegenstand, Immobilie)<br />
bedacht ist, kann sich an den Er ben oder <strong>Testament</strong>s vollstrecker<br />
wenden und das Vermachte verlangen. Der Erbe ist verpflichtet, es dem<br />
Begünstigten herauszugeben. (Siehe auch Seite 30)<br />
„Mein Mann musste zeit lebens<br />
mit einer Sehbehinderung leben,<br />
die durch eine Kriegsverletzung<br />
bedingt war. Diese Sehbehinderung<br />
war für uns Anlass, gemeinsam<br />
Menschen mit Seh -<br />
behinderungen in den ärmsten<br />
Regionen der Erde in unserem<br />
<strong>Testament</strong> mit einer Erbschaft<br />
zu bedenken. Was Gott uns im<br />
Leben anvertraut hat, geben wir<br />
nach unserem Ableben weiter, damit Menschen in Not geholfen wird<br />
und damit blinde Menschen durch eine medizinische Behandlung, die<br />
sie sich selbst niemals leisten könnten, das Augenlicht wiedererlangen.<br />
Dies tun wir zur Ehre Gottes.“ Christel Berenstecher mit ihrem<br />
mittlerweile verstorbenen Ehemann<br />
Foto: privat<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Um Streitigkeiten in der<br />
Erbengemeinschaft zu<br />
vermeiden, empfiehlt es<br />
sich, eine <strong>Testament</strong>s voll -<br />
streckung anzuordnen.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Wenn Sie die <strong>Christoffel</strong>-<br />
<strong>Blindenmission</strong> als Erbin<br />
oder Vermächtnisnehmerin<br />
einsetzen möchten,<br />
nennen Sie im <strong>Testament</strong><br />
bitte deren genauen<br />
Namen und die Adresse,<br />
damit es nicht zu Verwechslungen<br />
mit anderen<br />
Organisationen kommt:<br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Deutschland e.V.<br />
Nibelungenstraße 124<br />
64625 Bensheim<br />
11
Bitte beachten Sie:<br />
Ein eigenhändiges<br />
<strong>Testament</strong> reicht aus,<br />
wenn Ihre Vermögensund<br />
Familien verhältnisse<br />
unkompliziert sind. Es<br />
ist jedoch ungültig,<br />
wenn es mit Schreib -<br />
maschine oder am<br />
Computer verfasst<br />
wurde – auch mit<br />
eigen händiger<br />
Unter schrift!<br />
12<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Das</strong> eigenhändige <strong>Testament</strong><br />
Sie können Ihren Letzten Willen in einem Einzeltestament selbst verfassen<br />
(eigenhändiges <strong>Testament</strong>) oder mit Ihrem Ehepartner bzw. eingetragenen<br />
Lebenspartner aufsetzen (gemeinschaft liches Ehegatten -<br />
testament). Ein gemeinschaftliches <strong>Testament</strong> muss von einem Ehe -<br />
partner geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben werden.<br />
Dabei sollten Sie Folgendes beachten:<br />
Der gesamte Text muss von Hand geschrieben und mit Vor- und<br />
Familienname unterschrieben werden.<br />
Ort und Datum unbedingt hinzufügen.<br />
Wenn Sie im Laufe der Zeit mehrere <strong>Testament</strong>e aufsetzen, sollten Sie<br />
frühere <strong>Testament</strong>e widerrufen. Sie können z.B. den Satz einfügen:<br />
„Hiermit widerrufe ich alle bisherigen testamentarischen Verfügungen,<br />
sodass nur die Vorliegende gelten soll.“<br />
Spätere handschriftliche Ergänzungen und eventuelle Streichungen<br />
müssen mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.<br />
Ein eigenhändiges <strong>Testament</strong> können Sie überall aufbewahren. Sie<br />
sollten jedoch sicherstellen, dass es im Falle Ihres Todes von vertrauenswürdigen<br />
Personen gefunden und der Nachlass abteilung des Amts -<br />
gerichts (in Baden-Württemberg: Notariat) übergeben wird. <strong>Das</strong><br />
Amtsgericht eröffnet das <strong>Testament</strong> und benachrichtigt Erben und<br />
Vermächtnisnehmer über deren erbrechtlichen Anspruch.<br />
Sie können Ihr eigenhändiges <strong>Testament</strong> gegen eine geringe Gebühr<br />
auch direkt beim Amtsgericht bzw. Notariat hinterlegen. (Bei einem<br />
Nachlasswert von 20.000 Euro beträgt die Gebühr 18 Euro.) Dort ist<br />
es zweifelsfrei sicher verwahrt – und wird nach dem Ableben auf<br />
jeden Fall eröffnet!
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Ein Beispiel für ein eigenhändig verfasstes <strong>Testament</strong>:<br />
Mein <strong>Testament</strong><br />
Zu meiner Alleinerbin bestimme ich, Frieda Krause,<br />
derzeit wohnhaft in der Musterstraße 56 in<br />
65929 Frankfurt a. M., die <strong>Christoffel</strong>-Blinden -<br />
mission Deutschland e.V., Nibelungenstr. 124,<br />
64625 Bensheim.<br />
Ich ordne folgende Vermächtnisse an:<br />
1) Meine Schwester Maria Müller, 12345 Berlin,<br />
erhält einen Geldbetrag von 25.000 Euro und<br />
soll die Grabpflege durchführen.<br />
2) Meine Nachbarin Katja Simon erhält 1.000 Euro<br />
mit der Auflage, mit diesem Geld ihre Führerscheinprüfung<br />
zu bezahlen. Außerdem vermache<br />
ich ihr mein Auto.<br />
Frankfurt, den 1. Februar 2012<br />
Frieda Krause<br />
13
Bitte beachten Sie:<br />
Der Weg zu einem<br />
sachkundigen Berater<br />
(Fachanwalt für Erbrecht<br />
oder Notar) lohnt sich.<br />
So haben Sie die Sicherheit,<br />
alles getan zu<br />
haben, um Ihren<br />
Nachlass nach Ihren<br />
Vorstellungen zu regeln.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
<strong>Das</strong> eigenhändige<br />
<strong>Testament</strong> ist in gleicher<br />
Weise rechtsgültig wie<br />
das <strong>notarielle</strong>!<br />
14<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Das</strong> <strong>notarielle</strong> <strong>Testament</strong><br />
Ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches <strong>Testament</strong> oder einen Erbvertrag<br />
können Sie auch in Gegenwart eines Notars errichten. Es handelt<br />
sich dann um ein <strong>notarielle</strong>s oder öffentliches <strong>Testament</strong> bzw. einen<br />
solchen Erbvertrag. Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit sind damit<br />
praktisch ausgeschlossen. Eine sichere Verwahrung Ihres <strong>Testament</strong>s<br />
beim Amts gericht bzw. Notariat ist gewährleistet.<br />
Notarkosten bei der Errichtung von <strong>Testament</strong>en (netto)<br />
Die jeweiligen Kosten sind nur einmal zu zahlen<br />
Nachlasswert Einzel- gemeinschaftliches Verwahrungs-<br />
<strong>Testament</strong> <strong>Testament</strong> gebühr<br />
e 20.000 e 72 e 144 e 18,00<br />
e 50.000 e 132 e 264 e 33,00<br />
e 100.000 e 207 e 414 e 51,75<br />
e 200.000 e 357 e 714 e 89,25<br />
e 300.000 e 507 e 1.014 e 126,75<br />
e 500.000 e 807 e 1.614 e 201,75<br />
e 700.000 e 1.107 e 2.214 e 276,75<br />
e 900.000 e 1.407 e 2.814 e 351,75<br />
Beim Vorliegen eines <strong>notarielle</strong>n <strong>Testament</strong>s benötigen die Erben keinen<br />
Erbschein.
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Das</strong> gemeinschaftliche <strong>Testament</strong><br />
<strong>Das</strong> gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> ermöglicht es Eheleuten oder<br />
eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, ihren Nachlass<br />
gemeinsam zu planen.<br />
Es muss von einem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner<br />
vollständig handschriftlich geschrieben werden. Der andere Ehe- bzw.<br />
eingetragene Lebenspartner unterschreibt den Text mit dem handschriftlichen<br />
Vermerk, dass die dort getroffenen Regelungen uneingeschränkt<br />
auch seine eigenen sind. Es ist wichtig, dass sich Verfügungen beider<br />
Partner im gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong> wiederfinden.<br />
Die Verfasser können das gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> mit einer<br />
Bindungswirkung ausstatten. Besteht eine solche Wirkung, kann der<br />
Überlebende das <strong>Testament</strong> nicht mehr oder nur eingeschränkt ändern.<br />
Unser gemeinsamer Letzter Wille<br />
Wir, die Eheleute Peter Schmidt, geb. am 21.9.1934,<br />
und Elisabeth Schmidt, geborene Haus, geb. 24.5.1939,<br />
beide wohnhaft Burgstr. 6 in 01099 Dresden, setzen<br />
uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein.<br />
Elisabeth Schmidt,<br />
geb. Haus<br />
Dresden,<br />
den 2. Januar 2012<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Der Staat erbt Ihr<br />
gesamtes Vermögen,<br />
wenn Ihr Ehe part ner<br />
bereits ver storben ist<br />
und Sie keine Kinder<br />
oder andere Verwandte<br />
haben. Nur durch ein<br />
Testa ment können Sie<br />
dafür sorgen, dass Ihr<br />
Erbe Menschen oder<br />
gemeinnützigen Organi -<br />
sa tionen zufällt, die<br />
Sie nach Ihrem freien<br />
Willen be stimmt haben.<br />
Tipp:<br />
Gerne nennt Ihnen die<br />
CBM einen Fachanwalt<br />
für Erbrecht in Ihrer<br />
Nähe.<br />
15
Bitte beachten Sie:<br />
Lassen Sie sich am besten<br />
von einem Fachanwalt<br />
für Erbrecht oder einem<br />
Notar beraten.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Bevor Sie ein Berliner<br />
<strong>Testament</strong> errichten,<br />
sollten Sie bedenken,<br />
was bei einer<br />
Wiederheirat geschehen<br />
soll und welche Folgen<br />
Vermächtnisse oder<br />
geltend gemachte<br />
Pflichtteilsansprüche<br />
haben können. Auch<br />
diese Fälle sollten Sie<br />
gegebenenfalls im<br />
<strong>Testament</strong> regeln.<br />
16<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong><br />
<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong> ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen<br />
Ehegattentestaments. In ihm setzen sich die Ehepartner gegen seitig<br />
als Erben ein. Erst nach dem Tod des Überlebenden geht das Vermögen<br />
auf einen Dritten, zum Beispiel die Kinder, über. Ein Berliner Testa ment<br />
kann sowohl eigenhändig als auch notariell auf gesetzt werden.<br />
Die gemeinsam getroffenen Verfügungen sind nach dem Tode eines<br />
Partners für den Überlebenden im Regelfall bindend. Sie können in<br />
einem solchen <strong>Testament</strong> aber auch verfügen, dass der überlebende<br />
Partner ein neues <strong>Testament</strong> aufsetzen darf.<br />
<strong>Das</strong> Berliner <strong>Testament</strong> kann aus erbschaftsteuerrechtlichen Gründen ungünstig<br />
sein. Denn das gleiche Vermögen wird zweimal vererbt. <strong>Das</strong> bedeutet,<br />
dass im schlechtesten Fall auch zweimal Erbschaftsteuer gezahlt<br />
werden muss. Es sei denn, der begünstigte Dritte ist eine gemeinnützige<br />
Organisation. Sie ist in jedem Fall von der Erbschaftsteuer befreit!<br />
Unser <strong>Testament</strong><br />
Wir, die Eheleute Mayer, Frau Maria Mayer, geborene<br />
Müller, geb. am 1. Januar 1954 in Hamburg, und Herr<br />
Martin Mayer, geboren am 23. Dezember 1952 in<br />
Berlin, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen<br />
Vollerben ein.<br />
Zur Schlusserbin des überlebenden Ehegatten<br />
bestimmen wir die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Deutschland e.V., Nibelungenstr. 124, 64625 Bensheim.<br />
Unserer Schlusserbin machen wir zur Auflage, die<br />
Beerdigung für den Letztverstorbenen zu regeln und<br />
für die Pflege beider Gräber für die Dauer von<br />
20 Jahren zu sorgen.<br />
Berlin, den 18.10.2011 Dies ist auch mein<br />
Maria Mayer Letzter Wille.<br />
Martin Mayer,<br />
Berlin, den 18.10.2011
Der Pflichtteil<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht<br />
Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und Kindern zu – gerade<br />
dann, wenn Sie sie in Ihrem <strong>Testament</strong> nicht bedacht haben. Eltern<br />
haben Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihres Kindes nur dann,<br />
wenn das verstorbene Kind selbst keine Kinder hatte.<br />
Der Pflicht teil wird in Geld ausbezahlt. Pflichtteilsberechtigte haben<br />
keinen direkten Anspruch auf Immobilien, Antiquitäten oder Ähnliches.<br />
Die Berechtigten müssen den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend<br />
machen – innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres seit Kenntnis<br />
des Erbfalls, andernfalls verjährt der Anspruch.<br />
Der Pflichtteilergänzungsanspruch<br />
Hatte der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod z.B. ein<br />
Grundstück oder Geld verschenkt, würde das den Anteil verringern, den<br />
der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass hat. Mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch<br />
wird dieser Verlust ausgeglichen: Der Pflichtteilsberechtigte<br />
kann vom Erben einen Geldbetrag verlangen, der so hoch ist wie<br />
der Pflichtteil am verschenkten Gegenstand. Allerdings wird die Schenkung<br />
immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt.<br />
Schenkungen an Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften<br />
werden ohne zeitliche Begrenzung beim Pflichtteilergänzungs anspruch<br />
berücksichtigt. Gleiches gilt bei einer Schenkung unter einem Nießbrauchsvorbehalt.<br />
Pflichtteilsverzicht<br />
Erbberechtigte können auf ihren Pflichtteil verzichten. Der Verzicht<br />
muss jedoch von einem Notar beurkundet werden.<br />
Will der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil nicht verzichten,<br />
obwohl er damit zum Beispiel den überlebenden Elternteil in finanzielle<br />
Schwierigkeiten bringt, kann in ein <strong>Testament</strong> eine Pflichtteilsstraf -<br />
klausel aufgenommen werden. Eine solche Strafklausel kann bewirken,<br />
dass die Forderung für den Erben uninteressant wird, weil er sonst z.B.<br />
nach dem Tod beider Eltern nicht erben würde. Über eine solche Strafklausel<br />
kann sich der Pflichtteilsberechtigte allerdings hinwegsetzen und<br />
gerichtlich dagegen vorgehen.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Wird verlangt, dass der<br />
Wert von Immobilien<br />
oder anderen Gegenständen<br />
aus dem Nachlass<br />
bestimmt wird, muss<br />
der Erbe auf Kosten des<br />
Nachlasses Gutachten<br />
einholen.<br />
17
18<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Der Erbvertrag<br />
Mit einem Erbvertrag können sich zwei oder mehrere Parteien gegen -<br />
seitig zu bestimmten Regelungen bzw. „Verfügungen von Todes wegen“<br />
verpflichten. Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden<br />
und setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus.<br />
Er eignet sich besonders, wenn Sie Partner aus nichtehelichen Lebens -<br />
gemeinschaften oder Dritte absichern möchten. In einem Erbvertrag<br />
können Sie bestimmte Leistungen vereinbaren, wie die persönliche<br />
Pflege bei Gebrechlichkeit oder die Regelung für Beerdigung und<br />
Grabpflege.<br />
Im Gegensatz zum <strong>Testament</strong> ist ein Erbvertrag bindend und kann in der<br />
Regel nur mit Zustimmung der beteiligten Vertragspartner widerrufen<br />
werden. Denn während der durch ein <strong>Testament</strong> Bedachte einen Widerruf<br />
des <strong>Testament</strong>s nicht verhindern kann, erlangt er durch einen Erbvertrag<br />
einen rechtlichen Anspruch auf das Erbe.<br />
„Wir sind der CBM als<br />
Spenderinnen verbunden<br />
und haben mit ihr einen<br />
Erbvertrag geschlossen.<br />
<strong>Das</strong> heißt: In unserem<br />
Fall ist es ein Vertrag<br />
zwischen uns beiden und<br />
der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong>.<br />
Wir haben uns<br />
gegenseitig als Erben<br />
eingesetzt. Nach dem<br />
Tod der Längstlebenden wird der Erlös vom vorhandenen Nachlass<br />
den Projekten der CBM zugeführt. <strong>Das</strong>, was wir durch ausdauernde<br />
Arbeit geschaffen haben, soll Menschen mit Augenkrankheiten und<br />
anderen Behinderungen zugutekommen. Es ist uns ein Anliegen,<br />
Menschen in den ärmsten Ländern der Welt Wege in eine lebenswerte<br />
Zukunft zu eröffnen und zu einem selbstbestimmten Leben beizutragen.<br />
Wir sind dankbar, dass es uns möglich ist, ein Zeichen der<br />
Nächstenliebe zu setzen.“<br />
Edeltraud Hornstein (links), Christa Böhm (rechts)<br />
Foto: CBM
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Testament</strong>shinterlegung<br />
Damit Ihr Letzer Wille umgesetzt werden kann, sollten Sie dafür sorgen,<br />
dass Ihr <strong>Testament</strong> gefunden wird. Denn ein <strong>Testament</strong>, das nicht<br />
gefunden oder nicht beim Nachlassgericht (in Baden-Württemberg:<br />
Notar) abgegeben wird, ist wertlos, weil es nicht eröffnet werden kann.<br />
Am sichersten ist Ihr handschriftliches <strong>Testament</strong> beim Nachlassgericht<br />
Ihres Amtsgerichts aufgehoben. Ein <strong>notarielle</strong>s <strong>Testament</strong> gibt der<br />
Notar automatisch in die Verwahrung beim Nachlassgericht.<br />
Es ist nicht zu empfehlen, das <strong>Testament</strong> in einem Bankschließfach zu<br />
hinterlegen, da die Erben nur nach Vorlage des <strong>Testament</strong>s oder Erbscheins<br />
nachweisen können, dass sie berechtigt sind, das Schließfach<br />
zu öffnen. Aus denselben Gründen ist es nicht sinnvoll, wenn Sie das<br />
<strong>Testament</strong> in Ihrem Safe oder Tresor aufbewahren.<br />
Sofern Sie ein handschriftliches <strong>Testament</strong> aufsetzen und die <strong>Christoffel</strong>-<br />
<strong>Blindenmission</strong> in Ihrem <strong>Testament</strong> bedenken, können Sie die CBM<br />
bevollmächtigen, Ihr Originaltestament beim Nachlassgericht in Bensheim<br />
zu hinterlegen. In diesem Fall übernimmt die CBM die Kosten für<br />
die Hinterlegung und sendet Ihnen auf Wunsch eine Kopie Ihres <strong>Testament</strong>s<br />
zu. Vom Nachlassgericht Bensheim erhalten Sie den sogenannten<br />
Hinterlegungsschein als Nachweis dafür, dass Ihr <strong>Testament</strong> von Amts<br />
wegen hinterlegt ist. Wenn Sie Ihr <strong>Testament</strong> ändern wollen, können Sie<br />
es jederzeit aus der Verwahrung entnehmen.<br />
Die Gebühren für eine <strong>Testament</strong>s -<br />
hinterlegung beim Nachlassgericht<br />
sind nicht sonderlich hoch. Sie<br />
ergeben sich aus folgender Tabelle:<br />
Hinterlegungskosten netto<br />
(einmalig)<br />
Nachlasswert Verwahrungsgebühr<br />
€ 20.000 € 18,00<br />
€ 50.000 € 33,00<br />
€ 100.000 € 51,75<br />
€ 200.000 € 89,25<br />
€ 300.000 € 126,75<br />
€ 500.000 € 201,75<br />
€ 700.000 € 276,75<br />
€ 900.000 € 351,75<br />
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20<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Testament</strong>svollstreckung<br />
Aufgabe des <strong>Testament</strong>svollstreckers ist es, den Nachlass zu verteilen.<br />
Er löst z.B. Ihren Haushalt auf, regelt Ihre Verbindlichkeiten und<br />
erfüllt Ihre Vermächtnisse. Er muss sich an die Anweisungen halten,<br />
die Sie im <strong>Testament</strong> festgelegt haben. Durch das Einsetzen eines<br />
<strong>Testament</strong>svollstreckers können Sie Streit unter den Erben vermeiden,<br />
da nur er berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.<br />
Sie haben folgende Möglichkeiten, einen <strong>Testament</strong>svollstrecker zu<br />
bestimmen:<br />
Sie wählen eine Vertrauensperson.<br />
Die CBM hat sehr gute Erfahrung mit <strong>Testament</strong>svollstreckungen<br />
gemacht und führt diese schon seit vielen Jahren durch. Auch die<br />
CBM kann als <strong>Testament</strong>svollstreckerin eingesetzt werden.<br />
Sie ordnen an, dass das Nachlassgericht einen geeigneten<br />
<strong>Testament</strong>svollstrecker einsetzt.<br />
Ein Formulierungsbeispiel für Ihr <strong>Testament</strong>:<br />
Ich ordne <strong>Testament</strong>svollstreckung an.<br />
Zum <strong>Testament</strong>svollstrecker bestimme ich<br />
... mit dem Recht, einen Nachfolger zu<br />
benennen. Der <strong>Testament</strong>svollstrecker hat<br />
den Nachlass abzuwickeln und soll<br />
angemessen vergütet werden.<br />
Die gängigste Empfehlung für die Gebührenhöhe richtet sich nach der<br />
Tabelle des Deutschen Notarvereins. Nach dieser Tabelle wird der<br />
<strong>Testament</strong>svollstrecker z.B. bei einem Nachlass bis 250.000 Euro mit<br />
vier Prozent und bei einem Nachlass bis 500.000 Euro mit drei Prozent<br />
vergütet.
Die Schenkung<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Wenn Sie bereits zu Lebzeiten Geldbeträge oder Wertgegenstände<br />
verschenken, wird dies als Schenkung unter Lebenden bezeichnet.<br />
Sie können Privatpersonen oder auch gemeinnützige Organisationen<br />
beschenken.<br />
Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind von jeglicher<br />
Schenkungsteuer befreit und kommen dem satzungsgemäßen<br />
Verwendungszweck ungeschmälert zu.<br />
Wenn Sie Geld verschenken, können Sie es z.B. mit der Auflage<br />
verknüpfen, dass die Beschenkten das Geld für einen bestimmten<br />
Zweck wie den Hausbau oder -kauf verwenden sollen.<br />
Bei der Übertragung von Immobilien ist es üblich, einen Nießbrauch<br />
oder ein Wohnrecht zu vereinbaren. Durch den Nießbrauch sichern Sie<br />
sich die weitere Nutzung des Hauses, können also beispielsweise dort<br />
kostenlos wohnen bleiben oder Miete einnehmen, solange sie leben.<br />
Wenn Sie eine Immobilie noch zu Lebzeiten verschenken, muss der<br />
Nießbrauchsvorbehalt ins Grundbuch eingetragen werden.<br />
Wenn Sie sich ein Wohnrecht vorbehalten, sind Sie berechtigt, in<br />
festgelegten Räumen weiterhin zu wohnen. Möchten Sie das gesamte<br />
Haus weiterhin nutzen, müssen Sie einen Nießbrauch vereinbaren.<br />
Sie können auch Aktien oder andere Wertpapiere verschenken. Ihre<br />
Bank oder Sparkasse berät Sie dabei.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Wenn der Schen ken de<br />
seinen Lebens unterhalt<br />
nicht mehr aus eigener<br />
Kraft bestreiten kann,<br />
muss der Beschenkte<br />
den Wert des Schenkungsobjekts<br />
in Geld auf<br />
Verlan gen zurückgeben,<br />
aber nur innerhalb von<br />
zehn Jahren nach<br />
der Schenkung.<br />
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22<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
In allen Fällen müssen zwischen Schenkung und Erbfall – und zwischen<br />
jeder anderen Schenkung – mindestens zehn Jahre liegen. Ansonsten<br />
wird der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung anteilig<br />
berücksichtigt – je nach zurück liegender Dauer der Schenkung.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen pflichtteilsberechtigte Angehörige<br />
durch den Beschenkten oder Erben finanziell entschädigt werden,<br />
wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an jemand anderen<br />
übertragen und so den Nachlass geschmälert haben.<br />
Wie im Erbfall müssen auch für Schenkungen Steuern bezahlt werden,<br />
wenn die Freibeträge überschritten werden. Freibeträge und Steuerklassen<br />
sind die gleichen wie bei der Erbschaftsteuer. Die Sätze und Beträge<br />
finden Sie im Anhang. Bei Schenkungen an Eltern oder (Ur-)Groß eltern<br />
gilt abweichend die ungünstigere Steuerklasse II.<br />
„Jesus Christus steht im<br />
Mittelpunkt meines Lebens.<br />
Mit meiner Schenkung zu -<br />
gunsten der <strong>Christoffel</strong>-<br />
<strong>Blindenmission</strong> möchte ich<br />
bewirken, dass das von Gott<br />
gegebene Geld behinderten<br />
Menschen in Entwicklungs -<br />
ländern zugutekommt.“<br />
Manfred Seidel Foto: CBM
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Verfügung zugunsten Dritter<br />
Eine Verfügung zugunsten Dritter im Todesfall ist ein Vertrag,<br />
den Sie als Kontoinhaber mit Ihrer Bank oder Sparkasse abschließen.<br />
Er besagt, dass ein Geldvermögen oder ein Wertpapier depot im Falle<br />
Ihres Todes direkt auf eine bestimmte Person oder eine gemeinnützige<br />
Organisation als Begünstigte bzw. Begünstigten übergeht. Gemeinnützige<br />
Organisationen wie die CBM sind übrigens von der Schenkung -<br />
steuer befreit.<br />
Der Wert des Kontos oder der Wertpapiere fällt somit nicht in den<br />
Nachlass, sondern geht direkt auf den Begünstigten über. Die Verfügung<br />
zugunsten Dritter ist rechtlich ein Schenkungsvertrag, der jedoch keiner<br />
<strong>notarielle</strong>n Beurkundung bedarf. Diese Form der Vorsorge eignet sich<br />
gut vor allem für die Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften.<br />
Der Erblasser muss zu Lebzeiten beachten, dass jedes Mal, wenn ein<br />
Sparbrief oder ein Wertpapier (besonders wichtig bei kurzen Laufzeiten)<br />
fällig wird, die „Verfügung zugunsten Dritter“ für dieses Depot unwirksam<br />
wird und neu ausgestellt werden muss.<br />
Foto: CBM/argum/Einberger<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Ihren Bezugsberechtigten<br />
können Sie jederzeit<br />
ändern. Sollte der<br />
Bezugsberechtigte<br />
sterben, ist es sinnvoll,<br />
einen Ersatzbezugs -<br />
berechtigten zu<br />
benennen.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Der Kontoinhaber kann<br />
zu Lebzeiten jederzeit<br />
über sein Gut haben<br />
verfügen. Im schlechtesten<br />
Fall bedeutet dies<br />
für den Begüns tigten,<br />
dass er im Todesfall<br />
leer ausgeht.<br />
Im Jahr 2011 hat die<br />
CBM über 57.000 gehör -<br />
losen und hörbehinderten<br />
Menschen reha -<br />
bilitative Betreuung<br />
oder Schulbildung<br />
ermöglicht.<br />
23
24<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Vererben von Immobilien<br />
Sofern Sie Haus- oder Wohnungseigentum besitzen, sollten Sie in jedem<br />
Fall ein <strong>Testament</strong> errichten. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge<br />
ein – mit oft ungewollten Folgen. Drei charakteristische Beispiele:<br />
Wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben, erbt Ihr Ehe partner<br />
nach Ihrem Tod drei Viertel Ihrer Immobilie. <strong>Das</strong> letzte Viertel billigt<br />
der Gesetzgeber den engsten Verwandten zu.<br />
Wenn Sie Kinder haben, erhalten diese die eine Hälfte Ihres<br />
Immobilien anteils, Ihr Ehepartner die andere Hälfte.<br />
Wenn Sie alleinstehend sind und keine Verwandten mehr haben, fällt<br />
Ihre Immobilie ohne <strong>Testament</strong> zu 100 Prozent an den Staat.<br />
Um diese negativen Folgen zu vermeiden, ist die Errichtung eines <strong>Testament</strong>s<br />
unerlässlich, wenn Sie eine Immobilie (Wohnhaus, Eigentumswohnung,<br />
Grundstück usw.) Ihr Eigen nennen.
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Nachlassabwicklung<br />
Bei der Nachlassabwicklung kommt auf die Erben eine Vielzahl von<br />
administrativen und organisatorischen Aufgaben zu. Zunächst müssen<br />
sie sich einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen.<br />
Welche Vermögenswerte (Bargeld, Wertgegenstände, Bankguthaben,<br />
Immobilien etc.) hat der Verstorbene hinterlassen und wo befinden sie<br />
sich? Bestanden zum Todeszeitpunkt Verbindlichkeiten, z.B. Darlehen?<br />
Welche Verträge (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Abonnements<br />
u.a.) hatte der Verstorbene abgeschlossen? Können diese gekündigt<br />
werden und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?<br />
Bei Nachlässen, die der CBM als Alleinerbin zugewendet werden,<br />
erledigen fachkundige CBM-Mitarbeiter all diese Aufgaben sorgfältig<br />
und mit dem nötigen Feingefühl. Der Wille des Erblassers steht dabei<br />
stets im Mittelpunkt.<br />
Die CBM löst z.B. den Haushalt auf und liefert alle auktionsfähigen<br />
Gegenstände wie Schmuck und Antiquitäten an renommierte Auktionshäuser.<br />
Dort werden sie fachkundig geschätzt und zum bestmöglichen<br />
Preis versteigert. Immobilien, die der CBM als Alleinerbin übertragen<br />
werden, lässt die CBM von Sachverständigen bewerten und bietet sie<br />
zum höchstmöglichen Preis auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf an.<br />
So stellt die CBM sicher, dass Ihr Nachlass – ganz in Ihrem Sinne – mit<br />
möglichst hohem Ertrag CBM-geförderten Hilfsprojekten zugutekommt.<br />
Mein Letzter Wille<br />
Ich, Maria Mustermann, geboren am 14.4.1930,<br />
wohnhaft Meierstraße 19, 12345 Berlin, setze die<br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.,<br />
Nibelungenstraße 124 in 64625 Bensheim, zu meiner<br />
Alleinerbin ein. Ich mache der CBM zur Auflage,<br />
für die Pflege meines Grabes für die Dauer von<br />
20 Jahren zu sorgen.<br />
Berlin, den 30. Dezember 2011<br />
Maria Mustermann<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Falls Sie daran denken, der<br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
eine Immobilie zu vererben,<br />
sorgen unsere Experten<br />
dafür, dass diese zum<br />
höchstmöglichen Preis<br />
verkauft wird. Den Erlös<br />
investieren wir in langfristig<br />
wirkende Hilfsprojekte.<br />
So bewirkt Ihr in langen<br />
Jahren erworbenes Hab<br />
und Gut weit in die Zukunft<br />
hinein Gutes.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Sollte es mehrere Erben<br />
geben, wird der Nachlass<br />
in Übereinstimmung mit<br />
den Miterben aufgeteilt.<br />
In diesem Fall ist es sinnvoll,<br />
einen <strong>Testament</strong>s -<br />
vollstrecker zu benennen,<br />
der die Nachlassabwicklung<br />
neutral vornimmt.<br />
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26<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Schenken Sie von Herz zu Herz!<br />
Wir hoffen, dass Ihnen unser Ratgeber eine gute Hilfe beim Verfassen<br />
Ihres <strong>Testament</strong>s ist. Vielleicht entschließen Sie sich ja, die <strong>Christoffel</strong>-<br />
<strong>Blindenmission</strong> in Ihrem <strong>Testament</strong> zu bedenken. Denn dann kommt Ihr<br />
Letzter Wille vielen Menschen in den ärmsten Ländern der Welt zugute.<br />
Ihr Geschenk wirkt langfristig. Jeder blinde Erwachsene, der wieder<br />
sehen kann, jedes behinderte Kind, das eine Ausbildung erhält, wird<br />
sich immer gern daran erinnern, dass all dies ohne die großherzige<br />
Hilfe von Unter stützern wie Ihnen nicht möglich gewesen wäre.<br />
Die <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> ist als gemeinnützig anerkannt und<br />
von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Verwendung der<br />
uns anvertrauten Nachlasswerte wird jährlich von einer Wirtschafts -<br />
prüfungsgesellschaft kontrolliert.<br />
<strong>Das</strong> Deutsche Zentral institut für Soziale Fragen in Berlin (dzi) empfiehlt<br />
die CBM für Spenden und hat ihr das Spendensiegel verliehen.<br />
Für weitere Details zum <strong>Testament</strong> wenden Sie sich am<br />
besten an einen Fachanwalt für Erbrecht bzw. Rechts anwalt,<br />
einen Notar oder in Bezug auf Fragen der Nachlassabwicklung<br />
natürlich an unsere Mitarbeiter. Sie erreichen<br />
Andreas Nordt unter Telefon (0 62 51) 131-141 und<br />
Oskar Krein unter Telefon (0 62 51) 131-142.<br />
Foto: CBM/argum/Einberger
✃<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Die wichtigsten<br />
erbrechtlichen Schlüsselbegriffe<br />
Ablieferungspflicht eines <strong>Testament</strong>s<br />
Jeder, der ein <strong>Testament</strong> besitzt oder findet, ist verpflichtet, es unverzüglich<br />
beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiß, dass der Erblasser<br />
gestorben ist. Wer ein <strong>Testament</strong> beschädigt, vernichtet oder nicht dem<br />
Nachlassgericht übergibt, ist wegen Urkundenunterdrückung strafbar<br />
und den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.<br />
Berliner <strong>Testament</strong><br />
Mit einem Berliner <strong>Testament</strong> setzen sich Ehegatten gemeinsam zum<br />
jeweiligen Alleinerben ein. Gemeinsame Kinder, andere Angehörige<br />
oder eine gemeinnützige Organisation sind dann die Schlusserben.<br />
Eigenhändiges <strong>Testament</strong><br />
<strong>Das</strong> eigenhändige <strong>Testament</strong> (Einzeltestament, gemeinschaftliches<br />
<strong>Testament</strong>) ist ein vollständig handschriftlich verfasstes <strong>Testament</strong><br />
mit Vor- und Nachname, Ort, Datum sowie Unterschrift.<br />
Erbe<br />
Der Erbe ist die in einem <strong>Testament</strong> begünstigte Person. <strong>Das</strong> Erbe ist<br />
der Nachlass, den eine verstorbene Person hinterlässt.<br />
Erbengemeinschaft<br />
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben (Miterben), so wird sein<br />
Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine<br />
Erbengemeinschaft.<br />
Erblasser<br />
Jeder Mensch, der stirbt, hinterlässt seinen Nachlass und wird so zum<br />
Erblasser.<br />
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28<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Erbschaft<br />
Die Erbschaft umfasst alles, was eine Person zum Zeitpunkt ihres Todes<br />
hinterlässt. Dies schließt Vermögenswerte, aber auch Schulden ein.<br />
Erbschein<br />
Der Erbschein ist die amtliche Bescheinigung des Nachlassgerichts über<br />
den rechtlichen Anspruch des Erben auf das Erbe. Um den Erbschein zu<br />
erhalten, muss der Erbe einen Antrag an das Nachlassgericht stellen.<br />
Erbvertrag<br />
Der Erbvertrag regelt den Nachlass von zwei bzw. mehreren gleich -<br />
berechtigten Vertragspartnern. Änderungen oder Ergänzungen sind<br />
nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartner möglich.<br />
Ersatzerbe<br />
Mit der Nennung eines Ersatzerben im <strong>Testament</strong> verhindern Sie, dass<br />
die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, sollte der Erbe vor Ihnen sterben.<br />
Gesetzliche Erbfolge<br />
Wenn ein Verstorbener kein <strong>Testament</strong> errichtet hatte, gibt der Gesetz -<br />
geber vor, wer dessen Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Dies widerspricht<br />
manchmal den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers,<br />
da nicht er, sondern das Gesetz dessen Rechtsnachfolge bestimmt.<br />
Nachlassverbindlichkeiten<br />
Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Zahlungsverpflichtungen,<br />
die der Erblasser am Todestag hinterlassen hat bzw. alle Schulden,<br />
die durch seinen Tod entstehen (Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche,<br />
Vermächtnisse, Auflagen). Sind die Schulden höher als der Nachlass,<br />
ist der Nachlass überschuldet. Dann sollte der Erbe die Erbschaft<br />
ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.<br />
✃
✃<br />
Notarielles <strong>Testament</strong><br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
<strong>Das</strong> <strong>notarielle</strong> <strong>Testament</strong> ist eine letztwillige Verfügung, die zusammen<br />
mit einem Notar erstellt und von ihm bzw. beim Nachlassgericht hinterlegt<br />
wird. In der Regel muss ein Erbe in diesem Fall keinen Erbschein<br />
beantragen.<br />
Pflichtteil<br />
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Anspruch der Kinder, des Ehegatten<br />
oder der Eltern, die vom Erblasser nicht im <strong>Testament</strong> bedacht wurden,<br />
auf die Auszahlung des Werts der Hälfte des Erbes in Geld. Kinder und<br />
der Ehegatte haben darüber hinaus Pflichtteilergänzungsansprüche aus<br />
Schenkungen, die der Erb lasser in den letzten zehn Jahren seines Lebens<br />
getätigt hat.<br />
Schenkung<br />
Eine Schenkung ist die Übertragung eines Vermögenswerts zu Lebzeiten.<br />
Sie ist unentgeltlich, da keine Gegenleistung erwartet wird, und schenkungsteuerpflichtig.<br />
Allerdings sieht das Erbschaft- und Schenkung steuer -<br />
gesetz Steuerbefreiungen und Freibeträge vor. Eine Schenkung kann<br />
in einem Zeitraum von zehn Jahren vom Schenkenden zurück gefordert<br />
werden. Die CBM ist erbschaft- und schenkungsteuerbefreit.<br />
<strong>Testament</strong><br />
Ein <strong>Testament</strong> ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser<br />
seine gewünschte Erbeinsetzung regelt.<br />
<strong>Testament</strong>shinterlegung<br />
Die <strong>Testament</strong>shinterlegung beim Nachlassgericht (örtlich zuständiges<br />
Amtsgericht) oder beim Notariat garantiert, dass das <strong>Testament</strong> im<br />
Todesfall eröffnet und der Wille des Erblassers umgesetzt wird.<br />
<strong>Testament</strong>svollstreckung<br />
Die <strong>Testament</strong>svollstreckung regelt die Verteilung des Nachlasses im<br />
Sinne des Erblassers. Sie kann im <strong>Testament</strong> angeordnet und auch der<br />
<strong>Testament</strong>svollstrecker kann dort bestimmt werden.<br />
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30<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Vermächtnis<br />
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer anderen Person oder<br />
gemeinnützigen Einrichtung in seinem <strong>Testament</strong> einen Vermögenswert<br />
(z.B. Geldsumme, Kunstgegenstand, Immobilie, Hausratsgegenstand)<br />
zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer<br />
macht seinen Anspruch beim Erben geltend. Der Erbe ist gesetzlich<br />
verpflichtet, den Vermögenswert herauszugeben.<br />
Vor- und Nacherbschaft<br />
Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann der Nachlass über zwei oder<br />
mehrere Generationen hinweg vererbt werden. Der Erblasser bestimmt,<br />
dass sein Vermögen zunächst dem Vorerben zukommen soll, legt aber<br />
gleichzeitig bereits fest, welcher Nacherbe es zu einem vom Erblasser<br />
bestimmten Zeitpunkt (Tod des Vorerben, Vollendung eines bestimmten<br />
Lebensjahres, Abschluss einer Berufsausbildung usw.) bekommt.<br />
Der Vorerbe darf die Vorerbschaft nutzen, z.B. Zinserträge oder Miete<br />
einnehmen, aber das Haus nicht verkaufen. Diese Art der <strong>Testament</strong>s -<br />
gestaltung stellt eine sehr gute Möglichkeit dar, z.B. gemeinnützige<br />
Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen, indem diese als<br />
Nach erben eingesetzt werden.
Vermögen auflisten<br />
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Woran sollte ich denken?<br />
Verbindlichkeiten auflisten<br />
Liste der Erben und Begünstigten aufstellen<br />
ggf. <strong>Testament</strong>svollstrecker bestimmen<br />
<strong>Testament</strong> schreiben<br />
eigenhändiges <strong>Testament</strong> unterschreiben und sicher verwahren<br />
gegebenenfalls eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht<br />
wahrnehmen<br />
darüber info r mieren, wo mein <strong>Testament</strong> liegt<br />
bei <strong>notarielle</strong>m <strong>Testament</strong> Notar termin vereinbaren<br />
Bei Verfügung zugunsten Dritter<br />
Formular beim Geldinstitut besorgen<br />
ausgefülltes Formular an begünstigten Dritten zum Gegenzeichnen<br />
schicken und danach, wenn möglich, beim <strong>Testament</strong> aufheben.<br />
Bei Lebensversicherungen<br />
Begünstigten eintragen/ändern<br />
Bei Schenkungen<br />
Termin mit Steuerberater/Rechtsanwalt vereinbaren<br />
Vertrauensperson bestimmen und informieren<br />
Beerdigung regeln: Vorsorgevertrag abschließen<br />
Grabpflege regeln: Grabpflegevertrag abschließen<br />
Für Ihre<br />
Unterlagen!<br />
Tipp:<br />
Wir senden Ihnen gerne<br />
unsere Vorsorgebroschüre<br />
„Gut vorgesorgt!“ und<br />
unseren meditativen<br />
Begleiter im Trauerfall<br />
„Spuren der Liebe”<br />
kostenlos zu.<br />
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Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Notizen<br />
✃
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Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Übersicht über mein Vermögen<br />
Vermögens- genaue Aufbewah- Wert bestimmt<br />
wert Beschreibung rungsort für<br />
Girokonten/<br />
Spargut -<br />
haben<br />
Wertpapiere<br />
Bausparverträge<br />
Versicherungen,<br />
z.B.<br />
Lebensversicherung<br />
Schmuck<br />
Andere<br />
Wertgegen -<br />
stände, z.B.<br />
Immobilien,<br />
Antiquitäten<br />
Sonstiges<br />
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Foto: CBM
Vorsorgen, vererben und erben – ein Ratgeber der <strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong><br />
Literaturhinweise und Adressen<br />
Literatur<br />
Erbrecht auf den Punkt gebracht. Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten<br />
e.V. (Hrsg.), Berlin, 5. Aufl. 2011, 130 Seiten, ISBN 978-3000-184550<br />
(Informationen zu Erbrecht/<strong>Testament</strong>, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,<br />
Betreuungsverfügung, Kontaktadressen der Fachanwälte für<br />
Erbrecht im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten)<br />
<strong>Testament</strong>svollstreckung. Richtig anordnen, durchführen und kontrollieren,<br />
DTV-Ratgeber, Bernhard F. Klinger, Wolfgang Roth, 1. Aufl. 2011,<br />
208 Seiten, ISBN 978-3-423-50710-3<br />
Internet<br />
www.cbm.de/erbschaft (Informationen zum Erbrecht /<strong>Testament</strong>,<br />
Termine der bundesweiten CBM-Veranstaltungen zu Vorsorge und<br />
Erbrecht)<br />
www.ndeex.de – Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V., Berlin<br />
(Erbrecht/<strong>Testament</strong>, Vorsorge und Nachlassplanung)<br />
www.dvev.de – Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
e.V. (Informationen zum Erbrecht/<strong>Testament</strong> und zur Nachlassplanung)<br />
www.bmj.de – Bundesministerium der Justiz, Mohrenstr. 37,<br />
10117 Berlin (Informationen und Musterformulare zur Vorsorge)<br />
www.bundesnotarkammer.de – Die Bundesnotarkammer,<br />
Mohrenstraße 34, 10117 Berlin<br />
Telefon (0 30) 3 83 86 60, Fax (0 30) 38 38 66 66<br />
E-Mail: bnotk@bnotk.de<br />
<strong>Das</strong> zentrale <strong>Testament</strong>sregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen<br />
erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder<br />
in gerichtlicher Verwahrung hinterlegt sind.<br />
www.bagso.de – Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisa -<br />
tionen e.V., Bonngasse 10, 53111 Bonn<br />
E-Mail: kontakt@bagso.de<br />
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Herausgeber:<br />
<strong>Christoffel</strong>-<strong>Blindenmission</strong> Deutschland e.V.<br />
Fachbereich Legate<br />
Nibelungenstraße 124 · 64625 Bensheim<br />
05/12<br />
·<br />
Telefon (0 62 51) 131 -141 · Telefax (0 62 51) 131-169<br />
1563 · LD ·<br />
E-Mail: legate@cbm.de<br />
www.cbm.de<br />
Backofen CBM/Foto<br />
Konto 2020 · Bank für Sozialwirtschaft · BLZ 370 205 00<br />
Titelfoto:<br />
Redaktion:<br />
Fachliche Kontrolle: Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth,<br />
CBM/Heine;<br />
Hauptstraße 31, 74847 Obrigheim<br />
V.i.S.d.P.: Reinhold Behr, Dr. Rainer Brockhaus<br />
Gestaltung: Fundraising Profile GmbH & Co. KG; Köln<br />
CBM/argum/Einberger,<br />
Stand: Mai 2012 Fotos: