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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Haiger

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4. Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

4.1 Jedes Mitglied <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr hat das Recht<br />

- bei <strong>der</strong> Gestaltung und Umsetzung <strong>der</strong> Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,<br />

- in eigener Sache gehört zu werden und<br />

- den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen.<br />

4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung,<br />

- an den angesetzten Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich<br />

teilzunehmen,<br />

- die im Rahmen dieser Ordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und<br />

Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen und<br />

- die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu för<strong>der</strong>n.<br />

5. Ordnungsmaßnahmen<br />

5.1 Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende<br />

Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:<br />

- Verweis unter vier Augen<br />

- Schriftlicher Verweis<br />

- Ausschluss aus <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />

5.2 Verweise werden nach Beratung im Jugendfeuerwehrausschuss von dem Jugendfeuerwehrwart<br />

erteilt.<br />

Der Ausschluss aus <strong>der</strong> Jugendabteilung wird vom Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> ausgesprochen. Der<br />

Ausschluss erfolgt nach einem Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit<br />

dem Wehrführer <strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr.<br />

5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahmen stehen dem Mitglied das Rechtsmittel <strong>der</strong> Beschwerde<br />

zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch bzw. Zustellung <strong>der</strong><br />

Ordnungsmaßnahme mündlich o<strong>der</strong> schriftlich beim Magistrat eingebracht werden.<br />

Der Magistrat entscheidet nach Anhörung des Wehrführers <strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Haiger</strong>, des Jugendfeuerwehrwartes und des Mitgliedes über die Beschwerde.<br />

6. Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> erlischt durch<br />

Austrittserklärung des Mitgliedes und des gesetzlichen Vertreters sowie durch Ausschluss bei<br />

unkameradschaftlichem Verhalten und wie<strong>der</strong>holten Verstößen gegen diese Ordnung.<br />

7. Schutzkleidung, Ausrüstung<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst die<br />

Bekleidung und Ausrüstung von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus <strong>der</strong><br />

Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Feuerwehr<br />

zurückzugeben.<br />

8. Soziale Sicherung<br />

8.1 Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr bei <strong>der</strong><br />

Unfallkasse Hessen versichert.<br />

8.2 Bei <strong>der</strong> praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften<br />

ist ganz beson<strong>der</strong>s zu achten.

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