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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Haiger

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20. <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />

20.1 Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt und aktives<br />

Mitglied einer Einsatzabteilung <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> sein. Sie sollten mindestens<br />

einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule absolviert haben und über die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Lehrgänge zum Erwerb <strong>der</strong> Jugendgruppenleitercard des Lahn-Dill-Kreises o<strong>der</strong><br />

über an<strong>der</strong>e pädagogische Erfahrungen verfügen.<br />

20.2 Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren auf<br />

Vorschlag des <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschusses in <strong>der</strong> gemeinsamen Hauptversammlung aller<br />

Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> von den Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen nach Stimmenmehrheit<br />

gewählt.<br />

20.2 Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall sein Stellvertreter, betreut und beaufsichtigt<br />

die <strong>Jugendfeuerwehren</strong> auf <strong>Stadt</strong>ebene. Er vertritt die <strong>Jugendfeuerwehren</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong><br />

gegenüber kommunalen, privaten und sonstigen Gremien. Er ist Mitglied im Wehrführerausschuss<br />

<strong>der</strong> Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong>.<br />

Sollten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter gleichzeitig verhin<strong>der</strong>t sein,<br />

übernimmt <strong>der</strong> Schriftwart für den notwendigen Zeitraum die Stellvertretung.<br />

20.3 Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart leitet den vom Schriftwart erstellten Gesamtjahresberichts an den<br />

Kreisjugendfeuerwehrwart und an den <strong>Stadt</strong>brandinspektor weiter.<br />

21. Schlussbestimmungen<br />

21.1 Die <strong>Jugendordnung</strong> ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung für die freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong>.<br />

21.2 Die <strong>Jugendordnung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Anmerkung: Soweit möglich wurden geschlechtsneutrale Bezeichnungen in <strong>der</strong> <strong>Jugendordnung</strong><br />

gewählt. Sofern dies nicht möglich war, wurden Ämter- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen<br />

<strong>der</strong> besseren Lesbarkeit in männlicher Form verwendet.<br />

<strong>Haiger</strong>, den ...............<br />

DER MAGISTRAT<br />

DER STADT HAIGER<br />

(Dr. Zoubek)<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Jugendordnung</strong> einstimmig beschlossen auf <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschusses <strong>der</strong><br />

Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> am 30.08.2004.<br />

<strong>Jugendordnung</strong> zur Beschlussfassung an den Wehrführerausschuss <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong><br />

<strong>Jugendordnung</strong> zur Bestätigung an den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong>

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