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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Haiger

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8.3 Entstehende Sachschäden im Dienst <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen<br />

gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr.<br />

9. Übernahme in die Einsatzabteilung <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong><br />

9.1 Mitglie<strong>der</strong>, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die<br />

Aufnahme in die Einsatzabteilung <strong>der</strong> Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> erfüllen, werden nach<br />

Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft<br />

in <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.<br />

9.2 Bei einem Wohnortwechsel erhält das Mitglied <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr auf Wunsch einen Nachweis<br />

über die Dienstzeit in den <strong>Jugendfeuerwehren</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong>, <strong>der</strong> von dem Wehrführer <strong>der</strong><br />

jeweiligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> ausgestellt wird.<br />

10. Organe<br />

Organe <strong>der</strong> <strong>Jugendfeuerwehren</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haiger</strong> sind:<br />

- die Mitglie<strong>der</strong>versammlung (11.),<br />

- <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrausschuss (12.) und für alle <strong>Jugendfeuerwehren</strong> im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

- <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss (19.).<br />

11. Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

11.1 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung einer Jugendabteilung muss mindestens einmal jährlich von dem<br />

Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer <strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Haiger</strong> spätestens zwei Wochen vor <strong>der</strong> Versammlung unter Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

einberufen werden. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist öffentlich und wird von dem<br />

Jugendfeuerwehrwart geleitet.<br />

11.2 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglie<strong>der</strong><br />

anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet<br />

Ablehnung. Der Jugendfeuerwehrwart hat eine beratende Funktion.<br />

11.3 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat folgende Aufgaben:<br />

- Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Jugendfeuerwehrausschusses (mit Ausnahme des<br />

Jugendfeuerwehrwartes und <strong>der</strong> Jugendgruppenleiter) und <strong>der</strong> Kassenprüfer;<br />

- Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes;<br />

- Entlastung des Kassenwartes und des Jugendfeuerwehrausschusses;<br />

- Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge;<br />

- Verabschiedung des Dienstplanes;<br />

- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.<br />

12. Jugendfeuerwehrausschuss<br />

12.1 Der Jugendfeuerwehrausschuss (mit Ausnahme des Jugendfeuerwehrwartes und <strong>der</strong><br />

Jugendgruppenleiter) wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.<br />

Er wird vom Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf – mindestens jedoch einmal im Jahr – einberufen.<br />

12.2 Der Jugendfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:<br />

- dem Jugendfeuerwehrwart<br />

- dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart<br />

- dem bzw. den Jugendgruppenleitern<br />

- dem Sprecher<br />

- dem Schriftwart<br />

- dem Kassenwart<br />

- dem bzw. den Beisitzern (maximal zwei Beisitzer).

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