5.11 Baumschutzsatzung - Quedlinburg
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S A T Z U N G<br />
über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes<br />
im Gebiet der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />
- BAUMSCHUTZSATZUNG -<br />
Satzung<br />
Beschlussfassung<br />
im<br />
Stadtrat<br />
Veröffentlichung<br />
in der Mitteldeutschen Zeitung,<br />
<strong>Quedlinburg</strong>er Harzbote<br />
Inkraftsetzung<br />
Anzeige bei der<br />
Kommunalaufsicht<br />
Unterzeichnung<br />
durch den<br />
Oberbürgermeister/Bürgermeister<br />
<strong>Baumschutzsatzung</strong><br />
15.03.2001 19.03.2001 24.03.2001 25.03.2001 17.05.2001<br />
1. Änderung 07.07.2005 12.07.2005 16.07.2005 17.07.2005 11.05.2006<br />
Hinweis:<br />
Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial.<br />
Rechtsverbindlich sind die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, <strong>Quedlinburg</strong>er Harz-Bote veröffentlichte Satzung und<br />
deren Änderung.<br />
Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.<br />
568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10.01.2001 (GVBl.<br />
LSA S. 2), sowie des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.02.1992<br />
(GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom<br />
27.01.1998 (GVBl. LSA S. 28), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> in seiner Sitzung am 15.03.2001 folgende<br />
Satzung beschlossen.<br />
Der Bezug auf § 23 des NatSchG LSA vom 11. Februar 1992, einschließlich seiner Änderungen außer Kraft getreten<br />
am 30.07.2004, wird ersetzt durch Verweis auf § 29 und § 39 des NatSchG LSA vom 23.07.2004 (GVBl. LSA S. 454),<br />
in Kraft seit 30.07.2004.<br />
§1<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
Die in § 3 bezeichneten Objekte werden nach näherer Bestimmung der §§ 4 und 5 zu geschützten<br />
Landschaftsbestandteilen erklärt.<br />
§ 2<br />
Schutzzweck<br />
Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume, Sträucher und Hecken (Gehölze)<br />
a) zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
b) zur Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,<br />
c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,<br />
d) zum Schutz und Erhalt von natürlichen Lebensgemeinschaften,<br />
e) zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas,<br />
f) zur Erhaltung und gegen schädliche Einwirkungen eines artenreichen Gehölzbestandes<br />
g) zur Sicherung der Naherholung<br />
unter Schutz gestellt.<br />
§ 3<br />
Schutzgegenstand<br />
(1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind lebende Holzgewächse mit einem oder mehreren, meist aufrechten<br />
Stämmen und einer aus Ästen und Zweigen bestehenden Krone.<br />
(2) Sträucher im Sinne dieser Satzung sind ausdauernde, verholzende Gewächse, die sich unmittelbar über der<br />
Erde verzweigen.<br />
(2) Hecken im Sinne dieser Satzung sind in sich geschlossene, meist lineare Gehölzgruppen aus gleich- oder
verschiedenartigen Baum- oder Straucharten.
§ 4<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> (im Sinne des § 34 Baugesetzbuch) sowie die Flächen der Friedhöfe und der öffentlichen<br />
Parkanlagen mit Ausnahme der Parkanlage „Brühl“.<br />
§ 5<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in einer<br />
Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang<br />
unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge<br />
entscheidend, wobei einer dieser Stämme einen Umfang von mindestens 40 cm haben muss.<br />
(2) Geschützt sind alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 300 cm.<br />
(3) Geschützt sind alle Hecken von mehr als 500 cm Länge.<br />
(4) Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen<br />
a) Gehölze, die Bestandteil des Waldes nach § 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt vom 13.04.1994<br />
(GVBl. LSA S. 520) sind,<br />
b) Gehölze innerhalb des Gewässerschonstreifens im Sinne des § 94 Wassergesetz des Landes<br />
Sachsen-Anhalt,<br />
c) Gehölze, die gemäß § 34 NatSchG LSA vom 23.07.2004 unter höherrangigem Schutz stehen,<br />
d) Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen sowie<br />
e) Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.<br />
(5) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für<br />
a) Gehölze, die als Ersatzpflanzung nach dieser Satzung gepflanzt worden sind, auch wenn die<br />
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind,<br />
b) Eiben, auch wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt ist,<br />
c) Gehölze, die als Straßenbegleitgrün an Straßen und Wegen stehen, auch wenn die Voraussetzungen<br />
der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind.<br />
§ 6<br />
Verbotene Handlungen<br />
(1) Verboten ist, geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen.<br />
2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:<br />
a) Beeinträchtigungen des Gehölzaufbaus, z.B. durch unsachgemäße, nicht dem jeweils neuen<br />
Wissensstand entsprechende Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen,<br />
b) Beeinträchtigungen im Wurzelbereich der geschützten Gehölze durch:<br />
- Befestigungen der Fläche (Flächenversiegelung) mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B.<br />
Asphalt, Beton),<br />
- Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen,<br />
- Lagern und Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und anderen schädlichen Stoffen,<br />
- das Austretenlassen von Gasen aus Leitungen,<br />
- Anwendung von Herbiziden und Fungiziden, soweit diese nicht für die Anwendung unter Gehölzen<br />
zugelassen sind sowie der direkte Eintrag von Streusalzen und Auftaumitteln,<br />
- nachhaltige Bodenverdichtung auf unbefestigter Fläche im Kronenbereich der Bäume.<br />
§ 7<br />
Zulässige Handlungen<br />
(1) Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Sicherung von Gehölzen, die dem jeweils neuen Wissensstand<br />
entsprechen, sind zulässig. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar<br />
drohenden (gegenwärtigen) Gefahr; diese sind der Stadt unverzüglich zu melden.
(2) Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Gehölze sowie Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des<br />
notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten<br />
sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen und bestehenden Schienensträngen.<br />
§ 8<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 sind zu erteilen, wenn<br />
a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts<br />
verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in anderer<br />
zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen<br />
Beschränkungen verwirklicht werden kann,<br />
c) von geschützten Gehölzen Gefahren (ausgenommen die in § 7 Abs. 1 Satz 2 beschriebene<br />
gegenwärtige Gefahr) für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und diese<br />
Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,<br />
d) geschützte Gehölze krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen<br />
Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />
e) der Eingriff in ein geschütztes Gehölz oder die Beseitigung eines geschützten Gehölzes aus<br />
überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend<br />
erforderlich ist,<br />
f) sich geschützte Gehölze gegenseitig im Wuchs behindern.<br />
(2) Befreiungen von den Verboten des § 6 können im Einzelfall erteilt werden, wenn<br />
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbart ist oder<br />
b) überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.<br />
(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> schriftlich unter Darlegung der Gründe<br />
zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem Wuchsort, Art, Höhe sowie Kronendurchmesser bzw.<br />
Länge der betreffenden Gehölze einzutragen sind. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird<br />
schriftlich erteilt. Eine Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (§ 9) verbunden, widerruflich oder<br />
vorbehaltlich erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Entscheidung vorab mündlich bekanntgegeben<br />
werden.<br />
§ 9<br />
Ersatzpflanzungen<br />
(1) Wird auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Buchst. b) oder § 8 Abs. 2 eine Fäll- oder Rodegenehmigung erteilt, so hat<br />
der Antragsteller auf seine Kosten für jedes geschützte Gehölz nach Maßgabe des Absatzes 3 neue Gehölze auf<br />
einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />
(2) Bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Buchst. a), c), d), e) oder f) kann dem<br />
Antragsteller auferlegt werden, auf seine Kosten geschützte Gehölze auf einem Grundstück im Geltungsbereich<br />
dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />
(3) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe<br />
über dem Erdboden. Beträgt der Umfang bis zu 150 cm, soll als Ersatz ein Baum der selben Art (oder ökologisch<br />
höherwertigen Art bei Nadelbäumen) mit einem Mindestumfang von 14 bis 16 cm in 100 cm Höhe über dem<br />
Erdboden gepflanzt werden. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter<br />
Stammumfang ein zusätzlicher Baum zu pflanzen. Für eine entfernte Hecke soll als Ersatz eine Hecke in gleicher<br />
Länge gepflanzt werden. Für einen entfernten Strauch ist ein neuer Strauch zu pflanzen. Welche Gehölzart im<br />
Einzelfall als Ersatzpflanzung vorzusehen ist, entscheidet die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> im Rahmen der Genehmigung nach<br />
§ 7 und § 8 unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Wertansatzes der Ersatzpflanzung und der<br />
Belange des § 2.<br />
4) Sind Ersatzpflanzungen nicht möglich oder nicht vollständig durchführbar, so sind stattdessen Ersatzzahlungen an<br />
die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> in Höhe des Wertes der Ersatzpflanzung (Nettoerwerbspreis der nach Absatz 3 zu pflanzenden<br />
Gehölze zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 30 % des Nettoerwerbspreises als Pflanzkostenpauschale) zu leisten.<br />
(5) Die nach dieser Satzung entrichteten Ersatzzahlungen sind zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu verwenden.
(6) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In<br />
jedem Falle müssen die Belange des Baumschutzes (§ 2) gewahrt bleiben.<br />
(7) Die Ersatzpflanzung ist gegenüber der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> vom Antragsteller nachzuweisen. Der Antragsteller ist<br />
verpflichtet, eine fachgerechte Anwuchspflege der Ersatzpflanzung über einen Zeitraum von drei Jahren nach<br />
Ausführung der Ersatzpflanzung durchzuführen.<br />
§ 10<br />
Anordnung von Maßnahmen<br />
(1) Die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks<br />
bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Gehölze durchführt.<br />
(2) Die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die<br />
Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt<br />
<strong>Quedlinburg</strong> oder von ihr Beauftragte duldet. Der Duldungsverpflichtete hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen,<br />
soweit dies der Billigkeit entspricht.<br />
§ 11<br />
Baumschutz in Genehmigungsverfahren<br />
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid für ein<br />
Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Gehölze entfernt oder geschädigt werden sollen, so ist ein<br />
eigenständiger Antrag auf Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 bei der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> zu stellen. Die<br />
Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 vorbehaltlich des genehmigten Bauvorhabens erteilt.<br />
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen<br />
geschützten Gehölze im Sinne des § 5, ihr Wuchsort, die Art, der Stammumfang sowie der Kronendurchmesser bzw.<br />
die Höhe und Länge einzutragen sind. Darüber hinaus sind alle geschützten Gehölze zu benennen, die sich in einem<br />
Abstand bis zu fünf Metern von der Grundstücksgrenze auf den Nachbargrundstücken befinden (ohne<br />
Größenangaben und Einzeichnung in den Lageplan).<br />
(3) In förmlichen Verfahren der Bauleitplanung und der Planfeststellung sind die Belange des Baumschutzes zu<br />
berücksichtigen. Eine gesonderte Genehmigung nach § 8 der Satzung zur Bauausführung ist in diesen Fällen nicht<br />
erforderlich.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) entgegen den Verboten des § 6 geschützte Gehölze ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 entfernt, zerstört oder<br />
schädigt,<br />
b) Nebenbestimmungen zu einer nach § 8 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht erfüllt,<br />
c) Anordnungen zur Pflege, Erhaltung oder Sicherung geschützter Gehölze gemäß § 10 Abs. 1 oder § 13<br />
Abs. 2 nicht Folge leistet,<br />
d) eine Meldung über die Beseitigung von Gefahrenbäumen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 unterlässt,<br />
e) seinen Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 9 bzw. § 13 nicht nachkommt,<br />
f) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 unterlässt, einen Antrag auf Erlaubnis zu stellen.<br />
g) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 geschützte Gehölze nicht in den Lageplan einträgt,<br />
h) unterlässt, geschützte Gehölze auf benachbarten Grundstücken nach § 11 Abs. 2 Satz 2 anzugeben,<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 7 GO LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM, ab 01.01.2002 bis<br />
zu 2.500 EURO, geahndet werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Gesetzen mit Strafen oder Geldbußen<br />
bedroht sind.
§ 13<br />
Folgenbeseitigung<br />
(1) Wer entgegen den Verboten des § 6 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach<br />
§ 8 vorliegen, geschützte Gehölze entfernt oder zerstört, hat für jedes entfernte oder zerstörte geschützte Gehölz<br />
nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 gleichwertige Gehölze zu pflanzen (Ersatzpflanzung).<br />
(2) Wer entgegen den Verboten des § 6 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach<br />
§ 8 vorliegen, geschützte Gehölze schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat - soweit dies möglich ist -<br />
Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Verursacher eine<br />
Ersatzpflanzung nach § 9 Abs. 3 vorzunehmen.<br />
(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 eine Ersatzpflanzung, Schadensbeseitigung oder Schadensmilderung aus<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ersatzzahlung für jedes<br />
entfernte, zerstörte oder geschädigte Gehölz nach § 9 Abs. 4 zu leisten.<br />
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein<br />
Dritter die geschützten Gehölze entfernt oder beschädigt hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungs-berechtigten<br />
ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht.<br />
(5) Die Ersatzpflanzung, Schadensmilderung oder Schadensbeseitigung ist vom Verursacher, im Falle des Absatzes<br />
4 vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> gegenüber nachzuweisen.<br />
§ 14*)<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumund<br />
Heckenbestandes im Bereich der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> (<strong>Baumschutzsatzung</strong>) vom 11.05.1994 außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Quedlinburg</strong>, den 19.03.2001<br />
Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />
Der Oberbürgermeister<br />
R ö h r i c h t<br />
Anlage zur <strong>Baumschutzsatzung</strong> der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />
Im Geltungsbereich der vorstehenden Satzung sind folgende Baumarten wegen ihrer günstigen Entwicklungsvoraussetzungen,<br />
ihrer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung des Baumbestandes in <strong>Quedlinburg</strong>, ihres<br />
stadtbildprägenden Charakters oder aus kulturhistorischen Gründen als besonders wertvoll und erhaltenswert<br />
anzusehen:<br />
Traubeneiche<br />
Pyramidenpappel<br />
Sommerlinde<br />
Gingko<br />
Winterlinde<br />
Erle<br />
Bergahorn<br />
Esche<br />
Spitzahorn<br />
Eibe<br />
Platane<br />
Birnbaum<br />
Buche<br />
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*) § 14 betrifft das In-Kraft-Treten der <strong>Baumschutzsatzung</strong> in der Ursprungsfassung. Die zutreffenden Daten der Veröffentlichung<br />
der <strong>Baumschutzsatzung</strong> und ihre Änderung sind auf Seite 1 dieser Satzung angegeben.
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