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5.11 Baumschutzsatzung - Quedlinburg

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S A T Z U N G<br />

über den Schutz des Baum-, Strauch- und Heckenbestandes<br />

im Gebiet der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

- BAUMSCHUTZSATZUNG -<br />

Satzung<br />

Beschlussfassung<br />

im<br />

Stadtrat<br />

Veröffentlichung<br />

in der Mitteldeutschen Zeitung,<br />

<strong>Quedlinburg</strong>er Harzbote<br />

Inkraftsetzung<br />

Anzeige bei der<br />

Kommunalaufsicht<br />

Unterzeichnung<br />

durch den<br />

Oberbürgermeister/Bürgermeister<br />

<strong>Baumschutzsatzung</strong><br />

15.03.2001 19.03.2001 24.03.2001 25.03.2001 17.05.2001<br />

1. Änderung 07.07.2005 12.07.2005 16.07.2005 17.07.2005 11.05.2006<br />

Hinweis:<br />

Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial.<br />

Rechtsverbindlich sind die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, <strong>Quedlinburg</strong>er Harz-Bote veröffentlichte Satzung und<br />

deren Änderung.<br />

Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.<br />

568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10.01.2001 (GVBl.<br />

LSA S. 2), sowie des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.02.1992<br />

(GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom<br />

27.01.1998 (GVBl. LSA S. 28), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> in seiner Sitzung am 15.03.2001 folgende<br />

Satzung beschlossen.<br />

Der Bezug auf § 23 des NatSchG LSA vom 11. Februar 1992, einschließlich seiner Änderungen außer Kraft getreten<br />

am 30.07.2004, wird ersetzt durch Verweis auf § 29 und § 39 des NatSchG LSA vom 23.07.2004 (GVBl. LSA S. 454),<br />

in Kraft seit 30.07.2004.<br />

§1<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

Die in § 3 bezeichneten Objekte werden nach näherer Bestimmung der §§ 4 und 5 zu geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen erklärt.<br />

§ 2<br />

Schutzzweck<br />

Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume, Sträucher und Hecken (Gehölze)<br />

a) zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

b) zur Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,<br />

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,<br />

d) zum Schutz und Erhalt von natürlichen Lebensgemeinschaften,<br />

e) zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas,<br />

f) zur Erhaltung und gegen schädliche Einwirkungen eines artenreichen Gehölzbestandes<br />

g) zur Sicherung der Naherholung<br />

unter Schutz gestellt.<br />

§ 3<br />

Schutzgegenstand<br />

(1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind lebende Holzgewächse mit einem oder mehreren, meist aufrechten<br />

Stämmen und einer aus Ästen und Zweigen bestehenden Krone.<br />

(2) Sträucher im Sinne dieser Satzung sind ausdauernde, verholzende Gewächse, die sich unmittelbar über der<br />

Erde verzweigen.<br />

(2) Hecken im Sinne dieser Satzung sind in sich geschlossene, meist lineare Gehölzgruppen aus gleich- oder


verschiedenartigen Baum- oder Straucharten.


§ 4<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />

der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> (im Sinne des § 34 Baugesetzbuch) sowie die Flächen der Friedhöfe und der öffentlichen<br />

Parkanlagen mit Ausnahme der Parkanlage „Brühl“.<br />

§ 5<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in einer<br />

Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang<br />

unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge<br />

entscheidend, wobei einer dieser Stämme einen Umfang von mindestens 40 cm haben muss.<br />

(2) Geschützt sind alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 300 cm.<br />

(3) Geschützt sind alle Hecken von mehr als 500 cm Länge.<br />

(4) Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen<br />

a) Gehölze, die Bestandteil des Waldes nach § 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt vom 13.04.1994<br />

(GVBl. LSA S. 520) sind,<br />

b) Gehölze innerhalb des Gewässerschonstreifens im Sinne des § 94 Wassergesetz des Landes<br />

Sachsen-Anhalt,<br />

c) Gehölze, die gemäß § 34 NatSchG LSA vom 23.07.2004 unter höherrangigem Schutz stehen,<br />

d) Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen sowie<br />

e) Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.<br />

(5) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für<br />

a) Gehölze, die als Ersatzpflanzung nach dieser Satzung gepflanzt worden sind, auch wenn die<br />

Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind,<br />

b) Eiben, auch wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt ist,<br />

c) Gehölze, die als Straßenbegleitgrün an Straßen und Wegen stehen, auch wenn die Voraussetzungen<br />

der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind.<br />

§ 6<br />

Verbotene Handlungen<br />

(1) Verboten ist, geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen.<br />

2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:<br />

a) Beeinträchtigungen des Gehölzaufbaus, z.B. durch unsachgemäße, nicht dem jeweils neuen<br />

Wissensstand entsprechende Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen,<br />

b) Beeinträchtigungen im Wurzelbereich der geschützten Gehölze durch:<br />

- Befestigungen der Fläche (Flächenversiegelung) mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B.<br />

Asphalt, Beton),<br />

- Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen,<br />

- Lagern und Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und anderen schädlichen Stoffen,<br />

- das Austretenlassen von Gasen aus Leitungen,<br />

- Anwendung von Herbiziden und Fungiziden, soweit diese nicht für die Anwendung unter Gehölzen<br />

zugelassen sind sowie der direkte Eintrag von Streusalzen und Auftaumitteln,<br />

- nachhaltige Bodenverdichtung auf unbefestigter Fläche im Kronenbereich der Bäume.<br />

§ 7<br />

Zulässige Handlungen<br />

(1) Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Sicherung von Gehölzen, die dem jeweils neuen Wissensstand<br />

entsprechen, sind zulässig. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar<br />

drohenden (gegenwärtigen) Gefahr; diese sind der Stadt unverzüglich zu melden.


(2) Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Gehölze sowie Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des<br />

notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten<br />

sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen und bestehenden Schienensträngen.<br />

§ 8<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 sind zu erteilen, wenn<br />

a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts<br />

verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in anderer<br />

zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen<br />

Beschränkungen verwirklicht werden kann,<br />

c) von geschützten Gehölzen Gefahren (ausgenommen die in § 7 Abs. 1 Satz 2 beschriebene<br />

gegenwärtige Gefahr) für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und diese<br />

Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,<br />

d) geschützte Gehölze krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen<br />

Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />

e) der Eingriff in ein geschütztes Gehölz oder die Beseitigung eines geschützten Gehölzes aus<br />

überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend<br />

erforderlich ist,<br />

f) sich geschützte Gehölze gegenseitig im Wuchs behindern.<br />

(2) Befreiungen von den Verboten des § 6 können im Einzelfall erteilt werden, wenn<br />

a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbart ist oder<br />

b) überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.<br />

(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> schriftlich unter Darlegung der Gründe<br />

zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem Wuchsort, Art, Höhe sowie Kronendurchmesser bzw.<br />

Länge der betreffenden Gehölze einzutragen sind. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird<br />

schriftlich erteilt. Eine Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (§ 9) verbunden, widerruflich oder<br />

vorbehaltlich erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Entscheidung vorab mündlich bekanntgegeben<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Ersatzpflanzungen<br />

(1) Wird auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Buchst. b) oder § 8 Abs. 2 eine Fäll- oder Rodegenehmigung erteilt, so hat<br />

der Antragsteller auf seine Kosten für jedes geschützte Gehölz nach Maßgabe des Absatzes 3 neue Gehölze auf<br />

einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />

(2) Bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Buchst. a), c), d), e) oder f) kann dem<br />

Antragsteller auferlegt werden, auf seine Kosten geschützte Gehölze auf einem Grundstück im Geltungsbereich<br />

dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).<br />

(3) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe<br />

über dem Erdboden. Beträgt der Umfang bis zu 150 cm, soll als Ersatz ein Baum der selben Art (oder ökologisch<br />

höherwertigen Art bei Nadelbäumen) mit einem Mindestumfang von 14 bis 16 cm in 100 cm Höhe über dem<br />

Erdboden gepflanzt werden. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter<br />

Stammumfang ein zusätzlicher Baum zu pflanzen. Für eine entfernte Hecke soll als Ersatz eine Hecke in gleicher<br />

Länge gepflanzt werden. Für einen entfernten Strauch ist ein neuer Strauch zu pflanzen. Welche Gehölzart im<br />

Einzelfall als Ersatzpflanzung vorzusehen ist, entscheidet die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> im Rahmen der Genehmigung nach<br />

§ 7 und § 8 unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Wertansatzes der Ersatzpflanzung und der<br />

Belange des § 2.<br />

4) Sind Ersatzpflanzungen nicht möglich oder nicht vollständig durchführbar, so sind stattdessen Ersatzzahlungen an<br />

die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> in Höhe des Wertes der Ersatzpflanzung (Nettoerwerbspreis der nach Absatz 3 zu pflanzenden<br />

Gehölze zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 30 % des Nettoerwerbspreises als Pflanzkostenpauschale) zu leisten.<br />

(5) Die nach dieser Satzung entrichteten Ersatzzahlungen sind zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu verwenden.


(6) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In<br />

jedem Falle müssen die Belange des Baumschutzes (§ 2) gewahrt bleiben.<br />

(7) Die Ersatzpflanzung ist gegenüber der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> vom Antragsteller nachzuweisen. Der Antragsteller ist<br />

verpflichtet, eine fachgerechte Anwuchspflege der Ersatzpflanzung über einen Zeitraum von drei Jahren nach<br />

Ausführung der Ersatzpflanzung durchzuführen.<br />

§ 10<br />

Anordnung von Maßnahmen<br />

(1) Die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks<br />

bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Gehölze durchführt.<br />

(2) Die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die<br />

Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt<br />

<strong>Quedlinburg</strong> oder von ihr Beauftragte duldet. Der Duldungsverpflichtete hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen,<br />

soweit dies der Billigkeit entspricht.<br />

§ 11<br />

Baumschutz in Genehmigungsverfahren<br />

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid für ein<br />

Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Gehölze entfernt oder geschädigt werden sollen, so ist ein<br />

eigenständiger Antrag auf Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 bei der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> zu stellen. Die<br />

Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 vorbehaltlich des genehmigten Bauvorhabens erteilt.<br />

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen<br />

geschützten Gehölze im Sinne des § 5, ihr Wuchsort, die Art, der Stammumfang sowie der Kronendurchmesser bzw.<br />

die Höhe und Länge einzutragen sind. Darüber hinaus sind alle geschützten Gehölze zu benennen, die sich in einem<br />

Abstand bis zu fünf Metern von der Grundstücksgrenze auf den Nachbargrundstücken befinden (ohne<br />

Größenangaben und Einzeichnung in den Lageplan).<br />

(3) In förmlichen Verfahren der Bauleitplanung und der Planfeststellung sind die Belange des Baumschutzes zu<br />

berücksichtigen. Eine gesonderte Genehmigung nach § 8 der Satzung zur Bauausführung ist in diesen Fällen nicht<br />

erforderlich.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen den Verboten des § 6 geschützte Gehölze ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 entfernt, zerstört oder<br />

schädigt,<br />

b) Nebenbestimmungen zu einer nach § 8 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht erfüllt,<br />

c) Anordnungen zur Pflege, Erhaltung oder Sicherung geschützter Gehölze gemäß § 10 Abs. 1 oder § 13<br />

Abs. 2 nicht Folge leistet,<br />

d) eine Meldung über die Beseitigung von Gefahrenbäumen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 unterlässt,<br />

e) seinen Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 9 bzw. § 13 nicht nachkommt,<br />

f) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 unterlässt, einen Antrag auf Erlaubnis zu stellen.<br />

g) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 geschützte Gehölze nicht in den Lageplan einträgt,<br />

h) unterlässt, geschützte Gehölze auf benachbarten Grundstücken nach § 11 Abs. 2 Satz 2 anzugeben,<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 7 GO LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM, ab 01.01.2002 bis<br />

zu 2.500 EURO, geahndet werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Gesetzen mit Strafen oder Geldbußen<br />

bedroht sind.


§ 13<br />

Folgenbeseitigung<br />

(1) Wer entgegen den Verboten des § 6 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach<br />

§ 8 vorliegen, geschützte Gehölze entfernt oder zerstört, hat für jedes entfernte oder zerstörte geschützte Gehölz<br />

nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 gleichwertige Gehölze zu pflanzen (Ersatzpflanzung).<br />

(2) Wer entgegen den Verboten des § 6 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach<br />

§ 8 vorliegen, geschützte Gehölze schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat - soweit dies möglich ist -<br />

Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Verursacher eine<br />

Ersatzpflanzung nach § 9 Abs. 3 vorzunehmen.<br />

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 eine Ersatzpflanzung, Schadensbeseitigung oder Schadensmilderung aus<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ersatzzahlung für jedes<br />

entfernte, zerstörte oder geschädigte Gehölz nach § 9 Abs. 4 zu leisten.<br />

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein<br />

Dritter die geschützten Gehölze entfernt oder beschädigt hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungs-berechtigten<br />

ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht.<br />

(5) Die Ersatzpflanzung, Schadensmilderung oder Schadensbeseitigung ist vom Verursacher, im Falle des Absatzes<br />

4 vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> gegenüber nachzuweisen.<br />

§ 14*)<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumund<br />

Heckenbestandes im Bereich der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> (<strong>Baumschutzsatzung</strong>) vom 11.05.1994 außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Quedlinburg</strong>, den 19.03.2001<br />

Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

Der Oberbürgermeister<br />

R ö h r i c h t<br />

Anlage zur <strong>Baumschutzsatzung</strong> der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

Im Geltungsbereich der vorstehenden Satzung sind folgende Baumarten wegen ihrer günstigen Entwicklungsvoraussetzungen,<br />

ihrer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung des Baumbestandes in <strong>Quedlinburg</strong>, ihres<br />

stadtbildprägenden Charakters oder aus kulturhistorischen Gründen als besonders wertvoll und erhaltenswert<br />

anzusehen:<br />

Traubeneiche<br />

Pyramidenpappel<br />

Sommerlinde<br />

Gingko<br />

Winterlinde<br />

Erle<br />

Bergahorn<br />

Esche<br />

Spitzahorn<br />

Eibe<br />

Platane<br />

Birnbaum<br />

Buche<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

*) § 14 betrifft das In-Kraft-Treten der <strong>Baumschutzsatzung</strong> in der Ursprungsfassung. Die zutreffenden Daten der Veröffentlichung<br />

der <strong>Baumschutzsatzung</strong> und ihre Änderung sind auf Seite 1 dieser Satzung angegeben.


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