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Einweihung Gedenktafel an der Turnhalle der ... - Stadt Altentreptow

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Treptower Tollensewinkel – 14 – Nr. 09/2013<br />

tretersitzung am 4. September 2013 nachstehende Gebührensatzung<br />

beschlossen:<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie<br />

für sonstige aufgeführte Leistungen <strong>der</strong> Verwaltung werden<br />

Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

1. Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:<br />

- wer die Amtsh<strong>an</strong>dlung ver<strong>an</strong>lasst o<strong>der</strong> in wessen Interesse<br />

sie vorgenommen wird;<br />

- wer die Gebührenschuld <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber durch schriftliche<br />

Erklärung übernommen hat o<strong>der</strong> für die Gebührenschuld<br />

eines <strong>an</strong><strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

2. Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr ist verpflichtet:<br />

- wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungseinrichtung be<strong>an</strong>tragt;<br />

- wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).<br />

3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Fälligkeiten <strong>der</strong> Gebühren<br />

1. Die Gebührenschuld entsteht:<br />

• mit <strong>der</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> Bestattungseinrichtungen<br />

und bei Grabnutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Belegung <strong>der</strong><br />

Grabstätte.<br />

2. Die Gebühren werden 14 Tage nach Bek<strong>an</strong>ntgabe <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung<br />

fällig.<br />

3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />

eingezogen.<br />

§ 4<br />

Stundung und Erlass von Gebühren<br />

Die Gebühren können in beson<strong>der</strong>en Härtefällen aus Billigkeitsgründen<br />

auf Antrag gestundet sowie g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise erlassen<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Gebührenhöhe<br />

1. Benutzung <strong>der</strong> Feierhallen mit Nebengebäuden 138,00 €<br />

2. Überlassung einer<br />

Kin<strong>der</strong>wahlgrabstätte (15 Jahre) 306,00 €<br />

3. Überlassung einer Wahlgrabstätte (30 Jahre) 625,00 €<br />

4. Überlassung einer<br />

Urnenwahlgrabstätte (20 Jahre) 391,00 €<br />

5. Überlassung einer<br />

<strong>an</strong>onymen Urnengrabstätte (20 Jahre) 573,00 €<br />

6. Überlassung eines<br />

Erdgemeinschaftsgrabes (30 Jahre) 2.269,00 €<br />

7. Überlassung eines<br />

Urnengemeinschaftsgrabes (20 Jahre) 565,00 €<br />

8. Überlassung einer<br />

pflegevereinfachten Erdgrabstätte (30 Jahre) 2.254,00 €<br />

9. Überlassung einer<br />

pflegevereinfachten Urnengrabstätte (20 Jahre) 736,00 €<br />

10. Überlassung einer<br />

Ewigkeitswahlgrabstätte (99 Jahre) 1.959,00 €<br />

11. Überlassung einer<br />

Ewigkeitsurnengrabstätte (99 Jahre) 1.761,00 €<br />

12. Überlassung eines<br />

Stellplatzes in <strong>der</strong> Urnenkammer (20 Jahre) 582,00 €<br />

13. Gebühren bei vorzeitiger Kündigung des<br />

Nutzungsrechts - laufen<strong>der</strong> Aufw<strong>an</strong>d pro Jahr<br />

• Einzelwahlgrabstätte 54,00 €<br />

• Doppelwahlgrabstätte 109,00 €<br />

• Kin<strong>der</strong>wahlgrabstätte 36,00 €<br />

• Urnenwahlgrabstätte 36,00 €<br />

14. Gebühren für das Einebnen einer Grabstelle -<br />

einmaliger Aufw<strong>an</strong>d<br />

• Einzelgrabstätte 62,00 €<br />

• Doppelgrabstätte 125,00 €<br />

• Kin<strong>der</strong>wahlgrabstätte 31,00 €<br />

• Urnenwahlgrabstätte 31,00 €<br />

15. Einmalige Gebühr für die Genehmigung einer Grabeinfassung<br />

15,00 €<br />

§ 6<br />

Zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührentarif enthalten<br />

sind, werden nach den tatsächlichen Kosten auf Nachweis von<br />

<strong>der</strong> Verwaltung abgerechnet und sind vom jeweiligen Schuldner<br />

zu bezahlen. Die Fälligkeit beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum<br />

ohne Abzug.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese<br />

Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom<br />

6. April 2004 sowie die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 27.09.2007,<br />

die 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 28.05.2009 und die<br />

3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 26.05.2011 außer Kraft.<br />

<strong>Altentreptow</strong>, 5. September 2013<br />

Zusatz zur öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Gebührensatzung für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und<br />

Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 <strong>der</strong><br />

Kommunalverfassung für das L<strong>an</strong>d Mecklenburg-Vorpommern<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 13. Juli 2011 (GVO-<br />

Bl. M-V2011, S. 777) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht<br />

werden.<br />

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- und Bek<strong>an</strong>ntmachungsvorschriften.<br />

Verfahrensvermerk:<br />

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

ist <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde des L<strong>an</strong>dkreises Mecklenburgische<br />

Seenplatte mit Datum vom 06.09.2013 <strong>an</strong>gezeigt worden.<br />

Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung des Entwurfs<br />

des Lärmaktionspl<strong>an</strong>es <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />

und <strong>der</strong> öffentlichen Auslegung des<br />

Entwurfs zur Beteiligung <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> hat in ihrer Sitzung<br />

am 4.9.2013 den Entwurf des Lärmaktionspl<strong>an</strong>es in <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Fassung gebilligt und zur Beteiligung <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

entsprechend § 47d Abs. 3 BlmSch in Verbindung mit §§ 3 und<br />

4 BauGB zur Auslegung bestimmt.<br />

Zielsetzung:<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> im Gesetz zur Umsetzung <strong>der</strong> EG-Richtlinie<br />

über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm<br />

vom 24. Juni 2005 (BGBI 2005 Teil 1 Nr. 38) festgelegten Än<strong>der</strong>ung<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wurden laut §<br />

47c (1) im Jahr 2007 in Mecklenburg-Vorpommern Lärmkarten

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