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OLG Schleswig - RA-Micro

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VV RVG nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG<br />

gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet worden ist. Zur<br />

Begründung hat die Bezirksrevisorin ausgeführt, dass sich aus dem zu den<br />

Akten gereichten Schriftverkehr ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte<br />

des Beklagten bereits vorgerichtlich für diesen tätig gewesen sei. Es<br />

müsste somit eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sein. Nach<br />

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Geschäftsgebühr bei<br />

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV<br />

RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen<br />

und nicht umgekehrt die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr. Die<br />

Vorschrift des § 58 RVG sei nicht anwendbar, da keine Zahlungen geleistet<br />

worden seien. Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehe nicht<br />

der Anrechnung der Geschäftsgebühr und der Geltendmachung derselben<br />

durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandaten entgegen. Die<br />

Sperrwirkung greife nicht für Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes<br />

ein, die darauf beruhten, dass er zeitlich außerhalb des Umfangs der<br />

Beiordnung auftragsgemäß tätig geworden sei. Die Formulierung nach der<br />

Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG mache keinen Unterschied, ob es<br />

sich um eine nach § 13 Abs. 1 RVG oder § 49 RVG vergütete<br />

Verfahrensgebühr handele.<br />

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.<br />

Mit Beschluss vom 11.12.2007 hat die Familienrichterin die Erinnerung der<br />

Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen<br />

die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur<br />

Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Zur Begründung führt die<br />

Richterin aus, dass die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens<br />

nicht nach der Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG zu<br />

kürzen sei, weil im Prozesskostenhilfeerstattungsverfahren diese<br />

Anrechnungsregelung keine Anwendung finde. Die Anwendung der<br />

Anrechnungsregelung würde die gerichtliche Vergütungsfestsetzung für<br />

den beigeordneten Rechtsanwalt erheblich komplizieren und mit<br />

materiellen Rechtsfragen überfrachten. Der Rechtspfleger müsste dann<br />

nämlich zunächst Feststellungen treffen, ob und zu welchem Streitwert<br />

eine außergerichtliche Geschäftsgebühr bei dem beigeordneten Anwalt<br />

überhaupt entstanden sei. Auch sei die ermittelte Geschäftsgebühr<br />

zunächst nach § 58 RVG auf mögliche überschießende<br />

Wahlanwaltsgebühren und Auslagen zu verrechnen, die ebenfalls zu<br />

ermitteln seien. Erst dann könne in die Prüfung eingetreten werden, in<br />

welcher Höhe eine Anrechnung auf die angefallene gerichtliche<br />

Verfahrensgebühr zu erfolgen habe. Sinn und Zweck der<br />

Anrechnungsnormen im RVG sei es, den Mandanten im Verhältnis zu<br />

seinem Rechtsanwalt zu privilegieren, indem er die halbe Geschäftsgebühr<br />

spare, falls der Rechtsanwalt in gleicher Angelegenheit noch gerichtlich<br />

tätig werde. Nicht die gegnerische Partei und ebenso wenig die<br />

Landeskasse solle von dieser Vorschrift profitieren.<br />

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