OLG Schleswig - RA-Micro
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VV RVG nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG<br />
gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet worden ist. Zur<br />
Begründung hat die Bezirksrevisorin ausgeführt, dass sich aus dem zu den<br />
Akten gereichten Schriftverkehr ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte<br />
des Beklagten bereits vorgerichtlich für diesen tätig gewesen sei. Es<br />
müsste somit eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sein. Nach<br />
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Geschäftsgebühr bei<br />
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV<br />
RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen<br />
und nicht umgekehrt die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr. Die<br />
Vorschrift des § 58 RVG sei nicht anwendbar, da keine Zahlungen geleistet<br />
worden seien. Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehe nicht<br />
der Anrechnung der Geschäftsgebühr und der Geltendmachung derselben<br />
durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandaten entgegen. Die<br />
Sperrwirkung greife nicht für Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes<br />
ein, die darauf beruhten, dass er zeitlich außerhalb des Umfangs der<br />
Beiordnung auftragsgemäß tätig geworden sei. Die Formulierung nach der<br />
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG mache keinen Unterschied, ob es<br />
sich um eine nach § 13 Abs. 1 RVG oder § 49 RVG vergütete<br />
Verfahrensgebühr handele.<br />
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.<br />
Mit Beschluss vom 11.12.2007 hat die Familienrichterin die Erinnerung der<br />
Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen<br />
die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur<br />
Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Zur Begründung führt die<br />
Richterin aus, dass die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens<br />
nicht nach der Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG zu<br />
kürzen sei, weil im Prozesskostenhilfeerstattungsverfahren diese<br />
Anrechnungsregelung keine Anwendung finde. Die Anwendung der<br />
Anrechnungsregelung würde die gerichtliche Vergütungsfestsetzung für<br />
den beigeordneten Rechtsanwalt erheblich komplizieren und mit<br />
materiellen Rechtsfragen überfrachten. Der Rechtspfleger müsste dann<br />
nämlich zunächst Feststellungen treffen, ob und zu welchem Streitwert<br />
eine außergerichtliche Geschäftsgebühr bei dem beigeordneten Anwalt<br />
überhaupt entstanden sei. Auch sei die ermittelte Geschäftsgebühr<br />
zunächst nach § 58 RVG auf mögliche überschießende<br />
Wahlanwaltsgebühren und Auslagen zu verrechnen, die ebenfalls zu<br />
ermitteln seien. Erst dann könne in die Prüfung eingetreten werden, in<br />
welcher Höhe eine Anrechnung auf die angefallene gerichtliche<br />
Verfahrensgebühr zu erfolgen habe. Sinn und Zweck der<br />
Anrechnungsnormen im RVG sei es, den Mandanten im Verhältnis zu<br />
seinem Rechtsanwalt zu privilegieren, indem er die halbe Geschäftsgebühr<br />
spare, falls der Rechtsanwalt in gleicher Angelegenheit noch gerichtlich<br />
tätig werde. Nicht die gegnerische Partei und ebenso wenig die<br />
Landeskasse solle von dieser Vorschrift profitieren.<br />
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