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OLG Schleswig - RA-Micro

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zum Mandanten ohne die Forderungssperre gelten würde. Dies gilt<br />

grundsätzlich, sofern nicht eine speziellere gesetzliche Regelung eingreift,<br />

wie beispielsweise die Begrenzung der Höhe der Vergütung nach § 49<br />

RVG.<br />

Hiervon unabhängig und im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist die<br />

in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die<br />

Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auch im Rahmen<br />

des prozessualen Kostenerstattungsanspruches gegen den Gegner gelten<br />

soll.<br />

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG regelt nicht, ob die außergerichtlich<br />

entstandene Geschäftsgebühr anteilig zunächst auf die Verfahrensgebühr<br />

für das gerichtliche Verfahren im Rahmen des Vergütungsanspruchs gegen<br />

die Landeskasse zu verrechnen ist oder zunächst einmal auf die meist<br />

höhere Verfahrensgebühr im Rahmen der Regelvergütung nach § 13 ff.<br />

RVG. Diese Frage wird nach Auffassung des Senates durch die speziellere<br />

Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG geregelt. Nach § 58 Abs. 2 RVG sind<br />

Vorschüsse oder Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der<br />

Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die<br />

ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den<br />

Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Hiernach kann der beigeordnete<br />

Rechtsanwalt Zahlungen auf den anzurechnenden Teil der<br />

Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen<br />

Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung verrechnen, für<br />

die er keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse hat. Der<br />

anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist von der aus der Staatskasse<br />

im Rahmen der Beiordnung zu zahlenden Vergütung nur dann abzusetzen,<br />

wenn sich keine Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und<br />

Prozesskostenhilfevergütung gibt und auch keine Auslagen entstanden<br />

sind, die nicht aus der Staatskasse erstattet werden (<strong>OLG</strong> Frankfurt,<br />

Beschluss vom 27.04.2006, JurBüro 2007, 149; Enders, Anrechnung der<br />

Geschäftsgebühr bei Prozesskostenhilfe im nachfolgenden Rechtsstreit,<br />

JurBüro 2005, Seite 281 ff.). Dabei ist nach Sinn und Zweck der Regelung<br />

in § 58 Abs. 2 RVG keine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob<br />

die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden vom<br />

Auftraggeber bereits vor Geltendmachung des Vergütungsanspruchs<br />

gegen die Landeskasse, nach Festsetzung der Vergütung oder gar nicht<br />

gezahlt worden ist. Zahlt der Auftraggeber die Geschäftsgebühr, so ist<br />

nicht nur die Zahlung auf die Differenz zwischen Regelvergütung und<br />

Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu verrechnen, sondern<br />

insoweit auch bereits die entstandene Geschäftsgebühr, soweit sie anteilig<br />

auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen ist.<br />

Würde man anderenfalls zwar die Zahlung auf die Differenz verrechnen,<br />

jedoch die anteilige Geschäftsgebühr allein auf den Vergütungsanspruch<br />

gegen die Landeskasse anrechnen, so würde sich ein Auseinanderfallen<br />

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