OLG Schleswig - RA-Micro
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zum Mandanten ohne die Forderungssperre gelten würde. Dies gilt<br />
grundsätzlich, sofern nicht eine speziellere gesetzliche Regelung eingreift,<br />
wie beispielsweise die Begrenzung der Höhe der Vergütung nach § 49<br />
RVG.<br />
Hiervon unabhängig und im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist die<br />
in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die<br />
Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auch im Rahmen<br />
des prozessualen Kostenerstattungsanspruches gegen den Gegner gelten<br />
soll.<br />
Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG regelt nicht, ob die außergerichtlich<br />
entstandene Geschäftsgebühr anteilig zunächst auf die Verfahrensgebühr<br />
für das gerichtliche Verfahren im Rahmen des Vergütungsanspruchs gegen<br />
die Landeskasse zu verrechnen ist oder zunächst einmal auf die meist<br />
höhere Verfahrensgebühr im Rahmen der Regelvergütung nach § 13 ff.<br />
RVG. Diese Frage wird nach Auffassung des Senates durch die speziellere<br />
Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG geregelt. Nach § 58 Abs. 2 RVG sind<br />
Vorschüsse oder Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der<br />
Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die<br />
ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den<br />
Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Hiernach kann der beigeordnete<br />
Rechtsanwalt Zahlungen auf den anzurechnenden Teil der<br />
Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen<br />
Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung verrechnen, für<br />
die er keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse hat. Der<br />
anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist von der aus der Staatskasse<br />
im Rahmen der Beiordnung zu zahlenden Vergütung nur dann abzusetzen,<br />
wenn sich keine Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und<br />
Prozesskostenhilfevergütung gibt und auch keine Auslagen entstanden<br />
sind, die nicht aus der Staatskasse erstattet werden (<strong>OLG</strong> Frankfurt,<br />
Beschluss vom 27.04.2006, JurBüro 2007, 149; Enders, Anrechnung der<br />
Geschäftsgebühr bei Prozesskostenhilfe im nachfolgenden Rechtsstreit,<br />
JurBüro 2005, Seite 281 ff.). Dabei ist nach Sinn und Zweck der Regelung<br />
in § 58 Abs. 2 RVG keine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob<br />
die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden vom<br />
Auftraggeber bereits vor Geltendmachung des Vergütungsanspruchs<br />
gegen die Landeskasse, nach Festsetzung der Vergütung oder gar nicht<br />
gezahlt worden ist. Zahlt der Auftraggeber die Geschäftsgebühr, so ist<br />
nicht nur die Zahlung auf die Differenz zwischen Regelvergütung und<br />
Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu verrechnen, sondern<br />
insoweit auch bereits die entstandene Geschäftsgebühr, soweit sie anteilig<br />
auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen ist.<br />
Würde man anderenfalls zwar die Zahlung auf die Differenz verrechnen,<br />
jedoch die anteilige Geschäftsgebühr allein auf den Vergütungsanspruch<br />
gegen die Landeskasse anrechnen, so würde sich ein Auseinanderfallen<br />
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