AWO Rundbrief September 2012 - Verein Schuldnerhilfe Essen
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Sozialgesetzbuch XII: Erhöhung der Regelsätze um 2,26% zum 01.01.2013<br />
Um ganze 8 auf dann 382 Euro soll nach dem Willen der Bundesregierung der Eckregelsatz<br />
steigen. Auch die anderen Regelbedarfssätze werden um 2,26% erhöht.<br />
Zur Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013<br />
Rechtsprechung<br />
BGH: Keine Vollstreckung in den Vorrechtsbereich bei unerlaubter Handlung<br />
Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen<br />
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche<br />
Forderungen nicht vollstrecken.<br />
BGH, Beschluss vom 28.06.12 – IX ZB 313/11<br />
BGH: Zur Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld im Insolvenzverfahren<br />
Urlaubsgeld ist gemäß § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbar. Das Urlaubsgeld fällt damit gemäß<br />
§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen<br />
nicht übersteigt. Die Üblichkeit, so der BGH, sei anhand der Verhältnisse in gleichartigen<br />
Unternehmen zu prüfen. Dagegen sei weder eine feste absolute Grenze für das Urlaubsgeld<br />
zu berücksichtigen, noch habe eine Interessenabwägung zu erfolgen. Das in § 850 a Nr. 4<br />
ZPO genannte Limit von 500,00 Euro sei aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Beschränkung<br />
dieser Grenze auf den Sonderfall von Weihnachtsgratifikationen auf das Urlaubsgeld<br />
nicht entsprechend anwendbar<br />
BGH, Beschluss vom 26.04.<strong>2012</strong> IX ZB 239/10, NZI <strong>2012</strong>, Seite 457<br />
Praxishinweis: Im Einzelfall können Regelungen vergleichbarer Unternehmen anhand von<br />
tarifvertraglichen <strong>Verein</strong>barungen überprüft werden. Wenn mindestens 50 % der Unternehmen<br />
einer Branche tarifgebunden sind oder wenn die tarifgebundenen Unternehmen mehr<br />
als 50 % der Arbeitnehmer einer Branche beschäftigen, kann eine entsprechende Regelung<br />
als üblich unterstellt werden. Gemäß § 6 TVG wird beim Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales ein Tarifregister geführt. Dieses ist für jedermann einsehbar.<br />
BGH: Zur Pfändung zukünftiger Rentenansprüche des Schuldners in der Insolvenz<br />
Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist<br />
das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des<br />
Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (Leitsatz).<br />
Praktisch bedeutet dies, dass die Pfändung zukünftiger Rentenansprüche auch bei eröffnetem<br />
Insolvenzverfahren mit ihrer Wirkung zunächst fortbesteht. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung<br />
kann sich der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage<br />
gegen den Pfändungsgläubiger wenden.<br />
BGH 24.03.2011 – IX ZB 217/08; Urteilsbesprechung RA Heiko Graß<br />
AG Köln: Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG<br />
Die Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag unterliegt<br />
der Insolvenzanfechtung wegen unmittelbarer Benachteiligung gemäß § 132 Abs. 1<br />
InsO. Der Rückkaufswert ist daher gemäß § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse zurück<br />
zu gewähren. Das Amtsgericht erklärt im weiteren Verlauf sozialpolitischen Erwägungen, die<br />
eine Anfechtung ausschlössen, eine Absage. Da im vorliegenden Fall das beklagte Versicherungsunternehmen<br />
den Insolvenzantrag vor der Umwandlung der Versicherung kannte,<br />
liegen nach Auffassung des Amtsgerichts Köln die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nr. 2<br />
InsO vor. Amtsgericht Köln, Urteil vom 31.05.<strong>2012</strong>, 130 C 25/12 NZI <strong>2012</strong>, Seite 615