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Probeseiten (pdf) - Verlag Handwerk und Technik

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2 Gr<strong>und</strong>lagen des Vertragsrechts<br />

2<br />

2.2 Rechtsgeschäfte<br />

2.2.1 WiIlenserklärungen<br />

Worin liegt der rechtliche<br />

Unterschied?<br />

Claudia winkt ein Taxi<br />

Claudia winkt zum<br />

Abschied am Bahnhof<br />

Ein Testament muss<br />

handschriftlich<br />

geschrieben sein!<br />

Z. B. „Berliner Testament“<br />

Willenserklärungen stellen die Gr<strong>und</strong>lage für das Zustandekommen von<br />

Rechtsgeschäften dar. Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person,<br />

die zu einer rechtlichen Wirkung führen soll (z. B. das Angebot eines<br />

<strong>Handwerk</strong>ers an einen Bauherrn oder das „Ja“ der Braut auf dem Standesamt).<br />

Willenserklärungen können gr<strong>und</strong>sätzlich auf dreierlei Weise geäußert<br />

werden:<br />

■ ausdrücklich (mündlich, schriftlich, fernmündlich)<br />

■ durch bloßes Handeln (Trampen, Heranwinken eines Taxis)<br />

■ durch Schweigen (gilt im Allgemeinen als Ablehnung; unter Kauf -<br />

leuten, die in dauernder Geschäftsverbindung stehen, aber häufig als<br />

Zustimmung)<br />

2.2.2 Formvorschriften<br />

Es gibt Willenserklärungen, die nur Gültigkeit haben, wenn sie bestimmte<br />

Formvorschriften erfüllen:<br />

■ Schriftform (z. B. Ausbildungsvertrag, Haustürgeschäfte, Ratenverträge).<br />

(Siehe Nachweisgesetz S. 179)<br />

■ Öffentliche Beglaubigung (z. B. Antrag auf Bestellung einer Gr<strong>und</strong>schuld).<br />

Der Antrag wird schriftlich gestellt <strong>und</strong> von einem Notar<br />

beglaubigt.<br />

■ Notarielle Beurk<strong>und</strong>ung. Der Notar fertigt eine öffentliche Urkun de<br />

über die Willenserklärungen der Vertragspartner an <strong>und</strong> bestätigt die<br />

inhaltliche Erklärung sowie die Echtheit der Unterschriften (z. B. bei<br />

Veräußerung oder Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken oder bei Schenkungsversprechen).<br />

2.2.3 Arten<br />

Als Rechtsgeschäft wird der Tatbestand bezeichnet, der sich aus einer<br />

oder mehreren privaten Willenserklärungen ergibt. Die Rechtsordnung<br />

verlangt dann die Erfüllung der in den Willenserklärungen eingegangenen<br />

Verpflichtungen.<br />

Man kann zwei verschiedene Arten von Rechtsgeschäften unterscheiden:<br />

Einseitiges Rechtsgeschäft<br />

■ Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die an eine bestimmte<br />

Person gerichtet sein müssen <strong>und</strong> erst durch ihren Zugang beim Empfänger<br />

rechtswirksam werden (z. B. Kündigung).<br />

■ Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen, die keinen<br />

Erklä rungsempfänger voraussetzen (z. B. Testament), werden mit<br />

ihrer Abgabe rechtswirksam.<br />

Diese Rechtsgeschäfte bestehen nur aus jeweils einer Willenserklärung.<br />

Es handelt sich also um ein einseitiges Rechtsgeschäft.<br />

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