Probeseiten (pdf) - Verlag Handwerk und Technik
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2 Gr<strong>und</strong>lagen des Vertragsrechts<br />
2<br />
2.2 Rechtsgeschäfte<br />
2.2.1 WiIlenserklärungen<br />
Worin liegt der rechtliche<br />
Unterschied?<br />
Claudia winkt ein Taxi<br />
Claudia winkt zum<br />
Abschied am Bahnhof<br />
Ein Testament muss<br />
handschriftlich<br />
geschrieben sein!<br />
Z. B. „Berliner Testament“<br />
Willenserklärungen stellen die Gr<strong>und</strong>lage für das Zustandekommen von<br />
Rechtsgeschäften dar. Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person,<br />
die zu einer rechtlichen Wirkung führen soll (z. B. das Angebot eines<br />
<strong>Handwerk</strong>ers an einen Bauherrn oder das „Ja“ der Braut auf dem Standesamt).<br />
Willenserklärungen können gr<strong>und</strong>sätzlich auf dreierlei Weise geäußert<br />
werden:<br />
■ ausdrücklich (mündlich, schriftlich, fernmündlich)<br />
■ durch bloßes Handeln (Trampen, Heranwinken eines Taxis)<br />
■ durch Schweigen (gilt im Allgemeinen als Ablehnung; unter Kauf -<br />
leuten, die in dauernder Geschäftsverbindung stehen, aber häufig als<br />
Zustimmung)<br />
2.2.2 Formvorschriften<br />
Es gibt Willenserklärungen, die nur Gültigkeit haben, wenn sie bestimmte<br />
Formvorschriften erfüllen:<br />
■ Schriftform (z. B. Ausbildungsvertrag, Haustürgeschäfte, Ratenverträge).<br />
(Siehe Nachweisgesetz S. 179)<br />
■ Öffentliche Beglaubigung (z. B. Antrag auf Bestellung einer Gr<strong>und</strong>schuld).<br />
Der Antrag wird schriftlich gestellt <strong>und</strong> von einem Notar<br />
beglaubigt.<br />
■ Notarielle Beurk<strong>und</strong>ung. Der Notar fertigt eine öffentliche Urkun de<br />
über die Willenserklärungen der Vertragspartner an <strong>und</strong> bestätigt die<br />
inhaltliche Erklärung sowie die Echtheit der Unterschriften (z. B. bei<br />
Veräußerung oder Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken oder bei Schenkungsversprechen).<br />
2.2.3 Arten<br />
Als Rechtsgeschäft wird der Tatbestand bezeichnet, der sich aus einer<br />
oder mehreren privaten Willenserklärungen ergibt. Die Rechtsordnung<br />
verlangt dann die Erfüllung der in den Willenserklärungen eingegangenen<br />
Verpflichtungen.<br />
Man kann zwei verschiedene Arten von Rechtsgeschäften unterscheiden:<br />
Einseitiges Rechtsgeschäft<br />
■ Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die an eine bestimmte<br />
Person gerichtet sein müssen <strong>und</strong> erst durch ihren Zugang beim Empfänger<br />
rechtswirksam werden (z. B. Kündigung).<br />
■ Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen, die keinen<br />
Erklä rungsempfänger voraussetzen (z. B. Testament), werden mit<br />
ihrer Abgabe rechtswirksam.<br />
Diese Rechtsgeschäfte bestehen nur aus jeweils einer Willenserklärung.<br />
Es handelt sich also um ein einseitiges Rechtsgeschäft.<br />
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