Probeseiten (pdf) - Verlag Handwerk und Technik
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2<br />
Nichtig<br />
2 Gr<strong>und</strong>lagen des Vertragsrechts<br />
sind:<br />
■ Rechtsgeschäfte mit geschäftsunfähigen Personen (§ 105 I BGB)<br />
(z. B. 5-Jähriger kauft Kaugummi) <strong>und</strong> solche, die im Zustand der<br />
Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit<br />
abgeschlossen werden (§ 105 II BGB).<br />
■ Rechtsgeschäfte, die mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum<br />
Schein abgeschlossen werden (§ 117 BGB) (z. B. ein Kaufmann verkauft<br />
seinen Geschäftswagen <strong>und</strong> setzt mit Einverständnis des Käufers den<br />
Preis im Vertrag niedriger an, als der Käufer wirklich bezahlt).<br />
■ Rechtsgeschäfte auf der Gr<strong>und</strong>lage einer nicht ernstlich gemeinten<br />
Willens erklärung, von der man annimmt, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit<br />
dem Erklärungsempfänger klar ist (§ 118 BGB). „Mein<br />
neues Auto gäbe ich für ein Stück Brot“ (= Scherzgeschäft).<br />
■ Rechtsgeschäfte, mit denen gesetzlich verbotene Handlungen<br />
begründet werden sollen (§ 134 BGB), z. B. Rauschgifthandel.<br />
■ Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB),<br />
z. B. Wuchermieten für Gastarbeiter.<br />
Werkstattmeister:<br />
„Kolbenfresser!<br />
Gr<strong>und</strong> dafür war ein<br />
schwerer Unfall.“<br />
Claudia:<br />
„Aber der Verkäufer<br />
sagte ,unfallfrei’!“<br />
Was kann Claudia<br />
machen?<br />
■ Rechtsgeschäfte, die unter Missachtung der gesetzlichen Formvorschriften<br />
zustande kommen (§ 125 BGB), z. B. ein nur mündlicher<br />
oder schriftlicher Vertrag über Gr<strong>und</strong>stückskauf ohne notarielle Beurk<strong>und</strong>ung.<br />
Anfechtbar sind:<br />
■ Rechtsgeschäfte, die irrtümlich abgeschlossen wurden.<br />
■ Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB): Kaufmann Müller bestellt beim Groß -<br />
händler einen Doppelzentner Kartoffeln in der Annahme, ein „dz“<br />
seien 200 kg. In Wirklichkeit sind ein „dz“ aber 100 kg.<br />
■ Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB): Der Großhändler schickt Müller<br />
eine Rechnung, in der er sich verschrieben hat. Anstatt 6,49 € für<br />
zwei Dutzend Schnecken hat er 6,94 € berechnet.<br />
■ Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB): Galerist Meier verkauft dem<br />
K<strong>und</strong>en ein Duplikat in der Annahme, es sei ein Originalbild eines<br />
großen Meisters.<br />
■ Rechtsgeschäfte, die durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />
durch Drohung zustande gekommen sind (§ 123 BGB).<br />
■ Arglistige Täuschung: Ein Teppichhändler verkauft wissentlich<br />
einen maschinell gefertigten Perserteppich als handgeknüpften.<br />
■ Widerrechtliche Drohung: Erzwingen einer Unterschrift, z. B. Ab -<br />
schluss eines Vertrages mit vorgehaltener Pistole.<br />
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