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Probeseiten (pdf) - Verlag Handwerk und Technik

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2<br />

Nichtig<br />

2 Gr<strong>und</strong>lagen des Vertragsrechts<br />

sind:<br />

■ Rechtsgeschäfte mit geschäftsunfähigen Personen (§ 105 I BGB)<br />

(z. B. 5-Jähriger kauft Kaugummi) <strong>und</strong> solche, die im Zustand der<br />

Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit<br />

abgeschlossen werden (§ 105 II BGB).<br />

■ Rechtsgeschäfte, die mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum<br />

Schein abgeschlossen werden (§ 117 BGB) (z. B. ein Kaufmann verkauft<br />

seinen Geschäftswagen <strong>und</strong> setzt mit Einverständnis des Käufers den<br />

Preis im Vertrag niedriger an, als der Käufer wirklich bezahlt).<br />

■ Rechtsgeschäfte auf der Gr<strong>und</strong>lage einer nicht ernstlich gemeinten<br />

Willens erklärung, von der man annimmt, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit<br />

dem Erklärungsempfänger klar ist (§ 118 BGB). „Mein<br />

neues Auto gäbe ich für ein Stück Brot“ (= Scherzgeschäft).<br />

■ Rechtsgeschäfte, mit denen gesetzlich verbotene Handlungen<br />

begründet werden sollen (§ 134 BGB), z. B. Rauschgifthandel.<br />

■ Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB),<br />

z. B. Wuchermieten für Gastarbeiter.<br />

Werkstattmeister:<br />

„Kolbenfresser!<br />

Gr<strong>und</strong> dafür war ein<br />

schwerer Unfall.“<br />

Claudia:<br />

„Aber der Verkäufer<br />

sagte ,unfallfrei’!“<br />

Was kann Claudia<br />

machen?<br />

■ Rechtsgeschäfte, die unter Missachtung der gesetzlichen Formvorschriften<br />

zustande kommen (§ 125 BGB), z. B. ein nur mündlicher<br />

oder schriftlicher Vertrag über Gr<strong>und</strong>stückskauf ohne notarielle Beurk<strong>und</strong>ung.<br />

Anfechtbar sind:<br />

■ Rechtsgeschäfte, die irrtümlich abgeschlossen wurden.<br />

■ Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB): Kaufmann Müller bestellt beim Groß -<br />

händler einen Doppelzentner Kartoffeln in der Annahme, ein „dz“<br />

seien 200 kg. In Wirklichkeit sind ein „dz“ aber 100 kg.<br />

■ Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB): Der Großhändler schickt Müller<br />

eine Rechnung, in der er sich verschrieben hat. Anstatt 6,49 € für<br />

zwei Dutzend Schnecken hat er 6,94 € berechnet.<br />

■ Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB): Galerist Meier verkauft dem<br />

K<strong>und</strong>en ein Duplikat in der Annahme, es sei ein Originalbild eines<br />

großen Meisters.<br />

■ Rechtsgeschäfte, die durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />

durch Drohung zustande gekommen sind (§ 123 BGB).<br />

■ Arglistige Täuschung: Ein Teppichhändler verkauft wissentlich<br />

einen maschinell gefertigten Perserteppich als handgeknüpften.<br />

■ Widerrechtliche Drohung: Erzwingen einer Unterschrift, z. B. Ab -<br />

schluss eines Vertrages mit vorgehaltener Pistole.<br />

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