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Probeseiten (pdf) - Verlag Handwerk und Technik

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Zweiseitiges Rechtsgeschäft<br />

2.2 Rechtsgeschäfte<br />

■ Annahmebedürftige Willenserklärungen. Sie setzen voraus, dass<br />

eine Über einstimmung mit dem Erklärungsempfänger vorliegt.<br />

■ Schließen also zwei Personen einen Vertrag, z. B. über den Kauf eines<br />

Fernsehgerätes, ab, dann müssen zwei sich deckende Willens -<br />

erklärungen vorliegen, damit der Vertrag rechtswirksam wird.<br />

Wenn der Käufer nur 500,00 € bezahlen will, der Verkäufer aber<br />

600,00 € für das Fernsehgerät verlangt, dann decken sich die beiden<br />

Willenserklärungen nicht <strong>und</strong> der Kaufvertrag kommt nicht<br />

zustande. Decken sich die Willenserklärungen aber in allen Punkten,<br />

dann ist ein sogenanntes zweiseitiges Rechtsgeschäft zu -<br />

stande gekommen.<br />

■ Diese zweiseitigen Rechtsgeschäfte bezeichnet man als Vertrag.<br />

Rechtsgeschäfte<br />

Kündigung<br />

2<br />

Sehr geehrter Herr Maier,<br />

ich möchte Ihnen hiermit<br />

mitteilen, dass ich meine<br />

Wohnung fristgemäß zum<br />

30.6.20.. kündige.<br />

Die Wohnung wird von mir<br />

vertragsgemäß zum Ende<br />

der Mietzeit renoviert.<br />

Stuttgart, den 1.3. 20..<br />

Johann Schmelter<br />

einseitige Rechtsgeschäfte<br />

zweiseitige Rechtsgeschäfte<br />

empfangsbedürftige<br />

Willenserklärungen,<br />

z. B. Kündigung<br />

nicht<br />

empfangsbedürftige<br />

Willenserklärungen,<br />

z. B. Testament<br />

annahmebedürftige Willenserklärungen<br />

setzen inhaltliche Übereinstimmungen<br />

voraus <strong>und</strong> führen zum<br />

Vertrag<br />

ohne<br />

Formvorschriften,<br />

z. B. Autokauf,<br />

Arbeitsvertrag<br />

mit<br />

Formvorschriften,<br />

z. B. Hauskauf,<br />

Ausbildungsvertrag<br />

2.2.4 Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte<br />

Normalerweise sind Rechtsgeschäfte, die schriftlich oder mündlich zu -<br />

stande kommen, rechtswirksam.<br />

Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, die von Anfang an unwirksam, also<br />

ungültig sind. Man spricht dann von der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte.<br />

Andere wiederum sind zwar zunächst voll wirksam, können aber<br />

aus verschiedenen Gründen angefochten <strong>und</strong> dadurch nachträglich<br />

ungültig werden (Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte).<br />

69

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