Probeseiten (pdf) - Verlag Handwerk und Technik
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Zweiseitiges Rechtsgeschäft<br />
2.2 Rechtsgeschäfte<br />
■ Annahmebedürftige Willenserklärungen. Sie setzen voraus, dass<br />
eine Über einstimmung mit dem Erklärungsempfänger vorliegt.<br />
■ Schließen also zwei Personen einen Vertrag, z. B. über den Kauf eines<br />
Fernsehgerätes, ab, dann müssen zwei sich deckende Willens -<br />
erklärungen vorliegen, damit der Vertrag rechtswirksam wird.<br />
Wenn der Käufer nur 500,00 € bezahlen will, der Verkäufer aber<br />
600,00 € für das Fernsehgerät verlangt, dann decken sich die beiden<br />
Willenserklärungen nicht <strong>und</strong> der Kaufvertrag kommt nicht<br />
zustande. Decken sich die Willenserklärungen aber in allen Punkten,<br />
dann ist ein sogenanntes zweiseitiges Rechtsgeschäft zu -<br />
stande gekommen.<br />
■ Diese zweiseitigen Rechtsgeschäfte bezeichnet man als Vertrag.<br />
Rechtsgeschäfte<br />
Kündigung<br />
2<br />
Sehr geehrter Herr Maier,<br />
ich möchte Ihnen hiermit<br />
mitteilen, dass ich meine<br />
Wohnung fristgemäß zum<br />
30.6.20.. kündige.<br />
Die Wohnung wird von mir<br />
vertragsgemäß zum Ende<br />
der Mietzeit renoviert.<br />
Stuttgart, den 1.3. 20..<br />
Johann Schmelter<br />
einseitige Rechtsgeschäfte<br />
zweiseitige Rechtsgeschäfte<br />
empfangsbedürftige<br />
Willenserklärungen,<br />
z. B. Kündigung<br />
nicht<br />
empfangsbedürftige<br />
Willenserklärungen,<br />
z. B. Testament<br />
annahmebedürftige Willenserklärungen<br />
setzen inhaltliche Übereinstimmungen<br />
voraus <strong>und</strong> führen zum<br />
Vertrag<br />
ohne<br />
Formvorschriften,<br />
z. B. Autokauf,<br />
Arbeitsvertrag<br />
mit<br />
Formvorschriften,<br />
z. B. Hauskauf,<br />
Ausbildungsvertrag<br />
2.2.4 Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte<br />
Normalerweise sind Rechtsgeschäfte, die schriftlich oder mündlich zu -<br />
stande kommen, rechtswirksam.<br />
Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, die von Anfang an unwirksam, also<br />
ungültig sind. Man spricht dann von der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte.<br />
Andere wiederum sind zwar zunächst voll wirksam, können aber<br />
aus verschiedenen Gründen angefochten <strong>und</strong> dadurch nachträglich<br />
ungültig werden (Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte).<br />
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