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Empfehlung für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen ...

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<strong>Empfehlung</strong>en<br />

gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V<br />

<strong>für</strong> <strong>eine</strong> <strong>einheitliche</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten<br />

Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 14. Oktober 2013<br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Kranken- und Pflegekassen, Berlin<br />

- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -


I. Präambel <br />

Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner <strong>der</strong> Krankenkassen i. S. v.<br />

§ 127 SGB V nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>eine</strong> ausreichende,<br />

zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung <strong>der</strong> Hilfsmittel<br />

erfüllen. Die Leistungserbringer von Hilfsmitteln müssen daher zur ordnungsgemäßen, fachgerechten<br />

Ausübung ihres Berufes befähigt und räumlich sowie sachlich angemessen ausgestattet<br />

sein. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> Leistungserbringer von Pflegehilfsmitteln (vgl. § 78<br />

Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Der GKV-Spitzenverband gibt <strong>Empfehlung</strong>en <strong>für</strong> <strong>eine</strong> <strong>einheitliche</strong> <strong>Anwendung</strong><br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V ab. In diesen <strong>Empfehlung</strong>en<br />

werden die im Gesetz allgemein beschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen an die technische und persönliche<br />

Eignung bzw. Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringer konkretisiert, d. h., es werden<br />

Eignungskriterien <strong>für</strong> die einzelnen Versorgungsbereiche festgelegt.<br />

Die Kranken- bzw. Pflegekassen (im Folgenden: Krankenkassen) haben die Einhaltung <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V vor Vertragsabschluss festzustellen. Eine<br />

Eignungsprüfung in jedem konkreten Vergabeverfahren bzw. Vertragsverfahren wird also<br />

durch <strong>eine</strong> erfolgreiche Präqualifizierung entbehrlich, da diese abschließend durch das<br />

Präqualifizierungsverfahren gemäß § 126 Abs. 1a SGB V geregelt ist. Die Präqualifizierungsbestätigungen<br />

sind von allen Krankenkassen anzuerkennen (§ 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Sie<br />

sind grundsätzlich auf fünf Jahre befristet.<br />

Weiter gehende, auftragsbezogene Kriterien sind Bestandteil <strong>der</strong> Verträge nach § 127 SGB V.<br />

Ein Leistungserbringer kann nur dann Vertragspartner <strong>der</strong> Krankenkasse werden, wenn er<br />

auch diese Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt.<br />

Sowohl bei den individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen als auch bei den<br />

Präqualifizierungsverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 die nachfolgenden <strong>Empfehlung</strong>en<br />

nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu beachten. Es handelt sich hierbei um die dritte Fassung<br />

<strong>der</strong> erstmals am 18. Oktober 2010 beschlossenen und am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen<br />

<strong>Empfehlung</strong>en gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Sie ersetzt die seit dem 1. Juli 2013 geltende<br />

zweite Fassung <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Abs. 1 Satz<br />

3 SGB V.<br />

Versorgungsbereiche mit inhaltlichen, d.h. die von ihnen umfassten Produktuntergruppen<br />

und –arten betreffenden Än<strong>der</strong>ungen sind durch <strong>eine</strong> ergänzende Ziffer hinter <strong>der</strong> alphanumerischen<br />

Bezeichnung des Versorgungsbereichs im Kriterienkatalog gekennzeichnet, die<br />

die jeweilige Fassung <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en angibt, in <strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung vorgenommen wurde.<br />

Im Interesse <strong>der</strong> Lesbarkeit wird in den gesamten <strong>Empfehlung</strong>en auf <strong>eine</strong> Gen<strong>der</strong>ung verzichtet.<br />

2


II.<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Allgem<strong>eine</strong>s<br />

• In den <strong>Empfehlung</strong>en werden die persönlichen Voraussetzungen an die fachliche Leitung<br />

sowie die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen an die Leistungserbringer<br />

von Hilfsmitteln festgelegt (Kriterienkatalog).<br />

• Sofern die Anfor<strong>der</strong>ungen durch den Zusatz ‚Details können versorgungs-<br />

/auftragsbezogen in den Verträgen geregelt werden’ gekennzeichnet sind, können sie<br />

in den Verträgen konkretisiert werden, soweit dies versorgungs-/auftragsbezogen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

• Der Kriterienkatalog enthält auch Angaben über die Art <strong>der</strong> vorzulegenden Nachweise.<br />

• Kann ein Unternehmen aus <strong>eine</strong>m stichhaltigen Grund die von ihm gefor<strong>der</strong>ten Nachweise<br />

nicht beibringen, so kann es die Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen durch Vorlage an<strong>der</strong>er,<br />

von <strong>der</strong> prüfenden Stelle <strong>für</strong> mindestens gleichwertig befundene Unterlagen<br />

nachweisen. Erfolgt die Nachweisführung in <strong>eine</strong>m Präqualifizierungsverfahren, wird<br />

<strong>der</strong> GKV-Spitzenverband von <strong>der</strong> Präqualifizierungsstelle hierüber informiert.<br />

• Ist <strong>der</strong> Handwerksrolleneintrag o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es <strong>für</strong> den Nachweis <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ungen wichtiges Dokument befristet, kann die Präqualifizierungsbestätigung<br />

nur mit <strong>eine</strong>r entsprechenden Befristung erteilt werden.<br />

• Die Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen sowie die Präqualifizierungen durch<br />

geeignete Stellen erfolgen <strong>für</strong> das Unternehmen und ggf. <strong>für</strong> die jeweilige(n) Betriebsstätte(n).<br />

• Die Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf Basis dieser <strong>Empfehlung</strong>en<br />

sind <strong>für</strong> jede Betriebsstätte (Hauptbetrieb, Filiale, Zweignie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong><br />

Tochterunternehmen) nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt.<br />

Es kommt nicht auf die rechtliche Stellung <strong>der</strong> Betriebsstätte im Unternehmensgefüge<br />

an, son<strong>der</strong>n darauf, ob dort die Leistungserbringung stattfindet; sofern kein<br />

Geschäftslokal erfor<strong>der</strong>lich ist, ist dies die Betriebsstätte, in <strong>der</strong>en Verantwortung die<br />

Versorgung durchgeführt wird (z. B. bei Beauftragung des Außendienstes mit Versorgungen<br />

im allgem<strong>eine</strong>n Lebensbereich/<strong>der</strong> häuslichen Umgebung des Versicherten).<br />

• Verfügt ein Leistungserbringer im Bereich <strong>der</strong> Orthopädietechnik o<strong>der</strong> Orthopädieschuhtechnik<br />

über <strong>eine</strong> Zentralwerkstatt mit mehreren Filialen, ergeben sich die <strong>für</strong> die<br />

Filialen und die Zentralwerkstatt nachzuweisenden räumlichen und sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

aus dem Anhang zu diesen <strong>Empfehlung</strong>en. Alle weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

<strong>Empfehlung</strong>en (Anfor<strong>der</strong>ungen an die fachliche Leitung; allgem<strong>eine</strong>, organisatorische<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen) sowie die berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen vollständig sowohl<br />

<strong>für</strong> die Zentralwerkstatt wie auch <strong>für</strong> die Filiale(n) erfüllt werden.<br />

• Solange <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu bestimmten Bereichen nicht<br />

durch den GKV-Spitzenverband ausgesprochen wurden, können die Krankenkassen<br />

hierzu jeweils individuell Regelungen mit den Leistungserbringern vereinbaren 1 .<br />

1 Folgende Bereiche werden von den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V (bisher) nicht erfasst: Fortbildung<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer (dies umfasst ggf. auch Anfor<strong>der</strong>ungen bei Kin<strong>der</strong>versorgungen), Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong><br />

die Blindenführhundversorgung, Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung<br />

3


Fachlicher Leiter<br />

• Bei Einzelunternehmen sind die persönlichen Anfor<strong>der</strong>ungen im Sinne des § 126 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB V von dem Inhaber o<strong>der</strong> <strong>eine</strong>r o<strong>der</strong> mehreren von ihm bevollmächtigten<br />

Person(en) zu erfüllen (fachlicher Leiter). Dies gilt <strong>für</strong> Freiberufler (z. B. Hebammen)<br />

entsprechend.<br />

• Handelt es sich bei dem Leistungserbringer um <strong>eine</strong> juristische Person, sind die persönlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>eine</strong>m o<strong>der</strong> mehreren fachlichen Leiter(n) <strong>für</strong> den jeweiligen<br />

Versorgungsbereich zu erfüllen.<br />

• Der fachliche Leiter ist namentlich zu benennen. Er erfüllt folgende Merkmale:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Der fachliche Leiter trägt die fachliche Verantwortung <strong>für</strong> die Leistungserbringung.<br />

Er führt die Versorgung selbst durch o<strong>der</strong> übernimmt die fachliche Leitung<br />

und Überwachung <strong>der</strong> ausführenden Mitarbeiter. Dies erfor<strong>der</strong>t fachliche,<br />

aber nicht zwingend disziplinarische Weisungsbefugnisse.<br />

Der fachliche Leiter koordiniert die Versorgungsprozesse. Er überprüft bei Bedarf<br />

die erbrachten Leistungen und trifft Maßnahmen o<strong>der</strong> unterbreitet Vorschläge<br />

zur Fehlervermeidung und –beseitigung. Er steht <strong>für</strong> Fragen und ggf.<br />

praktische Hilfestellung bei <strong>der</strong> Leistungserbringung zur Verfügung. Dies impliziert<br />

s<strong>eine</strong> ständige Erreichbarkeit zu den üblichen Betriebszeiten, allerdings<br />

muss er nicht immer persönlich vor Ort sein, es sei denn, dass dies durch an<strong>der</strong>e<br />

Regelungen vorgeschrieben ist (z. B. Handwerksrecht).<br />

Der fachliche Leiter muss grundsätzlich im Rahmen <strong>der</strong> üblichen Betriebszeiten<br />

beschäftigt sein. Werden mehrere fachliche Leiter <strong>für</strong> <strong>eine</strong>n Versorgungsbereich<br />

benannt, kann die fachliche Leitung auch durch Teilzeitkräfte ausgeübt werden.<br />

Es muss dann aber durch die Gesamtarbeitszeit und <strong>der</strong>en Verteilung sichergestellt<br />

sein, dass die fachlichen Leiter während <strong>der</strong> gesamten Betriebszeiten anwesend<br />

bzw. erreichbar sind.<br />

Die Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit <strong>der</strong> fachlichen Leiter während <strong>der</strong> Betriebszeiten<br />

ist durch <strong>eine</strong> von dem/den fachlichen Leiter(n) mitunterschriebene<br />

Selbstverpflichtungserklärung des Inhabers nachzuweisen. Im Rahmen <strong>der</strong> Eintragung<br />

in die Handwerksrolle nach § 7 Handwerksordnung wird von den zuständigen<br />

Handwerkskammern auch die Meisterpräsenz geprüft. Mit dem<br />

Nachweis <strong>der</strong> Eintragung in die Handwerksrolle ist daher <strong>der</strong> Nachweis über die<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> Erreichbarkeit <strong>der</strong> fachlichen Leitung im Rahmen <strong>der</strong> üblichen<br />

Betriebszeit erbracht. Die Vorlage <strong>eine</strong>r schriftlichen Selbstverpflichtung zur Erreichbarkeit<br />

<strong>der</strong> fachlichen Leitung im Rahmen <strong>der</strong> üblichen Betriebszeit ist in<br />

diesem Fall nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Ist berufsrechtlich <strong>eine</strong> Anwesenheitspflicht im Betrieb vorgeschrieben, kann<br />

<strong>der</strong> fachliche Leiter nicht gleichzeitig <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Betriebsstätten fachlicher Leiter<br />

sein, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt dies bzw. bestätigt die<br />

Unbedenklichkeit.<br />

(§ 31 Abs. 5 Satz 6 SGB V), Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> die Abgabe von Hausnotrufsystemen, Regelungen zu Qualitätsmanagementsystemen,<br />

fachliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die an <strong>der</strong> Versorgung direkt beteiligten Mitarbeiter<br />

4


Der fachliche Leiter verfügt über die notwendige Sachkenntnis im betreffenden<br />

Versorgungsbereich durch einschlägige berufliche Qualifikation. Entsprechende<br />

Qualifikationen werden in diesen <strong>Empfehlung</strong>en aufgeführt.<br />

• Das Berufsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor dem Leistungserbringungsrecht. Daher<br />

sind berufsrechtlich geregelte Qualifikationen auch dann anzuerkennen, wenn es sich<br />

um berufsrechtlich anerkannte Ausnahmegenehmigungen, z.B. Ausnahmebewilligungen<br />

und Ausübungsberechtigungen von Handwerkskammern, handelt.<br />

• Die Einreichung <strong>der</strong> Berufsurkunde ist zum Nachweis <strong>der</strong> beruflichen Qualifikation entbehrlich,<br />

wenn <strong>der</strong> Handwerksrolleneintrag nachgewiesen wird. Sofern es sich um <strong>eine</strong>n<br />

Gewerbebetrieb handelt, <strong>der</strong> handwerksmäßig betrieben wird und vollständig ein <strong>für</strong><br />

die Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführtes Gewerbe umfasst o<strong>der</strong> wenn dort <strong>für</strong><br />

dieses Gewerbe wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist zwingend <strong>der</strong> Eintrag in<br />

die Handwerksrolle nachzuweisen.<br />

• Die fachliche Qualifikation als Apotheker/-in kann alternativ durch Vorlage <strong>der</strong> Apothekenbetriebserlaubnis<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Approbation o<strong>der</strong> <strong>eine</strong>s Nachweises über ein abgeschlossenes<br />

pharmazeutisches Studium nachgewiesen werden.<br />

• Wird als fachliche Qualifikation <strong>eine</strong> einschlägige Berufserfahrung gefor<strong>der</strong>t, ist <strong>eine</strong><br />

einschlägige Berufspraxis in <strong>der</strong> Hilfsmittelabgabe und –versorgung im betreffenden<br />

Versorgungsbereich (z.B. Sanitätsfachhandel o<strong>der</strong> Apotheke mit maßgeblicher Hilfsmittelabgabe<br />

und –versorgung im betreffenden Versorgungsbereich) nachzuweisen. Als<br />

Nachweise können Zeugnisse o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Bestätigungen mit Tätigkeitsbeschreibungen<br />

des Betriebs/Fachgeschäfts, in dem die Berufspraxis erworben wurde, anerkannt werden.<br />

• Nach dem Ausscheiden des fachlichen Leiters aus dem Betrieb hat <strong>der</strong> Inhaber o<strong>der</strong> die<br />

juristische Person unverzüglich <strong>für</strong> die Einsetzung <strong>eine</strong>r an<strong>der</strong>en fachlichen Leitung zu<br />

sorgen. Der Vorrang berufsrechtlicher Regelungen ist zu beachten.<br />

Gleichwertige Qualifikation<br />

• Die Aufzählung <strong>der</strong> <strong>für</strong> die notwendige Sachkenntnis des fachlichen Leiters einschlägigen<br />

beruflichen Qualifikationen in diesen <strong>Empfehlung</strong>en ist nicht abschließend. Die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

können auch bei an<strong>der</strong>en berufsrechtlich anerkannten Qualifikationen erfüllt<br />

sein, wenn diese mindestens gleichwertig sind. Hierüber ist <strong>der</strong> GKV-<br />

Spitzenverband von den Präqualifizierungsstellen vor Erteilung <strong>eine</strong>r Präqualifizierungsbestätigung<br />

zu informieren. Dies gilt grundsätzlich aber nur <strong>für</strong> solche beruflichen<br />

Qualifikationen, die im Kriterienkatalog nicht aufgeführt sind. Die Gleichwertigkeit<br />

<strong>eine</strong>r beruflichen Qualifikation kann nicht mit <strong>eine</strong>r in den <strong>Empfehlung</strong>en erfassten, <strong>für</strong><br />

den betreffenden Versorgungsbereich aber nicht anerkannten beruflichen Qualifikationen<br />

begründet werden. In Abweichung von diesem Grundsatz können im Versorgungsbereich<br />

23B3 Orthopädieschuhtechniker und Orthopädieschuhtechnikermeister ausnahmsweise<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation mit<br />

<strong>der</strong> Qualifikation „ohne einschlägige Berufsausbildung mit mindestens fünfjähriger einschlägiger<br />

Berufspraxis im Fachhandel (FS)“ als fachliche Leitung anerkannt werden.<br />

Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> einschlägigen Berufspraxis bei <strong>der</strong> Abgabe<br />

<strong>der</strong> in dem Versorgungsbereich aufgeführten Hilfsmittel. Eine gleichwertige Qualifikati-<br />

5


on ist anzunehmen, wenn durch sie inhaltlich und in Bezug auf den zeitlichen Umfang<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den jeweiligen in den <strong>Empfehlung</strong>en<br />

aufgeführten Qualifikationen entsprechen. Dies ist im Einzelfall anhand beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Ausbildungsordnungen, <strong>der</strong> Nachweise über Dauer und Inhalt absolvierter Fort-<br />

und Weiterbildungen sowie <strong>der</strong> Tätigkeitsnachweise zu beurteilen.<br />

• Der Vorrang berufsrechtlicher Regelungen ist zu beachten. Ausnahmebewilligungen<br />

und Ausübungsberechtigungen <strong>der</strong> Handwerkskammern sind nicht als gleichwertige<br />

Qualifikationen zu behandeln, son<strong>der</strong>n erfüllen unmittelbar die im Kriterienkatalog<br />

aufgeführten beruflichen Qualifikationen.<br />

III. Bestandsschutzregelung <strong>für</strong> die Erfüllung <strong>der</strong> fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Präqualifizierung<br />

Da die <strong>Empfehlung</strong>en zu den fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die verantwortliche(n) Leitung(en)<br />

stellenweise von den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden <strong>Empfehlung</strong>en abweichen, werden<br />

folgende Bestandsschutzregelungen festgelegt, die nebeneinan<strong>der</strong> zu erfüllen sind. Die<br />

Leistungserbringer haben die Erfüllung gegenüber den Präqualifizierungsstellen nachzuweisen.<br />

Die Regelungen sind von den Präqualifizierungsstellen zu beachten.<br />

• Der Bestandsschutz bezieht sich ausschließlich auf die fachlichen Voraussetzungen des<br />

fachlichen Leiters. Bei Än<strong>der</strong>ungen in den diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnissen<br />

beim Leistungserbringer entfällt <strong>der</strong> Bestandsschutz (z. B. bei Wechsel des fachlichen<br />

Leiters).<br />

• Er bezieht sich auf die Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V.<br />

• Der Bestandsschutz gilt <strong>für</strong> die Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über <strong>eine</strong> kassenrechtliche<br />

Zulassung gemäß § 126 SGB V in <strong>der</strong> damals gültigen Fassung o<strong>der</strong> die im<br />

Folgenden erteilten vergleichbaren Abgabeberechtigungen auf Basis <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en<br />

nach § 126 Abs. 1 SGB V verfügten. Belege über die Abrechnung bzw. Kostenübernahme<br />

von Leistungen durch Krankenkassen stellen k<strong>eine</strong>n Nachweis <strong>der</strong> Abgabeberechtigung<br />

in diesem Sinne dar.<br />

• Die kassenrechtliche Zulassung o<strong>der</strong> die Abgabeberechtigung existierte <strong>für</strong> mindestens<br />

<strong>eine</strong> Kassenart. Als Nachweis gelten die Zulassungsbescheide <strong>der</strong> Krankenkassenverbände<br />

o<strong>der</strong> die schriftlichen Abgabeberechtigungen.<br />

• Der Bestandsschutz beschränkt sich auf das Leistungsspektrum, <strong>für</strong> das die Zulassung<br />

bzw. Abgabeberechtigung erteilt wurde.<br />

• Die Präqualifizierungsstelle prüft darüber hinaus, ob die fachlichen Voraussetzungen<br />

nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 SGB V erfüllt<br />

werden. Diese Prüfung ist entbehrlich, wenn kassenrechtliche Zulassungen o<strong>der</strong> Abgabeberechtigungen<br />

<strong>für</strong> alle Kassenarten existieren. Als Nachweis gelten dann die Zulassungsbescheide<br />

<strong>der</strong> Krankenkassenverbände o<strong>der</strong> die schriftlichen Abgabeberechtigungen.<br />

• Geht aus den vorliegenden kassenartenbezogenen Zulassungen bzw. Abgabeberechtigungen<br />

nicht hervor, auf welche Versorgungen/Produkte sie sich beziehen, hat die<br />

Präqualifizierungsstelle weitere sachdienliche Unterlagen anzufor<strong>der</strong>n. Kann <strong>eine</strong> ent-<br />

6


sprechende Klarstellung nicht herbeigeführt werden, ist das Präqualifizierungsverfahren<br />

regulär zu durchlaufen.<br />

• Der Bestandsschutz gilt in folgenden Versorgungsbereichen bis zum 31. Dezember<br />

2015, damit Nachqualifizierungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Leistungserbringer geschaffen und<br />

umgesetzt werden können, die die in den Eignungskriterien vorgesehenen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die berufliche Qualifikation des fachlichen Leiters nicht erfüllen:<br />

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06A Bestrahlungsgeräte<br />

07B Elektronische Blindenleitgeräte<br />

07C Blindenhilfsmittel<br />

10B Gehwagen, Gehübungsgeräte, Sonstige Gehhilfen<br />

11A Hilfsmittel gegen Dekubitus<br />

11B Hilfsmittel gegen Dekubitus (Sitzunterstützung, Rückenversorgung)<br />

12A Hilfsmittel bei Tracheostoma<br />

14A Modulare respiratorische Systeme …<br />

14B Konfektionierte Masken zur Adaption respiratorischer Systeme<br />

14C Individuell angefertigte Masken zur Adaption respiratorischer Systeme<br />

14E Abklopf- und Vibrationsgeräte, In-/Exsufflator<br />

14F Sauerstofftherapiegeräte<br />

14G Beatmungsgeräte zur lebenserhaltenden Beatmung …<br />

16A Kommunikationshilfen<br />

17C Hilfsmittel zur Narbenkompression<br />

18A Kranken-/Behin<strong>der</strong>tenfahrzeuge, Rollstühle mit Sitzkantelung,<br />

Pflegerollstühle<br />

19A Krankenpflegeartikel …<br />

22B Lifter und Zubehör zu Liftern, Rampensysteme, Zwei-/Dreirä<strong>der</strong><br />

und Zubehör<br />

24E Augenprothesen aus Kunststoff<br />

27A Sprechhilfen<br />

28A Stehhilfen<br />

32A Therapeutische Bewegungsgeräte<br />

32B CPM-Motorbewegungsschienen<br />

Die Leistungserbringer müssen bei <strong>der</strong> jeweiligen Präqualifizierungsstelle <strong>eine</strong>n (Än<strong>der</strong>ungs-)Antrag<br />

stellen. Die Erfüllung <strong>der</strong> sachlichen und räumlichen Anfor<strong>der</strong>ungen muss<br />

nicht erneut nachgewiesen werden, sofern dies in den letzten drei Jahren in <strong>eine</strong>m<br />

Präqualifizierungsverfahren erfolgt ist und sich k<strong>eine</strong> maßgeblichen Än<strong>der</strong>ungen ergeben<br />

haben. Die Präqualifizierungsstellen stellen dann neue Präqualifizierungsbestätigungen<br />

aus und haben dem GKV-Spitzenverband die PQ-Daten mit dem verlängerten Bestandsschutz<br />

zu übermitteln.<br />

• Der Bestandsschutz wird auch in <strong>der</strong> Präqualifizierungsliste des GKV-Spitzenverbandes<br />

vermerkt.<br />

• Zur weiteren Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Präqualifikation ist bis zum Ablauf <strong>der</strong> Bestandsschutzfrist<br />

das vollständige Präqualifizierungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen.<br />

7


IV. Vertriebswege<br />

• Hilfsmittel werden auf unterschiedlichen Vertriebswegen an die Versicherten abgegeben.<br />

• Sofern Geschäftslokale zwingend <strong>für</strong> die Abgabe erfor<strong>der</strong>lich sind, ist dies den spezifischen<br />

sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen dieser <strong>Empfehlung</strong>en (Kriterienkatalog) zu entnehmen.<br />

Die räumlichen Voraussetzungen sind in diesem Fall durch Kreuze gekennzeichnet.<br />

• Sind die räumlichen Voraussetzungen mit Kreuzen in Klammern versehen, kommen verschiedene<br />

Vertriebswege in Betracht.<br />

• Wird kein Geschäftslokal unterhalten und finden ausschließlich Versorgungen im allgem<strong>eine</strong>n<br />

Lebensbereich/<strong>der</strong> häuslichen Umgebung des Versicherten statt, sind anstelle<br />

<strong>der</strong> räumlichen Voraussetzungen folgende Anfor<strong>der</strong>ungen nebeneinan<strong>der</strong> zu erfüllen:<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> zeitnahen Versorgung vor Ort, d. h. im allgem<strong>eine</strong>n Lebensbereich/<strong>der</strong><br />

häuslichen Umgebung des Versicherten<br />

Transportables, ausreichendes Produktsortiment <strong>für</strong> die Auswahl des geeigneten<br />

und wirtschaftlichen Produktes im Rahmen <strong>der</strong> Vor-Ort-Versorgung,<br />

d. h. im allgem<strong>eine</strong>n Lebensbereich/<strong>der</strong> häuslichen Umgebung des Versicherten<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> Beratung und Einweisung im allgem<strong>eine</strong>n Lebensbereich<br />

<strong>der</strong> Versicherten<br />

• Diese Anfor<strong>der</strong>ungen gelten nicht <strong>für</strong> allgem<strong>eine</strong> Hausbesuchsregelungen im Einzelfall,<br />

wenn in <strong>der</strong> Regel die Versorgungen im Geschäftslokal erfolgen. Diese Hausbesuchsregelungen<br />

werden vertraglich vereinbart.<br />

Wird ein Geschäftslokal unterhalten, sind die da<strong>für</strong> geltenden räumlichen und sachlichen<br />

Voraussetzungen, die ebenfalls durch eingeklammerte Kreuze gekennzeichnet sind,<br />

zwingend zu erfüllen, auch wenn daneben im Einzelfall Hausbesuche durchgeführt werden.<br />

Für jeden Vertriebsweg, <strong>der</strong> regelmäßig in Anspruch genommen wird, sind Präqualifizierungen<br />

zu erwerben. Sofern in den Eignungskriterien <strong>für</strong> bestimmte Versorgungsbereiche<br />

bei dem Bezug neuer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Räumlichkeiten (Erstbezug aus Sicht des Inhabers) ein<br />

behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang und <strong>eine</strong> behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette gefor<strong>der</strong>t werden,<br />

kann hierauf ausnahmsweise verzichtet werden, wenn <strong>der</strong> Ein- bzw. Umbau aus rechtlichen<br />

o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen nicht o<strong>der</strong> nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />

möglich ist. Voraussetzung ist, dass ein geeigneter Sachverständiger (z.B. Bausachverständiger)<br />

o<strong>der</strong> vereidigter Gutachter dies schriftlich bestätigt und begründet. Diese<br />

Ausnahmeregelung entbindet den Leistungserbringer nicht davon, die vorhandene Toilette<br />

soweit wie möglich behin<strong>der</strong>tengerecht auszustatten, also die Einhaltung <strong>der</strong> Sitzhöhe<br />

(48 cm) ggf. durch <strong>eine</strong> Toilettensitzerhöhung zu realisieren, Haltegriffe – entsprechend<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> baulichen Gegebenheiten bzw.<br />

Möglichkeiten – zu montieren, sowie <strong>eine</strong>n Notsignalknopf zu installieren. Für den Umbau<br />

ist <strong>eine</strong> angemessene Übergangsfrist zu setzen. Die Präqualifizierungsbestätigung<br />

ist zu entziehen, wenn die gesetzte Frist verstreicht, ohne dass ein Umbau erfolgt ist.<br />

• Sofern in den Eignungskriterien <strong>für</strong> bestimmte Versorgungsbereiche bei Bezug neuer<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Räumlichkeiten (Erstbezug aus Sicht des Inhabers) <strong>eine</strong> behin<strong>der</strong>tengerechte<br />

Toilette gefor<strong>der</strong>t wird, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn die Nutzungsmöglichkeit<br />

<strong>eine</strong>r behin<strong>der</strong>tengerechten Toilette in unmittelbarer räumlicher Nähe gegeben<br />

8


ist. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Nutzung <strong>eine</strong>r nicht zu dem Betrieb gehörenden Toilette in demselben<br />

Gebäude ist daher ausreichend, wenn dies vertraglich geregelt ist.<br />

• Bei arbeitsteiligen Versorgungen nach § 128 Abs. 4 ff. SGB V sind die Anfor<strong>der</strong>ungen von<br />

den ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern entsprechend <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Aufgabenverteilung gemeinsam zu erfüllen. Das heißt, dass die Leistungserbringer<br />

jeweils die im Kriterienkatalog definierten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> die konkrete Tätigkeit<br />

erfüllen und nachweisen müssen, die ihnen vertraglich bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Versorgung zugewiesen wird.<br />

Präqualifizierungen <strong>für</strong> Leistungserbringer, die an arbeitsteiligen Versorgungen nach<br />

§ 128 Abs. 4 ff. SGB V mitwirken, sind somit auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zu beschränken.<br />

Da in den Verträgen mit den Krankenkassen die Aufgabenverteilung unterschiedlich<br />

geregelt sein kann, sind alternativ individuelle Eignungsprüfungen durch die<br />

Krankenkassen unter Beachtung des Kriterienkatalogs in Betracht zu ziehen.<br />

• Im Kriterienkatalog <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en sind <strong>für</strong> diverse Versorgungsbereiche auch Ergotherapeuten/innen,<br />

Physiotherapeuten/innen und Podologen/innen als berufliche Qualifikationen<br />

<strong>für</strong> die fachliche Leitung benannt. Die entsprechenden Berufsausbildungen<br />

vermitteln ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um z.B. in <strong>eine</strong>m Sanitätshaus die<br />

fachliche Leitung <strong>für</strong> die einschlägigen Versorgungsbereiche auszuüben.<br />

Sofern Angehörige dieser Berufsgruppen als zugelassene Heilmittelerbringer tätig sind,<br />

muss <strong>für</strong> die Hilfsmittelversorgung ein selbständiges Gewerbe angemeldet werden und<br />

die Gewerbeanmeldung im Rahmen des Nachweises <strong>der</strong> Präqualifizierungsvoraussetzungen<br />

vorgelegt werden. Neben allen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach<br />

§ 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V müssen in diesem Fall auch die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en<br />

des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur <strong>einheitliche</strong>n <strong>Anwendung</strong><br />

<strong>der</strong> Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V <strong>für</strong> Leistungserbringer von<br />

Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden (Zulassungsempfehlungen),<br />

in vollem Umfang eingehalten werden.<br />

Eine gewerbliche Hilfsmittelabgabe in den Praxisräumen <strong>der</strong> Heilmittelpraxis ist danach<br />

ausgeschlossen. Die Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V sehen ausdrücklich<br />

<strong>eine</strong> Trennung <strong>der</strong> Praxisräume von gewerblichen Räumen vor (Teil 1 Ziffer 9.2 <strong>der</strong><br />

Zulassungsempfehlungen): „Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von an<strong>der</strong>en Praxen<br />

sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.“ Die in<br />

den Zulassungsempfehlungen gefor<strong>der</strong>te räumliche Trennung bedingt, dass <strong>für</strong> <strong>eine</strong> gewerbliche<br />

Hilfsmittelversorgung die Praxisräume nicht genutzt werden dürfen. Sind k<strong>eine</strong><br />

getrennten Räume <strong>für</strong> die Hilfsmittelversorgung vorhanden, sind auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gemäß den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfüllt.<br />

V. Versorgungsbereiche<br />

• Der Kriterienkatalog unterglie<strong>der</strong>t sich in Versorgungsbereiche, denen die darunter jeweils<br />

fallenden Produktuntergruppen bzw. –arten des Hilfsmittelverzeichnisses nach<br />

§ 139 SGB V zugeordnet sind.<br />

• Leistungserbringer können die Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V <strong>für</strong> <strong>eine</strong>n<br />

o<strong>der</strong> mehrere Versorgungsbereiche erfüllen.<br />

9


• Es müssen grundsätzlich alle <strong>für</strong> den jeweiligen Versorgungsbereich im Kriterienkatalog<br />

definierten Anfor<strong>der</strong>ungen vom Leistungserbringer erfüllt werden, auch wenn <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

nicht alle im Versorgungsbereich subsumierten Produkte abgeben möchte.<br />

Eine Präqualifizierung ist daher grundsätzlich nur <strong>für</strong> den gesamten Versorgungsbereich<br />

möglich. Präqualifizierungen <strong>für</strong> einzelne Produktarten <strong>eine</strong>s Versorgungsbereichs<br />

können nur aufgrund übergeordneter Gründe, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund des Vorrangs berufsrechtlicher<br />

Regelungen, erfolgen. Die Beschränkung auf <strong>eine</strong>n Teilbereich ist in diesem<br />

Fall in <strong>der</strong> Präqualifizierungsbestätigung kenntlich zu machen. Der GKV-<br />

Spitzenverband ist über diese Ausnahmesachverhalte zu informieren.<br />

• Präqualifizierungsbestätigungen können <strong>für</strong> jeden Versorgungsbereich separat ausgestellt<br />

werden.<br />

• Abrechnungspositionen des Hilfsmittelverzeichnisses <strong>für</strong> Zubehör, Ausstattungsdetails<br />

o<strong>der</strong> Zurichtungen etc., unter denen k<strong>eine</strong> Einzelproduktlistung erfolgt, sind im Kriterienkatalog<br />

dieser <strong>Empfehlung</strong>en nicht aufgeführt. Sie sind wie die jeweiligen Basisprodukte<br />

zu behandeln.<br />

• Sofern das Hilfsmittelverzeichnis fortgeschrieben wurde, aber <strong>eine</strong> Anpassung <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en<br />

noch nicht erfolgt ist, sind die neu geschaffenen Produktarten dem Kriterienkatalog<br />

zuzuordnen.<br />

VI. Betriebsbegehungen<br />

• Die Art <strong>der</strong> zu erbringenden Nachweise ist dem Kriterienkatalog zu entnehmen.<br />

• In einzelnen Versorgungsbereichen werden zur erstmaligen Feststellung, ob die sachlichen<br />

und räumlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden, Betriebsbegehungen mit Inventarprüfung<br />

verlangt. Dies gilt bei Bezug von neuen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumlichkeiten (Erstbezug<br />

aus Sicht des Inhabers) o<strong>der</strong> bei <strong>für</strong> den jeweiligen Versorgungsbereich maßgeblichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> räumlichen Verhältnisse. Ein Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei<br />

<strong>eine</strong>m Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor, und zwar auch dann, wenn es sich um<br />

<strong>eine</strong> Betriebsnachfolge innerhalb <strong>der</strong> Familie handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsräume in Räumlichkeiten <strong>eine</strong>s bereits vorher bestehenden Betriebs.<br />

• Betriebsbegehungen sind auch bei <strong>eine</strong>r Erweiterung <strong>der</strong> Präqualifizierung auf zusätzliche<br />

Versorgungsbereiche durchzuführen, soweit <strong>für</strong> die betreffenden Versorgungsbereiche<br />

Betriebsbegehungen gefor<strong>der</strong>t werden und es sich bei <strong>der</strong> Erstpräqualifizierung um<br />

<strong>eine</strong>n Erstbezug handelte.<br />

• Betriebsbegehungen sind auch dann durchzuführen, wenn sich im Rahmen <strong>der</strong> Präqualifizierungsverfahren<br />

aus den schriftlichen Dokumenten Auffälligkeiten ergeben und <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer hierüber im Vorfeld informiert wird und sein Einverständnis erklärt.<br />

• Auf Wunsch des Leistungserbringers kann anstelle <strong>eine</strong>r schriftlichen Nachweisführung<br />

immer auch <strong>eine</strong> Betriebsbegehung durchgeführt werden.<br />

• Die Begehung hat durch fachkundige Personen zu erfolgen, die über <strong>eine</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Sachkenntnis verfügen sowie Erfahrungen mit den einzelnen Medizinprodukten und<br />

Hilfsmittelversorgungen haben.<br />

10


• Die Sachkenntnis <strong>der</strong> fachkundigen Person ist durch <strong>eine</strong> entsprechende abgeschlossene<br />

naturwissenschaftliche, medizinische o<strong>der</strong> technische/handwerkliche einschlägige Hochschul-<br />

o<strong>der</strong> Berufsausbildung nachzuweisen.<br />

• Die fachkundige Person hat sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen<br />

Hilfsmittelversorgungen zu halten.<br />

• Die Sach- und Fachkenntnis <strong>der</strong> mit den Begehungen beauftragten Personen muss auf<br />

Verlangen je<strong>der</strong>zeit nachgewiesen werden können.<br />

• Über die Betriebsbegehungen ist ein Protokoll gemäß dem Anhang dieser <strong>Empfehlung</strong>en<br />

zu fertigen.<br />

11


Anhang<br />

<strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Ausstattung Zentralwerkstatt – Filialbetrieb / Orthopädietechnik und Orthopädieschuhtechnik<br />

In den Kriterienkatalog <strong>der</strong> o.a. <strong>Empfehlung</strong>en werden räumliche und sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>für</strong> folgende Konstellationen aufgenommen:<br />

I. In <strong>eine</strong>r o<strong>der</strong> mehreren Betriebsstätten (Filialen) <strong>eine</strong>s Leistungserbringers erfolgt nicht<br />

die handwerkliche Fertigung, aber die Maßnahme, Anpassung und Abgabe des handwerklich<br />

gefertigten Hilfsmittels an den Versicherten.<br />

II. In <strong>der</strong> Zentralwerkstatt erfolgt die handwerkliche Fertigung <strong>der</strong> Hilfsmittel. Hier sind zwei<br />

Konstellationen möglich:<br />

a. In <strong>der</strong> Zentralwerkstatt erfolgt die Fertigung <strong>für</strong> alle Filialen. Der Kundenkontakt findet<br />

ausschließlich in den Filialen des Leistungserbringers statt.<br />

b. In <strong>der</strong> Zentralwerkstatt erfolgt die Fertigung <strong>für</strong> alle Filialen sowie auch die Maßnahme,<br />

Anpassung und Abgabe von handwerklich gefertigten Hilfsmitteln.<br />

Nachfolgend werden jeweils die notwendigen Ausstattungen je Konstellation (I o<strong>der</strong> IIa) dargestellt,<br />

getrennt nach räumlichen und sachlichen Ausstattungen. Die Konstellation IIb umfasst<br />

die räumlichen und sachlichen Ausstattungen <strong>für</strong> die Zentralwerkstatt und die <strong>der</strong> Filiale(n)<br />

und wird daher nicht geson<strong>der</strong>t aufgeführt.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen „behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang“ und „behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette“ gelten<br />

nur bei Neubetrieben.<br />

Die sachliche Anfor<strong>der</strong>ung „Gipsbecken“ entfällt vollständig, da dieses bei Versorgungen<br />

nicht mehr notwendig ist. Es handelt sich hier auch nicht um das Gipsabscheidebecken.<br />

Die Versorgungsbereiche 05D „Bandagen, industriell und individuell gefertigt“ und 31B<br />

„Schuhzurichtungen …“ entfallen.<br />

CAVE:<br />

Alle weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen, hier Anfor<strong>der</strong>ungen an die fachliche Leitung, sowie berufsrechtliche,<br />

allgem<strong>eine</strong>, organisatorische Anfor<strong>der</strong>ungen müssen vollumfassend sowohl <strong>für</strong><br />

die Zentralwerkstatt wie auch <strong>für</strong> die Filiale(n) erfüllt werden.<br />

12


Versorgungsbereich 05E „Maßgefertigte Leibbinden“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Tischnähmaschine<br />

geeigneter Spiegel<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum<br />

zur Beratung und Anpassung<br />

mit Liege<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Lagermöglichkeiten unter Umgebungsbedingungen<br />

…<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Tischnähmaschine<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung,<br />

Anpassung und Zurüstungen<br />

Lagermöglichkeiten unter Umgebungsbedingungen<br />

…<br />

13


Versorgungsbereich 08B „Kopieeinlagen, Bettungseinlagen, Schaleneinlagen …“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz<br />

zur Kunststoffverarbeitung<br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum<br />

zur Beratung und Anpassung mit<br />

Sitzgelegenheit<br />

Ganganalysebereich, optisch und akustisch<br />

abgegrenzt<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Sattlernähmaschine/ Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte,<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen<br />

sowie Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong><br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung,<br />

Anpassung und Zurüstungen<br />

14


Versorgungsbereich 20F „ Lagerungshilfen, individuell …“<br />

Versorgungsbereich 20G „Lagerungshilfen, individuell …“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Tischnähmaschine<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Zentralwerkstatt (sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Sattlernähmaschine/Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Tischnähmaschine<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz zur<br />

Kunststoffverarbeitung<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter<br />

Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung<br />

mit Liege<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung, Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

15


Versorgungsbereich 23E „Orthesen, handwerklich hergestellt“<br />

Versorgungsbereich 23G „Orthesen, handwerklich hergestellt“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Tischnähmaschine<br />

Sattlernähmaschine/ Reparaturnähmaschine<br />

Sattlernähmaschine/Reparaturnähmaschine<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

von Kunststoffen sowie Arbeits-<br />

Tischnähmaschine<br />

platz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

zur thermoplastischen Verarbei-<br />

geeigneter Spiegel<br />

tung von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz<br />

zur Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum<br />

zur Beratung und Anpassung<br />

mit Liege<br />

Ganganalysebereich, optisch und akustisch<br />

abgegrenzt<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang:<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung und<br />

Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung,<br />

Anpassung und Zurüstungen<br />

16


Versorgungsbereich 24A „Beinprothesen“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz<br />

zur Kunststoffverarbeitung<br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

geeigneter Spiegel<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Tiefziehgerät<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum<br />

zur Beratung und Anpassung<br />

mit Sitzgelegenheit<br />

Ganganalysebereich, optisch und akustisch<br />

abgegrenzt<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung und<br />

Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung,<br />

Anpassung und Zurüstungen<br />

17


Versorgungsbereich 24B „Beinprothesen“<br />

Versorgungsbereich 24J „Armprothesen“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

geeigneter Spiegel<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Sattlernähmaschine/Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Tischnähmaschine<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz zur<br />

Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-<br />

Arbeitsplatz<br />

Tiefziehgerät<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter<br />

Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung<br />

mit Sitzgelegenheit<br />

Laufgang/Ganganalysebereich, optisch<br />

und akustisch abgegrenzt (nicht<br />

<strong>für</strong> VB 24J)<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung, Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

18


Versorgungsbereich 26A „Sitzschalen …“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Tischnähmaschine<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

geeigneter Spiegel<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Bandsäge<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Sattlernähmaschine/Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Tischnähmaschine<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz zur<br />

Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-<br />

Arbeitsplatz<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter<br />

Bereich/Raum zur Beratung und<br />

Anpassung mit Liege<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung, Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

19


Versorgungsbereich 31A „Schuhe …“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Klebstoff Arbeitsplatz<br />

geeigneter Spiegel<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Sattlernähmaschine/Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Tischnähmaschine<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz zur<br />

Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-<br />

Arbeitsplatz<br />

Tiefziehgerät<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter<br />

Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung<br />

mit Sitzgelegenheit<br />

Ganganalysebereich, optisch und<br />

akustisch abgegrenzt<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung, Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

20


Versorgungsbereich 31D „Konfektionierte Schutzschuhe <strong>für</strong> Diabetiker und Diabetesfußbettungen<br />

…“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Schleifmaschine<br />

Bohrmaschine<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz zur<br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Kunststoffverarbeitung<br />

geeigneter Spiegel<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-<br />

Arbeitsplatz<br />

Tiefziehgerät<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter<br />

Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung<br />

mit Sitzgelegenheit<br />

Ganganalysebereich, optisch und<br />

akustisch abgegrenzt<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung, Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

21


Versorgungsbereich 31E „Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh“<br />

Filialbetrieb<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Heißluftgeräte zur thermoplastischen<br />

Verarbeitung von Kunststoffen sowie<br />

Arbeitsplatz zur Kunststoffverarbeitung<br />

Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Zentralwerkstatt<br />

(sachliche Ausstattungsvoraussetzungen)<br />

Schleifmaschine<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte<br />

zur thermoplastischen Verarbeitung<br />

von Kunststoffen sowie Arbeitsplatz zur<br />

Kunststoffverarbeitung<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-<br />

Arbeitsplatz<br />

Filialbetrieb<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Verkaufs-/Empfangsbereich<br />

Akustisch und optisch abgegrenzter<br />

Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung<br />

mit Sitzgelegenheit<br />

Ganganalysebereich, optisch und<br />

akustisch abgegrenzt<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechter Zugang<br />

Behin<strong>der</strong>tengerechte Toilette<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

Zentralwerkstatt<br />

(räumliche Voraussetzungen)<br />

Werkstattraum/-platz <strong>für</strong> Herstellung, Anpassung<br />

und Zurüstungen<br />

22


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Allgemein:<br />

Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner 1<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen i. S. v. § 127 SGB V nur Leistungserbringer<br />

sein, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>eine</strong> ausreichende,<br />

zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe<br />

und Anpassung <strong>der</strong> Hilfsmittel erfüllen. Die Leistungserbringer<br />

von Hilfsmitteln müssen daher zur ordnungsgemäßen,<br />

fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt und räumlich<br />

sowie sachlich angemessen ausgestattet sein. Dies gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> Leistungserbringer von Pflegehilfsmitteln (vgl.<br />

§ 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).<br />

Der GKV-Spitzenverband gibt <strong>Empfehlung</strong>en <strong>für</strong> <strong>eine</strong> <strong>einheitliche</strong><br />

<strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 126 Absatz 1<br />

Satz 2 SGB V ab.<br />

Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 21. Juli 2011 – AZ:<br />

B 3 KR 14 / 10 R – in dem das Bundessozialgericht auch zu<br />

dem Anfor<strong>der</strong>ungsniveau an die Qualifikation <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

im Zusammenhang mit den <strong>Empfehlung</strong>en nach §<br />

126 Abs. 1 Satz 3 SGB V rechtliche Klarstellungen vorgenommen<br />

hat, hat zu <strong>eine</strong>r eingehenden Prüfung <strong>der</strong> Auswirkungen<br />

auf die <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB<br />

V geführt. Des Weiteren wurden im Rahmen <strong>der</strong> ersten Fortschreibung<br />

die in den <strong>Empfehlung</strong>en definierten allgem<strong>eine</strong>n,<br />

organisatorischen, räumlichen und sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Anregungen von Krankenkassen,<br />

Branchenvertretern und Patientenvertretungen sowie <strong>der</strong> bisherigen<br />

Erfahrungen aus den Präqualifizierungsverfahren<br />

überarbeitet und bedarfsweise Konkretisierungen zur unmissverständlichen<br />

Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en ergänzt.<br />

1 Im Interesse <strong>der</strong> Lesbarkeit wird in dem gesamten Dokument auf <strong>eine</strong> Gen<strong>der</strong>ung verzichtet.<br />

Seite 1 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

In diesen <strong>Empfehlung</strong>en werden die im Gesetz allgemein beschriebenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die technische und persönliche<br />

Eignung bzw. Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

konkretisiert, d. h., es werden Eignungskriterien <strong>für</strong> einzelne<br />

Versorgungsbereiche festgelegt.<br />

Der GKV-Spitzenverband hat die <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126<br />

Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu<br />

gefasst und im April dieses Jahres mit Wirkung zum 1. Juli<br />

2013 erstmals fortgeschrieben.<br />

Die <strong>Empfehlung</strong>en sollen nun erneut fortgeschrieben werden.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Komplexität und <strong>der</strong> Vielfältigkeit <strong>der</strong> zu regelnden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen konnten im Rahmen <strong>der</strong> ersten Fortschreibung<br />

nicht alle Problemstellungen abschließend beraten<br />

und entsprechende Lösungen umgesetzt werden.<br />

Die aktuelle zweite Fortschreibung <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en berücksichtigt<br />

zum <strong>eine</strong>n den Bedarf nach Verlängerung des<br />

Bestandsschutzes in bestimmten Versorgungsbereichen, in<br />

denen Nachqualifizierungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Leistungserbringer<br />

geschaffen werden sollen, die <strong>für</strong> den fachlichen Leiter<br />

gefor<strong>der</strong>ten beruflichen Qualifikationen bislang nicht erfüllen.<br />

Zum an<strong>der</strong>en werden auch weitere sich aufgrund <strong>der</strong><br />

nunmehr fast dreijährigen Erfahrung mit dem Präqualifizierungsverfahren<br />

ergebende notwendige Modifizierungen bzw.<br />

Aktualisierungen vorgenommen.<br />

Es ist zu erwarten, dass auf Grund <strong>der</strong> dynamischen Entwicklung<br />

des Hilfsmittelbereichs weitere Fortschreibungen durchgeführt<br />

werden.<br />

Seite 2 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Kriterienkatalog: Versorgungsbereiche<br />

Umgruppierung <strong>der</strong> Produktuntergruppe 05.05.01 „Hüftdysplasie-/<br />

Luxationsbandagen“<br />

Die Produktuntergruppe 05.05.01 „Hüftdysplasie-/ Luxationsbandagen“<br />

wird vom Versorgungsbereich 05D „Bandagen,<br />

industriell und individuell gefertigt“ in den Versorgungsbereich<br />

05B „Bandagen, Fertigprodukte oberhalb des Knies“<br />

umgruppiert. Um die Än<strong>der</strong>ung kenntlich zu machen, erhält<br />

<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Versorgungsbereich die Bezeichnung „05B3“.<br />

Alle Produktuntergruppen <strong>der</strong> Produktgruppe 05 „Bandagen“<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V enthalten<br />

auch Abrechnungspositionen <strong>für</strong> Maßanfertigungen. Bei den<br />

in <strong>der</strong> Produktuntergruppe 05.05.01 gelisteten Produkten<br />

(Spreizhosen/-bandagen) erfolgen jedoch k<strong>eine</strong> Maßanfertigungen.<br />

Die Umgruppierung ist daher sachgerecht.<br />

Hinweis:<br />

Der Versorgungsbereich 05D ist mit Inkrafttreten <strong>der</strong> zweiten<br />

Fortschreibung am 1. Januar 2014 „unbesetzt“.<br />

Seite 3 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Ergänzung des Versorgungsbereiches 07D „Schulung in Orientierung<br />

und Mobilität …“ um die Produktuntergruppe<br />

07.50.01 „Blindenlangstöcke“<br />

Der Versorgungsbereich 07D wird um die Produktuntergruppe<br />

07.50.01 „Blindenlangstöcke“ ergänzt. Um die Än<strong>der</strong>ung<br />

kenntlich zu machen, erhält <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Versorgungsbereich<br />

die Bezeichnung „07D3“.<br />

Begründung<br />

Die Erstversorgung mit Blindenlangstöcken erfolgt in <strong>der</strong> Regel<br />

im Rahmen des Orientierungs- und Mobilitätstrainings.<br />

Die Ergänzung des Versorgungsbereiches 07D um diese Produktuntergruppe<br />

ist daher sachgerecht.<br />

Streichung <strong>der</strong> Produktuntergruppe 20.10.01 aus dem Versorgungsbereich<br />

20A „Lagerungsschalen <strong>für</strong> Arme ...“<br />

Die Produktuntergruppe 20.10.01 „Lagerungsschalen <strong>für</strong> Arme“<br />

wird in diesem Versorgungsbereich gestrichen. Um die<br />

Än<strong>der</strong>ung kenntlich zu machen, erhält <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Versorgungsbereich<br />

die Bezeichnung „20A3“.<br />

Alle Hilfsmittel in <strong>der</strong> Produktuntergruppe 20.10.01 des<br />

Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V sind in die Produktart<br />

23.10.01.0 umgruppiert worden. In <strong>der</strong> Produktuntergruppe<br />

20.10.01 werden auch zukünftig k<strong>eine</strong> Produkte<br />

gelistet. Die Streichung dieser Produktuntergruppe im Kriterienkatalog<br />

ist daher sachgerecht.<br />

Umstrukturierung <strong>der</strong> Versorgungsbereiche 23 „Orthesen“<br />

Die Versorgungsbereiche 23A-23F werden umstrukturiert.<br />

Weiterhin werden die beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die<br />

fachliche Leitung <strong>der</strong> Versorgungsbereiche 23A, 23B und 23D<br />

geän<strong>der</strong>t. Um die Än<strong>der</strong>ungen kenntlich zu machen, erhalten<br />

die geän<strong>der</strong>ten Versorgungsbereiche die Bezeichnungen<br />

„23A3“, “23B3“, “23C3“ und “23D3“.<br />

Mit <strong>der</strong> Umgruppierung wird die Komplexität <strong>der</strong> Versorgungsbereiche<br />

23 reduziert. Die Än<strong>der</strong>ungen wurden mit den<br />

betreffenden Leistungserbringerorganisationen beraten und<br />

konsentiert.<br />

Hinweis:<br />

Der Versorgungsbereich 23F „Orthesen, handwerklich indust-<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

riell hergestellt …“ ist mit Inkrafttreten <strong>der</strong> zweiten Fortschreibung<br />

am 1. Januar 2014 „unbesetzt“.<br />

Umgruppierung von Produktuntergruppen in den Versorgungsbereichen<br />

26A „Sitzschalen …“ und 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze<br />

<strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“<br />

Die Produktuntergruppen in den Versorgungsbereichen 26A<br />

und 26B werden wie folgt umgruppiert:<br />

VB 26A:<br />

VB 26B<br />

26.11.02 – 04 26.11.01<br />

26.11.05-06<br />

26.46.01-02<br />

26.99.03<br />

Um die Än<strong>der</strong>ungen kenntlich zu machen, erhalten die geän<strong>der</strong>ten<br />

Versorgungsbereiche die Bezeichnung „26A3“ und<br />

“26B3“.<br />

Der Versorgungsbereich 26A3 enthält mit Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Fortschreibung zum <strong>eine</strong>n die individuell gefertigten Sitzschalen<br />

wie auch die modularen Sitzsysteme <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong>, auch<br />

als Sitz-Orthesen bezeichnet. Die Zuordnung dieser Hilfsmittel<br />

zu bestimmten fachlichen Qualifikationen berücksichtigt<br />

hier die handwerksrechtlichen Vorgaben hinsichtlich <strong>der</strong> beruflichen<br />

Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche Leitung. Die im<br />

Versorgungsbereich 26A3 ebenfalls gelistete Produktuntergruppe<br />

26.11.04 enthält Hilfsmittel, die auch <strong>der</strong> Wachstumslenkung<br />

dienen. Hilfsmittel, die <strong>der</strong> Wachstumslenkung<br />

/ Wachstumsbeeinflussung dienen, sind in den <strong>Empfehlung</strong>en<br />

nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, von wenigen Ausnahmen<br />

abgesehen, systematisch <strong>der</strong> fachlichen Qualifikation des<br />

(Orthopädietechniker-)Meisters zugeordnet.<br />

Weiterhin gehört die Herstellung, Abgabe und Anpassung von<br />

Sitz- und Lagerungsschalen zur Ausbildung des Orthopädietechnikermeisters<br />

und nicht zu <strong>der</strong> des Orthopädietechnikers.<br />

Die nebenstehende Umgruppierung ist daher sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Erweiterung des Versorgungsbereiches 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze<br />

<strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“ um <strong>eine</strong> Produktuntergruppe<br />

Der Versorgungsbereich 26B wird um die Produktuntergruppe<br />

26.99.01 „Fahrgestelle <strong>für</strong> Sitzschalen/Sitzsysteme <strong>für</strong><br />

Innenraum und/o<strong>der</strong> Außenbereich“ ergänzt. Um die Än<strong>der</strong>ung<br />

kenntlich zu machen, erhält <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Versorgungsbereich<br />

die Bezeichnung „26B3“.<br />

Zusammenlegung <strong>der</strong> Versorgungsbereiche 31A „Schuhe …“<br />

und 31B „Schuhzurichtungen …“<br />

Die Versorgungsbereiche 31A „Schuhe …“ und 31B „Schuhzurichtungen<br />

…“ werden zusammengelegt.<br />

Begründung<br />

Da in <strong>der</strong> Produktuntergruppe 26.99.01 des Hilfsmittelverzeichnisses<br />

nach § 139 SGB V Einzelprodukte gelistet sind,<br />

wird sie im Versorgungsbereich 26B3 ergänzt. Wie die Einzellistung<br />

<strong>der</strong> Produkte im Hilfsmittelverzeichnis verdeutlicht,<br />

handelt es sich bei ihnen nicht nur um Zubehör, das unter<br />

das Basisprodukt subsumiert werden könnte.<br />

Weiterhin ist bereits die Produktuntergruppe 26.99.03 Fahrgestelle<br />

mit Greifreifen im Versorgungsbereich 26B im Kriterienkatalog<br />

enthalten. Die Erweiterung des Versorgungsbereiches<br />

26B3 um die Produktuntergruppe 26.99.01 ist daher<br />

sachgerecht.<br />

Die in den Versorgungsbereichen 31A und 31B enthaltenen<br />

Produktuntergruppen sind identisch. Lediglich die Beschreibung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Versorgungsbereiche differiert. Eine Zusammenlegung<br />

dieser Versorgungsbereiche ist daher sachgerecht.<br />

Die Produktuntergruppe 31.03.04 „Orthopädische Schuhzurichtungen<br />

am konfektionierten Schuh“ ist mit Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Fortschreibung in den Versorgungsbereichen 31A und<br />

31E enthalten.<br />

Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker(-meister) und<br />

Schuhmacher mit <strong>eine</strong>r Ausnahmebewilligung nach § 8<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Handwerksordnung <strong>für</strong> orthopädische Zurichtungen am konfektionierten<br />

Schuh können sich <strong>für</strong> den Versorgungsbereich<br />

31E präqualifizieren lassen. Sie sind daher durch die Zusammenlegung<br />

<strong>der</strong> Versorgungsbereiche nicht benachteiligt.<br />

Hinweis:<br />

Der VB 31B ist mit Inkrafttreten <strong>der</strong> Fortschreibung am 1.<br />

Januar 2014 „unbesetzt“.<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschreibung des Versorgungsbereiches 31D<br />

„Schuhe, Schutzschuhe und Diabetesfußbettungen…“<br />

Der Begriff „Schuhe“ wird in <strong>der</strong> Beschreibung gelöscht, da in<br />

diesem Versorgungsbereich lediglich konfektionierte Schutzschuhe<br />

<strong>für</strong> Diabetiker (31.03.08) enthalten sind. Der Begriff<br />

Schuhe führt zur Verwirrung, da orthopädische Maßschuhe<br />

nur im Versorgungsbereich 31A enthalten sind.<br />

Die Bezeichnung des Versorgungsbereiches 31A wird wie<br />

folgt ergänzt: „Orthopädische Maßschuhe“, „Schuhe, industriell<br />

hergestellt“, „konfektionierte Schutzschuhe <strong>für</strong> Diabetiker“.<br />

Die Bezeichnung des Versorgungsbereiches 31D wird wie<br />

folgt ergänzt: „Konfektionierte Schutzschuhe <strong>für</strong> Diabetiker“.<br />

Es handelt sich lediglich um redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen, die<br />

<strong>der</strong> begrifflichen Klarstellung dienen.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Kriterienkatalog: Anfor<strong>der</strong>ungen an den fachlichen Leiter<br />

Streichung <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit<br />

<strong>eine</strong>r Qualifikation (GQ) <strong>für</strong> die Meisterqualifikation<br />

Die Möglichkeit <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>eine</strong>r<br />

Qualifikation <strong>für</strong> alle Versorgungsbereiche, die handwerksrechtlich<br />

<strong>eine</strong> Meisterqualifikation <strong>für</strong> die fachliche Leitung<br />

erfor<strong>der</strong>n, wird gestrichen.<br />

In den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 16.<br />

April 2013 wurde ausdrücklich klargestellt, dass<br />

Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen im<br />

Sinne <strong>der</strong> §§ 8 ff HwO nicht als gleichwertige Qualifikationen<br />

anzusehen sind, son<strong>der</strong>n durch sie die gefor<strong>der</strong>te berufliche<br />

Qualifikation unmittelbar erfüllt wird. Da die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Anerkennung an<strong>der</strong>weitiger Qualifikationen in diesen Fällen<br />

in <strong>der</strong> Handwerksordnung berufsrechtlich abschließend<br />

geregelt ist, wird die im Kriterienkatalog bislang bei allen<br />

Versorgungsbereichen aufgeführte Möglichkeit <strong>der</strong> Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>eine</strong>r an<strong>der</strong>weitigen Qualifikation<br />

bei Versorgungsbereichen, die handwerksrechtlich <strong>eine</strong><br />

Meisterqualifikation erfor<strong>der</strong>n, zur Vermeidung von<br />

Missverständnissen gestrichen.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen um „Technische<br />

Orthopädie B.Eng.“<br />

Im Glossar zu den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3<br />

SGB V wird klargestellt, dass die Qualifikation „Technische<br />

Orthopädie B.Eng.“ den beruflichen Qualifikationen „Orthopädietechniker“<br />

und „Orthopädieschuhmacher“ entspricht.<br />

Studierende des Studiengangs „Technische Orthopädie B.Eng.“<br />

verfügen entwe<strong>der</strong> bereits zu Beginn des Studiums über die<br />

berufliche Qualifikation „Orthopädietechniker“ o<strong>der</strong> „Orthopädieschuhmacher“<br />

o<strong>der</strong> sie absolvieren <strong>eine</strong> dieser beiden<br />

Ausbildungen im Rahmen des dualen Studiengangs.<br />

Die Klarstellung ist daher sachgerecht.<br />

Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche<br />

Leitung des Versorgungsbereiches 05C „Bandagen, Fertigprodukte<br />

(Versorgungen oberhalb des Knies)“<br />

Der Versorgungsbereich 05C wird um die beruflichen Qualifikationen<br />

„Kaufmann im Einzelhandel… (FS)“ und „Apotheker<br />

(APO)“ ergänzt.<br />

Die nebenstehende Erweiterung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen<br />

<strong>für</strong> die fachliche Leitung dieses Versorgungsbereiches<br />

kann erfolgen, da es sich hier um Produkte handelt, bei denen<br />

lediglich Umfangsmaße abgenommen werden und danach die<br />

Größenauswahl erfolgt. Eine evtl. notwendige Maßanfertigung<br />

erfolgt durch den jeweiligen Hersteller und nicht durch den<br />

Leistungserbringer.<br />

Die Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche<br />

Leitung des Versorgungsbereiches 5C um die Qualifikationen<br />

„Kaufmann im Einzelhandel … (FS)“ und „Apotheker<br />

(APO)“ ist sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche<br />

Leitung des Versorgungsbereiches 07A „Blindenlangstöcke“<br />

Die beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche Leitung im<br />

Versorgungsbereich 07A werden wie folgt ergänzt:<br />

„Kauffrau/-mann Einzelhandel … (FS)“<br />

Apotheker/in (APO)<br />

Ergotherapeut/in (ET)<br />

Physiotherapeut/in (PT)<br />

Während Erstversorgungen mit Blindenlangstöcken in <strong>der</strong><br />

Regel im Rahmen des Orientierungs- und Mobilitätstrainings<br />

erfolgen, finden Folgeversorgungen regelmäßig im Sanitätshaus<br />

statt. Für diese Folgeversorgungen sind die nebenstehenden<br />

beruflichen Qualifikationen als fachliche Leitung geeignet.<br />

Die Ergänzung ist daher sachgerecht.<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Eignung von Physiotherapeuten und medizinischen<br />

Fachangestellten als fachliche Leitung <strong>für</strong> die Versorgungsbereiche<br />

17A und 17B „Medizinische Kompressionsstrümpfe“<br />

Die berufliche Voraussetzung wird bei den o.a. Qualifikationen<br />

<strong>für</strong> die Versorgungsbereiche 17A und 17B um die fünfjährige,<br />

einschlägige Berufspraxis im einschlägigen Fachhandel<br />

ergänzt.<br />

Die Versorgungsbereiche 17A und 17B umfassen auch lymphologische<br />

Versorgungen. Fehlversorgungen können hier zu<br />

ernstzunehmenden Komplikationen bzw. Folgeschäden führen.<br />

Die AWMF-Leitlinie verweist explizit auf den „Leitfaden<br />

zur Messtechnik bei Patienten mit Lymphödem“ und den damit<br />

verbundenen Zertifikatslehrgang. Weiterhin benötigen<br />

Physiotherapeuten, die <strong>eine</strong> manuelle Lymphdrainage bei<br />

Lymphödem-Patienten durchführen, <strong>eine</strong> vierwöchige Zusatzausbildung,<br />

um diese mit den Krankenkassen abrechnen zu<br />

können.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Die Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen „Physiotherapeut<br />

(PT)“ und „medizinische Fachangestellte (MFA)“ um <strong>eine</strong><br />

fünfjährige einschlägige Berufspraxis im einschlägigen Fachhandel<br />

ist daher sachgerecht.<br />

Aufnahme <strong>der</strong> beruflichen Qualifikation „Podologe“ <strong>für</strong> die<br />

fachliche Leitung des VB 17A „Medizinische Kompressionsstrümpfe“<br />

Podologen mit fünfjähriger einschlägiger Berufspraxis im<br />

einschlägigen Fachhandel können als fachliche Leitung <strong>für</strong><br />

den Versorgungsbereich 17A benannt werden.<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Gleichbehandlung und weil es sich hier<br />

durchaus um <strong>eine</strong> gleichwertige Ausbildung hinsichtlich <strong>der</strong><br />

anatomischen und medizinischen Kenntnisse im Bereich Blutund<br />

Lymphgefäße handelt, wird die berufliche Qualifikation<br />

Podologe wie die <strong>der</strong> Ergo- und Physiotherapeuten behandelt.<br />

Podologen müssen daher ebenfalls <strong>eine</strong> fünfjährige einschlägige<br />

Berufspraxis im einschlägigen Fachhandel nachweisen,<br />

um als fachliche Leitung <strong>für</strong> den Versorgungsbereich 17A<br />

„Medizinische Kompressionsstrümpfe“ benannt werden zu<br />

können.<br />

Seite 11 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an den fachlichen Leiter in den<br />

Versorgungsbereichen 23 „Orthesen“<br />

Die beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche Leitung <strong>der</strong><br />

Versorgungsbereiche 23A, 23B und 23D werden in den umstrukturierten<br />

Versorgungsbereichen 23A-23F wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

23A:<br />

Ergänzung um „Orthopädieschuhmachermeister (OTSM)“ und<br />

„Orthopädieschuhmacher (OTS)“<br />

Die berufliche Qualifikation „Gesundheits- und Krankenpfleger/in<br />

… (GKA)“ wird gestrichen.<br />

23B:<br />

Ergänzung um „Orthopädietechniker … (OT)“, „Orthobionik<br />

(OB)“, „Orthopädieschuhmacher (OTS)“, „Kaufmann im Einzelhandel<br />

… (FS)“, „Apotheker (APO)“<br />

23D:<br />

Ergänzung um „Orthopädietechniker … (OT)“<br />

Begründung<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen wurden mit den betreffenden Leistungserbringerorganisationen<br />

beraten und konsentiert.<br />

Eine Eignung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen „Gesundheitsund<br />

Krankenpfleger/-in …(GKA)“ als fachliche Leitung <strong>für</strong> den<br />

Versorgungsbereich ist nicht gegeben. In den entsprechenden<br />

Ausbildungsverordnungen ist <strong>eine</strong> Hilfsmittelversorgung mit<br />

Orthesen nicht enthalten. Daher wird diese berufliche Qualifikation<br />

„GKA“ gestrichen.<br />

Bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit haben etliche Orthopädieschuhmacher-Betriebe<br />

Versicherte mit konfektionierten Orthesen<br />

oberhalb des Knies zu Lasten <strong>der</strong> GKV versorgt. Weiterhin<br />

wird zurzeit das Berufsbild / die Ausbildungsverordnung <strong>für</strong><br />

den Orthopädieschuhmacher überarbeitet. Diese soll zukünftig<br />

auch die Versorgung mit konfektionierten Orthesen oberhalb<br />

des Knies enthalten.<br />

Daher können die Orthopädieschuhmacher und –meister im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation<br />

mit <strong>der</strong> Qualifikation „ohne einschlägige Berufsausbildung<br />

mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufspraxis<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

im Fachhandel (FS)“ als fachliche Leitung anerkannt werden.<br />

Voraussetzung hier ist <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> einschlägigen Berufspraxis<br />

<strong>für</strong> die in dem Versorgungsbereich aufgeführten<br />

Hilfsmittel. Diese von den Festlegungen zur Anerkennung <strong>der</strong><br />

Gleichwertigkeit <strong>eine</strong>r Qualifikation abweichende Regelung<br />

wird in den <strong>Empfehlung</strong>en erläutert.<br />

Hinweis:<br />

Nach Verabschiedung des neuen Berufsbildes <strong>für</strong> den Orthopädieschuhmacher<br />

/ -meister, erfolgt seitens des GKV-<br />

Spitzenverbandes <strong>eine</strong> Überprüfung und ggf. Anpassung <strong>der</strong><br />

Eignungskriterien.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche<br />

Leitung des VB 31C „Schuhe …“ um diverse Berufsbil<strong>der</strong><br />

Der Versorgungsbereich 31C wird um folgende beruflichen<br />

Qualifikationen ergänzt:<br />

Orthopädietechniker /-in, Bandagist/in (OT)<br />

Orthopädieschuhmacher/-in (OST)<br />

Der VB 31C enthält neben Stabilisationsschuhen, Verbandschuhen,<br />

Fußteil-Entlastungsschuhen auch Korrektursicherungsschuhe.<br />

Bei einigen dieser Produkte müssen ggf. bei<br />

<strong>eine</strong>r Versorgung Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden (z.B.<br />

Ausschneidungen bei Verbandschuhen, Anpassung von<br />

Schuhschaftstabilisierungselementen mit <strong>eine</strong>m Heißluftgerät<br />

…). Es handelt sich hier um Anpassungen, aber nicht<br />

um handwerkliche, individuelle Anfertigungen.<br />

Die Ergänzung <strong>der</strong> beruflichen Qualifikationen <strong>der</strong> fachlichen<br />

Leitung um „Orthopädietechniker …(OT)“ und „Orthopädieschuhmacher<br />

(OTS)“ ist daher sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Kriterienkatalog: Organisatorischen Voraussetzungen<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung „Med.-tech. Notdienst mit<br />

täglich 24 Std. persönlicher Verfügbarkeit von qualifizierten<br />

Personal …“<br />

Die o.a. Anfor<strong>der</strong>ung wird ergänzt um die telefonische Erreichbarkeit<br />

und die Angabe von Servicetelefonnummer(n).<br />

Für den Nachweis des Notdienstes mit telefonischer Erreichbarkeit<br />

wird <strong>eine</strong> schriftliche Selbstverpflichtung mit Angabe<br />

<strong>der</strong> Servicetelefonnummer(n) gefor<strong>der</strong>t. Beim Notdienst mit<br />

täglich 24-stündiger persönlicher Verfügbarkeit wird nur <strong>eine</strong><br />

Selbstverpflichtung gefor<strong>der</strong>t. Da die Kontaktaufnahme hier<br />

auch regelmäßig telefonisch erfolgt, ist die Ergänzung <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ung um die telefonische Erreichbarkeit und die Angabe<br />

von Servicetelefonnummern(n) sachgerecht.<br />

Ergänzung <strong>der</strong> organisatorischen Anfor<strong>der</strong>ungen in den Versorgungsbereichen<br />

26A „Sitzschalen …“ und 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze<br />

<strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“<br />

Die organisatorischen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> die Versorgungsbereiche<br />

26A und 26B werden um „Sicherstellung <strong>der</strong> sachgerechten<br />

Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen“<br />

ergänzt.<br />

Es handelt sich konfektionierte Produkte bzw. modulare Systeme,<br />

die zum Teil auch im Wie<strong>der</strong>einsatzverfahren abgegeben<br />

werden. Daher ist die Ergänzung <strong>der</strong> organisatorischen<br />

Anfor<strong>der</strong>ung um die „Sicherstellung <strong>der</strong> sachgerechten<br />

Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen“ sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Kriterienkatalog: Räumliche Voraussetzungen<br />

Streichung <strong>eine</strong>r räumlichen Anfor<strong>der</strong>ung im Versorgungsbereich<br />

25E „Vergrößernde Sehhilfen, Lesestän<strong>der</strong>“<br />

Die räumliche Anfor<strong>der</strong>ung „Für wie<strong>der</strong> einsetzbare Produkte<br />

räumlich getrennte Lagerfläche <strong>für</strong> hygienisch bereits aufbereitete<br />

und nicht aufbereitete Produkte“ wird im Versorgungsbereich<br />

25E gestrichen.<br />

Die Standards <strong>für</strong> die Aufnahme <strong>der</strong> Hilfsmittel <strong>der</strong> Produktuntergruppen<br />

25.21.80-84, sowie <strong>der</strong> Produktart 02.04.07.3<br />

„Lesestän<strong>der</strong>“ in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V<br />

enthalten k<strong>eine</strong> Regelungen <strong>für</strong> den Wie<strong>der</strong>einsatz.<br />

Die Bereitstellung getrennter Lagerflächen <strong>für</strong> hygienisch aufbereitete<br />

und kontaminierte Hilfsmittel erübrigt sich damit.<br />

Die Streichung <strong>der</strong> räumlichen Anfor<strong>der</strong>ung „Für wie<strong>der</strong> einsetzbare<br />

Produkte räumlich getrennte Lagerfläche <strong>für</strong> hygienisch<br />

bereits aufbereitete und nicht aufbereitete Produkte“ im<br />

Versorgungsbereich 25E ist daher sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Kriterienkatalog: Ausstattungsvoraussetzungen<br />

Präzisierung <strong>der</strong> sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen „Schleifmaschine“<br />

und „Bohrmaschine“<br />

Die sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen „Schleifmaschine“ und „Bohrmaschine“<br />

werden durch die Anmerkung „stationäres o<strong>der</strong><br />

mobiles System“ ergänzt.<br />

Mobile und stationäre Systeme bei Schleifmaschinen sowie<br />

Bohrmaschinen sind unterschiedlich funktional und damit<br />

unterschiedlich einsetzbar.<br />

Mit <strong>der</strong> Präzisierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Schleifmaschine<br />

und Bohrmaschine wird klargestellt, dass es in <strong>der</strong><br />

Entscheidung des Leistungserbringers liegt, ob mobile<br />

und/o<strong>der</strong> stationäre Systeme vorgehalten werden.<br />

Hinweis:<br />

Das Glossar zu den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1<br />

Satz 3 SGB V enthält <strong>eine</strong> Erläuterung <strong>der</strong> Begriffe<br />

„stationär“ und „mobil“.<br />

Seite 17 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Streichung <strong>der</strong> sachlichen Anfor<strong>der</strong>ung „Gipsbecken“<br />

Die sachliche Anfor<strong>der</strong>ung „Gipsbecken“ wird im Kriterienkatalog<br />

vollständig gestrichen.<br />

Die sachliche Anfor<strong>der</strong>ung Gipsbecken wird vollständig gestrichen,<br />

da hier nicht das Gipsabscheidebecken gemeint ist.<br />

Ein Gipsbecken ist zur Versorgung nicht mehr notwendig.<br />

Streichung <strong>eine</strong>r sachlichen Anfor<strong>der</strong>ung im Versorgungsbereich<br />

20C „Beinlagerungshilfen“<br />

Im Versorgungsbereich 20C „Beinlagerungshilfen“ wird die<br />

sachliche Anfor<strong>der</strong>ung „Werkbank mit Werkzeugausstattung“<br />

gestrichen.<br />

Bei den im Versorgungsbereich 20C „Beinlagerungshilfen“<br />

subsumierten Hilfsmitteln handelt sich um konfektionierte<br />

Produkte, bei denen k<strong>eine</strong> Anpassungen mehr erfolgen. Die<br />

Streichung <strong>der</strong> sachlichen Anfor<strong>der</strong>ung „Werkbank mit Werkzeug“<br />

ist daher sachgerecht.<br />

Streichung <strong>eine</strong>r sachlichen Anfor<strong>der</strong>ung im Versorgungsbereich<br />

20D „Therapieliegen bei Mukoviszidose“<br />

Im Versorgungsbereich 20D „Therapieliegen bei Mukoviszidose“<br />

werden die sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen „Bohrmaschine“<br />

und „Schleifmaschine“ gestrichen.<br />

Bei den im Versorgungsbereich 20D „Therapieliegen bei Mukoviszidose“<br />

subsumierten Hilfsmitteln handelt sich um konfektionierte<br />

Produkte, bei denen k<strong>eine</strong> Anpassungen mehr<br />

erfolgen. Die Streichung <strong>der</strong> sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

„Bohrmaschine“ und „Schleifmaschine“ ist daher sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Streichung von sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen im Versorgungsbereich<br />

VB 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze <strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“<br />

Im Versorgungsbereich 26B werden folgende sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gestrichen:<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Gipsbecken<br />

Sattler- / Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch (nicht BIV-OT)<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte …<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Da es sich bei den im Versorgungsbereich 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze<br />

<strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“ subsumierten Hilfsmitteln um konfektionierte<br />

Produkte handelt, die nicht individuell angepasst<br />

werden, sind lediglich folgende sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen zu<br />

erfüllen:<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Tischnähmaschine<br />

Die Streichung <strong>der</strong> nebenstehenden sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

ist sachgerecht.<br />

Seite 19 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Än<strong>der</strong>ungen in den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V (Text):<br />

Konkretisierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Eignungsprüfung<br />

von Heilmittelerbringern in <strong>der</strong> Hilfsmittelversorgung<br />

In den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird<br />

klargestellt, dass Heilmittelerbringer (z.B. Ergo- und Physiotherapeuten,<br />

Podologen) als Hilfsmittelversorger sowohl die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1<br />

Satz 3 SGB V wie auch <strong>der</strong> Zulassungsempfehlungen nach<br />

§ 124 Abs. 4 SGB V i. d. F. vom 01.03.2012 erfüllen müssen.<br />

Die Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V i. d. F.<br />

vom 01.03.2012 <strong>für</strong> Heilmittelerbringer sehen z.B. <strong>eine</strong> Trennung<br />

zwischen den Räumlichkeiten zur Heilmittelerbringung<br />

und gewerblichen Tätigkeiten vor.<br />

Mit <strong>der</strong> Konkretisierung wird sichergestellt, dass bei <strong>eine</strong>r<br />

Eignungsprüfung bzw. Präqualifizierung gemäß <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en<br />

nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sowohl die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Zulassungsempfehlungen <strong>für</strong> Heilmittelerbringer<br />

wie auch die <strong>für</strong> Hilfsmittelversorger erfüllt werden.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> den Versorgungsbereich<br />

06A „Bestrahlungsgeräte“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> den o.a. Versorgungsbereich wird um<br />

zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Die Leistungserbringerverbände erarbeiten ein Prüfungskonzept<br />

<strong>für</strong> die Nachqualifizierung beruflicher Qualifikationen <strong>für</strong><br />

die fachliche Leitung.<br />

Um das Prüfungskonzept erarbeiten und etablieren zu können,<br />

ist <strong>eine</strong> Verlängerung des Bestandsschutzes um zwei<br />

Jahre bis zum 31. Dezember 2015 sachgerecht.<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> die Versorgungsbereiche<br />

07B „elektronische Blindenleitgeräte“ und 07C „Blindenhilfsmittel“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> die beiden o.a. Versorgungsbereiche<br />

wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Für die Versorgung <strong>der</strong> Versicherten mit den in den Versorgungsbereichen<br />

07B und 07C enthaltenen Hilfsmittel sind<br />

neben technischen Kenntnissen insbeson<strong>der</strong>e Erfahrung in<br />

<strong>der</strong> Beratung, Abgabe und Anpassung notwendig. Ein eigenes<br />

Berufsbild zur Versorgung mit Blindenhilfsmitteln existiert<br />

nicht. Hier sollen daher noch weitere berufliche Qualifikationen<br />

<strong>für</strong> die fachliche Leitung definiert werden.<br />

Die Verlängerung des Bestandsschutzes um zwei Jahre bis<br />

zum 31. Dezember 2015 ist sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> die Versorgungsbereiche<br />

11A und 11B „Hilfsmittel gegen Dekubitus …“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> die o.a. Versorgungsbereiche wird<br />

um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Es liegt ein Prüfungskonzept <strong>für</strong> die Nachqualifizierung beruflicher<br />

Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche Leitung vor.<br />

Um dieses Prüfungskonzept etablieren zu können, ist <strong>eine</strong><br />

Verlängerung des Bestandsschutzes um zwei Jahre bis zum<br />

31. Dezember 2015 sachgerecht.<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> die Versorgungsbereiche12A<br />

„Hilfsmittel bei Tracheostoma“ und 27A „Sprechhilfen“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> di o.a. Versorgungsbereiche wird um<br />

zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Die Leistungserbringerverbände erarbeiten ein Prüfungskonzept<br />

zur Nachqualifizierung beruflicher Qualifikationen <strong>für</strong><br />

die fachliche Leitung <strong>für</strong> die angeführten Versorgungsbereiche.<br />

Um das Prüfungskonzept erarbeiten und etablieren zu können,<br />

ist <strong>eine</strong> Verlängerung des Bestandsschutzes um zwei<br />

Jahre bis zum 31. Dezember 2015 sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> die Versorgungsbereiche<br />

14A „Modulare respiratorische Systeme …“<br />

14B „Konfektionierte Masken …“<br />

14C „Individuell angefertigte Masken …<br />

14E „Abklopf- und Vibrationsgeräte …“<br />

14F „Sauerstofftherapiegeräte“<br />

14G „Beatmungsgeräte …“<br />

Es liegt ein Prüfungskonzept zur Nachqualifizierung beruflicher<br />

Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche Leitung <strong>der</strong> angeführten<br />

Versorgungsbereiche vor.<br />

Um dieses Prüfungskonzept etablieren zu können, ist <strong>eine</strong><br />

Verlängerung des Bestandsschutzes um zwei Jahre bis zum<br />

31. Dezember 2015 sachgerecht.<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> die o.a. Versorgungsbereiche wird<br />

um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> den Versorgungsbereich<br />

16A „Kommunikationshilfen“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> den o.a. Versorgungsbereich wird um<br />

zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Für den Versorgungsbereich 16A „Kommunikationshilfen“<br />

wurden noch k<strong>eine</strong> Eignungskriterien definiert. Die Verlängerung<br />

des Bestandsschutzes um zwei Jahre bis zum 31. Dezember<br />

2015 ist daher sachgerecht.<br />

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Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> den Versorgungsbereich<br />

17C „Hilfsmittel zur Narbenkompression“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> den o.a. Versorgungsbereich wird um<br />

zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Begründung<br />

Die Versorgung schwer brandverletzter Patienten erfolgt regelmäßig<br />

mit maßgefertigter Narbenkompressionskleidung,<br />

die beim Hersteller, nicht beim Leistungserbringer gefertigt<br />

wird. Trotzdem sind beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse, die z.B. Orthopädiemechaniker<br />

in ihrer Ausbildung erwerben, <strong>für</strong> die<br />

Versorgung unabdingbar. Dazu gehören das Maßnehmen, die<br />

Auswahl des Materials und auch die Durchführung von Än<strong>der</strong>ungen<br />

an <strong>der</strong> vorgefertigten Narbenkompressionskleidung.<br />

Häufig machen Brandverletzungen auch den Einsatz von<br />

Druckpolstern / Silikonpelotten notwendig. Die korrekte Positionierung<br />

dieser Polster bedarf ebenfalls spezifischer Fachkenntnisse.<br />

Der GKV-Spitzenverband prüft, ob <strong>eine</strong> Nachqualifizierung<br />

definierter beruflicher Qualifikationen möglich ist. Die Leistungserbringerverbände<br />

haben die Vorlage <strong>eine</strong>s entsprechenden<br />

Prüfkonzeptes zugesagt.<br />

Der GKV-Spitzenverband verlängert hier im Rahmen <strong>eine</strong>r<br />

Ausnahmeregelung den Bestandsschutz um zwei Jahre bis<br />

zum 31. Dezember 2015.<br />

Seite 24 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> folgende Versorgungsbereiche<br />

im Bereich <strong>der</strong> Rehatechnik:<br />

10B „Gehwagen, Gehübungsgeräte …“<br />

18A „Kranken-/Behin<strong>der</strong>tenfahrzeuge ...“<br />

19A „Krankenpflegeartikel (Behin<strong>der</strong>tengerechte Betten)<br />

…“<br />

22B „Lifter und Zubehör zu Liftern …“<br />

28A „Stehhilfen“<br />

32A „Therapeutische Bewegungsgeräte“<br />

32B „CPM-Motorbewegungsschienen“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> die o.a. Versorgungsbereiche wird<br />

um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Die Leistungserbringerverbände erarbeiten Prüfungskonzepte<br />

<strong>für</strong> die Nachqualifizierung beruflicher Qualifikationen <strong>für</strong> die<br />

fachliche Leitung <strong>der</strong> aufgeführten Versorgungsbereiche.<br />

Um die Prüfungskonzepte erarbeiten und etablieren zu können,<br />

ist <strong>eine</strong> Verlängerung des Bestandsschutzes um zwei<br />

Jahre bis zum 31. Dezember 2015 <strong>für</strong> die nebenstehenden<br />

Versorgungsbereiche sachgerecht.<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> den Versorgungsbereich<br />

24E „Augenprothesen aus Kunststoff“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> den o.a. Versorgungsbereich wird um<br />

zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Es liegt ein Prüfungskonzept <strong>für</strong> die Nachqualifizierung beruflicher<br />

Qualifikationen <strong>für</strong> die fachliche Leitung vor.<br />

Um das Prüfungskonzept etablieren zu können, ist <strong>eine</strong> Verlängerung<br />

des Bestandsschutzes um zwei Jahre bis zum 31.<br />

Dezember 2015 sachgerecht.<br />

Seite 25 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Modifizierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung „Sicherstellung, dass die bzw.<br />

<strong>eine</strong> fachliche Leitung während <strong>der</strong> üblichen Betriebszeiten<br />

erreichbar ist“<br />

In den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird<br />

klargestellt, dass mit Vorlage <strong>der</strong> Eintragung in die Handwerksrolle<br />

<strong>der</strong> Nachweis über die Sicherstellung <strong>der</strong> Erreichbarkeit<br />

<strong>der</strong> fachlichen Leitung im Rahmen <strong>der</strong> üblichen Betriebszeit<br />

erbracht ist.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7<br />

Handwerksordnung wird von den zuständigen Handwerkskammern<br />

die ständige Meisterpräsenz, beispielsweise über<br />

die Betriebsleitererklärung, geprüft.<br />

Die Klarstellung ist daher sachgerecht.<br />

Ergänzung <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en um Ausführungen zur sachlichen<br />

und räumlichen Ausstattung <strong>der</strong> Zentralwerkstatt und<br />

Filiale(n)<br />

Die <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V werden<br />

ergänzt um Aussagen zu den Anfor<strong>der</strong>ungen, wenn ein Unternehmen<br />

über <strong>eine</strong> Zentralwerkstatt und Filiale(n) verfügt.<br />

Die Einzelheiten sind in <strong>eine</strong>m Anhang zu den <strong>Empfehlung</strong>en<br />

dargestellt.<br />

Da etliche Leistungserbringer im Bereich <strong>der</strong> Orthopädietechnik<br />

und / o<strong>der</strong> Orthopädieschuhtechnik über <strong>eine</strong> betriebliche<br />

Zentralwerkstatt mit angeschlossene(n) Filiale(n) verfügen,<br />

werden die <strong>Empfehlung</strong>en um Ausführungen zu den sachlichen<br />

und räumlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Zentralwerkstatt/Filialen<br />

ergänzt.<br />

Weiterhin wird in den <strong>Empfehlung</strong>en klargestellt, dass auch<br />

bei <strong>der</strong> Konstellation Zentralwerkstatt und Filiale(n) <strong>für</strong> diese<br />

alle weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen (berufsrechtliche, allgem<strong>eine</strong>,<br />

organisatorische) vollständig erfüllt werden müssen.<br />

Seite 26 von 26<br />

Stand 14.10.2013


Glossar <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

AA<br />

AOM<br />

APO<br />

BMT<br />

EM<br />

ET<br />

F<br />

FM<br />

FS<br />

GKA<br />

GQ<br />

HAM<br />

HEB<br />

IAO<br />

IMED<br />

IOTR<br />

KAH<br />

MFA<br />

Mobiles System<br />

OB<br />

OC<br />

Augenarzt / Augenärztin<br />

Augenoptikermeister/-in<br />

Apotheker/-in<br />

Biomedizinische Technik B.Sc.<br />

Systemelektroniker/in o<strong>der</strong> Elektromechaniker/in* mit 5jähriger<br />

einschlägiger Berufserfahrung (gemäß ZuE 91, hier 2.1c) o<strong>der</strong> mit<br />

Zusatzqualifikation "MTcert®"<br />

* Ausbildung seit 08.2003 nicht mehr möglich<br />

Ergotherapeut/in<br />

Friseur/in<br />

Maskenbildner/in<br />

Friseurmeister/in<br />

Kauffrau/-mann Einzelhandel mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung<br />

im einschlägigen Fachhandel o<strong>der</strong> Fachverkäufer/in Sanitätsfachhandel o<strong>der</strong><br />

ohne einschlägige Berufsausbildung mit mindestens fünfjähriger<br />

einschlägiger Berufspraxis im Fachhandel o<strong>der</strong> Apotheke mit<br />

Hilfsmittelabgabe<br />

Gesundheits- und Krankenpfleger/-in<br />

Altenpfleger/-in<br />

Gesundheits- und Kin<strong>der</strong>krankenpfleger/in<br />

Gleichwertige Qualifikation<br />

Hörgeräteakustikermeister/-in<br />

Hebammen/Entbindungspfleger<br />

Dipl.-Ing. Augenoptik<br />

(aus ZuE 91)<br />

Dipl.-Ing./-in <strong>der</strong> Fachrichtung Medizintechnik<br />

Dipl.-Ing./-in <strong>für</strong> Orthopädie- und Rehatechnik<br />

Kunstaugenhersteller/-in<br />

Medizinische/r Fachangestellte/r<br />

(bis zum 31.07.2006 = Arzthelfer/in)<br />

Netzgebundenes o<strong>der</strong> akkuversorgtes, handgehaltenes System<br />

Orthobionik B.Sc.<br />

Ocularist/in<br />

Seite 1/2


Glossar <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

OT<br />

OTM<br />

OTS<br />

OTSM<br />

PD<br />

PT<br />

RBS<br />

Stationäres<br />

System<br />

TBT<br />

TMED<br />

ZE<br />

Orthopädietechniker/-in<br />

Technische Orthopädie B. Eng. mit Abschluss Orthopädietechniker/-in<br />

Orthopädietechnikermeister/in<br />

Orthopädieschuhmacher/-in<br />

Technische Orthopädie B. Eng. mit Abschluss Orthopädieschuhmacher/-in<br />

Orthopädieschuhmachermeister/-in<br />

Podologe / Podologin<br />

Physiotherapeut/in<br />

Rehabilitationslehrer/-in <strong>für</strong> Blinde und Sehbehin<strong>der</strong>te / Staatlich geprüfte<br />

Fachkraft <strong>der</strong> Blinden- und Sehbehin<strong>der</strong>tenrehabilitation<br />

Festinstalliertes System<br />

Techniker <strong>für</strong> Biomedizin-Technik<br />

(med.technische Ausbildung in <strong>der</strong> DDR)<br />

Techniker/-in Fachrichtung Medizintechnik<br />

Zertifizierte Epithetiker/-in<br />

ZuE 91 Zulassungsempfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkasse 1991<br />

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