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Empfehlung für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen ...

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Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Verlängerung des Bestandsschutzes <strong>für</strong> den Versorgungsbereich<br />

17C „Hilfsmittel zur Narbenkompression“<br />

Der Bestandsschutz <strong>für</strong> den o.a. Versorgungsbereich wird um<br />

zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.<br />

Begründung<br />

Die Versorgung schwer brandverletzter Patienten erfolgt regelmäßig<br />

mit maßgefertigter Narbenkompressionskleidung,<br />

die beim Hersteller, nicht beim Leistungserbringer gefertigt<br />

wird. Trotzdem sind beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse, die z.B. Orthopädiemechaniker<br />

in ihrer Ausbildung erwerben, <strong>für</strong> die<br />

Versorgung unabdingbar. Dazu gehören das Maßnehmen, die<br />

Auswahl des Materials und auch die Durchführung von Än<strong>der</strong>ungen<br />

an <strong>der</strong> vorgefertigten Narbenkompressionskleidung.<br />

Häufig machen Brandverletzungen auch den Einsatz von<br />

Druckpolstern / Silikonpelotten notwendig. Die korrekte Positionierung<br />

dieser Polster bedarf ebenfalls spezifischer Fachkenntnisse.<br />

Der GKV-Spitzenverband prüft, ob <strong>eine</strong> Nachqualifizierung<br />

definierter beruflicher Qualifikationen möglich ist. Die Leistungserbringerverbände<br />

haben die Vorlage <strong>eine</strong>s entsprechenden<br />

Prüfkonzeptes zugesagt.<br />

Der GKV-Spitzenverband verlängert hier im Rahmen <strong>eine</strong>r<br />

Ausnahmeregelung den Bestandsschutz um zwei Jahre bis<br />

zum 31. Dezember 2015.<br />

Seite 24 von 26<br />

Stand 14.10.2013

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