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Empfehlung für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen ...

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ist. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Nutzung <strong>eine</strong>r nicht zu dem Betrieb gehörenden Toilette in demselben<br />

Gebäude ist daher ausreichend, wenn dies vertraglich geregelt ist.<br />

• Bei arbeitsteiligen Versorgungen nach § 128 Abs. 4 ff. SGB V sind die Anfor<strong>der</strong>ungen von<br />

den ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern entsprechend <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Aufgabenverteilung gemeinsam zu erfüllen. Das heißt, dass die Leistungserbringer<br />

jeweils die im Kriterienkatalog definierten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> die konkrete Tätigkeit<br />

erfüllen und nachweisen müssen, die ihnen vertraglich bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Versorgung zugewiesen wird.<br />

Präqualifizierungen <strong>für</strong> Leistungserbringer, die an arbeitsteiligen Versorgungen nach<br />

§ 128 Abs. 4 ff. SGB V mitwirken, sind somit auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zu beschränken.<br />

Da in den Verträgen mit den Krankenkassen die Aufgabenverteilung unterschiedlich<br />

geregelt sein kann, sind alternativ individuelle Eignungsprüfungen durch die<br />

Krankenkassen unter Beachtung des Kriterienkatalogs in Betracht zu ziehen.<br />

• Im Kriterienkatalog <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en sind <strong>für</strong> diverse Versorgungsbereiche auch Ergotherapeuten/innen,<br />

Physiotherapeuten/innen und Podologen/innen als berufliche Qualifikationen<br />

<strong>für</strong> die fachliche Leitung benannt. Die entsprechenden Berufsausbildungen<br />

vermitteln ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um z.B. in <strong>eine</strong>m Sanitätshaus die<br />

fachliche Leitung <strong>für</strong> die einschlägigen Versorgungsbereiche auszuüben.<br />

Sofern Angehörige dieser Berufsgruppen als zugelassene Heilmittelerbringer tätig sind,<br />

muss <strong>für</strong> die Hilfsmittelversorgung ein selbständiges Gewerbe angemeldet werden und<br />

die Gewerbeanmeldung im Rahmen des Nachweises <strong>der</strong> Präqualifizierungsvoraussetzungen<br />

vorgelegt werden. Neben allen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach<br />

§ 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V müssen in diesem Fall auch die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en<br />

des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur <strong>einheitliche</strong>n <strong>Anwendung</strong><br />

<strong>der</strong> Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V <strong>für</strong> Leistungserbringer von<br />

Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden (Zulassungsempfehlungen),<br />

in vollem Umfang eingehalten werden.<br />

Eine gewerbliche Hilfsmittelabgabe in den Praxisräumen <strong>der</strong> Heilmittelpraxis ist danach<br />

ausgeschlossen. Die Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V sehen ausdrücklich<br />

<strong>eine</strong> Trennung <strong>der</strong> Praxisräume von gewerblichen Räumen vor (Teil 1 Ziffer 9.2 <strong>der</strong><br />

Zulassungsempfehlungen): „Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von an<strong>der</strong>en Praxen<br />

sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.“ Die in<br />

den Zulassungsempfehlungen gefor<strong>der</strong>te räumliche Trennung bedingt, dass <strong>für</strong> <strong>eine</strong> gewerbliche<br />

Hilfsmittelversorgung die Praxisräume nicht genutzt werden dürfen. Sind k<strong>eine</strong><br />

getrennten Räume <strong>für</strong> die Hilfsmittelversorgung vorhanden, sind auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gemäß den <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfüllt.<br />

V. Versorgungsbereiche<br />

• Der Kriterienkatalog unterglie<strong>der</strong>t sich in Versorgungsbereiche, denen die darunter jeweils<br />

fallenden Produktuntergruppen bzw. –arten des Hilfsmittelverzeichnisses nach<br />

§ 139 SGB V zugeordnet sind.<br />

• Leistungserbringer können die Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V <strong>für</strong> <strong>eine</strong>n<br />

o<strong>der</strong> mehrere Versorgungsbereiche erfüllen.<br />

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